Urteil des LG Kleve vom 18.05.2004

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Landgericht Kleve, 3 O 60/02
Datum:
18.05.2004
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
3. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 O 60/02
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 3.914,40 € nebst 5 % Zinsen
über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01. Dezember 2001 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den
künftigen materiellen und immateriellen Schaden aus dem
Unfallereignis vom 17. Sep-tember 2001 im xxxx - unter
Berücksichtigung eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - zu
ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungs-träger
oder sonstige Dritte übergehen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist für die Klägerin gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110
% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Schadenersatz und Schmerzensgeld in Anspruch.
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Die Beklagte betreibt in S2 ein SB-Warenhaus. Am 17. September 2001 begab sich die
seinerzeit 49-jährige Klägerin dorthin zum Einkaufen. Im Bereich der Gemüsetheke
stürzte die Klägerin; hierbei zog sie sich eine Tibiakopffraktur rechts, eine
Fibulaköpfchenfraktur rechts sowie eine Distorsion des rechten oberen Sprunggelenkes
zu; hinzu kam eine Unterschenkel-Phlebothrombose rechts. Verletzungsbedingt befand
sich die Klägerin in der Zeit vom 17. September bis zum 08. Oktober 2001 in stationärer
Krankenhausbehandlung; für einen längeren Zeitraum war sie außerstande, ihrer
Berufstätigkeit als Altenpflegerin nachzugehen. Mittlerweile ist die Klägerin aus -
gesundheitlichen - Gründen, die allenfalls teilweise mit ihrem Unfall vom 17. September
2001 in Zusammenhang stehen, Rentnerin.
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Die Klägerin macht geltend:
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Sie sei am 17. September 2001 im Geschäft der Beklagten gestürzt, weil einzelne
Weinbeeren auf dem Fußboden gelegen hätten; außerdem habe sich an der
Unfallstelle, wie sie später erfahren habe, eine kleine Pfütze mit einer klaren Flüssigkeit
befunden. Die Beklagte sei ihrer Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend
nachgekommen.
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Um sie im Krankenhaus mit den notwendigen E zu versorgen, seien ihrer Familie -
unstreitig - Fahrtkosten von 91,11 € entstanden; an Telefonkosten im Krankenhaus habe
sie - unstreitig - weitere 30,68 € aufgewandt. Ihr Eigenanteil für die Behandlung im
Krankenhaus habe 113,00 € betragen, weitere 22.82 € habe sie - unstreitig - an
Eigenanteil für ärztlich verordnete Stützstrümpfe aufwenden müssen. Für 2 Jogging-
Anzüge habe sie - für sich unstreitig - insgesamt 74,64 € aufgewendet; ohne den Unfall
würde sie derartige Kleidungsstücke nicht erworben haben, so dass die Beklagte
verpflichtet sei, die Hälfte der Kosten zu übernehmen. Weiter seien ihr - unstreitig - für
die Eigenbeteiligung am Krankentransport am 17. September 2001 12,78 €, für Fahrten
zur Krankengymnastik 13,80 € und an Zuzahlungen für die Krankengymnastik 20,81 €
Kosten entstanden.
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In der Zeit vom 17. September 2001 bis zum 06. Januar 2002 habe sie ihren Haushalt -
eine Wohnung von 70 qm, bewohnt von ihr selbst und ihrem Ehemann - sowie den
zugehörigen Garten von 240 qm nicht versorgen können. Es sei ein täglicher Aufwand
von 4 Stunden zu je 8,00 € anzusetzen, so dass sich ein Gesamtbetrag von 3.552,00 €
errechne.
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Schließlich sei ihr in der Zeit vom 29. Oktober 2001 bis zum 06. Januar 2002 ein
Verdienstausfall von - unstreitig - 541,89 € entstanden.
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Die Beklagte sei außerdem verpflichtet, an sie ein angemessenes Schmerzensgeld zu
zahlen. Da die künftige Entwicklung offen sei, sei auch die Feststellung erforderlich,
dass die Beklagte für künftige Schäden einzustehen habe.
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Nachdem die Haftpflichtversicherung der Beklagten unter dem 28. November 2001 eine
Regulierung abgelehnt hat, beantragt die Klägerin,
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1.
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.473,53 €nebst 5 % Zinsen über dem
jeweiligen Basiszins seit dem 01. Dezember 2001 sowie ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszins seit dem 01.
Dezember 2001 zu zahlen;
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2.
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festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche materiellen
und immateriellen Schäden - letztere soweit sie nach der letzten mündlichen
Verhandlung entstehen - aus dem Unfall vom 17. September 2001 in dem x-SB-
Warenhaus in S2, H-Weg - 46 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf
Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend:
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Sie habe ihrer Verkehrssicherungspflicht entsprochen; an der Unfallstelle werde der
Boden in Abständen von ca. 15 Minuten auf herabgefallene Waren überprüft und
erforderlichenfalls gereinigt. Der Eigenanteil der Klägerin für die
Krankenhausbehandlung entspreche ihren ersparten Aufwendungen; den Kosten für die
Anschaffung von 2 Joging-Anzügen stünden Nutzungsvorteile in gleicher Höhe
gegenüber.
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Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung von Zeugen und Einholung eines
Sachverständigengutachtens. Wegen der Ergebnisse der Beweisaufnahme wird auf die
Sitzungsniederschriften vom 21. August 2002 (Bl. 60 ff.d.A.) und vom 01. Oktober 2003
(Bl. 148 f.d.A.) sowie das Gutachten des Sachverständigen M vom 22. Dezember 2002
(Bl. 84 ff.d.A.) nebst Ergänzungen vom 31. März 2003 (Bl. 114 ff.d.A.), vom 28.
November 2003 (Bl. 185 ff.d.A.) und vom 07. Februar 2004 (Bl. 20 ff.d.A.), wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den vorgetragenen Inhalt
der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist nach den §§ 276, 282, 823, 847, 286, 288 BGB (a.F.) im aus
dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, im übrigen nicht.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme hat die Kammer keinen Zweifel daran, dass
die Beklagte ihre Verkehrssicherungspflicht nicht hinreichend beachtet hat.
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Nach den Angaben des Zeugen S hat die Beklagte die Anweisung ausgegeben den
Fußboden im Bereich der Unfallstelle alle 30 Minuten zu reinigen. Ob dieses
Zeitintervall ausreicht, erscheint bereits zweifelhaft. Daß die Beklagte aber - wie von der
Rechtsprechung (vgl. etwa OLG Köln VersR 1999 S. 861 f.) gefordert - darüber hinaus
eine oder mehrere Personen mit der Erfüllung ihrer Verkehrssicherungspflicht betraut
bzw. sichergestellt hat, dass einer ihrer Bediensteten für die Reinigung und Kontrolle
des Bodenzustandes in erster Linie verantwortlich war, hat die Beweisaufnahme nicht
ergeben. Darüber hinaus hat die Beklagte nicht nachgewiesen, dass (auch) am
Unfalltag eine ausreichende Reinigung der Unfallstelle erfolgt war.
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Nach den Angaben der Zeugin L hat die Kammer weiter keinen Zweifel daran, dass die
Klägerin in einem Bereich gestürzt ist, in dem Obst am Boden gelegen hat. Dies hat die
Zeugin glaubhaft und glaubwürdig erklärt; die Kammer sieht keinen Anlaß, die
Richtigkeit ihrer Erklärungen in Zweifel zu ziehen. Hat sich der Sturz der Klägerin aber
in unmittelbarer Nähe einer Gefahrenzone ereignet, so spricht der Beweis des ersten
Anscheins dafür, dass diese für den Sturz ursächlich geworden ist (vgl. OLG Köln
a.a.O.).
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Die Beklagte haftet der Klägerin daher dem Grunde nach auf Schadenersatz und
Schmerzensgeld. Allerdings muß sich die Klägerin ein erhebliches Mitverschulden (§
254 BGB) am Zustandekommen ihres Unfalles anrechnen lassen, was sich auch auf die
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Höhe des von der Beklagten zu zahlenden Schmerzensgeldes auswirkt.
Wie die Zeugin L berichtet hat, hatte die Klägerin in dem Augenblick, als sie stürzte, nur
Tüten in der Hand; einen Einkaufswagen, der eventuell den Blick auf den Fußboden
hätte beeinträchtigen können, führte sie zu dieser Zeit nicht mit sich. Es ist allgemein
bekannt, dass in Obst- und Gemüseabteilungen von Selbstbedienungsläden immer
wieder Blätter oder sonstige Teile der Ware auf den Boden fallen, wenn die Kunden
diese aus den Regalen nehmen, sie erforderlichenfalls verwiegen und in ihre
regelmäßig mit einem Gitterboden ausgestatteten Einkaufswagen legen; zudem können
von Erdfrüchten auch Sand, Erdkrumen oder Feuchtigkeit auf den Boden gelangen.
Diese Umstände verlangen vom Kunden ein gesteigertes Maß an Aufmerksamkeit,
wenn er sich in entsprechenden Bereichen eines derartigen Geschäftes aufhält. Der
Kunde ist gehalten, dem Zustand des Bodens mehr Beachtung zu schenken und sich
darüber zu vergewissern, ob er sich in einem sicheren Zustand befindet. Diese
Erwägungen führen bei Stürzen von Kunden in Obst- und Gemüseabteilungen von
Selbstbedienungsgeschäften im Regelfall dazu, dass ihnen ein Mitverschuldensvorwurf
zu machen ist (vgl. OLG Köln a.a.O.); im Streitfall bemisst die Kammer den Anteil der
Klägerin auf 50 %, weil nach den Angaben ihrer Tochter davon auszugehen ist, dass
eine Sichtbehinderung durch einen Einkaufswagen nicht vorgelegen hat.
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Die Höhe des ausgleichspflichtigen Sachschadens beläuft sich - unter Berücksichtigung
eines hälftigen Mitverschuldens der Klägerin - auf 1.414,40 €.
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Gegen die von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten für ihre Versorgung im
Krankenhaus (91,11 €) und die Telefonkosten im Krankenhaus (30,68 €) hat die
Beklagte Einwände nicht vorgebracht; gleiches gilt für den Eigenanteil der Klägerin an
den ihr verordneten Stützstrümpfen (22,82 €), am Transport ins Krankenhaus (12,78 €),
für die Kosten der Fahrten zur Krankengymnastik (13,80 €) und der Zuzahlung für die
Krankengymnastik (20,81 €).
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Die Kosten der Anschaffung von zwei Jogginganzügen in Höhe von 74,64 € kann die
Klägerin hälftig ansetzen. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin diese
Kleidungsstücke ohne den in Rede stehenden Unfall nicht angeschafft haben würde;
andererseits muß sich die Klägerin die Möglichkeit anrechnen lassen, diese
Kleidungsstücke auch nach Abschluß ihrer Behandlung tragen zu können (§ 287 ZPO).
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Keinen Anspruch hat die Klägerin dagegen hinsichtlich des von ihr gezahlten
Eigenanteils für die stationäre Krankenhausbehandlung. Der gezahlte Betrag von
113,00 € entspricht einem Tagessatz von ca. 5,00 €. Ihm stehen ersparte Aufwendungen
im Rahmen der privaten Haushaltsführung in mindestens gleicher Höhe gegenüber (§
287 ZPO), die sich die Klägerin schadenmindernd anrechnen lassen muß.
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Hinzukommt der Verdienstausfall in geltend gemachter Höhe mit - unstreitig - 541,89 €.
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Schließlich hat die Klägerin Anspruch darauf, dafür entschädigt zu werden, dass sie
infolge ihrer Verletzung die ihr als Unterhaltsbeitrag obliegende Hausarbeit nicht hat
leisten können. Die Kammer schätzt den täglichen Aufwand an Hausarbeiten in einer
von 2 Personen bewohnten Wohnung von 70 qm nebst zugehörigem Garten von 240
qm auf insgesamt 4 Stunden (§ 287 ZPO) und die Netto-Kosten einer (fiktiven)
Haushaltshilfe auf 8,00 € pro Stunde.
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Hieraus ergibt sich - in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen Dr. M,
denen die Kammer folgt - für die Zeit vom 17. September 2001 bis zum 06. Januar 2002
ein Entschädigungsbetrag von 2.057,60 €.
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Wie der Sachverständige Dr. M überzeugend ausgeführt hat, sind der
Wadenbeinkopfbruch rechts, die Distorsion des oberen Sprunggelenkes rechts und die
Unterschenkelvenenthrombose der Klägerin folgenlos ausgeheilt; verblieben sind als
Unfallfolgen eine geringe Lockerung des Kapsel-Bandapparates an Innen- und
Außenseite des rechten Kniegelenkes, diskret vergröberte Konturen an der Streckseite
des rechten Kniegelenkes, reizlose Operationsnarben am Becken und am rechten Knie
sowie eine diskrete Kalksalzminderung im Bereich des rechten Kniegelenkes. Das
darüber hinaus geltend gemachte Vorliegen einer unfallbedingten posttraumatischen
Gonarthrose hat der Sachverständige demgegenüber klar verneint; zur Begründung hat
er einerseits daraufhingewiesen, dass die Gegenüberstellung der Röngenbilder des
rechten und des linken Knies der Klägerin signifikante Unterschiede nicht erkennen
ließen, zum anderen hat der Sachverständige ausgeführt, dass die gleichmäßige
Beschwielung beider Fußsohlen der Klägerin, die nahezu gleich stark ausgebildete
Muskulatur ihrer unteren Gliedmaßen und schließlich auch der im wesentlichen gleiche
Kalksalzgehalt beider Beine dafür spreche, dass beide Beine gleichmäßig belastet
werden können und auch belastet werden. Dem tritt die Kammer bei, auch wenn der die
Klägerin behandelnde Arzt Dr. G in seinem Gutachten für die BfA (Bl. 169 ff.d.A.)
hinsichtlich ihres rechten Knies eine posttraumatische Gonarthrose diagnostiziert hat.
Zu Recht hat der Sachverständige Dr. M insoweit darauf hingewiesen, dass Dr. G -
anders als er selbst - einen Vergleich beider Kniegelenke nicht vorgenommen habe. Da
der Vergleich seitengleiche Verhältnisse ergeben habe, sei, so der Sachverständige M,
die Diagnose einer posttraumatischen Gonarthrose rechts nicht gerechtfertigt.
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Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Sachverständigen Dr. M ist die Klägerin in
der Zeit vom 17. September 2001 bis 08. Oktober 2001 zu 100 %, danach für 22 Tage zu
60 %, sodann für 31 Tage zu 50 %, für weitere 31 Tage zu 20 % und in der Zeit vom 01.
bis 0. Januar 2002 zu 20 % außerstande gewesen, einer Tätigkeit im Haushalt
nachzugehen. Ausgehend von dem o.g. Schätzwerten ergibt sich hieraus ein
Entschädigungsbetrag von 2.057,60 € (704,00 + 422,40 + 496,00 + 396,80 + 38,40 €).
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Insgesamt beläuft sich der Sachschaden der Klägerin danach auf 2.828,80 €; aufgrund
des anzunehmenden hälftigen Mitverschuldens kann die Klägerin hiervon 1.414,40 €
ersetzt verlangen.
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Daneben steht der Klägerin Anspruch auf Zahlung eines angemessenen
Schmerzensgeldes zu. Bei dessen Bemessung hat die Kammer zunächst
berücksichtigt, dass die Klägerin sich aufgrund ihres Unfalles einer mehrwöchigen
stationären Heilbehandlung hat unterziehen müssen; ferner war zu berücksichtigen,
dass aufgrund einer Gelenkspiegelung im Oktober 2002 für zwei Monate eine weitere
Behinderung der Klägerin von 50 % anzusetzen ist (vgl. Ergänzungsgutachten des
Sachverständigen M vom 31. März 2003 (Bl. 114 ff.d.A.). Andererseits ist nach den
Feststellungen des Sachverständigen davon auszugehen, dass die unfallbedingten
Verletzungen im wesentlichen ausgeheilt sind. Unter Berücksichtigung des hälftigen
Mitverschuldens der Klägerin erscheint deshalb ein Schmerzensgeld von 2.500,00 € als
notwendig, aber auch ausreichend.
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Der Zinsanspruch der Klägerin folgt aus den §§ 286, 288 BGB.
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Der Feststellungsantrag der Klägerin ist zulässig, § 256 ZPO, weil die Klägerin schon
aus Gründen der Verjährungshemmung ein Interesse an der begehrten Feststellung hat
und künftige Schäden jedenfalls möglich sind. Die Feststellungsklage ist darüber hinaus
- im zuerkannten Umfang - begründet, weil die vom Sachverständigen Dr. M
diagnostizierten Dauerfolgen, insbesondere die Lockerung des Kapsel-Bandapparates
an der Innen- und Außenseite des rechten Kniegelenkes der Klägerin Folgeschäden
immerhin als möglich erscheinen lassen.
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Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
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Streitwert
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