Urteil des LG Kleve vom 18.04.1996

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Landgericht Kleve, 6 S 109/95
Datum:
18.04.1996
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
6.Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 S 109/95
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 3 C 783/94
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 10. März 1995 verkündete Urteil
des Amtsgerichts Kleve wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung zu je eimem Viertel.
Tatbestand
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Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung der Kläger ist zulässig; sie hat in der Sache keinen Erfolg.
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Etwaige Gewährleistungsansprüche der Kläger gegen die Beklagte sind gemäß § 651 g
Abs. 1 S. 1 BGB verjährt.
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Das Amtsgericht ist bei der Fristberechnung zutreffend vom 14.09.1994 ausgegangen,
auch wenn der Rückflug der Kläger tatsächlich erst am 15.09.1994 um 0.15 Uhr geendet
haben sollte. Nach dem insoweit klaren Wortlaut des § 651 g Abs. 1 S. 1 BGB läuft die
Monatsfrist 1 Monat nach der vertraglich vorgesehenen Beendigung der Reise ab. Den
von den Klägern vorgelegten Reiseunterlagen ist zu entnehmen, daß der 14.09.1994 als
Tag der Beendigung der Reise vereinbart war. Dies ergibt sich sowohl aus der
Reiseanmeldung des Klägers vom 02.05.1994 als auch aus der Reisebestätigung des
Reisebüros "Die ReiseEcke" vom 09.05.1994. Die Kläger haben eine vierzehntägige,
keine fünfzehntägige Reise gebucht; letztere ist von der Beklagten auch nicht
angeboten worden.
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Daß das Flugzeug, mit dem die Kläger den Rückflug angetreten haben, erst nach
Mitternacht des 14.09.1994 und damit am 15.09.1994, planmäßig gelandet sein mag, ist
im Verhältnis der Parteien zueinander ein durch den Flugplan bedingter Zufall. Die
Kläger hatten aufgrund des Reisevertrages keinen Anspruch darauf, erst nach
Mitternacht zurückzukehren. Sie hätten einer Vorverlegung der Abflugzeit, die zu einer
Ankunft vor Mitternacht geführt hätte, nicht mit Erfolg widersprechen dürfen. Dies erhellt,
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daß der Tag der tatsächlichen Rückkehr auch dann, wenn diese planmäßig erfolgt ist,
nicht für die Bestimmung des vertraglich vereinbarten Tages der Beendigung der Reise
maßgebend sein kann.
Das Amtsgericht hat auch im übrigen zutreffend erkannt, daß das Ende der Monatsfrist
gemäß §§ 188 Abs. 1, 1. Alt. i.V.m. 187 Abs. 1 BGB am 14.10.1994, 24 Uhr, endete. Die
Kammer sieht von einer Wiederholung der Ausführungen zur Fristberechnung, die der
gefestigten Rechtsprechung der Kammer entsprechen, ab (§ 543 Abs. 1 ZPO). Daß der
Tag, an dein die Frist beginnt, gemäß § 187 Abs. 1 BGB nicht "mitgezählt" wird, ist für
das Ende der Monatsfrist nur insoweit von Bedeutung, als davon abhängt, welche
Alternative des § 188 Abs. 1 BGB anzuwenden ist. Da das Ende einer Monatsfrist nicht
durch Abzählen von Tagen zu ermitteln ist, kommt es darüber hinaus nicht darauf an, ob
der Tag des Fristbeginns "mitzählt". Die Darlegung der Kläger, nach dieser
Berechnungsmethode stünde ihnen ein Tag weniger zur Verfügung, als der betreffende
Monat Tage besitzt, trifft nicht zu. Vom Beginn der Frist am 14.09.1994 bis zum
Fristende - Ablauf des 14.10.1994 - liegen 30 volle Tage.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 100 Abs. 1 ZPO.
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Gegenstandwert des Berufunsverfahrens: 2.692,80 DM
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