Urteil des LG Kleve vom 07.02.2000

LG Kleve: treu und glauben, vergütung, verwahrung, bewegliche sache, berufliche tätigkeit, tatsächliche sachherrschaft, aufbewahrung, steuererklärung, steuerberater, hinterleger

Landgericht Kleve, 2 O 25/00
Datum:
07.02.2000
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 25/00
Tenor:
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin
das Sparbuch Nr. 0000000 der xz Bank e.G., jetzt x Bank e.G.,
herauszugeben.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten als Gesamtschuldner
zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 28.000,00 DM
vorläufig vollstreckbar.
Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-
rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
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Die Klägerin verlangt von den Beklagten Herausgabe ihres Sparbuches, welches sie im
Jahre 1981 an deren Rechtsvorgänger, den Steuerberater xy, übergeben hatte. Bis 1988
erstellte dieser die Steuererklärungen für die Klägerin. Im Jahr 1990 übernahmen die
Beklagten dessen Praxis und fertigten die Einkommenssteuererklärungen der Klägerin
für die Jahre 1989 bis 1991. Danach nahm die Klägerin die Dienste der Beklagten
insoweit nicht mehr in Anspruch Eine Vergütung für die Aufbewahrung des Sparbuchs
wurde nicht verlangt.
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Nachdem sich die Klägerin im Jahr 1991 einer schweren Operation unterzogen hatte,
geriet das Sparbuch in Vergessenheit.
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Unter dem 2.7.1997 meldeten sich die Beklagten bei der Klägerin und teilten mit, dass
sie das Sparbuch noch in Verwahrung hätten. Die Klägerin bat darauf um Herausgabe
des Sparbuchs. Mit Schreiben vom 1.4.1999 stellten die Beklagten der Klägerin für die
"Dauerverwaltung" ihres Vermögens für den Zeitraum 1981 bis 1999 einen Betrag von
14.059,14 DM in Rechnung.
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Die Beklagten machen die Herausgabe des Sparbuchs, welches zum Zeitpunkt der
Klageerhebung ein Guthaben von etwa 165.000,00 DM aufwies, von der Erfüllung ihrer
Forderung abhängig.
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Nachdem der Sohn der Klägerin sich von deren Guthaben einen Betrag von 50.000,00
DM hatte auszahlen lassen, haben die Beklagten bei der x Bank eG eine Sperrung des
Kontos erwirkt.
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Die Klägerin trägt vor:
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Ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag sei weder mit dem Rechtsvorgänger der
Beklagten, noch mit den Beklagten selbst zustande gekommen. Das Sparbuch habe sie
Herrn xy lediglich zum Zwecke der Fertigung der Steuererklärungen ausgehändigt. Da
weder er noch die Beklagten bis 1999 Gebühren hinsichtlich der Verwahrung des
Sparbuchs erhoben hätten, habe sie davon ausgehen dürfen, dass ein entgeltlicher
Verwahrungsvertrag nicht bestehe und Kosten daher nicht anfallen würden. Außerdem
seien die angeblichen Gebührenforderungen für die Zeit bis einschließlich 1997
verjährt. Schließlich stünden ihr gegen die Beklagten Schadensersatzforderungen zu,
da diese es unterlassen hätten, das auf dem Sparkonto befindliche Geld gewinnbringen
der anzulegen. Selbst bei einer konservativen Anlage seien Durchschnittsrenditen von
mindestens 6 % zu erzielen gewesen. Sei in der Übergabe des Sparbuchs eine
Vergütungsabrede zu sehen, so werde diese angefochten.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie das Sparbuch Nr. 00000
der xz Bank, jetzt x Bank eG, herauszugeben.
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Die Beklagten erkennen die Klageforderung Zug um Zug gegen Zahlung von 14.059,14
DM an und beantragen im übrigen,
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die Klage abzuweisen.
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Sie sind der Auffassung, dass ihnen ein Zurückbehaltungsrecht in der geltend
gemachten Höhe zustehe und tragen hierzu vor:
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Die Klägerin habe das Sparbuch ihrem Rechtsvorgänger nicht als Arbeitsunterlage im
Rahmen der steuerlichen Beratung übergeben, sondern um es vor ihren
Familienmitgliedern zu verstecken. Entsprechend dem abgeschlossenen
Verwahrungsvertrag hätten sie das Sparbuch in einem Bankschließfach verwahrt und
jährlich zu Gunsten der Klägerin aufgelaufene Zinsen eintragen lassen. Seit 1993 hätten
sie versucht, die Klägerin schriftlich und fernmündlich zu erreichen, dies sei ihnen aber
nicht gelungen. Der in Rechnung gestellte Betrag von 0,5 % des Guthabenbetrages pro
Jahr der Verwaltung sei auch angemessen. Die bankübliche Taxe für die Aufbewahrung
von Wertpapieren belaufe sich auf 1 % des Nominalwertes. Die Verjährungsvorschrift
des § 196 Abs. 1 Ziffer 15 finde keine Anwendung, da es vorliegend nicht um
Steuerberatergebühren, sondern um Ansprüche für Tätigkeiten gehe, die auch noch
einem Nichtsteuerberater durchgeführt werden könnten.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung
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eines Gutachtens der Steuerberaterkammer Düsseldorf; wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten vom 14.8.2000 (Bl. 87 GA) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Die Klage ist begründet.
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Der Klägerin steht gegen die Beklagten ein Anspruch auf Herausgabe ihres Sparbuches
aus § 695 BGB sowie aus § 985
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BGB zu. Da die Beklagten das Vorliegen eines Herausgabeanspruches anerkannt
haben, erübrigt sich insoweit eine weitere Sachprüfung.
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Die Beklagten sind unbeschränkt zu verurteilen, da ihnen das geltend gemachte
Zurückbehaltungsrecht nicht zusteht.
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Gemäß § 273 BGB kann der Schuldner die geschuldete Leistung verweigern, bis die
ihm geschuldete Leistung bewirkt wird, wenn ihm aus demselben rechtlichen Verhältnis,
auf dem seine Verpflichtung beruht, ein fälliger Anspruch gegen den Gläubiger zusteht.
Die Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist jedoch dann nach Treu und
Glauben ausgeschlossen (§ 242 BGB), wenn der Schuldner wegen einer
unverhältnismäßig geringen Forderung die ganze Leistung zurückbehalten will
(Palandt-Heinrichs, 60. Aufl., § 273, Rn. 18). Da den Beklagten gegen die Klägerin ein
Vergütungsanspruch lediglich in Höhe von 628,48 DM zusteht, sind sie zur
Zurückbehaltung des Sparbuches mit einem Guthaben von über 160.000,00 DM nicht
berechtigt.
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Den Beklagten steht gegen die Klägerin ein Anspruch auf Zahlung von 628,48 DM aus
§§ 688, 689 BGB zu.
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Zwischen den Parteien ist ein Verwahrungsvertrag im Sinne von § 688 BGB zustande
gekommen. Inhalt des Verwahrungsvertrages ist die Gewährung von Raum und
Übernahme der Obhut über eine bewegliche Sache. Zunächst hat der Rechtsvorgänger
der Beklagten 1981 das Sparbuch der Klägerin in seine Obhut genommen und
hierdurch einen Verwahrungsvertrag begründet. Dies gilt unabhängig von der Frage, ob
es ihm lediglich als Arbeitsgrundlage für die Steuererklärung oder aus anderen Gründen
übergeben wurde. Jedenfalls wurde er hierdurch zur sorgfältigen Aufbewahrung
verpflichtet, was für die Begründung eines Verwahrungsvertrages ausreicht.
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In dieses Vertragsverhältnis sind die Beklagten durch Übernahme der Praxis
eingetreten. Mangels gegenteiliger Angaben muss davon ausgegangen werden, dass
mit Übertragung des Steuerberaterunternehmens, wie beim Praxiskauf üblich, auch
Forderungen und Rechte des ursprünglichen Eigentumers mit übertragen wurden.
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Eine Vergütung gilt gemäß § 689 BGB stillschweigend als vereinbart, da die
Aufbewahrung eines Sparbuches durch einen Steuerberater nur gegen eine Vergütung
zu erwarten ist. Hierfür Verwahrung ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko übernimmt
und eine Haftung auch für Fahrlässigkeit vom Hinterleger gewollt ist. Demgegenüber hat
der Verwahrer bei unentgeltlicher Verwahrung nur für diejenige Sorgfalt einzustehen,
welche er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (§ 690 BGB). Für die
Entgeltlichkeit spricht aber auch die Stellungnahme der Steuerberaterkammer
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Düsseldorf. Der Sachverständige Dr. G hat dargelegt, dass bei kurzfristiger Verwahrung
zum Zwecke der Steuererklärung die Verwahrung durch die Vergütung für die Erstellung
der Steuererklärung mit abgegolten wird. Demgegenüber könne der Steuerberater bei
längerfristiger Verwahrung eine gesonderte Vergütung verlangen. Auch wenn die
Klägerin ihr Sparbuch zunächst zur Fertigung der Steuererklärung übergeben haben
sollte, so durfte sie nicht davon ausgehen, dass die Verwahrung über viele Jahre
hinweg, insbesondere nachdem sie Beratungstätigkeiten der Beklagten nicht mehr in
Anspruch genommen hat, unentgeltlich erfolgen würde. Demnach ist zwischen den
Parteien ein entgeltlicher Verwahrungsvertrag zustande gekommen. Für eine wirksame
Anfechtung der Klägerin fehlt es bereits an einem Anfechtungsgrund. Aber auch wenn
ein solcher bestehen würde, so hätten die Beklagten gegen die Klägerin einen
entsprechenden Vergütungsanspruch nach den bereicherungsrechtlichen Vorschriften,
da die Klägerin insofern Aufwendungen erspart hätte.
Die Ansprüche der Beklagten für die Jahre 1981 bis einschließlich 1976 sind verjährt!
Die Klägerin hat sich auf die Einrede der Verjährung berufen. Nach § 196 Abs. 1 Nr. 15
BGB verjähren Ansprüche von Personen, die zur Besorgung gewisser Geschäfte
öffentlich bestellt oder zugelassen sind, wegen ihrer Gebühren und Auslagen in 2
Jahren. Unter diese Vorschrift fallen auch die Gebührenansprüche von Steuerberatern.
Die von den Beklagten geltend gemachte Vergütungsforderung unterfällt dem Bereich
"Gebühren und Auslagen" eines Steuerberaters. Diese Begriffe sind nicht eng
auszulegen, sondern beziehen sich auf alle Arten der Vergütung, die ein Steuerberater
aufgrund seiner Berufsausübung von seinem Auftraggeber fordern darf. Die Existenz
eines besonderen Gebührentatbestandes ist hierfür nicht erforderlich. Nur solche
Ansprüche, die aus Tätigkeiten erwachsen, die nicht nur nicht mehr zu den üblichen
gehören, sondern vollständig aus dem Rahmen fallen, sind von der Anwendung des §
196 Abs. 1 Nr. 15 BGB ausgeschlossen (vgl. LG Wiesbaden, AnwBl 1979, 390). Im
vorliegenden Verfahren hat die Klägerin das Sparbuch an ihren Steuerberater xy auch
im Hinblick auf dessen berufliche Tätigkeit, die im weitesten Sinne
vermögensbetreuender Natur ist, und die Tatsache, dass die Kenntnisse über den
angesparten Betrag und die Zinsen für die Steuererklärung benötigt wurden, übergeben.
Außerdem könnten die Beklagten einen Vergütungsanspruch dann nicht geltend
machen, wenn sie das Sparbuch nur als Privatperson erhalten hätten, die - ohne
besondere Vereinbarung, an der es vorliegend fehlt - üblicherweise für die Verwahrung
keinen Vergütungsanspruch haben, sondern allenfalls einen Anspruch auf Ersatz ihrer
Aufwendungen.
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Die Verjährung der Ansprüche der Beklagten begann gemäß
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§ 201 BGB mit Schluss des Jahres, in dem sie fällig geworden sind. Nach § 699 BGB
hat der Hinterleger die vereinbarte Vergütung grundsätzlich nach Beendigung der
Aufbewahrung zu entrichten. Dies würde bedeuten, das die Ansprüche der Beklagten
erst mit Rückgabe des Sparbuches fällig w.erden. Bei einer jährlich berechneten
Vergütung darf diese aber auch jährlich geltend gemacht werden. Bei einem
Dauervertragsverhältnis der vorliegenden Art wird die Vergütung für das abgelaufene
Jahr daher im Folgejahr fällig. Demnach waren die Vergütungsansprüche für die Jahre
1981 bis 1996 bereits am 1.1.2000 verjährt.
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Demnach steht den Beklagten lediglich ein Vergütungsanspruch für die Jahre 1997,
1998 und einen Teil des Jahres 1999 zu. Der Vergütungsanspruch endete zu dem
Zeitpunkt, als die Klägerin durch ihren Bevollmächtigten die Herausgabe des
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Sparbuchs von den Beklagten verlangte. Dies geschah durch Schreiben vom 30.7.1999,
welches bei den Beklagten am 2.8.1999 eingegangen ist. Hierdurch hat die Klägerin
das Verwahrungsverhältnis mit den Beklagten gekündigt. Diese können einen
Vergütungsanspruch über den 2.8.1999 hinaus daher nicht geltend machen. Dies gilt
insbesondere im Hinblick darauf, dass sie eine Herausgabe des Sparbuches verweigert
haben. Insofern sind hier auch bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen die Klägerin
ausgeschlossen.
Hinsichtlich der Frage nach einer angemessenen Vergütung für die Verwahrung hat der
Sachverständige der Steuerberaterkammer ausgeführt, dass diese sich nach der
Vergütung richte, die Banken ihrerseits für die Depotverwaltung fordern. Diese betrage
derzeit rund 1,5 Promille p.a. des mit dem Kurswert bewerteten Depotbestandes. Nach
der Gebührenaufstellung der Commerzbank vom 1.1.1998 (B1. 94 GA) beläuft sich das
Depotverwahrungs- und Verwaltungsentgelt auf 1,5 Promille p.a. und nach dem
Preisverzeichnis der Sparkasse Düsseldorf (Bl. 95 GA) ist von einem Gebührenrahmen
von 0,575 bis 1,725 Promille auszugehen. Einschränkend hat der Sachverständige
darauf hingewiesen, dass die Verwaltung eines Wertpapierdepots gegenüber der
Verwahrung Sparbuches regelmäßig mit mehr Aufwand verbunden sei und dass
deshalb ein angemessener Abschlag von der banküblichen Taxe für die Aufbewahrung
von Wertpapieren zu machen sei. Da eine exakte Ermittlung insofern nicht möglich ist,
war von der Möglichkeit einer Schätzung nach § 287 ZPO Gebrauch zu machen.
Danach hält das Gericht eine Vergütung von 1 Promille p.a. des jeweiligen
Guthabenbestandes für angemessen. Daraus ergibt sich folgender Vergütungsanspruch
der Beklagten:
30
Jahr
Kontostand
Prozent
Verqütunq
1997
208.728,16
0,1
208,73 DM
1998
208.728,16
0,1
208,73 DM
1999
213.132,08
0,1
213,13 DM
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Hierbei besteht ein Anspruch für das Jahr 1999 nur für die Monate Januar bis
einschließlich Juni, da die Klägerin den Verwahrungsvertrag am 30.7.1999 konkludent
dadurch gekündigt hat, dass sie das Sparbuch von den Beklagten herausverlangt hat.
Nach § 695 BGB hat der Hinterleger das Recht, die hinterlegte Sache jederzeit
zurückzufordern, selbst wenn für die Aufbewahrung eine Zeit bestimmt ist. Somit beläuft
sich der Vergütungsanspruch für das Jahr 1999 auf 124,33 DM. Damit besteht eine
Gegenforderung der Beklagten in Höhe von 541,79 DM zuzüglich Mehrwertsteuer, also
628,48.
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Da diese Forderung gegenüber dem Guthabensbetrag auf dem Sparbuch der Klägerin
unverhältnismäßig geringfügig ist, haben die Beklagten durch die Verweigerung der
Herausgabe gegen die Grundsätze von Treu und Glauben verstoßen. Ein
Zurückbehaltungsrecht stand ihnen zu keinem Zeitpunkt zu.
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Da die Herausgabeklage in vollem Umfang begründet ist, kommt es auf die
Entscheidung der Frage, ob der Klägerin gegen die Beklagten ein
Schadensersatzanspruch zusteht, nicht mehr an.
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Die Beklagten waren gemäß § 421 BGB als Gesamtschuldner zu Herausgabe des
Sparbuches zu verurteilen, da sie beide in den Verwahrungsvertrag ihres
Rechtsvorgängers eingetreten und auch die tatsächliche Sachherrschaft über das
Sparbuch ausüben, die Klägerin die Herausgabe aber nur einmal zu fordern berechtigt
ist.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 100 Abs. 4 ZPO. Die Kostenfolge des § 93
ZPO kommt nicht in Betracht, da die Beklagten die Herausgabe von der Erfüllung einer
Forderung abhängig gemacht haben, auf die kein Anspruch bestand.
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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.
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Streitwert: DM 163.132,08 DM
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Der Streitwert richtet sich vorliegend nach dem Interesse der Klägerin an der
Herausgabe ihres Sparbuches. Bei Sparbüchern entspricht das Herausgabeinteresse in
der Regel dein Guthaben, insbesondere wenn die Gefahr besteht, dass der Beklagte
über das Guthaben verfügt (Zöller-Herget, 21. Aufl., § 3 ZPO, Rn. 16). Das gilt
grundsätzlich auch dann, wenn der Beklagte seine Verteidigung auf die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts beschränkt (OLG Düsseldorf, OLGR
1993, 266). Das Herausgabeinteresse der Klägerin entspricht bereits deshalb der Höhe
ihres Guthabens, weil die x Bank das Sparguthaben der Klägerin gesperrt hat. Sie
konnte damit nicht mehr auf den von ihr angesparten Betrag von 163.132,08 DM
zugreifen.
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