Urteil des LG Kleve vom 09.11.1983

LG Kleve (commotio cerebri, höhe, unfall, gutachten, schmerzensgeld, zahlung, sicherheit, schleudertrauma, verschulden, arzt)

Landgericht Kleve, 2 O 100/83
Datum:
09.11.1983
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 100/83
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 4 % Zinsen von 3 000,-- DM
für die Zeit vom 19. Mai 1982 bis zum 10. März 1983 zu zahlen;
im übrigen wird die Klage, soweit sie nicht in der Hauptsache erledigt ist,
abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 4/5 und die
Beklagte 1/5 zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die
Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung von
750,00 DM abwenden, sofern nicht vorher die Beklagte Sicherheit in
gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Zwangsvollstreckung der
Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 250,-- DM abwenden,
sofern nicht vorher die Klägerin Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die
Sicherheitsleistungen können auch durch Bürgschaft einer
westdeutschen Großbank oder Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
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Die Klägerin wurde am 19. Mai 1982 bei einem Verkehrsunfall in pp verletzt. Die
Beklagte ist Haftpflichtversicherer des PKW …. LT …, der den Unfall zumindest mit
verursacht hat. Die Klägerin verlangt von der Beklagten ein Schmerzensgeld sie hält
einen Betrag von 7 000,-- DM für angemessen. Unstreitig hat die Klägerin eine
Commotio cerebri, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, multiple Körperprellungen
und eine Prellung des rechten Knies erlitten. Sie behauptet zudem eine
Herzmuskelprellung.
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Die Beklagte hat nach Klagezustellung am 11. März 1983 3 000,-- DM an die Klägerin
gezahlt.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie ein der Höhe nach in das Ermessen des Gerichts
gestelltes Schmerzensgeld zu zahlen nebst 4 % Zinsen seit dem 19. Mai 1983,
abzüglich am 11. März 1983 gezahlter 3 000,-- DM.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, der Klägerin stehe kein weiterer Anspruch zu. Sie macht zudem
geltend, die Klägerin müsse sich ein Verschulden des Fahrers anrechnen lassen, in
dessen PKW sie sich zum Unfallzeitpunkt befunden habe.
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Wegen der Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die zu den Akten
gereichten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen. Die Strafakten StA waren
beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe
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Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Schmerzensgeldes ist durch die Zahlung
vom 11. März 1983 erfüllt worden; offen sind lediglich noch Zinsansprüche. Die
weitergehende Klage war daher abzuweisen.
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Der Anspruch der Klägerin folgt aus § 847 BGB. Sie wurde bei dem Verkehrsunfall vom
19. Mai 1982 unstreitig verletzt. Der Unfall wurde verursacht durch den Fahrer des PKW
…- LJ …. Dieser hatte die Vorfahrt verletzt. Das Verschulden ist daher zu bejahen. Ein
Mitverschulden der Klägerin kommt nicht in Betracht, da sie lediglich Beifahrerin war. Es
ist nicht ersichtlich, aus welchem Grunde sie sich ein etwaiges Mitverschulden des
Fahrers ihres PKW zurechnen lassen sollte.
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Angesichts der Verletzungen dar Klägerin hält die Kammer ein Schmerzensgeld in
Höhe von 3 000,-- DM für angemessen. Die Klägerin hat unstreitig eine Commotio
cerebri, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, multiple Körperprellungen und eine
Prellung des rechten Knies erlitten. Die von der Klägerin behauptete
Herzmuskelprellung ist nicht nachgewiesen. Eine solche ist zwar in der ärztlichen
Bescheinigung Dr. med. H. xy vom 29. Juni 1982 aufgeführt, derselbe Arzt hat jedoch in
seinem Gutachten vom 26. Oktober 1982 ausgeführt, der Verdacht auf Contusiocordis
habe sich nicht bestätigt. Es ist davon auszugehen, daß die letzte Bescheinigung zutrifft,
da sie ausführlicher begründet ist. Letztlich kann diese Frage aber auch dahingestellt
bleiben, da die Klägerin nicht im einzelnen vorgetragen hat, in welcher Art und Weise
sich diese Verletzung auf ihr Wohlbefinden ausgewirkt hat. Unstreitig ist sodann, dass
die Klägerin bis zum 29. Juni 1982 stationär behandelt worden ist. Die Dauer der 100
%igen Arbeitsunfähigkeit wird von dem behandelnden Arzt Dr. med. Johannes mm in
seinem (Gutachten vom 6. September 1982 bis zum 8. Juli 1982 angegeben, dagegen
nimmt Dr. med. xy bereits vom 30. Juni 1982 nur noch eine Erwerbsminderung von 20 %
an (vgl. Schreiben vom 16. Februar 1983). Dr. med. mm nimmt sodann für die Zeit vorn
8. Juli bis zum 1. August 1982 eine Erwerbsminderung von 50 % an (vgl. Gutachten vom
6. September 1982). Der Facharzt für Neurologie Dr. cc hat sodann in seinem Gutachten
vom 28. Januar 1983 die Erwerbsfähigkeit der Klägerin im ersten Halbjahr nach dem
Unfall als um 20 % gemindert angesehen, ferner um 10 % für ein weiteres halbes Jahr.
Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die Klägerin bei dem Unfall nicht
unerheblich verletzt worden ist, und der Heilungsprozess eine geraume Zeit gedauert
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hat. Erhebliche Beeinträchtigungen hatte die Klägerin indessen nur während der ersten
10 Tage hinzunehmen, als sie ständig an den Tropf angeschlossen war. Danach lagen
zwar noch Schmerzen und Schwellungen im Bereich des rechten Kniegelenkes und der
Halswirbelsäule vor, es traten auch Kopfschmerzen und Schwindelgefühle auf, jedoch
wurde das Wohlbefinden der Klägerin hierdurch nicht ernstlich beeinträchtigt.
Die Kammer hält angesichts dieser Verletzungen das von der Beklagten gezahlte
Schmerzensgeld von 3 000,-- DM einerseits für erforderlich, andererseits aber auch für
ausreichend. Sie hat sich dabei im Rahmen anderer vergleichbarer Fälle bewegt.
Besonderheiten, die ein Abweichen rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Der
Klägerin waren nach allem lediglich noch 4 % Zinsen für die Zeit vom 19. Mai 1982 bis
10. März 1983 zuzuerkennen. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Die
Kostenentscheidung beruht auf §§ 91, 91 a, 92 ZPO und berücksichtigt das
wechselseitige Obsiegen bzw. Unterliegen. Soweit die Beklagte gezahlt hat, waren die
Kosten ihr aufzuerlegen.
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Die Anordnungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
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