Urteil des LG Kleve vom 23.11.2007

LG Kleve: eintritt des versicherungsfalls, sturm, grobe fahrlässigkeit, versicherungsnehmer, unterlassen, regen, geschäft, gefahr, sorgfalt, hersteller

Landgericht Kleve, 5 S 119/07
Datum:
23.11.2007
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
5. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
5 S 119/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 29 C 76/07
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgerichts Kleve vom
11.7.2007 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
I.
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Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Hausratversicherung in Anspruch.
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Er schloss bei der Beklagten eine Hausratversicherung, die gemäß § 1 Nr. 4 a) der
Versicherungsbedingungen auch Markisen umfasste. Am Haus des Klägers in Kleve
befanden sich zwei Markisen. Am 18.1.2007 zog der Sturm "Kyrill" über Kleve hinweg.
Der Kläger zog während des Sturms die Markisen nicht ein.
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Der Kläger hat behauptet, während des Sturms seien Dachziegel auf die beiden
ausgefahrenen Markisen herabgefallen. Dadurch seien beide Markisen beschädigt
worden. Die Wiederherstellung koste 1.174,90 EUR.
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Er ist der Ansicht gewesen, es habe ihm nicht oblegen, die Markisen vor dem Sturm
einzuziehen. Hierzu behauptet er, die Markisen seien so konstruiert, dass sie auch bei
Regen ausgefahren bleiben könnten. Unterhalb der Markisen habe sich ein aus
Glasbausteinen bestehender Terrassenboden befunden. Wenn die Markisen nicht
ausgefahren gewesen wären, wären die Dachziegel auf dem Terrassenboden
aufgeschlagen und hätten dort einen Schaden verursacht, der noch größer gewesen
wäre als der Schaden an den Markisen.
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Die Beklagte ist der Ansicht gewesen, der Kläger habe den Schaden grobfahrlässig
herbeigeführt. Der Sturm sei bereits Tage zuvor in den Medien angekündigt worden.
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Dem Kläger hätte es daher oblegen, die Markisen einzuziehen. Dann wäre es nicht zu
dem Schaden gekommen.
Dieser Auffassung hat sich das Amtsgericht Kleve angeschlossen und mit Urteil vom
11.7.2007 die Klage abgewiesen.
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Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung.
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II.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
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Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von 1.772,70 EUR aus § 1 Abs. 1 Satz 1
VVG gegen die Beklagte. Die Haftung der Beklagten ist gemäß § 61 VVG in Verbindung
mit § 31 Nr. 2 Satz 2 der Vertragsbedingungen ausgeschlossen. Der Kläger hat den
Schaden an den Markisen durch sein grobfahrlässiges Verhalten herbeigeführt.
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Der Kläger hat zwar nicht durch ein aktives Tun den Versicherungsfall herbeigeführt.
Der Vorwurf besteht vielmehr darin, es bei dem aufziehenden Sturm unterlassen zu
haben, die Markisen einzuziehen. Auch ein solches Unterlassen führt jedoch zu einem
im Sinne des § 61 VVG herbeigeführten Versicherungsfall, wenn der
Versicherungsnehmer mögliche und zumutbare gefahrmindernde oder -verhütende
Maßnahmen unterlässt. Auf eine besondere "Garantenstellung" oder die Verletzung
einer gesetzlichen oder versicherungsvertraglichen Bestimmung kommt es dabei nicht
an. Notwendig ist, dass der Versicherungsnehmer das zum Versicherungsfall führende
Geschehen gekannt und ihm zumutbare Abwehrmaßnahmen nicht ergriffen hat (vgl.
BGH, VersR 1986, 962 [963]; VersR 1989, 582 [583]). Dabei ist die Kenntnis von
Umständen ausreichend, aus denen sich ergibt, dass der Eintritt des Versicherungsfalls
in den Bereich der praktisch unmittelbar in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten gerückt
ist (BGH, VersR 1986, 962 [963]). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der
Kläger hätte durch eine einfache und ihm ohne weiteres zumutbare Maßnahme den
Schaden an den Markisen vermeiden können. Denn er hätte die Markisen vor dem
herannahendem Sturm einziehen können. Dies wäre mit einem geringem Aufwand
verbunden und ihm ohne weiteres zuzumuten gewesen. Dagegen spricht nicht, dass er
durch die Einziehung der Markisen eine Gefahr für den Terrassenboden geschaffen
hätte. Indem der Kläger die Markisen quasi als Auffangmittel für herabfallende
Gegenstände benutzt hat, hat er diese Einrichtungen zweckwidrig verwendet. Markisen
dienen als Sonnenschutz und allenfalls als Schutz vor Regen. Keinesfalls dürfen sie als
Fänger für herabfallende Dachziegel verwendet werden. Der Hersteller der Markisen hat
auch nicht versprochen, dass die Markisen dafür geeignet sein könnten. Es war auch
unmittelbar in Betracht zu ziehen, dass die Markisen einen Schaden erleiden könnten,
wenn sie bei dem Sturm ausgefahren bleiben. Es war naheliegend, dass im Verlaufe
des Sturms Dachziegel oder auch andere Gegenstände auf die Markise fallen könnten.
Es drängte sich auf, dass die Markise solchen Einwirkungen nicht würde standhalten
können. Dagegen spricht nicht, dass der Hersteller der Markisen versprach, dass die
Markisen auch bei Regen ausgefahren bleiben können. Die Gefahr für die Markisen
drohte nicht durch die zu erwartenden Niederschläge, sondern durch andere heftigere
Einwirkungen.
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Der Kläger hat auch grobfahrlässig gehandelt. Unter grober Fahrlässigkeit ist ein
Handeln zu verstehen, bei dem die erforderliche Sorgfalt nach den gesamten
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Umständen in ungewöhnlich großem Maß verletzt worden ist und bei dem dasjenige
unbeachtet geblieben ist, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen
(BGHZ 10, 14 [16]; BGH, VersR 1989, 582 [583]; LG Kleve, Urteil vom 27.4.2007, Az.: 5
S 48/06). Der Kläger stellt nicht in Abrede, dass er die Warnungen in den Medien vor
dem aufziehenden Sturm "Kyrill" zur Kenntnis genommen hat. In dieser Situation hätte
es jedem sofort eingeleuchtet, die Markisen vor den Einwirkungen des Sturmes zu
schützen und diese einzuziehen. Darüber hinaus ist für eine grobe Fahrlässigkeit
erforderlich, dass die im Verkehr erforderliche Sorgfalt durch ein auch subjektiv
unentschuldbares Fehlverhalten in hohem Maß außer Acht gelassen worden ist (vgl.
BGH, VersR 1986, 992 [993]; VersR 1989, 141 [142]). Auch dies ist zu bejahen. Dem
Kläger mussten sich die dargestellten Risikoumstände, die mit dem herannahenden
Sturm verbunden sind, aufdrängen. Angesichts dieser Risikolage stellte es den
jedermann einleuchtenden unverzichtbaren Mindeststandard dar, die Markisen zum
Schutz vor dem Sturm einzuziehen.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Zahlung von 1.772,70 EUR gemäß §§ 62, 63
VVG gegen den Beklagten. Danach kann der Versicherungsnehmer den Ausgleich von
Aufwendungen verlangen, die er bei dem Eintritt eines Versicherungsfalls zur Abwehr
oder zur Minderung eines Schadens macht.
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Es lässt sich jedoch bereits nicht feststellen, dass der Kläger die Aufwendungen bei
Eintritt eines Versicherungsfalls gemacht hat. Der Terrassenboden, dessen
Beschädigung der Kläger vermeiden wollte, gehörte nicht zu den versicherten
Hausratsgegenständen. Gemäß § 1 Nr. 6 a) der Versicherungsbedingungen sind
Gebäudebestandteile grundsätzlich nicht mitversichert. Dass dieser Boden bei der
Beklagten anderweitig versichert ist, zum Beispiel durch eine
Wohngebäudeversicherung, trägt der Kläger nicht vor.
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Darüber hinaus ist Voraussetzung für einen Anspruch des Klägers auf Ersatz von
Rettungskosten, dass der Kläger die Markisen zu dem Zweck nicht eingezogen hat, den
Terrassenboden vor einem Schaden zu bewahren. Erforderlich ist, dass die Handlung
bzw. Unterlassung auf die Abwendung des Schadens abzielte (BGH, VersR 1994, Seite
1182). Dies lässt sich jedoch nicht feststellen. Es ist denkbar und sogar überwiegend
wahrscheinlich, dass der Kläger nicht in Rettungsabsicht, sondern aus grober
Unachtsamkeit die Markisen nicht eingezogen hat.
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Der Kläger hat auch keinen Aufwendungsersatzanspruch gemäß §§ 677, 683, 670 BGB
gegen die Beklagte.
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Er hat kein Geschäft für die Beklagte besorgt. Eine Geschäftsbesorgung setzt eine
Tätigkeit für den Geschäftsherrn voraus. Ein bloßes Unterlassen genügt dazu nicht
(Palandt-Sprau, Kommentar zum BGB, 66. Auflage, § 677, Rn. 2). Ferner lässt sich nicht
feststellen, dass der Kläger ein Geschäft für die Beklagte geführt hat. Für einen Schaden
an dem Terrassenboden wäre die Beklagte nicht verantwortlich gewesen (s.o.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711, 713
ZPO.
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Gründe, die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen, liegen nicht vor.
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