Urteil des LG Kleve vom 23.02.2005

LG Kleve: zaun, erneuerung, grundstück, pos, verkehrsunfall, wiederherstellung, ersatzbeschaffung, zustand, transport, aufzucht

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
2
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4
Aktenzeichen:
Landgericht Kleve, 2 O 607/03
23.02.2005
Landgericht Kleve
2. Zivilkammer
Urteil
2 O 607/03
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.184,40 Euro (in Buch-
staben: sechstausendeinhundertvierundachtzig 40/100 Euro) nebst
Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2003 zu
zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 40 %, die Be-klagte zu
60 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicher-
heitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Be-klagten
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu voll-streckenden
Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Der Kläger begehrt mit der Klage von der Beklagten Zahlung von Schadensersatz für
Pflanzen und einen Zaun, die bei einem Unfall beschädigt oder zerstört wurden, den die
Fahrerin Corinna T mit dem Fahrzeug der Versicherungsnehmerin der Beklagten, xyz, am
18.10.2003 gegen 12.10 Uhr verursacht hat.
Der Kläger ist Eigentümer des von ihm selbst bewohnten Hauses Alte M-T-Straße in H. Zu
diesem Grundstück gehört auch ein eingezäuntes Garten, der zum Zeitpunkt des Unfalles
aufgrund des Zustandes der Pflanzen – insbesondere auch entlang der Grenze – als
zugewachsen bezeichnet werden konnte. Die Zeugin T kam am Unfalltag von der Straße
ab und durchbrach mit dem Pkw den Zaun und die dahinter stehende Thujahecke zum
Grundstück des Klägers. Das Fahrzeug kam im Garten des Klägers – nachdem es sich
nochmals gedreht hatte – zum Stehen, wobei es vorher noch diverse weitere Pflanzen und
Bäume beschädigte bzw. zerstörte.
Die Parteien streiten um die Höhe des Schadens, der durch diese Beschädigungen
eingetreten ist.
Der Kläger berechnet seinen Schaden wie folgt:
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Pos. Art der Arbeit
Menge Preis
Summe
1
Demontage Zaun
1
30,00 €
30,00 €
2
4 Rohrpfosten liefern und einbauen
4
45,50 €
182,00 €
3
Maschendrahtzaun
28,5
28,50 €
812,25 €
4
Kaninchendraht
28,5
9,90 €
282,15 €
5
Thuja occidientalis
8
828,29 €
6.626,32 €
6
Hybriden
1
598,21 €
598,21 €
7
Pfingstrose
5
60,00 €
300,00 €
8
Hortensie
5
88,97 €
444,85 €
9
Serbische Fichte
1
680,02 €
680,02 €
10
Gemeine Eibe
1
322,11 €
322,11 €
11
Gemeine Eibe
1
961,23 €
961,23 €
12
Stauden und Gehölze
10
20,00 €
200,00 €
13
Pflanzlohn
1
4.900,00 €
4.900,00 €
14
Fläche fräsen und aufarbeiten
40
1,28 €
51,20 €
15
Fläche mulchen
40
2,54 €
101,60 €
16.491,94 €
Kostenpauschale
25,00 €
16.516,94 €
Zahlung der Beklagten
-5.912,45 €
10.604,49 €
Der Kläger trägt vor, dass der Schaden, der durch den Verkehrsunfall entstanden sei, sich
auf diese Weise berechne, so dass ihm nach Abzug der unstreitigen Zahlung der
Beklagten in Höhe von 5.912,45 Euro ein Schadensersatzanspruch in Höhe weiterer
10.604,49 Euro zustehe.
Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben vom 26.11.2003 zur Zahlung dieses
Betrages binnen einer Frist von 10 Tagen ab dem Briefdatum auf.
Er beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 10.604,49 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 %
über dem Basiszinssatz seit dem 07.12.2003 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor:
Bei der Bemessung des Schadens am Zaun sei ein Abzug Neu für Alt in Höhe von 15 %
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der Kosten der Neuerrichtung angemessen, da der beschädigte Zaun ein Alter von 12
Jahren gehabt und grundsätzlich eine Lebensdauer von insgesamt mindestens 50 Jahren
aufweise.
Der Wiederbeschaffungswert der Pflanzen sei in der Regel deutlich geringer als vom
Kläger angegeben.
Für das Setzen der neuen Pflanzen werde nicht ein Pflanzlohn von 4.900 Euro erforderlich
sein, weil die Pflanzen durchaus mit Hilfe von Maschinen auf das Grundstück gesetzt
werden könnten und es nicht zutreffend sei, dass dieser Transport mit erheblichen Kosten
durch eine entsprechende Anzahl von Personen bewältigt werden müsse.
Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst
Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben; wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf
das Gutachten des Sachverständigen vom 17.09.2004 (Bl. 59 bis 74 GA) und das Protokoll
der Sitzung vom 03.02.2005 (Bl. 100 bis 102 GA) verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zu einem erheblichen Teil begründet.
I.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz in Höhe von noch
weiteren 6.184,40 Euro.
Dieser Anspruch ergibt sich aufgrund der nachfolgenden Berechnung:
Pos. Art der Arbeit
Menge
Preis
Summe
1
Demontage Zaun
1
30,00 €
30,00 €
2
Rohrpfosten liefern und einbauen
4
45,50 €
182,00 €
3
Maschendrahtzaun
28,5
28,50 €
812,25 €
4
Kaninchendraht
28,5
9,90 €
282,15 €
5
Thuja occidientalis
8
897,67 €
7.181,36 €
6
Hybriden
1
295,00 €
295,00 €
7
Pfingstrose
5
46,00 €
230,00 €
8
Hortensie
5
60,00 €
300,00 €
9
Serbische Fichte
1
400,00 €
400,00 €
10
Gemeine Eibe
1
275,00 €
275,00 €
11
Gemeine Eibe
1
600,03 €
600,03 €
12
Stauden und Gehölze
10
20,00 €
200,00 €
13
Fahrt- und Nebenkosten
1
1.131,26 €
1.131,26 €
14
Fläche fräsen und aufarbeiten
40
1,28 €
51,20 €
15
Fläche mulchen
40
2,54 €
101,60 €
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Summe
12.071,85 €
Kostenpauschale
25,00 €
Schadensbetrag
12.096,85 €
abzüglich Zahlung von
5.912,45 €
Restbetrag
6.184,40 €
Die Parteien streiten nicht darüber, dass die Beklagte verpflichtet ist, die beim
Verkehrsunfall vom 18.10.2003 verursachten Schäden am Zaun und im Garten des Klägers
in voller Höhe zu erstatten. Die Parteien streiten lediglich über die Höhe des
erstattungsfähigen Schadens. Dieser besteht – nach Abzug der Leistung der Beklagten in
Höhe von 5.912,45 Euro – noch in der oben angegebenen Höhe.
1.) Pos. 1, 3 und 4:
Der Kläger ist berechtigt, die unstreitig in der angegebenen Höhe angefallenen Kosten für
die Entfernung des beschädigten Maschendrahtzaunes und die Erneuerung des Zauns auf
einer Länge von 28,50 m in voller Höhe auch als Schaden geltend zu machen.
Die Beklagte wendet diesbezüglich lediglich ein, es müsse ein Abzug Neu für Alt erfolgen.
Dieser Abzug ist nach Auffassung der Kammer nicht gerechtfertigt.
Zwar mag es zutreffen, dass der nunmehr angebrachte Maschendrahtzaun eine höhere
Lebenserwartung hat, als der ursprüngliche montierte und beim Unfall beschädigte. Die
Zaunanlage ist aber als Gesamtanlage anzusehen. Die Lebensdauer richtet sich ganz
entscheidend nach der Lebensdauer auch und besonders der Rohrpfosten, an denen der
Maschendraht befestigt wird. Diese sind nur teilweise erneuert worden. Es stellt aber
keinen Vermögensvorteil des Klägers dar, der den jetzigen Schaden mindern könnte, dass
nach Ablauf der geschätzten Lebensdauer des Zaunes der Maschendraht möglicherweise
noch weitere 12 Jahre hätte verwendet werden können. Denn es ist nicht davon
auszugehen, dass es sinnvoll und kostengünstig wäre, die nach Ablauf der Lebensdauer
des Zaunes insgesamt erneuerungsbedürftigen Zaunpfähle zu erneuern, diese jedoch mit
einem – bei einer Lebensdauer von 50 Jahren – bereits 38 Jahre alten Maschendraht zu
versehen. Denn für die Erneuerung der Zaunpfähle wäre die Beseitigung bzw. die
Loslösung des Maschendrahts von den Pfählen erforderlich. Bei dieser Sachlage wäre es
auch wirtschaftlich sinnvoller, den Zaun insgesamt zu erneuern.
Nach Auffassung der Kammer stellt daher die Erneuerung des Maschendrahtes und der
vier Zaunpfähle insgesamt keine Besserstellung des Klägers dar, die durch einen Abzug
Neu für Alt zu berücksichtigen wäre.
2.) Position 2:
Die Kosten für die Erneuerung der vier Zaunpfähle ist unstreitig und ungekürzt
erstattungsfähig.
3.) Positionen 5 bis 11:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die in der Tabelle hinsichtlich der
einzelnen Pflanzen aufgeführt sind.
Die Parteien streiten nicht darüber, dass die dort aufgeführten Pflanzen auch in der dort
aufgeführten Anzahl bei dem Verkehrsunfall beschädigt wurden. Die Parteien streiten
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lediglich über die Höhe der Kosten, die für die Ersatzbeschaffung anzusetzen und als
Kosten erstattungsfähig sind.
Der Sachverständige Blauermel hat den erstattungsfähigen Schaden hinsichtlich dieser
Pflanzen mit den Beträgen angegeben, die in der Tabelle aufgeführt sind. Bei der
Multiplikation der Einzelbeträge bei den acht Pflanzen für die Thuja-Hecke ist dem
Sachverständigen lediglich in der Summe ein Schreibfehler unterlaufen, der zu berichtigen
war.
Die vom Sachverständigen aufgeführten Kosten sind auch in dieser Höhe erstattungsfähig.
Der Sachverständige hat dabei in zulässiger Weise die Preis zugrunde gelegt, die bei
einem Ankauf der Pflanzen durch den Kläger als Endverbraucher bei einem qualifizierten
Gärtnereibetrieb an den Kläger als Endverbraucher gefordert werden würden. Es ist
insoweit kein Nachlass vom Katalogpreis vorzunehmen. Der Sachverständige hat
nachvollziehbar dargetan, dass derartige Nachlässe nur bei Verkauf größerer Mengen an
Gärtnereien in Betracht kommen und ansonsten nicht gewährt werden. Er hat auch
ausgeführt, dass die wirtschaftliche Lage eines qualifizierten Betriebes, den der Kläger
auch beauftragen darf, weitere Preisnachlässe angesichts der allgemeinen Entwicklung auf
dem Markt nicht zu erwarten sind. Der Kläger ist auch berechtigt, die Wiederherstellung
seines Gartens bei einem solchen qualifizierten Betrieb in Auftrag zu geben. Er muss sich
keineswegs darauf verweisen lassen, dass diese Arbeiten durch weniger qualifizierte
Unternehmen auch kostengünstiger angeboten werden.
Der Sachverständige hat bei der Berechnung des Schadens auch in zutreffender Weise die
Kosten berechnet, die durch die Ersatzanpflanzung entstehen. Grundsätzlich hat der Kläger
einen Anspruch auf Wiederherstellung des Gartens in den Zustand, den er vor dem Unfall
hatte. Zu diesem Zeitpunkt befanden sich dort Pflanzen, die im Wesentlichen älter waren
als die zur Ersatzbepflanzung kalkulierten Pflanzen und auch – insbesondere im Hinblick
auf den Zaun – bereits höher waren. Da durch diese Wiederherstellung auch die
Lebensdauer der Pflanzen verlängert und die weitere Ersatzbeschaffung zeitlich
hinausgezögert wird, erscheint es angemessen, dem Kläger zuzumuten, jüngere Pflanzen
als Ersatz zu verwenden, und auch einen Teil der Aufzucht dieser Pflanzen – bis sie wieder
die Größe haben, die die zerstörten Pflanzen hatten – aufzuerlegen. Insoweit hat der
Sachverständige anhand der Kalkulation nachvollziehbar dargetan, dass er bei den Kosten
nicht die Kosten der vollständigen Aufzucht bis zur Größe der beschädigten Pflanzen
gerechnet habe, sondern nur drei Jahre Anwachszeit und drei weitere Jahre für die weitere
Herstellungszeit. Nach Ablauf dieser insgesamt sechs Jahre seien die neu gesetzten
Pflanzen aber noch nicht wieder so hoch wie die zerstörten. Dies bedeutet, dass dem
Kläger als Ausgleich für die Anpflanzung neuer Pflanzen zum einen ein vorübergehend –
insbesondere hinsichtlich der Hecke – optisch unzureichender Zustand einer
unterschiedlich hohen Hecke zugemutet wird und er darüber hinaus auch nach Ablauf der
sechs Jahre den weiteren Aufwand bis zur Erreichung der Höhe der zerstörten Pflanzen
durch Eigenleistung erbringen muss. Dies erscheint auch der Kammer ein angemessener
Weg der Schadensberechnung und -kalkulation.
4.) Position 12:
Die Kosten für Stauden und Kleingehölze mit 200 Euro sind nicht angegriffen.
5.) Position 13:
Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Kosten, die für den Transport und das
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Einsetzen der neuen Pflanzen anfallen werden. Diese Kosten hat der Sachverständige in
seinem Gutachten mit insgesamt 1.131,26 Euro angegeben. Dieser Betrag ist zugrunde zu
legen, da er von den Parteien nicht angegriffen worden ist.
Der Sachverständige ist dabei nach Besichtigung der örtlichen Verhältnisse davon
ausgegangen, dass die Pflanzen durchaus mit Maschinen in den Garten transportiert
werden können, wozu eine teilweise Sperrung der Straße erforderlich ist, die an dem
beschädigten Teil des Gartens vorbeiführt. Dies hat der Sachverständige nachvollziehbar
begründet und bei der Kostenkalkulation auch berücksichtigt, dass für diesen Vorgang des
Abladens in den Garten eine Genehmigung für die Teilsperrung und eine
Verkehrssicherung erforderlich ist. Die entsprechenden Kosten hat er mit 500 Euro als
angemessen angenommen. Dieser Annahme sind die Parteien nicht mehr entgegen
getreten.
6.) Position 14 und 15:
Auch diese Positionen sind dem Grunde und der Höhe nach unstreitig.
7.)
Der Kläger ist berechtigt, neben diesem Schaden eine Pauschale für die
Schadensabwicklung in Höhe von 25 Euro zu fordern.
Auf diesen Gesamtschaden in der oben angegebenen Höhe hat die Beklagte einen
Teilbetrag von 5.912,45 Euro gezahlt, so dass der im Tenor genannte Betrag als noch zu
zahlender Schaden verbleibt.
II.
Der Kläger hat einen Anspruch auf Zahlung von Zinsen in Höhe des gesetzlichen
Zinssatzes seit dem 07.12.2003, da sich die Beklagte nach Zahlungsaufforderung und
Fristsetzung mit der Zahlung des weitergehenden Schadensbetrages seit diesem Tage in
Verzug befindet, §§ 286, 288 BGB.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO.
Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 708 Nr. 11, 709, 711,
108 ZPO.
Streitwert: 10.604,49 Euro