Urteil des LG Kleve vom 22.10.2007
LG Kleve: generalvollmacht, geschwister, einzahlung, anhörung, nichtgebrauch, bedürfnis, datum, darlehen, auskunft
Landgericht Kleve, 4 T 396/06
Datum:
22.10.2007
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
4. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 T 396/06
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 18 XVII 112/06
Tenor:
Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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I.
2
Mit notarieller Erklärung vom 05.09.2002 (UR-Nr. 1309/2002 des Notars Dr. R. Wolf,
Kleve) erteilte der Betroffene der Beteiligten zu 2. Generalvollmacht, ihn in allen
Vermögensangelegenheiten und persönlichen Angelegenheiten zu vertreten. Bei der
Beteiligten zu 2. handelt es sich um eine der beiden Töchter des Betroffenen. Die
Geschwister sind zerstritten. Mit Beschluß vom 17.07.2006 hat das Amtsgericht Kleve
die Beteiligte zu 1. zur Berufsbetreuerin für den Betroffenen bestellt. Ihr Aufgabenkreis
umfaßt die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber der Beteiligten zu
2.. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt: Nach dem Gutachten des
Sachverständigen xx bestehe bei dem Betroffenen eine demenzielle Erkrankung. Aus
diesem Grunde könne er seine persönlichen Angelegenheiten nicht mehr vollständig
selbständig regeln. Eine umfassende Betreuung sei allerdings entbehrlich, da der
Betroffene im Jahre 2002 der Beteiligten zu 2. eine umfassende Vollmacht erteilt habe.
Infolge des progredienten Krankheitsverlaufs sei der Betroffene nicht mehr in der Lage,
seine Rechte gegenüber der Bevollmächtigten eigenständig wahrzunehmen. Aus
diesem Grunde sei insofern eine eingeschränkte Betreuung einzurichten.
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Gegen diesen Beschluß hat die Beteiligte zu 2. mit Schriftsatz vom 21.11.2006
Beschwerde eingelegt.
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II.
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Die Beschwerde ist gemäß den §§ 19, 69 g FGG zulässig, insbesondere ist die
Beteiligte zu 2. als Tochter des Betroffenen gemäß § 69 g Abs. 1 FGG
beschwerdeberechtigt. In der Sache bleibt das Rechtsmittel allerdings erfolglos, ohne
daß es darauf ankommt, ob Anhaltspunkte für einen möglichen Mißbrauch der
Generalvollmacht der Beteiligten zu 2. vom 05.09.2002 bestehen.
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Allerdings ist ein Auftragsbetreuer gemäß § 1896 Abs. 3 BGB nicht schon dann zu
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bestellen, wenn der Betroffene seinen Bevollmächtigten nicht mehr selbst überwachen
kann, sondern es muß darüber hinaus für die Bestellung ein besonderes Bedürfnis
vorliegen. Ein solches besteht indessen nicht erst dann, falls dem Bevollmächtigten ein
Vollmachtsmissbrauch vorzuwerfen ist. Auch ist nicht erforderlich, dass gegen seine
Redlichkeit oder die Tauglichkeit Bedenken bestehen. Ausreichend ist im Gegenteil,
dass Interessenkonflikte drohen (vgl. OLG Stuttgart FG Prax 1995, 87 f.).
Solche Interessenkonflikte kommen im Streitfall aber in Betracht: Die Beteiligte zu 2. ist
nicht nur Generalbevollmächtigte, die über Vermögensgegenstände jeder Art des
Betroffenen verfügen darf, für ihn Zahlungen und Wertgegenstände entgegennehmen
und Verbindlichkeiten eingehen sowie Grundbesitz veräußern und erwerben, belasten,
Darlehen- und Kreditverträge abschließen und Bankkonten und Depots eröffnen und
auflösen darf. Sie ist gleichzeitig neben ihrer Schwester für den Fall des Todes des
Betroffenen auch seine gesetzliche Miterbin und zugleich – das ist der hier maßgebliche
Gesichtspunkt - nachhaltig mit ihrer Schwester als weiterer Miterbin zerstritten. Allein
dieser Umstand macht es erforderlich, gemäß § 1896 Abs. 3 BGB einen
Auftragsbetreuer zu bestellen. Zwar muß sich die Beteiligte zu 2. als
Generalbevollmächtigte damit von der Auftragsbetreuerin bezüglich ihrer
Verwaltungstätigkeit überprüfen lassen und ihr Auskunft und Rechenschaft über den
Gebrauch oder Nichtgebrauch der Vollmacht geben. Dieselben Auskunfts- und
Rechenschaftspflichten bestanden aber auch schon bisher gegenüber ihrem
Vollmachtsgeber (§ 666 BGB). Lediglich weil dieser aufgrund seiner altersbedingten
demenziellen Erkrankung zu einer wirksamen Überprüfung nicht mehr in der Lage ist, ist
wegen des angesprochenen Streitverhältnisses zwischen der Beteiligten zu 2. und ihrer
Schwester die Ausübung der Rechte des Betroffenen nunmehr einem Auftragsbetreuer
übertragen werden. Denn im Hinblick auf den angesprochenen Streit der Geschwister
kann jedenfalls nicht gänzlich ausgeschlossen werden, daß die Beteiligte zu 2. die
Vollmacht dazu nutzt, den im Falle des Todes des Betroffenen entstehenden Nachlaß
etwa durch Einzahlung von Geldern auf neu angelegte Bankkonten zu verschleiern.
Genau dies hat die Schwester der Beteiligten zu 2. auch erklärtermaßen bereits
befürchtet. Bei der Anhörung vom 23.06.2006 durch das Amtsgericht hat sie nämlich
darauf verwiesen, daß sie "Sorge habe, von jeglichen Informationen über ihren Vater
abgeschnitten zu werden". In diesem Zusammenhang kann sich die Bevollmächtigte
auch nicht mit Erfolg darauf berufen, das in der Generalvollmacht geäußerte Vertrauen
des Betroffenen in ihre Person schließe die Anordnung einer Kontrollbetreuung aus.
Von der Möglichkeit, die Kontrollbetreuung nur unter engeren als den gesetzlichen
Voraussetzungen zuzulassen, hat der Betroffene nämlich gerade keinen Gebrauch
gemacht. Die ebenfalls angeführten Kostengründe und Schwierigkeiten bei der
praktischen Durchführung der Betreuung sind schließlich nicht geeignet, die fehlende
Erforderlichkeit der Kontrollbetreuung zu begründen.
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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt.
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