Urteil des LG Kleve vom 26.05.2009

LG Kleve: besucher, parkplatz, eigentum, stadt, verfügung, eigentümer, auflage, bebauungsplan, bestandteil, unternehmen

Landgericht Kleve, 4 O 77/09
Datum:
26.05.2009
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 O 77/09
Tenor:
1.Der Verfügungsbeklagten wird untersagt, die Parkplätze der
Verfügungsklägerin nordwestlich des x-wegs in xy, deren Lage sich aus
dem der Urteilsausfertigung als deren Bestandteil beigefügten Lageplan
(Anlage K1) ergibt, durch Besucher des landwirtschaftlichen
Erlebnisparks --in xynutzen zu lassen.
2.Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Einzelfall einer gegen das
Verbot zu Ziff. 1.) dieser Entscheidung verstoßenden Nutzung der
klägerischen Parkplätze durch Besucher des Unternehmens -- die
Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € und für den
Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, von Ordnungshaft
oder von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, angedroht.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
4. Das Urteil ist seinem Wesen nach vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
1
Die Verfügungsklägerin begehrt die Verpflichtung der Verfügungsbeklagten zur
Unterlassung von Besitz- und Eigentumsstörungen im Wege einer einstweiligen
Verfügung.
2
Die Verfügungsklägerin ist seit dem 1. Februar 2009 die Betreiberin des o- und u parks t
in xy, gelegen, im Dreieck zwischen der Landstraße L -- und dem x-weg. Sie ist
jedenfalls seit dem Jahr 2007 Eigentümerin des Geländes und der zum Park gehörigen
Parkplatzflächen, welche nordwestlich des x-wegs liegen. Deren Einfahrten sind
asphaltiert. An einigen der insgesamt zehn Fahrgassen mit jeweils eigener Zufahrt zum
x-weg befinden sich Schilder, mit der Aufschrift: "Parkplatz für t Besucher", nämlich –
von der Landstraße aus kommend – an der zweiten, vierten, fünften und achten Zufahrt.
Teilweise sind diese Schilder aufgrund von darauf angebrachten Aufklebern schlecht
lesbar.
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Die Verfügungsbeklagte betreibt gegenüber dem Park t liegend den landwirtschaftlichen
Erlebnispark --- (im Folgenden --- genannt). Dieser ist in einen Nord- und Südteil
aufgeteilt. Am südlichen Ende des -----Süd verläuft der x-weg. Gegenüber dem dort
befindlichen, ehemaligen Haupteingang zum ---- befinden sich auf der anderen
Straßenseite liegend die Parkplätze des Unternehmens der Verfügungsklägerin.
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Im Bebauungsplan z Nr. 6 sind auf dem Gelände des ---- Flächen für den ruhenden
Verkehr, also Parkplätze, ausgewiesen. Auf diesen im Bebauungsplan
gekennzeichneten Flächen errichtete die Antragsgegnerin keine Parkflächen, sondern
eine Kartbahn.
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Mit Bescheid vom 29. Januar 2009 entpflichtete die Stadt v die Verfügungsbeklagte von
der Auflage, Parkplätze auf dem eigenen Gelände zu errichten.
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Die Besucherzahlen der Verfügungsklägerin lagen im Jahr 2008 bei circa 70.000
Besuchern im Jahr. Die Verfügungsbeklagte verzeichnete Besucherzahlen in Höhe von
250.000 bis 300.000 Besuchern pro Jahr, mit wachsender Tendenz.
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Die Verfügungsklägerin öffnet ihren Park morgens um 10.00 Uhr. Die
Verfügungsbeklagte öffnet ihr Unternehmen morgens um 9.00 Uhr.
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Die Verfügungsbeklagte pachtete auf der gegenüberliegenden Straßenseite des x-
wegs, an das Gelände der Verfügungsklägerin anschließend, Rasenflächen an, um
diese als Parkplätze nutzen zu können. Sie erhielt von der zuständigen
Ordnungsbehörde eine bauliche Duldung der Nutzung der Wiesen als Parkflächen
sowie mit Bescheid vom 29. Januar 2009 eine Baugenehmigung der Stadt v für die
Errichtung einer Stellplatzfläche für insgesamt 760 PKWs und 16 Omnibusse.
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Zum Beginn der Saison 2009 verlegte die Verfügungsbeklagte ihren Haupteingang an
die südwestliche Ecke ihres Geländes am x-weg. Die Stellplatzflächen der
Verfügungsbeklagten befinden sich auf den auf der gegenüberliegenden Straßenseite
des x-wegs gelegenen, an das Gelände der Verfügungsklägerin anschließenden
Wiesen.
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Im Bereich der Straßeneinmündung des x-wegs auf die Landstraße ist für die
einfahrenden Personen auf der rechten Seite ein großes Schild der Verfügungsklägerin
am Beginn ihres Geländes deutlich zu sehen. Auf der linken Seite des x-wegs, an der
dortigen Busspur entlang, befinden sich sechs Fahnenstangen. Zwischen der fünften
und sechsten Fahnenstange befindet sich ein Schild, welches auf dem Boden
aufgestellt ist. Auf diesem ist von der Kreuzung aus ein großes "P" für Parkplatz zu
erkennen, sowie ein Pfeil, der geradeaus weist.
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An ihrem ehemaligen Haupteingang brachte die Verfügungsbeklagte ein großes Banner
an, welches auf den nun 100 m weiter die Straße entlang gelegenen Ein- und Ausgang
hinweist.
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Entlang des x-wegs befinden sich zwischen dem das Gelände der Verfügungsbeklagten
begrenzenden Zaun und dem Fußgängerweg auf einer Rasenfläche Bäume, welche in
regelmäßigem Abstand gepflanzt wurden. Neben dem Fußgängerweg zur Straße hin ist
die Halte- und Parkspur für Busse. Die Verfügungsbeklagte brachte an fünf der dort
gepflanzten Bäumen jeweils ein Schild mit der Aufschrift "Eingang + Parken ----" und
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einem geradeaus die Straße entlang weisenden Pfeil an.
In ihren Flyern verwies die Verfügungsbeklagte für die Anfahrt darauf, dass ihre
Besucher der Beschilderung "t", also den Schildern der Verfügungsklägerin folgen
sollten (insoweit wird auf den Prospekt der Verfügungsbeklagten Bezug genommen,
Anlage zur Antragsschrift, Bl. 12 a GA).
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Die Verfügungsklägerin trägt vor:
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Besucher des --- würden – insoweit für sich unstreitig – auch ihre Parkplatzflächen
nutzen.
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Die Situation sei im Hinblick auf die deutlich höheren Besucherzahlen der
Verfügungsbeklagten und der früheren Öffnungszeiten untragbar und bedürfe aufgrund
der bevorstehenden Saison 2009 einer sofortigen Regelung und Abänderung. Da die
Verfügungsklägerin nunmehr erstmalig selbst den Park betreibe, sei das Bedürfnis einer
Regelung für sie erst mit Februar 2009 entstanden. Darüber hinaus habe sie sich
intensiv um eine außergerichtliche Regelung bemüht, um so einen Gang zu den
Gerichten zu verhindern. Dies sei ihr nicht vorwerfbar. Aufgrund der Tatsache, dass die
Verfügungsbeklagte entgegen den Vorgaben im Bebauungsplan keine Parkplätze
errichtet habe, sei sie nunmehr dafür verantwortlich, Maßnahmen zu treffen, welche eine
Nutzung der Parkplätze der Verfügungsklägerin durch Besucher der
Verfügungsbeklagten unterbinde. Aufgrund der entfernten Lage und des Fehlens
öffentlicher Verkehrsverbindungen zu den Unternehmen der Parteien sei die
Verfügungsklägerin zur wirtschaftlichen und tragfähigen Fortsetzung ihres
Geschäftsbetriebes auf die ungestörte Nutzung ihrer Parkplätze angewiesen. Eigene
Maßnahmen der Verfügungsklägerin, der Situation Herr zu werden, seien fruchtlos
verlaufen. Aufgrund der unattraktiven Parkplatzsituation der Verfügungsbeklagten
nähmen deren Besucher eine Parkplatzgebühr auf den Parkplätzen der
Verfügungsklägerin gerne in Kauf. Ein zusätzlicher Anreiz entstehe dadurch, dass die
Parkplätze der Verfügungsklägerin vollständig befestigt und entwässert seien.
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Die Besucher der Verfügungsklägerin entstammten einer anderen, deutlich älteren
Altersgruppe als die der Verfügungsbeklagten. Daher sei das gesamte Gelände der
Verfügungsklägerin behindertengerecht und barrierefrei angelegt. Ihre Besucher seien
auf die Parkplatzgassen, welche dem Eingang und dem Cafe M am nächsten liegen
würden, angewiesen, da sie oft "nicht mehr gut zu Fuß" seien. Gerade diese Parkplätze
würden jedoch auch von den Besuchern der Verfügungsbeklagten genutzt.
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Die Verfügungsklägerin beantragt,
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1. der Verfügungsbeklagten zu untersagen, die Nutzung der Parkplätze der
Verfügungsklägerin nordwestlich des x-wegs in xy, deren Lage sich aus dem
der Urteilsausfertigung als deren Bestandteil beigefügten Lageplan ergibt, durch
Besucher des landwirtschaftlichen Erlebnisparks "---" in xy nutzen zu lassen;
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2. der Verfügungsbeklagten für jeden Einzelfall einer gegen das Verbot des
Antrags zu 1.) verstoßenden Nutzung der Parkplätze der Verfügungsklägerin
durch Besucher des Unternehmens "----" ein Ordnungsgeld und/oder
Ordnungshaft in gesetzlicher Höhe bzw. von gesetzlicher Dauer nach § 890
Abs. 1 ZPO anzudrohen.
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Sie beantragt hilfsweise,
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1. die Verfügungsbeklagte zu verpflichten, die Nutzung der Parkplätze der
Verfügungsklägerin nordwestlich des x-wegs in xy, deren genaue Lage sich aus
dem der Urteilsausfertigung als deren Bestandteil beigefügten Lageplan ergibt,
durch Besucher des landwirtschaftlichen Erlebnisparks --- in xy zu unterbinden;
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2. der Verfügungsbeklagten für jeden Einzelfall einer gegen die Verpflichtung im
Hilfsantrag zu 1.) verstoßenden Nutzung der Parkplätze der Verfügungsklägerin
durch Besucher des Unternehmens "---" ein Zwangsgeld und/oder Zwangshaft
in gesetzlicher Höhe bzw. von gesetzlicher Dauer nach § 888 Abs. 1 ZPO
anzudrohen.
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Die Verfügungsbeklagte beantragt,
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das Verfügungsgesuch zurückzuweisen.
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Sie trägt vor:
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Sie habe den Parkverkehr auf dem Gelände der Verfügungsklägerin weder veranlasst
noch gestattet. Ferner habe sie alles Erforderliche und Zumutbare getan, um ihren
Besucherverkehr auf die von ihr zur Verfügung gestellten Parkplätze zu leiten.
Insbesondere habe sie unter einem hohen Kostenaufwand ihren Haupteingang verlegt,
um so eine möglichst große räumliche Nähe des Eingangsbereichs zu ihren
Parkplätzen zu schaffen. Die Entfernung liege nunmehr unter 15 m. Auf die Verlegung
des Eingangs und die vorhandenen Parkplätze weise sie bereits frühzeitig hin, um so
ihre Besucher dorthin zu führen und von einem Parken auf dem Gelände der
Verfügungsklägerin abzuhalten. Das Banner, welches sie über die Straße kurz vor
ihrem Eingang gespannt habe, hänge nicht nur an vereinzelten Tagen, sondern immer
dort. Es treffe zwar zu, dass die von ihr entlang des x-wegs aufgestellten Schilder durch
die auf der Busspur parkenden Busse verdeckt werden könnten und somit für
anfahrende Besucher nicht mehr zu sehen seien, jedoch sei die Busspur nicht immer
vollständig belegt.
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Es sei Sache der Verfügungsklägerin, ihr Eigentum zu schützen. Diese sei in der Pflicht,
selbst Maßnahmen zu ergreifen, wie zum Beispiel das Vorhängen von Ketten vor die
Zufahrten ihrer Parkplätze. Ferner sei die Beschilderung der Parkplätze der
Verfügungsklägerin unzureichend. Diese unterlasse es pflichtwidrig, ihre Parkplätze so
zu kennzeichnen, dass die Besucher der Verfügungsbeklagten von einer Nutzung
abgehalten würden. Allein der Zusatz "Parkplatz NUR für t Besucher" würde eine
Vielzahl der Besucher der Verfügungsbeklagten von einer Nutzung abhalten. Daher sei
auch die Forderung, dass die Verfügungsbeklagte auf ihre Kosten eine
Schrankenanlage errichten solle, nicht nachvollziehbar. Auch habe die
Verfügungsklägerin den am 20. April 2009 unterbreiteten Vorschlag, den hinteren
Bereich der Parkplätze der Verfügungsklägerin, welchen diese nicht benötige, durch
Ketten abzusperren, abgelehnt.
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Bei den Parkplatzwiesen handele es sich nicht um Ackerland, sondern um eine große
Trockenwiese mit spezieller Einsaat, die zum Parken nutzbar und geeignet sei. Zwar
seien die Fahrgassen generell unbefestigt, jedoch so angelegt, dass beidseitig dieser
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bequem eingeparkt werden könne. Sie seien daher geeignet und ausreichend, um ihren
Besucher eine Parkmöglichkeit für ihre PKW zu bieten.
Die Zahl der Stellplätze in der ihr im Januar diesen Jahres erteilten Baugenehmigung
übersteige die Zahl der in dem Bebauungsplan ausgewiesenen Stellplätze um mehr als
das Dreifache und den von der Stadt v berechneten Stellplatzbedarf, auch unter
Berücksichtigung der von der Stadt angesetzten Zuwachsrate der Besucherzahlen, um
mehr als das Doppelte. Ihr stehe ferner für Aktionstage oder besondere Veranstaltungen
im Jahr 2009 ein weiterer Ersatzparkplatz von 20.000 qm zu Verfügung. Damit habe sie
ausreichende Parkmöglichkeiten für ihre Besucher geschaffen.
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Eine Beeinträchtigung der Verfügungsklägerin durch die Nutzung ihres Parkplatzes
durch Besucher der Verfügungsbeklagten sei auch nicht gegeben. Dies zeige schon der
Umstand, dass die Verfügungsklägerin der Verfügungsbeklagten einen Teil der
Parkflächen zum Verkauf angeboten habe. Im Rahmen der Verhandlungen hierüber
habe sie erklärt, dass sie auch mit der Hälfte ihrer Parkfläche zurecht käme. Nach
Auskunft der Stadt v benötige die Verfügungsklägerin tatsächlich nur 160 der 455
Stellplätze. Die Besucherzahlen der Verfügungsklägerin seien damit nicht so hoch, dass
sie ihren Parkplatz vollumfänglich benötige. Es komme daher auch nicht zu einem
Verdrängen der Besucher der Verfügungsklägerin durch diejenigen der
Verfügungsbeklagten. Sogar an besuchsstarken Tagen sei der Parkplatz der
Verfügungsklägerin nicht voll belegt, sondern nur zu einem Bruchteil. Die früheren
Öffnungszeiten der Verfügungsbeklagten könnten sich nicht negativ auf die
Parkplatzsituation auswirken, da die Besucher der Verfügungsbeklagten nahezu
ausschließlich Familien seien, die an den Wochenenden, zumeist erst nach 11:00 Uhr,
anreisten.
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Im Jahr 2009 sei der Parkplatz der Verfügungsklägerin zu keinem Zeitpunkt voll belegt
gewesen.
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Auch die Besucher der Verfügungsklägerin hätten in der Vergangenheit die Parkplätze
der Verfügungsbeklagten genutzt. Diese sei auch weiterhin bereit, den Besuchern der
Verfügungsklägerin die Nutzung ihrer Parkplätze zu gestatten.
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Eine Beeinträchtigung im Jahr 2009 habe die Verfügungsklägerin weder behauptet
noch glaubhaft gemacht. Aufgrund der veränderten Situation durch Verlegung des
Haupteinganges sei dies jedoch erforderlich.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die wechselseitigen,
vorbereitenden Schriftsätze sowie die von den Parteien zu den Akten gereichten
Unterlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und begründet.
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1.
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Die Verfügungsklägerin hat gegen die Verfügungsbeklagte einen
Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB auf Beseitigung und
Unterlassung der gerügten Beeinträchtigungen glaubhaft gemacht, §§ 920 Abs. 2, 936,
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294 ZPO.
Die Verfügungsklägerin ist Eigentümerin und Besitzerin der streitgegenständlichen
Parkplatzflächen. Ihr Eigentum wird durch die Verfügungsbeklagte in anderer Weise als
durch Entziehung oder Vorenthaltung des Besitzes beeinträchtigt.
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Eine Beeinträchtigung ist jeder dem Inhalt des Eigentums (§ 903 BGB)
widersprechende Eingriff in die rechtliche oder tatsächliche Herrschaftsmacht des
Eigentümers. Sie besteht insbesondere auch in einer tatsächlichen Benutzung des
Eigentums ohne Berechtigung (siehe insoweit Palandt/Bassenge, 67. Auflage 2008, §
1004, Rdnr. 6 ff.; sowie Münchener Kommentar /Medicus, Band 6, 4. Auflage 2004, §
1004, Rdnr. 32). Das Eigentum der Verfügungsklägerin wird durch die – für sich
unstreitige – Nutzung der Parkplätze durch Kunden der Verfügungsbeklagten
beeinträchtigt, da es sich nicht um einen öffentlichen Parkplatz handelt und die Kunden
der Verfügungsbeklagten zu dessen Nutzung nicht berechtigt sind.
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Ohne Erfolg beruft sich die Verfügungsbeklagte sich demgegenüber darauf, dass der
Parkplatz nur vereinzelt und nicht in vollem Umfang durch ihre Kunden benutzt werde
bzw. die Verfügungsklägerin einen Parkplatz der ihr zur Verfügung stehenden Größe
nicht benötige. Für die Beeinträchtigung des Gebrauchs des Eigentums kommt es nicht
darauf an, in welchem Umfang oder Ausmaß dieses beeinträchtigt wird. Dies interessiert
nur für die Frage, ob lediglich eine vorübergehende Gebrauchsbeeinträchtigung – wie
hier – oder eine vollständige Gebrauchsentziehung gegeben ist, da in letzterem Fall §
985 BGB als speziellere Vorschrift einer Anwendbarkeit des § 1004 BGB entgegen
steht. Ebenfalls unerheblich ist, wie der Eigentümer sein Eigentum aktuell benutzt oder
benötigt. § 1004 BGB schützt das Eigentum als solches, ohne dass es hierbei auf die Art
und Weise oder den Umfang der Nutzung desselben durch den Eigentümer ankommt.
Maßgeblich ist nur, ob ein dem Inhalt des Eigentums widersprechender Eingriff in die
tatsächliche oder rechtliche Herrschaftsmacht des Eigentümers vorliegt, unabhängig
von einer Kenntnis des Eigentümers, der Unschädlichkeit des Eingriffs oder einer durch
diesen bedingten Wertsteigerung oder Verbesserung (vgl. Palandt- Bassenge, BGB, 67.
Auflage 2008, § 1004 Rdnr. 6 m. w. N.).
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Die Verfügungsbeklagte ist als mittelbare Handlungsstörerin für die Nutzung der
Parkplatzflächen der Verfügungsklägerin durch ihre Besucher verantwortlich.
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Störer im Sinne des § 1004 BGB sind zum Einen Handlungsstörer, zum Anderen
Zustandsstörer. Handlungsstörer ist, wer durch seine Handlung oder durch
pflichtwidriges Unterlassen die Beeinträchtigung adäquat verursacht (BGH NJW 2007,
432). Zustandsstörer ist der Eigentümer, Besitzer oder Verfügungsbefugte einer Sache,
von der eine Beeinträchtigung ausgeht, wenn die Beeinträchtigung wenigstens mittelbar
auf seinen Willen zurückgeht (BGH NJW 2005, 1366).
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Nach der Rechtsprechung ist beim Handlungsstörer zwischen dem unmittelbaren und
dem mittelbaren Störer zu unterscheiden. Unmittelbarer Störer ist, wer durch seine
Handlung oder Unterlassung selbst schon die Beeinträchtigung bewirkt (BGH NJW
1983, 751). Mittelbarer Störer ist, wer die Beeinträchtigung durch die Handlung eines
Dritten adäquat verursacht hat (BGH, Urteil vom 7. April 2000 – V ZR 39 / 99 – in: NJW
2000, 2901; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Januar 1987 – 1 U 165 /
84 – in: NJW-RR 1987, 500 ff.; OLG Koblenz, Urteil vom 13. März 1987 – 5 U 13 / 87 –
in: NJW-RR 1988, S. 142 ff.). Die Verfügungsbeklagte nutzt den Parkplatz der
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Verfügungsklägerin nicht selbst, durch ihre Mitarbeiter, als Parkfläche. Sie verursacht
die Beeinträchtigung aber adäquat, da sie die Dritthandlung veranlasst und diese nicht
verhindert (BGH, Urteil vom 27. Januar 2006 – V ZR 26 / 05 – in: NJW 2006, 992;
Münchener Kommentar, aaO, Rdnr. 53). Das Verhalten ihrer Kunden stellt sich als
adäquate Folge ihres Handelns oder pflichtwidrigen Unterlassens dar. Ein adäquater
Zusammenhang besteht dann, wenn eine Tatsache im allgemeinen und nicht nur unter
besonders eigenartigen, unwahrscheinlichen und nach dem gewöhnlichen Verlauf der
Dinge außer Betracht zu lassenden Umstände geeignet ist, einen Erfolg dieser Art
herbeizuführen (BGH, Urteil vom 7. April 2000 – V ZR 39 / 99 – aaO). Diese
Voraussetzungen sind vorliegend durch den Betrieb des Unternehmens der
Verfügungsbeklagten erfüllt. Ihr Unternehmen zieht in der Sommersaison täglich
Besucher an, im Jahr ca. 250.000 bis 300.000, und bringt somit einen regen und großen
Publikumsverkehr mit sich. Aufgrund der Lage des Unternehmens der
Verfügungsbeklagten im außerstädtischen Bereich liegt es auch nahe, dass die
überwiegende Anzahl der Besucher mit dem PKW anreist. Solche Besucher werden
aber typischerweise auch die Parkplätze der Verfügungsklägerin anfahren. Betrachtet
man nämlich die örtliche Situation, ergibt sich folgendes Bild:
Die Besucher der Verfügungsbeklagten biegen von der Landstraße L--- auf den x-weg
ein. Auf der rechten Seite des x-wegs liegen unmittelbar die Parkplätze der
Verfügungsklägerin, während auf der linken Seite die Anlage der Verfügungsbeklagten
zu sehen ist. Auf der linken Straßenseite befindet sich ebenfalls ein Parkstreifen für
Omnibusse. Erst im Anschluss an das Gelände der Verfügungsklägerin und durch eine
Baumreihe räumlich abgetrennt sind die Parkplatzwiesen der Verfügungsbeklagten auf
der rechten Seite des x-wegs gelegen. Dort, unmittelbar vor den Parkplätzen der
Verfügungsbeklagten hängt auch erstmals ein über die Straße gespanntes Banner,
welches auf die Parkplätze und den Eingang der Verfügungsbeklagten hinweist. In den
Flyern der Verfügungsbeklagten werden die Besucher aufgefordert, den Schildern "t" zu
folgen. Sehen sie auf dem x-weg dann aber zunächst das Schild der
Verfügungsklägerin, so werden sie in der Meinung, das Ziel erreicht zu haben, den
Parkplatz der Verfügungsklägerin ansteuern. Dies gilt insbesondere, wenn die Parks der
Parteien stark besucht sind und die Busspur durch Omnibusse voll oder überwiegend
besetzt ist, da dann die Hinweisschilder der Verfügungsbeklagten für die ankommenden
PKW-Fahrer nicht mehr zu sehen sind. Dass die Busse auf der anderen Straßenseite,
gegenüber den Parkplätzen der Verfügungsklägerin, parken, bestärkt zudem die
ankommenden Besucher in der irrigen Annahme, dass sie bereits am Ziel sind.
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Die Verfügungsbeklagte hat als mittelbarer Störerin auch nicht alles ihr Zumutbare
getan, um die Beeinträchtigung zu verhindern. Nach der Rechtsprechung entfällt eine
Haftung als mittelbarer Handlungsstörer dann, wenn der Störer im einzelnen darlegt und
glaubhaft macht, dass er alles ihm billigerweise Zumutbare getan habe, um die
Beeinträchtigung abzustellen (BGH, Urteil vom 12. März 1987 – 5 U 13/87 – aaO; Urteil
vom 30. Oktober 1981 – V ZR 191 / 80 – in: NJW 1982, S. 440 ff.; Saarländisches
Oberlandesgericht, aaO; Münchener Kommentar, aaO, § 1004, Rdnr. 56). Die
Verfügungsbeklagte hat zur Vermeidung der Beeinträchtigung der Verfügungsklägerin
im Jahr 2009 zwar ihren Haupteingang so verlegt, dass dieser nunmehr so nah wie
möglich an den von ihr genutzten Parkflächen liegt. Ferner stellte sie Schilder auf,
welche ihre Besucher auf ihren Eingang und den Parkplatz hinweisen und bot der
Verfügungsklägerin an, ihren nicht benötigten hinteren Parkplatzbereich durch Ketten
abzusperren. Diese Maßnahmen reichen aber nicht aus, um die Beeinträchtigung
abzustellen. Nach Auffassung der Kammer ist es der Verfügungsbeklagten über das
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bisher veranlasste hinaus zumutbar, auf sämtliche Hinweise auf die "t" in ihrem Flyer zu
verzichten und stattdessen in den Flyern und schon zu Eingang des x-weges deutlich
sichtbar und unmissverständlich auf die genaue Lage der eigenen Parkplätze
aufmerksam zu machen. Auch gehen sämtliche insoweit verbleibenden Zweifel zu
Lasten der Verfügungsbeklagten.
Der Einwand der Verfügungsbeklagten, dass die Verfügungsklägerin verpflichtet sei, ihr
Eigentum selbst zu schützen und daher die von ihr nicht benötigten Parkflächen
absperren müsste, überzeugt demgegenüber nicht. Zwar gilt grundsätzlich der Satz,
dass Eigentum nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet (Rechtsgedanke aus Art.
14 GG). Die Pflicht, welche aus dem Eigentum erwächst, ist aber gerade die, Störungen
und Beeinträchtigungen, welche von dem Eigentum ausgehen zu verhindern oder zu
beseitigen. Wird hingegen das Eigentum durch Handlungen anderer gestört oder
beeinträchtigt, trifft den Eigentümer keine vorrangige Pflicht, dies zu verhindern oder zu
beseitigen. Vielmehr ist allein derjenige, welcher die Verantwortung hierfür trägt,
angehalten, die Situation zu ändern.
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Die Gefahr der Wiederholung wird dadurch indiziert, dass sich die Verfügungsbeklagte
erklärtermaßen zu ihrem Vorgehen berechtigt sieht.
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Der Anspruch der Verfügungsklägerin ist auch nicht verwirkt, weil die
Verfügungsklägerin, jedenfalls als Eigentümerin, nicht als Betreiberin, den Zustand
bereits in den vergangenen zwei Jahren duldete und selbst keine Maßnahmen ergriff,
die Nutzung der Parkplätze durch Kunden der Antragsgegnerin zu verhindern.
Verwirkung tritt ein, wenn durch die Nichtausübung des Anspruchs über längere Zeit ein
Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist, auf den sich der Störer einrichten durfte
und eingerichtet hat (MüKo, aaO,Rdnr. 83). Dies ist auch nach dem Vortrag der
Verfügungsbeklagten nicht der Fall. Unstreitig fanden in den vergangenen Jahren
Verhandlungen mit den jeweiligen Betreibern und auch der Verfügungsklägerin als
Eigentümerin wegen der Parkplatzsituation statt. Ebenso ist unstreitig, dass sowohl die
Verfügungsklägerin als auch die Verfügungsbeklagte sich in der vergangenen Zeit um
unterschiedliche Abhilfemöglichkeiten bemühten. Die Verfügungsbeklagte trägt damit
selbst nicht vor, dass sie sich im Vertrauen darauf, dass die Verfügungsklägerin ihr
Recht nicht mehr geltend mache, auf die Situation eingerichtet habe. Eine Verwirkung
tritt, entgegen der Auffassung der Verfügungsbeklagten, hingegen nicht dadurch ein,
dass die Verfügungsklägerin ihrerseits das Eigentum oder den Besitz der
Verfügungsbeklagten beeinträchtigt haben soll, indem sie ihren Besuchern sowie einem
bei ihr gastierenden Zirkus gestattet haben soll, die Parkplätze der Verfügungsbeklagten
zu benutzen. Die Verfügungsbeklagte ist insofern gehalten, die ihr gegebenenfalls
zustehenden Rechte gegenüber der Verfügungsklägerin durchzusetzen.
51
2.
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Die Verfügungsklägerin kann sich auch auf einen Verfügungsgrund (§ 935 ZPO)
berufen. Dieser ergibt sich schon daraus, dass derzeit die Sommersaison 2009 ansteht
und für diesen Zeitraum ein Urteil im Hauptsacheprozess "zu spät" käme. Die
Verfügungsklägerin ist aufgrund ihres Eintritts als Betreiberin des Parks zum 1. Februar
2009 auch erstmals unmittelbar von der Beeinträchtigung betroffen. Zwar ist der
Verfügungsbeklagten zuzugeben, dass die Eigentumsrechte der Verfügungsklägerin
bereits seit Entstehen der Beeinträchtigung im Jahre 2007 berührt sind. Jedoch bestand,
solange die Verfügungsklägerin nicht selbst die Geschäfte führte, für diese keine
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unmittelbare Notwendigkeit, im Interesse der Betreiberin einen Hauptsache- prozess zu
erheben. Zudem führten die Verfügungsbeklagte und die jeweiligen Betreiber sowie
teilweise auch die Verfügungsklägerin außergerichtliche Verhandlungen zur Lösung der
Situation. So verhandelten die Parteien noch im Herbst des letzten Jahres in der
Angelegenheit. Es stand sowohl ein teilweiser oder vollständiger Verkauf der Anlage
der Verfügungsklägerin an die Verfügungsbeklagte im Raum sowie ein Verkauf oder
eine Verpachtung der Parkplatzflächen. Die Verfügungsklägerin konnte daher jedenfalls
bis zum Ende des Jahres 2008 und auch noch zu Beginn des Jahres 2009 auf eine
außergerichtliche Klärung hoffen und war daher nicht gehalten, bereits ein
Hauptsacheverfahren anzustrengen.
Die von der Verfügungsbeklagten im Anschluss an die mündliche Verhandlung
veranlassten Maßnahmen und der insofern getätigte Tatsachenvortrag rechtfertigen
nicht die Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, § 156 ZPO.
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Die Entscheidung über die Androhung eines Ordnungsmittels beruht auf § 890 ZPO.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.
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Streitwert: 20.000,00 €.
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