Urteil des LG Kleve vom 31.03.2009

LG Kleve: ernährung, einwilligung des patienten, materielle rechtskraft, gesetzlicher vertreter, körperliche integrität, behandlung, wiederaufnahme, nahrung, pflegepersonal, verfahrensgegenstand

Landgericht Kleve, 4 T 319/07
Datum:
31.03.2009
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 319/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 18XVII1437/00
Leitsätze:
Kommt es für die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe
ermöglichte künstliche Ernährung auf den mutmaßlichen Willen des
Betroffenen an, ob dieser trotz eingetretenen irreversiblen tödlichen
Verlaufs seiner Erkrankung noch lebenserhaltende oder
lebensverlängernde Maßnahmen will, so muss die Entscheidung im
Zweifel „für das weitere Leben“ lauten. Denn im umgekehrten Fall
bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene
Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem
er dies noch nicht will.
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Die Kosten werden nicht erstattet. Jeder Beteiligte trägt seine
außergerichtlichen Auslagen selbst.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Betroffene leidet seit über 20 Jahren an Chorea Huntington ("Veitstanz") und steht
seit September 1992 unter Betreuung, die mit Beschluss des Amtsgerichts xy vom
10.05.2005 (Bl. 684 GA) bis zum 10.05.2010 verlängert worden ist. Durch Beschluss
vom 04.05.2004 (Bl. 597 f. GA) wurde die Beteiligte zu 2., die Tochter der Betroffenen,
neben der Berufsbetreuerin als weitere Betreuerin für den Bereich der
Gesundheitsfürsorge bestellt, in dem beide Betreuerinnen jeweils
alleinvertretungsberechtigt sind. Zu Beginn des Jahres 2007 verschlechterte sich der
Gesundheitszustand der Betroffenen, weil sie insbesondere wegen ständiger
Schluckreflexe weitgehend die Fähigkeit verlor, Nahrung auf natürlichem Wege
aufzunehmen. Die aufgenommene Nahrung wurde überdies anschließend erbrochen
und führte zwischen Oktober 2006 und Januar 2007 zu einer Gewichtsreduzierung auf
unter 39 Kilogramm. Die Berufsbetreuerin hat daraufhin mit Antrag vom 29.01.2007 (Bl.
710 GA) beantragt, die Anlage einer PEG-Sonde vormundschaftlich zu genehmigen, um
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die Nahrungszufuhr der Betroffenen sicherzustellen. Als die Zusatzbetreuerin diesem
Ansinnen widersprach, hat die Berufsbetreuerin ihren Genehmigungsantrag
zurückgezogen und um ihre Entlassung als Betreuerin im Bereich Gesundheitsfürsorge
gebeten. Das Amtsgericht xy hat mit Beschluss vom 02.02.2007 (Bl. 720 f. GA) den
Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin und der Zusatzbetreuerin für die
Gesundheitsfürsorge dahingehend eingeschränkt, dass beide für die Entscheidung für
oder gegen das Legen einer PEG-Sonde nicht mehr vertretungsberechtigt sind.
Außerdem hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 1846 BGB von Amts wegen
das Anlegen einer PEG-Sonde zur Gewährleistung der Ernährung der Betroffenen
angeordnet. Auf die Erstbeschwerde der Zusatzbetreuerin hat die Kammer mit
Beschluss vom 18.07.2007 (Bl. 850 f. GA) die Entscheidung des Amtsgerichts
aufgehoben, soweit es den Aufgabenkreis der Zusatzbetreuerin eingeschränkt hat. In
demselben Beschluss hat die Kammer den Axnruch der "lebenserhaltenden Ernährung"
über eine PEG-Sonde vormundschaftlich genehmigt. Hiergegen haben der
Verfahrenspfleger der Betroffenen und die Betreiberin des Seniorenheims, in dem sich
die Betroffene befindet, weitere Beschwerde eingelegt. Mit Beschluss vom 14.08.2007
(Bl. 904 f. GA) hat das Oberlandesgericht y die weitere Beschwerde des Pflegeheims
als unzulässig verworfen und auf die weitere Beschwerde des Verfahrenspflegers hin
den Tenor des Beschlusses der Kammer vom 18.07.2007 wie folgt neu gefasst: "Der
Axnruch der lebenserhaltenden Ernährung über eine PEG-Sonde wird
vormundschaftlich genehmigt. Die Zuführung von kalorienfreien Flüssigkeiten zur
Durstverhinderung und von Medikamenten zur Schmerzlinderung mittels einer PEG-
Sonde darf nicht verhindert werden."
In der Folge erhielt die Betroffene seit dem 17.08.2007 nur noch Flüssigkeiten und
Medikamente über die Nährsonde, jedoch keine Nahrung. Nach einem Hausbesuch der
Betroffenen im Pflegeheim rügte der praktische Arzt s, k, mit Schreiben vom 06.09.2007
(Bl. 936 f. GA), er habe in seiner "fast 30-jährigen Tätigkeit als Hausarzt … nie erlebt,
dass ein Patient verhungert in den Tod möchte …". Desweiteren wurde aufgrund einer
anonymen Anzeige die Staatsanwaltschaft xy eingeschaltet, die ihrerseits Rücksprache
mit dem Amtsgericht xy aufnahm. In einem von dem zuständigen Vormundschaftsrichter
anberaumten Ortstermin vom 14.09.2007 (vgl. Protokollvermerk Bl. 941 f. GA) erstattete
der gerichtliche Sachverständige Prof. xn zur Klärung der Sachlage ein mündliches
Gutachten. Darin führte er aus: Nach dem Abstellen der Ernährung sei die Betroffene
drei Tage lang vermehrt unruhig gewesen. Dann habe sie sich beruhigt. Jetzt falle
wieder eine verstärkte psychomotorische Unruhe auf. Das könne Ausdruck der
Grunderkrankung sein. Man könne aber auch nicht ausschließen, dass diese Unruhe
Ausdruck eines vermehrten Leidens sei. Mit dem Hungergefühl gingen auch Qualen für
die Betroffene einher. Solche Hungergefühle seien - was auch vorhersehbar gewesen
sei - bei unterbliebener Ernährung normal. Bei einer ex ante Betrachtung sei damit zu
rechnen gewesen, dass die Betroffene eine Einstellung der Ernährung innerhalb von 3
Wochen versterbe. Die jetzige Situation, dass sie nach mehr als 3 Wochen immer noch
lebe, sei nicht absehbar gewesen und ihr Leiden verlängere sich dadurch in einer
Weise, mit der nicht zu rechnen gewesen sei.
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Das Amtsgericht xy hat daraufhin mit Beschluss vom 14.09.2007 (Bl. 945 f. GA) den
Aufgabenkreis der Berufsbetreuerin und der Zusatzbetreuerin für die
Gesundheitsfürsorge dahingehend eingeschränkt, dass beide nicht mehr für die
Entscheidung für oder gegen das Anlegen einer PEG-Sonde einschließlich der
Entscheidung für oder gegen eine Ernährung über diese Sonde vertretungsberechtigt
sind. Außerdem hat das Amtsgericht unter Bezugnahme auf § 1846 BGB von Amts
5
wegen die Wiederaufnahme der Ernährung der Betroffenen angeordnet.
Gegen diesen Beschluss hat die Zusatzbetreuerin mit Anwaltsschriftsatz vom
18.09.2007 (Bl. 959 f. GA) "Beschwerde" mit dem Ziel eingelegt, die künstliche
Ernährung der Betroffenen über eine PEG-Sonde wieder einzustellen. Zur Begründung
hat sie darauf verwiesen, die vom Amtsgericht im angefochtenen Beschluss
"unterstellten Qualen durch Hunger" seien "nur eine oberflächliche Vermutung ohne
ausreichende medizinisch geklärte Befunde"; tatsächlich sei nämlich schon das
Krankheitsbild der Betroffenen "durch Unruhe und ständige unkontrollierte Bewegungen
geprägt".
6
Die Kammer hat ergänzend Beweis erhoben (vgl. Beweisbeschluss vom 12.12.2007 (Bl.
1003 f. GA; Ergänzungsbeschluss vom 02.01.2008, Bl. 1013 GA; Beschluss vom
12.02.2008, Bl. 1046 GA; Beschluss vom 02.06.2008, Bl. 1077 GA; Beschluss vom
09.07.2008, Bl. 1092 f. GA; Beschluss vom 08.08.2008, Bl. 1098 GA; Beschluss vom
22.09.2008, Bl. 2010 GA; Beschluss vom 30.09.2008, Bl. 2013 GA; Beschluss vom
01.12.2008, Bl. 2062 f. GA). Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die
Gutachten der Sachverständigen Prof. Dr. xn vom 14.01.2008, Bl. 1018 f. GA und vom
25.04.2008, Bl. 1061 f. GA, das Gutachten des Sachverständigen Dr. kk vom
22.10.2008, Bl. 2018 f. GA sowie das Gutachten des Sachverständigen Dr. ff vom
02.02.2009, Bl. 2067 f. GA) verwiesen.
7
II.
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Die gemäß den §§ 19, 20 FGG zulässige Beschwerde der Zusatzbetreuerin bleibt in der
Sache erfolglos. Aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen veränderten Sachlage ist
die fortdauernde Weiterernährung der Betroffenen über die PEG-Sonde geboten.
Entsprechend ist auch der Aufgabenkreis der Zusatzbetreuerin für die
Gesundheitsfürsorge dahin einzuschränken, dass sie nicht mehr für die Entscheidung
für oder gegen das Anlegen einer PEG-Sonde einschließlich der Entscheidung für oder
gegen eine Ernährung über diese Sonde vertretungsberechtigt ist.
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Ist ein Patient einwilligungsunfähig und hat sein Grundleiden einen irreversiblen
tödlichen Verlauf angenommen, so müssen lebenserhaltende oder -verlängernde
Maßnahmen unterbleiben, wenn dies seinem zuvor - etwa in Form einer sogenannten
Patientenverfügung - geäußerten Willen entspricht. Dies folgt aus der Würde des
Menschen, die es gebietet, sein in einwilligungsfähigem Zustand ausgeübtes
Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zum
eigenverantwortlichen Entscheiden nicht mehr in der Lage ist (vgl. BGHZ 154, 205 f.).
Hier hat die Kammer mit rechtskräftigem Beschluss vom 18.07.2007 (Az: 4 T 51/07)
wegen des weit fortgeschrittenen Stadiums der Betroffenen Einwilligungsunfähigkeit
und einen zwischenzeitlich eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlauf der Krankheit
bejaht. Darüber hinaus war die Kammer in demselben Beschluss zu der Überzeugung
gelangt, dass die Anlegung der PEG-Sonde nicht dem Willen der Betroffenen entsprach,
es vielmehr ihr ernsthafter Wille war, dass solche lebensverlängernden Maßnahmen
nicht erfolgen bzw. abgebrochen werden. Diese Entscheidung ist bezogen auf die
angesprochene Einwilligungsunfähigkeit der Betroffenen und den bejahten irreversiblen
tödlichen Verlauf ihrer Erkrankung auch jetzt bindend. Denn die materielle Rechtskraft
des Kammerbeschlusses vom 18.07.2007 bewirkt, dass die Beteiligten an die formell
rechtskräftige Entscheidung gebunden sind und dass die Gerichte in einem späteren
Verfahren der Beteiligten, das den gleichen Verfahrensgegenstand betrifft, nicht mehr
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abweichend entscheiden können. Unerheblich ist hierbei, ob in der rechtskräftigen
Entscheidung alle Umstände des Falles gesehen und richtig gewürdigt worden sind
oder ob die Beteiligten alle für sie günstigen Tatsachen vorgetragen haben (vgl.
Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 31, Rdnr. 22 b m.w.N.).
Keine Bindung der Kammer besteht demgegenüber, soweit sie in ihrem früheren
Beschluss den ernsthaften Willen der Betroffenen bejaht hat, das lebensverlängernde
Maßnahmen nicht erfolgen bzw. abgebrochen werden sollen. Bei einer Änderung der
Sach- und Rechtslage sind der materiellen Rechtskraft nämlich Grenzen gesetzt. Ein
solcher Fall ist dann zu bejahen, wenn ein anderer Verfahrensgegenstand vorliegt,
welcher von der Rechtskraft der früheren Entscheidung nicht mehr erfasst wird (vgl.
Zimmermann in Keidel/Kuntze/Winkler, a.a.O., § 31, Rdnr. 22 am Ende). Hiervon ist
aufgrund der zwischenzeitlich eingetretenen – nachfolgend noch näher zu erörternden -
Besonderheiten des Streitfalles auszugehen.
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Nach der schon zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung stellt sich die Frage, ob
eine Einwilligung des Betreuers als des gesetzlichen Vertreters des
einwilligungsunfähigen Patienten überhaupt erforderlich ist, nur, soweit ärztlicherseits
eine lebensverlängernde oder -erhaltende Behandlung angeboten wird. Hier ist
aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts xy vom 14.09.2007 die Wiederaufnahme
der künstlichen Ernährung der Betroffenen angeordnet worden. Dies entsprach der vom
seinerzeitigen gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. xn gegebenen Empfehlung, auf
diese Weise mögliche Qualen der seit dem 17.08.2007 stattgefundenen
Nahrungskarenz der Betroffenen zu beenden. Damit war aber ärztlicherseits eine
lebensverlängernde und -erhaltende Behandlung der Betroffenen angeboten worden.
Das machte die Einwilligung des Betreuers als des gesetzlichen Vertreters des
einwilligungsunfähigen Patienten in diese Behandlung erforderlich.
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Im Streitfall hatte die Zusatzbetreuerin bereits vor Beschlusserlass des Amtsgerichts xy
vom 14.09.2007 die Zustimmung zu solchen lebensverlängernden und -erhaltenden
ärztlichen Maßnahmen verweigert. Insoweit bedurfte es - nach der von der
höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH a.a.O.) im Wege der Rechtsfortbildung
gewonnenen Auffassung - der Zustimmung des Vormundschaftsgerichts zu der von dem
gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. xn vorgeschlagenen Wiederaufnahme der
PEG-Sondenernährung der Betroffenen. Das Vormundschaftsgericht hatte hierbei
allerdings keine eigene Entscheidung gegen lebensverlängernde oder -erhaltende
Maßnahmen zu treffen. Im Gegenteil musste es der Entscheidung des Betreuers gegen
eine solche Behandlung zustimmen, sofern fest stand, dass die Krankheit der
Betroffenen einen irreversiblen tödlichen Verlauf genommen hatte und die ärztlicherseits
angebotene Behandlung dem früher erklärten und - darauf wird noch einzugehen sein -
fortgeltenden Willen der Betroffenen, hilfsweise ihrem (individuell-) mutmaßlichen Willen
widersprach. Stimmte das Vormundschaftsgericht der einer Behandlung oder
Weiterbehandlung ablehnenden Entscheidung des Betreuers zu, war dessen
Einwilligung nicht länger entbehrlich und die Nichterteilung dieser Einwilligung
wirksam. Verweigerte das Vormundschaftsgericht dagegen - wie hier - seine
Zustimmung, so war damit zugleich die Einwilligung des Betreuers in die angebotene
Behandlung oder Weiterbehandlung des Betroffenen als ersetzt anzusehen (vgl. BGH
a.a.O.). Die genannten Grundsätze galten dabei im jetzigen Beschwerdeverfahren als
neuer Tatsacheninstanz entsprechend.
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Für die Entscheidung des Falles maßgeblich war damit die Beantwortung der Frage, ob
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die Verweigerung der von dem gerichtlichen Sachverständigen Prof. Dr. xn
vorgeschlagenen Wiederaufnahme der PEG-Sondenernährung der Betroffenen nach
vorangegangenem wochenlangen Nahrungsentzug durch die Zusatzbetreuerin den
diesbezüglich zu fordernden Kriterien für eine Rechtmäßigkeit dieses Verhaltens des
Betreuers entspricht. Das ist im Streitfall aber zu verneinen und macht damit die der
Beschlussformel zu entnehmende Einschränkung des Aufgabenkreises der
Zusatzbetreuerin für die Gesundheitsfürsorge der Betroffenen und die Anordnung der
Wiederaufnahme der Ernährung der Betroffenen erforderlich.
Die Beibehaltung einer Magensonde und die mit ihrer Hilfe ermöglichte künstliche
Ernährung sind fortdauernde Eingriffe in die körperliche Integrität des Patienten. Solche
Eingriffe bedürfen - ebenso wie das ursprüngliche Legen der Sonde - grundsätzlich der
Einwilligung des Patienten. Ist der Patient im Zeitpunkt der Maßnahme nicht
einwilligungsfähig, so gilt: Eine frühere Willensbekundung, mit welcher der Patient seine
Einwilligung in Maßnahmen der in Frage stehenden Art für eine Situation, wie sie jetzt
eingetreten ist, erklärt oder verweigert hat, wirkt, falls der Patient sie nicht widerrufen hat,
fort; die inzwischen eingetretene Einwilligungsunfähigkeit ändert nach dem
Rechtsgedanken des § 130 Abs. 2 BGB an der fortdauernden Maßgeblichkeit des früher
erklärten Willens nichts. Ist eine solche frühere Willensbekundung nicht bekannt,
beurteilt sich die Zulässigkeit der Maßnahme, falls unaufschiexnar, nach dem
mutmaßlichen Willen des Patienten, bis für diesen ein Betreuer bestellt ist. Ist - wie hier -
für den einwilligungsunfähigen Patienten ein Betreuer bestellt und erreichbar, vermag
der mutmaßliche Patientenwille allein einen Eingriff in die persönliche Integrität des
Patienten nicht länger zu rechtfertigen. Mit der Bestellung des Betreuers ist die
rechtliche Handlungsfähigkeit des Betroffenen wieder hergestellt. Eine
Willensbekundung, mit welcher der Betroffene seine Einwilligung in die in Frage
stehenden Maßnahmen und für die jetzt eingetretene Situation erklärt oder verweigert
hat, wirkt weiterhin - als Ausfluss seines Selbstbestimmungsrechts - fort. Als
gesetzlicher Vertreter hat der Betreuer die exklusive Aufgabe, dem Willen des
Betroffenen gegenüber Arzt und Pflegepersonal in eigener rechtlicher Verantwortung
und nach Maßgabe des § 1901 BGB Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Daraus
ergibt sich: Die Beibehaltung der Sonde und die Fortführung der über sie ermöglichten
künstlichen Ernährung bedürfen, da eine Einwilligung des Betroffenen nicht vorliegt, der
Einwilligung des Betreuers. Da der Betreuer sein Verlangen auf den erklärten und
fortgeltenden Willen des Betroffenen stützt, trifft er insoweit keine eigene Entscheidung;
er setzt vielmehr nur eine im voraus getroffene höchstpersönliche Entscheidung des
Betroffenen um. Die richtige Umsetzung des Willens des Betroffenen und die damit
einhergehende Unterlassung einer eigenen, den Willen des Betroffenen ersetzenden
Einwilligung des Betreuers in die Weiterbehandlung des Betroffenen ist dabei ein
tauglicher Gegenstand der vormundschaftsgerichtlichen Überprüfung (vgl. BGH a.a.O.).
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Im Streitfall hat die Kammer - wie bereits angesprochen - mit Beschluss vom 18.07.2007
und damit grundsätzlich mit Bindungswirkung für das vorliegende Verfahren ausgeführt,
die Anlegung der PEG-Sonde entspreche nicht dem Willen der Betroffenen, es sei
vielmehr ihr ernsthafter Wille gewesen, dass solche lebensverlängernden Maßnahmen
nicht erfolgen bzw. abgebrochen werden. Diese Willensbildung der Betroffenen gegen
die in Rede stehenden medizinischen Maßnahmen war für die Zusatzbetreuerin
bindend. Insoweit kam auch eine "Korrektur" durch einen "Rückgriff auf den
mutmaßlichen Willen" der Betroffenen nicht in Betracht. Dies gilt aber - so der
Bundesgerichtshof in der schon mehrfach zitierten Entscheidung vom 17.03.2003 -
ausnahmsweise dann nicht, wenn sich die Sachlage nachträglich so erheblich
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verändert hat, dass die frühere selbstverantwortlich getroffene Entscheidung die aktuelle
Sachlage nicht mehr umfasst. Exakt diese Situation ist hier jedoch zwischenzeitlich
eingetreten.
Als sich die Betroffene vor Jahren im noch einwilligungsfähigen Zustand gegen
lebensverlängernde Maßnahmen ausgesprochen hat, war für sie naturgemäß nicht
absehbar, mit welcher konkreten Situation sie konfrontiert werden würde, wenn die ihr
bekannte Erkrankung an Chorea Huntington einen irreversiblen tödlichen Verlauf
erreicht hätte. So gesehen stellte sich für sie im noch einwilligungsfähigen Zustand nur
die generelle Grundfrage, ob für sie in der angesprochenen Grenzsituation
lebenserhaltende Maßnahmen noch akzeptabel waren oder ob sie im genannten Fall
keine Reanimation, keine künstliche Ernährung oder Beatmung oder sonstige ärztliche
Behandlungsmaßnahmen mehr wollte. Nur die genannte Frage hat die Betroffene - wie
im Beschluss der Kammer vom 18.07.2007 nach Beweisaufnahme als erwiesen
zugrunde gelegt worden ist - für sich negativ entschieden. Damit umfasste der erklärte
wirkliche Wille der Betroffenen aber auch nur die Sachlage, die bei Erreichen eines
irreversiblen tödlichen Verlaufs ihrer Erkrankung noch im Bereich des nach allgemeiner
Lebenserfahrung Vorhersehbaren lag. Nicht bedacht werden konnten insoweit
folgerichtig "Grenzsituationen", die völlig außerhalb des Üblichen und des Vorstellbaren
lagen. Für solche Grenzsituationen hatte die Betroffene demgemäß mit ihrer erklärten
Ablehnung lebensverlängernder Maßnahmen im noch einwilligungsfähigen Zustand
keine Willensbildung getroffen. Bei einer solchen nachträglich eingetretenen und nicht
bedachten Sachlage stellte sich also nicht mehr die Frage nach dem erklärten Willen
der Betroffenen. Hier konnte es im Gegenteil nur um die Beantwortung der Frage gehen,
was die Betroffene bei Eintritt der nicht vorhersehbar gewesenen Grenzsituation
mutmaßlich gewollt hätte, ob sie sich also auch in diesem Ausnahmefall gegen
lebensverlängernde Maßnahmen ausgesprochen hätte. Verblieben bei dieser
Bestimmung des mutmaßlichen Willens begründbare Zweifel, dass die Betroffene in der
genannten Grenzsituation nicht doch lebenserhaltende Maßnahmen gewollt hätte, so
war der Axnruch der hier nur interessierenden künstlichen Ernährung über die PEG-
Sonde zu unterlassen. Denn es ist Ausfluss der Menschenwürde, sein
Selbstbestimmungsrecht auch dann noch zu respektieren, wenn er zu
eigenverantwortlichem Entscheiden nicht mehr in der Lage ist (vgl. BGH a.a.O.). Lässt
die Sachlage aber auch nur die – nicht lediglich theoretische - Möglichkeit offen, dass
der Betroffene trotz des eingetretenen irreversiblen tödlichen Verlaufs seiner Erkrankung
noch Lebenswillen hat, so muss die Entscheidung im Zweifel für die Fortführung
lebensverlängernder Maßnahmen und damit "für das weitere Leben" lauten. Denn im
umgekehrten Fall bestünde das Risiko, dass der Betroffene durch ihm aufgezwungene
Umstände zu einem Zeitpunkt aus dem Leben scheiden muss, zu dem er dies noch
nicht will.
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Die Anwendung dieser Grundsätze auf den Streitfall lässt hier aber die Fortsetzung der
PEG-Sondenernährung der Betroffenen als erforderlich erscheinen.
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Es ist tatsächlich – und das ist die eigentliche Besonderheit des Falles -
zwischenzeitlich eine Grenzsituation eingetreten, die die Betroffene im noch
einwilligungsfähigen Zustand nicht hat vorhersehen können.
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Die Betroffene hat bereits eine wochenlange Sterbephase durchlebt. Es kann dabei
nach der Beurteilung der gerichtlichen Sachverständigen auch zumindest nicht
ausgeschlossen werden, dass diese wochenlange Sterbephase für sie mit erheblichen
20
Qualen verbunden gewesen ist. Zudem wird sie seit rund 1 ½ Jahren wieder künstlich
über die PEG-Sonde ernährt. Die jetzt anstehende Entscheidung läuft damit im Ergebnis
auf die Beantwortung der Frage hinaus, ob es von ihrem mutmaßlichen Willen umfasst
sein kann, mit einer jetzigen Entscheidung gegen die PEG-Sondenernährung jedenfalls
das nicht ausschließbare Risiko eines erneuten wochenlangen qualvollen
Sterbeprozesses einzugehen. Das ist nach der zweifelfreien Überzeugung der Kammer
zu verneinen.
Die Betroffene war in der Zeit vom 17.08.2008 bis einschließlich 14.09.2008, also im
Ergebnis rund 4 Wochen, dem Entzug von Nahrung ausgesetzt. Zu welchen Reaktionen
dies bei der Betroffenen geführt hat, gibt der Protokollvermerk des Amtsgerichts xy vom
14.09.2007 (Bl. 941 f. GA) sowie das schriftliche Gutachten des seinerzeitigen
Sachverständigen, Prof. Dr. xn vom 17.09.2007 (Bl. 956 f. GA) wieder.
21
Im "Protokollvermerk" heißt es diesbezüglich auszugsweise wie folgt:
22
"In dieser Woche rief Prof. xn an und teilte mit, dass nach seiner Beobachtung
Frau yy sich quäle; kurz gesagt: Sie habe Hunger.
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24
Im Heim traf ich (- Zusatz durch die Kammer: Richter am Amtsgericht Dr. d -) am
Krankenbett der Betroffenen Prof. Dr. xn sowie Frau oo vom Pflegepersonal an.
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26
Prof. xn erklärte, dass die Betroffene psychomotorisch unruhig sei. Nach dem
Abstellen der Ernährung sei sie 3 Tage lang vermehrt unruhig gewesen, habe
sich dann beruhigt. Jetzt falle wieder eine verstärkte psychomotorische Unruhe
auf. Das könne Ausdruck der Grunderkrankung sein; man könne aber auch nicht
ausschließen, dass diese Unruhe Ausdruck des vermehrten Leidens sei.
27
Auf Nachfrage erklärte er, dass mit dem Hungergefühl auch Qualen
einhergingen.
28
Ich stellte sodann die Frage, ob es nicht vorhersehbar gewesen sei, dass Frau
yy nach der Einstellung der Ernährung Hunger haben werde. Prof. xn erklärte
hierzu, dass Hungergefühle bei unterbliebener Ernährung normal seien. Es sei
auch vorhersehbar gewesen, dass Frau yy sich quälen werde, "aber nicht in
dieser prolongierten Form".
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Auf Nachfrage: Die Patientin sei schon vor Einstellung der Ernährung recht
leichtgewichtig gewesen …, am Rande der Unterernährung. Es sei daher ex
ante damit zu rechnen gewesen, dass sie innerhalb von 3 Wochen verstirbt. Die
jetzige Situation, dass sie nach mehr als 3 Wochen immer noch lebe, es auch
nicht absehbar sei, dass sie in kürzester Zeit sterben werde, sei nicht
vorhersehbar gewesen. Ihr Leiden verlängere sich dadurch in einer Weise, mit
der nicht zu rechnen war."
30
Im schriftlichen Kurzgutachten vom 14.09.2007 (Bl. 956 f. GA) führte der seinerzeitige
gerichtliche Sachverständige Prof. Dr. xn sodann ergänzend folgendes aus:
31
"Am 11.09.2007 fand ein zwischenzeitlicher Kontakt zwischen der Patientin und
mir statt. Während dieses Arzt-Patienten-Kontaktes entstand der Eindruck, dass
Frau yy aufgrund der seit dem 17.08.2007 stattfindenden Nahrungskarenz
Qualen leidet, die durch entsprechendes Hungergefühl hervorgerufen sind.
Dieser Eindruck stützt sich auf eine in influktuierender Ausprägung deutlich
zugenommene psychomotorische Unruhe im Vergleich zum vorherigen Arzt-
Patienten-Kontakt, der vor Beginn der Nahrungskarenz lag.
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Es werden aus hiesiger Sicht Zweifel gehegt, dass ein Zustand vermehrten
Leidens dem mutmaßlichen natürlichen Willen der Betroffenen entspricht.
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Am 14.09.2007 wurde Frau yy erneut vom Referenten gesehen. Sie machte
wiederum einen psychomotorisch deutlich unruhigeren Eindruck als vor der
Nahrungskarenz. Im Vordergrund stand wieder eine deutliche
psychomotorische Agitiertheit, die sich wohl spontan als auch bei der
Ansprache zeigte.
34
Es wird hiesigerseits festgestellt, dass dieser Verlauf nach Beginn der
Nahrungskarenz nicht vorhersehbar war insofern, als bei der Ausgangssituation
der Patientin zu Beginn der Nahrungskarenz mit einem an der Grenze zur
Untergewichtigkeit liegenden Body-Mass-Index von 17 sowie einem
mutmaßlich nicht mehr vorhandenen natürlichen Überlebenswillen mit
rascheren körperlichem Verfall der Patientin nach Einsetzung der
Nahrungskarenz zu rechnen gewesen war.
35
Die Patientin hat inzwischen weitere ca. 5 kg an Gewicht verloren, …… ist
jedoch keineswegs im körperlichen Allgemeinzustand reduziert. Frau yy erhält
seit 11.09.2007 eine Medikation mit einem potentiell sedierend wirkenden
starken Analgetikum vom Opiat-Typ. Trotzdem besteht jetzt im Vergleich zum
Zeitpunkt vor der Nahrungskarenz eine gesteigerte psychomotorische Unruhe,
die im Zweifelfall als Folge eines Hungergefühls zu deuten ist. Zum anderen ist
der Eintritt des Todes nicht unmittelbar absehbar bei nicht nennenswert
reduziertem Allgemeinzustand."
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Fasst man diese Aussage des seinerzeitigen gerichtlichen Sachverständigen
zusammen, der im übrigen als einziger der in der Sache tätig gewordenen
Sachverständigen einen eigenen persönlichen Eindruck von der Betronxcenen während
der Zeit der wochenlangen Nahrungskarenz gewonnen hat, so ergibt sich aber
folgendes Bild: Die Betronxcene zeigte als Folge der Nahrungskarenz einen
psychomotorisch deutlich unruhigeren Eindruck als vor Beginn der Nahrungskarenz.
Diese gesteigerte psychomotorische Unruhe verblieb auch, nachdem ihr ab dem
11.09.2007 eine Medikation mit einem starken Analgetikum vom Opiat-Typ verabreicht
worden war. Dieses Verhalten konnte - so der seinerzeitige Sachverständige bei der
Anhörung vom 14.09.2007 - als "Ausdruck der Grunderkrankung" der Betronxcenen
gedeutet werden; es ließ sich aber ebenfalls "nicht ausschließen, dass die Unruhe
Ausdruck eines vermehrten Leidens" der Betronxcenen gewesen ist.
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Speziell die letztgenannte Schlussfolgerung des gerichtlichen Sachverständigen Prof.
Dr. xn wollte aber auf der von der Kammer mit der Erstattung des Obergutachtens
beauftragte Sachverständige Dr. med. nxc ausdrücklich nicht in Abrede stellen. Er hält in
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seinem schriftlichen Gutachten vom 02.02.2009 (Bl. 2067 f. GA) zwar die von dem
früheren Sachverständigen Prof. Dr. xn getronxcene Einschätzung für "spekulativ", dass
"die als psychomotorische Unruhe beschriebene Symptomatik und deren durch die von
Pflegepersonen und dem Gutachter Herrn Prof. xn beschriebene Zunahme mit
Unterbrechung der Nahrungszufuhr als Reaktion auf mangelnde Nahrungszufuhr
interpretiert werden darf". Gleichzeitig erklärt er sich aber ausdrücklich wie folgt (vgl.
Gutachten S. 15 = Bl. 2081 GA): "Die Interpretation dieser Unruhe als sicher
psychomotorisch im Rahmen eines Chorea Huntington-Syndroms und als Anzeichen
eines gegebenen Lebenswillens kann ebenfalls nicht sicher beantwortet werden und
bleibt spekulativ".
Damit gelangt aber auch der gerichtliche Obergutachter zu dem Ergebnis, dass
jedenfalls nicht zweifelsfrei ausgeschlossen werden kann, dass die Betronxcene
während der 4-wöchigen Zeit ihrer Nahrungskarenz aufgrund eines hierdurch
hervorgerufenen Hungergefühls Qualen erlitten hat. Die Abweichungen zwischen den
Bewertungen der Sachverständigen Prof. Dr. xn und Dr. nxc betrenxcen somit allein die
Frage, mit welchen "Wahrscheinlichkeiten" die beobachtete gesteigerte
psychomotorische Unruhe der Betronxcenen während der Zeit ihrer Nahrungskarenz
mehr als Folge ihrer Grunderkrankung oder als Folge eines quälenden Hungergefühls
und damit als Indiz für ihren Lebenswillen gedeutet werden kann. Auf solche
"Wahrscheinlichkeiten" kommt es aber jedenfalls solange nicht an, wie das Erleiden von
Qualen durch die Betronxcene nicht sicher ausgeschlossen werden kann, wie also
mögliche Deutungen - so der Obergutachter Dr. nxc ausdrücklich – letztlich "spekulativ"
bleiben.
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Im Ergebnis drängte sich damit folgende Fragestellung auf: War es, als die Betronxcene
im noch einwilligungsfähigen Zustand vor vielen Jahren ihren ernsthaften Willen gegen
etwaige lebensverlängernde Maßnahmen ausgesprochen hat, auch von ihrer
Vorstellung umfasst, dass sie in eine Situation geraten könnte, bei der nicht
auszuschließen ist, dass sie rund 4 Wochen Qualen erleiden müsse, und bei der man
es ihr zumuten würde, dass sie nach anschließender erneuter rund 1 ½-jähriger
Ernährung über PEG-Sonde ein zweites Mal einem solchen Zustand ausgesetzt würde,
bei dem wiederum nicht zweifelsfrei feststehen würde, ob sie nicht erneut wochenlang
Schmerzen erleiden müsse? Ist vor einem solchen Hintergrund wirklich damit zu
rechnen, dass sich die Betronxcene auch dann noch "ohne wenn und aber" für einen
raschen Tod entschieden hätte, um zwar auch um den - jedenfalls nicht
ausschließbaren - "Preis", dass sie dafür gleich zweimal wochenlange Qualen erleiden
muss?
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Beide Fragen sind nach der sicheren Überzeugung der Kammer zu verneinen. Weder
erscheint es insoweit vorstellbar, dass die Betronxcene das vorstehend beschriebene
"Szenario" im noch einwilligungsfähigen Zustand tatsächlich als auch nur möglich für
sich in Erwägung gezogen hat, noch hält es die Kammer für denkbar, dass es jedenfalls
ihr mutmaßliche Wille gewesen ist und ist, auch um den "Preis" möglicher und gleich
zweimaliger wochenlanger Qualen aus dem Leben zu scheiden.
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An dieser Bewertung ändert im Übrigen auch nichts, dass - so der Sachverständige Dr.
nxc - eventuelle Schmerzen oder Qualen der Betronxcenen als Folge einer eingestellten
Ernährung über eine PEG-Sonde "durch ein umfassendes palliativ medizinisches
Versorgungskonzept insbesondere bei belassener PEG-Sonde" behandelt werden
können. Wie das Kurzgutachten des Gutachters Prof. Dr. xn vom 17.09.2007 (Bl. 956 f.
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GA) ausweist, hatte die Betronxcene auch während der Zeit ihrer Nahrungskarenz seit
dem 11.09.2007 eine Medikation mit einem potentiell sedierend wirkenden starken
Analgetikum vom Opiat-Typ erhalten, ohne dass deswegen die gesteigerte
psychomotorische Unruhe abgeklungen war. Schon das zeigt, dass eine solche palliativ
medizinische Versorgung mangels Verständigungsmöglichkeiten mit der Betronxcenen
immer nur in Reaktion auf die Zunahme ihrer motorischen Unruhe und etwaiger
Bewegungsstörungen erfolgen kann und das Risiko onxcen lässt, dass auch das
gegebene Medikament jedenfalls nicht sogleich im Sinne einer sofortigen Beseitigung
von Qualen anschlägt. Verbleiben aber auch insoweit Unsicherheiten, muss bei der
Beurteilung des mutmaßlichen Willens der Betronxcenen schon jeder Zweifel zu der
Annahme führen, dass sie mit Bestimmtheit keinerlei weiteren Qualen ausgesetzt
werden will, nachdem sie während der ersten 4-wöchigen Nahrungskarenz
möglicherweise schon einmal solche Qualen hat erleiden müssen und sich seitdem -
nach Wiederaufnahme der künstlichen Ernährung - in einem Zustand befindet, bei dem
sie schmerzfrei ist und allenfalls um den "Preis einer längeren Zeitdauer" aus dem
Leben scheiden kann.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
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