Urteil des LG Kleve vom 29.05.2002
LG Kleve: zugesicherte eigenschaft, blindenführhund, papiere, datum, täuschung, rasse, rückabwicklung, chip, verjährungsfrist, rückgabe
Landgericht Kleve, 2 O 323/01
Datum:
29.05.2002
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
2. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
2 O 323/01
Schlagworte:
Blindenhund, Geburtsnachweis als zugesicherte Eigenschaft, Garantie
Normen:
§ 90 BGB, § 459 Abs. 2 BGB a.F.
Leitsätze:
Wandlungsklage hinsichtlich eines gekauften Blindenhundes
erfolgreich, weil Täuschung über die Richtigtkeit des mitgelieferten
Geburtsnachweises (als zugesichterte Eigenschaft des Hundes)
Tenor:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 14.306,20 EUR - in
Buchstaben: vierzehntausenddrei-hun-dert-undsechs 20/100 Euro -
(27.980,50 DM) nebst 5 % Zinsen seit dem 20.09.2001 zu zahlen Zug
um Zug gegen Rückgabe des von der Beklagten unter dem Namen "X"
und dem Wurftag 11.02.1997 gelieferten Labrador/ Retriever. Im übrigen
wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Leistung einer Sicherheit in
Höhe von
18.500,-- Euro.
Sicherheit kann auch durch die Vorlage einer selbstschuldnerischen
Bürgschaft einer in Deutschland ansässigen Bank oder öffentlich-
rechtlichen Sparkasse erbracht werden.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt von den Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über
einen Blindenführhund nach begehrter Wandlung.
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Die Klägerin schloss mit der Beklagten am 20.05.1998 einen Vertrag, worin sich die
Beklagte gegen Zahlung von 27.980,50 DM verpflichtete, den Versicherungsnehmer der
Klägerin, den Zeugen G, mit einem ausgebildeten Blindenführhund auszustatten und
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einen Einarbeitungslehrgang durchzuführen.
Daraufhin erhielt der Zeuge U der Beklagten am 28.07.1998 den Führhund "Malik",
geworfen am 11.02.1997.
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Gleichzeitig wurde dem Zeugen G ein Geburtsnachweis, ein Impfpaß, ein tierärztliches
Gesundheitszeugnis sowie weitere zu dem Tier gehörende Papiere übergeben. Danach
fand ein mehrtägiger Einarbeitungslehrgang statt, in dessen Anschluß die Klägerin der
Beklagten am 10.08.1998 das vereinbarte Entgelt überwies.
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14 Tage nach dem Einarbeitungslehrgang rief der Zeuge G bei der Ausbilderin des
Hundes, der Zeugin H, an und teilte dieser mit, daß der Gehorsam des Hundes
nachgelassen habe. In der darauffolgenden Zeit rief der Zeuge G noch mehrfach bei der
Zeugin H an, um sich bei ihr über vermeintliche Mängel des Hundes zu beschweren und
Nachbesserung zu verlangen. Schließlich wandte sich der Zeuge G mit Schreiben vom
11.01.2001 an die Klägerin und teilte dieser seine Schwierigkeiten mit dem Hund mit.
Daraufhin schlug die Beklagte vor, den Hund gegen Kostenerstattung nochmals
nachzuschulen. Die Klägerin war jedoch zur Kostentragung nicht bereit. Vielmehr
beauftragte sie den Deutschen Verein für Blindenführhunde und Mobilitätshilfen L.V.
(DVBM) mit der Durchführung einer Gespannprüfung, bei der die Führleistungen des
Hundes und seine sonstigen Eigenschaften geprüft werden sollten. Diese Prüfung fand
am 09.03.2001 statt, wofür der DVBM der Klägerin einen Betrag von 894,44 DM in
Rechnung stellte, der auch gezahlt wurde.
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Der DVBM attestierte der Klägerin in seiner abschließenden Stellungnahme, daß der
Hund einen wesentlichen Mangel habe, der die Gespannsicherheit ernsthaft gefährde.
Die Aussichten auf eine erfolgreiche Nachschulung seien äußerst gering.
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Daraufhin erklärte die Klägerin mit Schreiben vom 27.06.2001 die Wandlung gegenüber
der Beklagten. Zu einem Einverständnis der Beklagten und zur Rückabwicklung des
Vertrages kam es hingegen bisher nicht.
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Die Klägerin trägt vor, der dem Zeugen G übergebene Hund sei vom Zeitpunkt der
Übergabe an kein als Blindenführhund taugliches Tier gewesen. Der Hund sei weder
ordnungsgemäß ausgebildet gewesen noch regelgerecht aufgewachsen. Auch sei er
nicht stubenrein, neige zum Streunen und sei aggressiv gegen Katzen, Hunde und
Menschen, insbesondere Kinder. Der Hund habe weiterhin erhebliche Führungsmängel,
da er durch seinen großen Spieltrieb und seine hohe Ablenkungsbereitschaft für den
Blinden nicht verlässlich sei.
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Letztlich seien auch die von der Beklagten dem Zeugen G ausgehändigten Papiere
nicht vertragsgemäß, so daß sich die Identität, der Gesundheitszustand als auch die
Ausbildung des Hundes nicht nachvollziehen lasse.
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Die Klägerin beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 14.306,02 EUR (27.980,50 DM) nebst 5 %
Zinsen seit dem 20.09.2001, sowie weitere 457,32 EUR (894,44 DM) nebst 5 %
Zinsen seit dem 20.09.2001 zu zahlen Zug um Zug gegen Rückgabe des von
Beklagten unter dem Namen "Malik" und dem Wurftag 11.02.1997 gelieferten
Labrador/ Retriever.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie macht geltend, der Hund sei im Zeitpunkt der Übergabe an den Zeugen G ein
ordnungsgemäß ausgebildeter, regelgerecht aufgewachsener, gesunder, nicht
aggressiver, stubenreiner Blindenführhund gewesen. Wenn der Hund nunmehr Mängel
aufweise, so könne dies nur von einer unsachgemäßen Behandlung durch den Zeugen
G herrühren.
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Im übrigen sei der Hund auch identifizierbar und zwar an einem implantierten Chip.
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Weiterhin seien mögliche Ansprüche der Klägerin verjährt.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Parteien
nebst Anlagen Bezug genommen.
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Die Akten 900 Js 56/02 Staatsanwaltschaft Kleve - Zweigstelle Moers - waren
beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
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Entscheidungsgründe
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Die Klage ist zulässig und zum größten Teil auch begründet.
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Der Klägerin steht gemäß §§ 459 Abs. 1, 462, 465 BGB a.F. zwar kein Anspruch auf
Wandlung wegen eines Fehlers des Hundes zu, denn ein solcher vermeintlicher
Anspruch wäre in jedem Fall gemäß § 477 BGB a.F. verjährt. Der Klägerin steht jedoch
gemäß §§ 459 Abs. 2, 462, 465 BGB a.F. wegen arglistiger Täuschung der Beklagten
über eine zugesicherte Eigenschaft ein Wandlungsrecht zu, welches nach § 477 BGB
a.F. noch nicht verjährt ist.
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Ob der von der Beklagten unter dem Namen "Malik" gelieferte Hund tatsächlich ein
geeigneter und ordnungsgemäß ausgebildeter Blindenführhund ist, kann dahinstehen.
Denn aufgrund des § 477 BGB a.F und der von der Beklagten erhobenen
Verjährungseinrede kann die Klägerin einen solchen Sachmangel des Hundes nicht
mehr erfolgreich geltend machen. Unstreitig lieferte die Beklagte dem Zeuge G am
28.07.1998 einen Hund unter dem Namen "Malik", so daß dies das für die Verjährung
maßgebliche Datum ist. Bei Erhebung der Klage auf Wandlung am 10.08.2001 waren
seit der Ablieferung des Hundes somit mehr als 3 Jahre vergangen, womit die 1/2-
jährige Verjährungsfrist des § 477 Abs. 1 BGB a.F. verstrichen war. Für eine
Verlängerung der Verjährungsfrist wegen arglistigen Verschweigens von Mängeln des
Hundes deutet ebenfalls nichts hin. Aus diesem Grund besteht kein Anspruch der
Klägerin auf Wandlung wegen vermeintlicher schlechter Blindenführhundeigenschaften
des gelieferten Hundes. Aus dem gleichen Grund scheitert auch das Zahlungsbegehren
der Klägerin auf Ersatz der an den DVBM gezahlten Kosten für die Erstellung eines
Fachgutachtens. Denn diese Kosten stehen in direktem Zusammenhang mit dem,
wegen der Verjährung, nicht erfolgreichen Vortrag der Klägerin, der gelieferte Hund sei
kein geeigneter Blindenführhund.
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Der Klägerin steht jedoch wegen arglistiger Täuschung der Beklagten über das
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Vorhandensein einer offensichtlich nicht vorhandenen, aber zugesicherten Eigenschaft,
zu.
Vor Lieferung und Bestellung des Blindenführhundes unterbreitete die Beklagte der
Klägerin mit Schreiben vom 18.05.1998 einen Kostenvoranschlag. Darin heißt es unter
anderem: "Rasse-Echtheitszertifikat sowie Impfpaß und tierärztliches
Gesundheitszeugnis werden nach der Einarbeitung dem Führhundhalter übergeben."
Da aufgrund dieses Kostenvoranschlags die Bestellung des Blindenführhundes durch
die Klägerin erfolgte, gilt es damit auch für den zwischen den Parteien abgeschlossenen
Kaufvertrag als von der Beklagten zugesichert, daß mit dem zu liefernden Hund auch
ein zu diesem Hund gehörendes Rasse-Echtheitszertifikat sowie Impfpaß und
tierärztliches Gesundheitszeugnis beizubringen sind.
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Dieser Zusicherung ist die Beklagte jedoch nicht nachgekommen. Denn unstreitig
enthält der Geburtsnachweis des Hundes Malik den Vermerk über eine Tätonummer
"BK 060". Der gelieferte Hund ist jedoch - ebenfalls unstreitig - nicht tätowiert. Auch
wenn der Hund statt einer Tätowierung einen Chip hat, wie die Beklagte vorträgt, so ist
kein Grund ersichtlich, dies nicht in den Geburtsnachweis einzutragen. Eine solche
Eintragung oder zumindest eine entsprechende nachträgliche Änderung erfolgte jedoch
nicht. Auch der mit Schreiben der Beklagten vom 23.05.2002 in Kopie vorgelegte
Tierausweis für den Hund Malik vermag die dahingehenden Zweifel der Kammer nicht
zu zerstreuen, denn der Ausweis erhält weder Unterschrift, Stempel noch Datum.
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Unstimmig an den von der Beklagten mitgelieferten Papieren ist weiterhin, daß der
Hund Malik, geworfen am 11.02.1997, eine jüngere "Schwester" gleichen Stammbaums
namens Akira hat, die am 22.11.1997 geboren ist. Denn es ist in der Hundezucht üblich,
daß die Tiere eines Wurfes alle einen Namen mit dem selben Anfangsbuchstaben
erhalten. Die weiteren Würfe erhalten dann jeweils Namen, die mit dem folgenden
Buchstaben im Alphabet beginnen, bis das Alphabet durchlaufen ist. Unterstellt, dieses
Verfahren wird nicht für jede Hündin, sondern lediglich für jeden Züchter angewendet,
wie dies die Beklagte vorträgt, so würden sich für die 6 Hündinnen umfassende Zucht
der Beklagten in der Zeit vom 11.02.1997 bis zum 22.11.1997, folglich einem Zeitraum
von nur gut 9 Monaten, 14 Würfe ergeben. Dies wären für jede Hündin mehr als 2 Würfe
in 9 Monaten, was kaum nachvollziehbar ist. Dies gesteht die Beklagte auch selber ein,
die angibt, jedes Muttertier nur einmal im Jahr belegen zu lassen. Die Kammer vermag
aber dem nunmehrigen Vorbringen der Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 23.04.2002,
sie sei an eine zwingende alphabetische Namensgebung nicht gebunden, nicht zu
folgen. Denn zuvor hatte die Beklagte in ihrem Schreiben vom 11.03.2002 ausgeführt,
daß bei der Namensgebung innerhalb einer Zucht das Alphabet durchgezählt werde.
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Aufgrund der aufgezeigten Unstimmigkeiten in den von der Beklagten mitgelieferten
Papieren ist die Kammer davon überzeugt, daß diese nicht zu dem gelieferten Hund
gehören. Da die Papiere somit falsch sind, ist gleichsam von einem arglistigen
Verhalten der Beklagten auszugehen. Denn wenn die im wesentlichen von der
Beklagten gefertigten Papiere falsch sind, wußte diese davon und handelte
offensichtlich mit dem Willen, die Klägerin zu täuschen. Der Klägerin steht danach
gemäß §§ 459 Abs. 2, 462, 465 BGB a.F. ein Anspruch auf Wandlung zu.
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Die zugesprochenen Zinsen ergeben sich aus §§ 284 Abs. 3, 288 BGB a.F.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO.
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Die Anordnungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruhen auf §§ 709, 108 ZPO.
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Streitwert: 14.763,52 EUR (28.874,94 DM)
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