Urteil des LG Kleve vom 21.06.2002

LG Kleve: pfändung, notlage, taschengeld, nettoeinkommen, pfändbarkeit, billigkeit, vergleich, ausnahmefall, datum, versicherung

Landgericht Kleve, 4 T 224/02
Datum:
21.06.2002
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivlkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 224/02
Vorinstanz:
Amtsgericht Moers, 13 a M 516/02
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
Der Gläubiger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Günde:
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I.
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Der Schuldner und die Drittschuldnerin sind Ehegatten.
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Der Gläubiger hat am 21.02.2002 beantragt, durch Beschluss wegen näher
bezeichneter Forderungen in Höhe von insgesamt 308,38 EUR nebst Kosten einen dem
Schuldner gegen die Drittschuldnerin angeblich zustehenden Anspruch auf Zahlung
von Taschengeld in Höhe von monatlich 50,- EUR zu pfänden und zu überweisen.
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Die Drittschuldnerin verfügt über ein monatliches Nettoeinkommen von 1.278,- EUR.
Der Schuldner gab im September 1999 die eidesstattliche Versicherung ab. Er führt
Gelegenheitsarbeiten aus und wird von der Drittschuld
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Mit Beschluss vom 30..04.2002, dem Gläubiger zugestellt am 27.05.2002, hat das
Amts.ericht den Antrag auf Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die zu fordernde besondere
Notlage des Gläubigers sei nicht vorhanden.
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Dagegen wendet sich die Gläubigerin mit am 07.06.2002 eingegangener sofortiger
Beschwerde. Zur Begründung trägt sie ergänzend vor, der Schuldner sei amtsbekannt
unpfändbar. Sie ist der Ansicht, die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Höhe von
3,91 % des Einkommens entspreche der Billigkeit. Eine besondere Notlage des
Gläubigers sei nicht erforderlich.
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II.
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Die gemäß § 793 ZPO statthafte sofortige Beschwerde ist zulässig, hat aber in der
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Sache keinen Erfolg.
Der Taschengeldanspruch des erwerbslosen oder weniger verdienenden Ehegatten
gehört zu den grundsätzlich unpfändbaren Unterhaltsrenten im Sinne des-§ 850b Abs. 1
Nr. 2. ZPO. Er unterliegt damit gemäß § 850 b Abs. 2 ZPO nur ausnahmsweise der
Pfändung. Die Vollstreckung in das sonstige bewegliche Vermögen des Schuldners
darf, nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers geführt haben oder
voraussichtlich nicht führen und die Pfändung muss nach den Umständen des Falles,
insbesondere nach der Art des beizutreibenden Anspruchs und der Höhe der Bezüge,
der Billigkeit entsprechen.
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Diese strengen Voraussetzungen sind nicht erfüllt. "Billig" ist die Pfändung eines
Taschengeldanspruchs nur, wenn im Vergleich zu üblichen Fällen besondere
Umstände vorliegen. Die Pfändbarkeit beschränkt sich auf Ausnahmefälle, in denen es
sich einerseits um größere Bezüge des Schuldners und andererseits um eine
besondere Notlage des Gläubigers handelt (vgl.Zöller/Stöber, ZPO, § 850 b Rn. 12;
OLG C, MDR 2002, 356). Bei durchschnittlichen Einkommensverhältnissen kommt die
Pfändung des Taschengeldanspruchs nicht in Betracht. (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, § 850 b
Rn. 19). Die Frage, ob für die Pfändbarkeit eine besondere Notlage des Gläubigers
erforderlich ist, braucht nicht geklärt zu werden. Die Höhe der Bezüge des Schuldners
ist jedenfalls schon nach dem Gesetzeswortlaut ein maßgebliches Kriterium, so dass
darauf nicht verzichtet werden kann. Der Schuldner bezieht aber kein außergewöhnlich
hohes Taschengeld: Das mitgeteilte Nettoeinkommen der Ehefrau ist mit 1.278,- EUR
allenfalls durchschnittlich, eher sogar bescheiden. Der Taschengeldanspruch beläuft
sich' auf 5 dieses Einkommens. Er ist mit 64,-EUR relativ gering und unterscheidet sich
in keiner Weise von sonstigen üblichen Fällen. Zudem hat der Gläubiger keine
sonstigenbesonderen Umstände vorgetragen, die eine Pfändung ausnahmsweise als
billig erscheinen ließen. Es handelt sich um eine typische Konstellation und nicht - wie
das Gesetz es fordert - um einen besonderen Ausnahmefall.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Es besteht kein Anlass, die Rechtsbeschwerde zuzulassen, § 574 Abs. 1 N . 2, Abs. 3,
Abs. 2 ZPO.
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Beschwerdewert: bis 600 EUR.
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