Urteil des LG Kleve vom 04.04.2007

LG Kleve: genehmigung, weisung, ermächtigung, valutaverhältnis, abkommen, datum, einwilligung, inhaber, belastung, rückzahlung

Landgericht Kleve, 4 O 236/06
Datum:
04.04.2007
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 236/06
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention hat der Kläger
zu tra-gen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120% des beizutreibenden
Betra-ges vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
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Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung von 141.500,00 € und die
Erstattung von nicht anrechenbaren Rechtsanwaltsgebühren.
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Der Kläger wurde mit Beschluß vom 7. Juni 2006 zum Insolvenzverwalter der
Insolvenzschuldnerin xy bestellt. Bereits am 5. April 2006 hatte die Insolvenzschuldnerin
Insolvenzantrag gestellt und der Kläger war mit gleichem Datum zum vorläufigen
Insolvenzverwalter bestellt.
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Die Insolvenzschuldnerin unterhielt einen Agenturbetrieb für Tankstellen an
verschiedenen Standorten. Sie hatte zu diesem Zweck Grundstücke angepachtet und
bebaut mit Tankstellenbetrieben. Diese wurden dann im Wege von Agentur- bzw.
Handelsvertreterverträgen an Tankstellenpächter weitergegeben.
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Im Zeitpunkt des Insolvenzantrages bestanden noch Agenturverträge mit drei
Tankstellen, und zwar in P, in L und in L2. Der Inhalt des Agentur- bzw. Pachtvertrages
war die Belieferung der Tankstellen mit Treibstoff und Schmierstoffen ausschließlich
durch die Insolvenzschuldnerin. Die Bewirtschaftung der Tankstellen wurde dann durch
die Handelsvertreter bzw. Tankstellenpächter auf eigenes Risiko durchgeführt. Am Ende
eines jeden Tages zahlten die Tankstellenpächter die Tageserlöse abzüglich der nach
eigener Berechnung ermittelten Provision auf ein bei einem örtlichen Kreditinstitut
errichteten Agenturkonto der Insolvenzschuldnerin ein. Für die Tankstelle in L2 wurde
das Agenturkonto bei der Beklagten geführt. Die Insolvenzschuldnerin hatte ein eigenes
Geschäftskonto zur Abwicklung des operativen Geschäfts. Dieses wurde bei der
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Streithelferin geführt. Zur Deckung des Geschäftskontos war zwischen den
Tankstellenpächtern und der Insolvenzschuldnerin vereinbart, daß die auf den
Agenturkonten eingezahlten Tageseinnahmen täglich im Wege des
Lastschriftverfahrens abgebucht und dem operativen Geschäftskonto der
Insolvenzschuldnerin bei der xx gutgeschrieben wurden. Am Monatsende erteilte dann
die Insolvenzschuldnerin den jeweiligen Pächtern eine Monatsabrechnung, in der die
täglich per Fax übermittelten Tageseinnahmen der Tankstellen aufgingen. Die
Monatsabrechnung diente dann als Grundlage für gegebenenfalls noch
durchzuführende Soll- oder Habenbuchungen der Beklagten. So wurde auch zu diesem
Zwecke zwischen der Insolvenzschuldnerin und dem Pächter der Tankstelle in L2 Herrn
xx verfahren. Am 24. November 2003 eröffnete die Insolvenzschuldnerin ein
Agenturkonto bei der Beklagten, das unter der Nummer 7.............. geführt wurde. Vom 1.
Januar 2006 bis zur Anordnung des vorläufigen Insolvenzverfahrens war das von der
Beklagten geführte Agenturkonto mit Belastungsbuchungen im Rahmen des
Lastschrifteinzugsverfahrens in Höhe von 141.500,00 € belastet worden, wie sich aus
dem Rechnungsabschluß vom 31. März 2006 ergab. Am 10. April 2006 teilte der
Insolvenzverwalter mit Telefax mit, daß er Widerspruch bezüglich sämtlicher
Belastungen, die noch in der Widerspruchsfrist liegen würde, einlege. Weiterhin forderte
er die Beklagte auf, den Betrag in Höhe von 141.500,00 € zurückzuzahlen. Dieses
Ansinnen wies die Beklagte mit Schreiben aus Anfang 2006 zurück. Im Rahmen einer
Gläubigerversammlung am 16. August 2006 wurde der Insolvenzverwalter beauftragt,
die Ansprüche gerichtlich durchzusetzen.
Der Kläger trägt vor:
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Die Beklagte sei aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag nach § 675 BGB verpflichtet, die
unberechtigt bis zum Ablauf der Widerrufsfrist nur deklatorisch eingestellten
Belastungsbuchungen rückgängig zu machen, da ihm ein entsprechender
Entschädigungsanspruch aus den §§ 675, 670 BGB, den sie mit den
Belastungsbuchungen geltend mache, nicht zustehe. Darüber hinaus hafte die Beklagte
dem Kläger gemäß § 280 Abs. 1 BGB wegen der Nichtbeachtung des erklärten
Widerrufs auf Schadensersatz. Dies ergebe sich daraus, daß die Belastungsbuchungen
hier im sogenannten Einzugsermächtigungsverfahren ausgeführt worden seien. Die
Schuldnerbank sei der Gläubigerbank gegenüber aufgrund der von dieser im eigenen
Namen erteilten Weisung nach dem Lastschriftabkommen zur Einlösung verpflichtet,
mangels Weisung im Innenverhältnis aber gegenüber dem Schuldner zur
Kontobelastung nicht berechtigt. Ein Aufwendungsersatz nach §§ 675, 670 BGB stehe
der Schuldnerbank daher nicht zu. So habe auch die höchstrichterliche Rechtsprechung
ausgeführt, daß für das Lastschriftverfahren aufgrund einer Einzugsermächtigung der
Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung davon ausgehe, daß die
Schuldnerbank nur aufgrund der Weisung der Gläubigerbank handele und ohne
entsprechenden Auftrag des Schuldners dessen Konto belaste. In der vom Schuldner
dem Gläubiger erteilten Einzugsermächtigung liege demnach keine Ermächtigung oder
Vollmacht, das Weisungsrecht des Schuldners gegenüber seiner Bank auszuüben. Der
Schuldnerbank stehe daher aufgrund der Einlösung der Lastschrift zunächst noch kein
Aufwendungsersatzanspruch gemäß § 670 i.V.m. § 675 BGB gegen den Schuldner zu,
wie sie ihn mit der Belastungsbuchung geltend macht.
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Insofern sei es auch unerheblich, daß hier am Ende der Vertragskette jeweils die
Insolvenzschuldnerin stehe. Insofern mache die Beklagte mit den hier
streitgegenständlichen Belastungsbuchungen, die zunächst nur rein deklaratorischer
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Natur seien, nichts anderes, als (konkludent) den ihr vermeintlich zustehenden
Aufwendungsersatzanspruch nach §§ 675, 670 BGB geltend zu machen. Nach
allgemeiner Auffassung stehe der Schuldnerbank ein solcher Anspruch zu jenem
Zeitpunkt allerdings noch nicht zu, da der Schuldner ihr gegenüber noch keine
Erklärung abgegeben habe.
Dementsprechend sei hier auch der Widerspruch nur deklaratorischer Natur und im
Rahmen dieses Widerspruchs habe er, der Insolvenzverwalter, der hierzu ausdrücklich
nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung berufen sei, erklärt, daß er mit der
Belastung nicht einverstanden sei. Dementsprechend müsse die Beklagte die Beträge
zurückbuchen. Es sei auch für sämtliche Belastungsbuchungen aus dem ersten Quartal
2006 die 6-wöchige Widerrufsfrist noch nicht verstrichen. Denn erst mit dem
Quartalsabschluß zum 31. März 2006 habe die Insolvenzschuldnerin endgültig Kenntnis
von den Kontobelastungen gehabt und habe insofern auch fristgemäß Widerspruch
erhoben.
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Der Kläger beantragt:
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1.
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Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 141.500,00 € nebst Zinsen in Höhe von
fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11. Mai 2006 zu zahlen.
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2.
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Die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger nicht anrechenbare Gebühren nach
RVG in Höhe von 1.208,75 € zu zahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Streithelferin beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte trägt vor:
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Ein Rückzahlungsanspruch stehe dem Kläger nicht zu. Es sei hier nochmals darauf
hinzuweisen, daß Inhaber des Agenturkontos und Inhaber des Geschäftskontos
personenidentisch seien. Außerdem habe der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin
bei Eröffnung des Agenturkontos auch bereits erklärt, das Konto diene alleine dem
Zweck, dem Pächter der Klever Tankstelle die Bareinzahlung der Tageseinnahmen zu
ermöglichen, die dann per Lastschrift auf das Geschäftskonto der Insolvenzschuldnerin
bei der bbb eingezogen werden sollten. Insofern habe die Insolvenzschuldnerin der
Belastungsbuchung auf ihrem Agenturkonto bei der Beklagten zugunsten ihres
Geschäftskontos bei der bbb zugestimmt. Dies sei zum einen dadurch geschehen, daß
sie dies ausdrücklich bei der Kontoeröffnung erklärt habe und zum weiteren auch, daß
sie entsprechend dieser Ankündigung die bbb jeweils mit den Lastschrifteinzügen
beauftragt habe.
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Die Streithelferin trägt vor:
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Hinsichtlich der streitgegenständlichen Belastungsbuchung liege bereits kein Fall des
Einzugs von Forderungen durch Lastschriften im Einzugsermächtigungsverfahren vor.
Es fehle bereits an einer einzuziehenden Forderung und dementsprechend im
Verhältnis zwischen dem personenidentischen Lastschriftgläubiger und -schuldner auch
an einer Einzugsermächtigungserklärung. Das im Interbankenverhältnis wirkende
Abkommen über den Lastschriftverkehr aus 2002 treffe Regelungen ausschließlich für
den Fall, daß ein Zahlungsempfänger durch die Lastschrift die Erfüllung der eigenen
Forderung gegen den Zahlungspflichtigen bewirke. Dem Fall hingegen, daß ein
Bankkunde seine Bank anweist, Buchgeld zu Lasten des eigenen Kontos bei einer
dritten Bank einzuziehen, behandele weder das Abkommen über den Lastschriftverkehr
noch die formularmäßige Vereinbarung über das Einzugsermächtigungsverfahren.
Insofern könne bei einer Personenidentität der Kontoinhaber bereits rechtstechnisch von
einer Ermächtigung keine Rede sein. Für die Insolvenzschuldnerin sei hier kein Raum
für eine Genehmigung gewesen, da sie die jeweilige Belastungsbuchung bereits mit
ihrer Ausführung genehmigt habe. Die Insolvenzschuldnerin als Kontoinhaberin habe
dieser Belastungsbuchung nicht nur zugestimmt, sondern habe sie sogar selbst
veranlaßt. Da eine Genehmigung der Verfügung nicht erforderlich gewesen, da die
Verfügungsberechtigte verfügt habe, konnte der Widerspruch des Klägers auch keinen
Anspruch auf eine Korrektur auslösen. Rechtstechnisch liege ein Überweisungsauftrag
der Insolvenzschuldnerin vor, welchen die Streithelferin an die Beklagte weitergeleitet
und die Beklagte sodann ausgeführt habe.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
wechselseitig zu der Gerichtsakte gereichten Schriftsätze und Unterlagen Bezug
genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Klage ist unbegründet.
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Der Kläger hat keinen Anspruch aus § 675 BGB auf Rückzahlung von 141.500,00 €.
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Zwar ist der Streithelferin nicht zuzustimmen, wenn sie vorträgt, es handele sich hier
nicht um ein Lastschriftverfahren, sondern um ein Überweisungsverfahren, denn die
obergerichtliche Rechtsprechung hat bereits ausgeführt, daß Personenidentität
zwischen Zahlungsempfänger und Zahlungspflichtigem nichts am Lastschriftverfahren
ändere, da dies kein Valutaverhältnis erfordere. Denn das Lastschriftverfahren bedinge
neben einer Einzugsermächtigung lediglich eine erste Inkassostelle (Streithelferin) und
eine Zahlstelle (Beklagte). Ein Valutaverhältnis ist nicht erforderlich. Die
Personenidentität hat lediglich zur Folge, daß es sich um Umbuchungen im eigenen
Vermögen des Klägers bzw. der Insolvenzschuldnerin gehandelt hat (OLG München,
WM 1996, 1038 ff.).
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Insofern gelten die allgemeinen Grundsätze für das Lastschriftverfahren und auch die
Grundsätze über das Einzugsermächtigungsverfahren; insbesondere erfordert der
Aufwendungsersatzanspruch der Beklagten nach § 670 i.V.m. § 675 BGB eine
Genehmigung.
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Diese Genehmigung (§ 184 BGB) - bzw. im vorliegenden Fall Einwilligung - ist aber
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bereits erteilt worden. Denn an dieser Stelle kann, wie auch die Streithelferin zu Recht
ausgeführt hat, nicht darüber hinweggesehen werden, daß Schuldner und Gläubiger
hier personenidentisch sind. Wenn man nunmehr der Auffassung des Klägers folgen
wollte, daß die Insolvenzschuldnerin als Kontoinhaberin des belasteten
Kontokorrentkontos noch die Genehmigung erteilen müsse, so würde hierbei ignoriert
werden, daß sie bereits als Gläubigerin den Auftrag zur Lastschrift bzw. zum Einzug der
Forderung erteilt hat. An dieser Stelle würde künstlich aufgespalten werden, daß es sich
hierbei um ein und denselben Kontoinhaber handelt. Wenn die Insolvenzschuldnerin als
Gläubigerin die Streithelferin veranlaßt, die Lastschrift einzuziehen, so ist aufgrund der
Personenidentität denknotwendig auch von ihrer Zustimmung als Schuldnerin
auszugehen. Denn es ist unstreitig, daß die Beklagte wusste, daß die
Insolvenzschulderin sowohl Kontoinhaberin des bei ihr geführten Kontokorrentkontos
als auch des bei der Streithelferin geführten Kontokorrentkontos war. Wenn sie aber
nunmehr den Lastschrifteinzug im Wege des Einzugsermächtigungsverfahrens
veranlasst, ist hierbei bereits konkludent die Zustimmung zur Belastung des bei der
Beklagten geführten Kontokorrentkontos erteilt. Denn durch die Personenidentität
bedingt, hat die Insolvenzschuldnerin konkludent eine Erklärung abgegeben, wenn sie
die Durchführung des Einzugsermächtigungsverfahrens mit dem Wissen, daß von ihrem
weiteren Kontokorrentkonto bei der Beklagten eine Belastungsbuchung zu einem
späteren Zeitpunkt durchgeführt wird, veranlasst.
Hierbei ist auch zu berücksichtigen, daß der Sinn und Zweck des
Widerspruchsverfahrens ein anderer ist. Denn gerade im Fall der Nichtpersonenidentität
weiß der Schuldner häufig nicht, wann gegebenenfalls die Lastschrift eingezogen wird.
Hierbei ist er gegebenenfalls auch vor unberechtigten Forderungen zu schützen. Ein
solcher Fall liegt hier aber gerade nicht vor. Die Gläubigerin und Insolvenzschuldnerin
wußte über den Kontostand und den Kontoumfang ihres bei der Beklagten geführten
Kontos. Wenn sie sich nunmehr entscheidet, dort Beträge im Rahmen des
Einzugsermächtigungsverfahrens abzuschöpfen, so hat sie diese Entscheidung bewußt
auch als Schuldnerin getroffen. Insofern ist nicht nur eine Genehmigung oder
Ermächtigung erfolgt, sondern es ist vielmehr davon auszugehen, daß bereits eine
Einwilligung gegeben ist.
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Ein Anspruch aus § 280 Abs. 1 BGB scheitert ebenfalls. Die Beklagte hat keine Pflicht
verletzt, indem sie den Widerruf nicht anerkannte bzw. zurückwies, wie sich aus den
vorstehenden Ausführungen ergibt.
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Da die Klage abzuweisen ist, kann der Kläger auch die vorgerichtlich angefallenen
Rechtsanwaltsgebühren nach §§ 280, 286 BGB nicht erstattet verlangen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1, 101 ZPO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S. 1 ZPO.
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Streitwert: bis 155.000,-- Euro
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