Urteil des LG Kleve vom 14.03.2003

LG Kleve: gesellschaftsvermögen, ratio legis, sitzverlegung, rechtsform, erhaltung, geschäftsführer, kauf, neugründung, handelsregister, stammeinlage

Landgericht Kleve, 8 T 2/01
Datum:
14.03.2003
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
8. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 T 2/01
Vorinstanz:
Amtsgericht Kleve, 21 AR 207/00
Tenor:
Auf die Beschwerde vom 17. September 2001 wird der Beschluss des
Amtsgericht L2 vom 2. Juli 2001 aufgehoben.
Gründe:
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Durch Gesellschaftsvertrag vom 11. November 1999 (URNr. 70/1999 des Notars ### in
W) wurde die Beschwerdeführerin gegründet. Gründungsgesellschafter waren die
Eheleute F und I. M. ###. Gegenstand des Unternehmens der Beschwerdeführerin sind
der Betrieb einer Bauunternehmung und eines Ingenieurbüros sowie Montage- und
Erdarbeiten. Das Stammkapital beträgt 25.000 EUR. Die Gesellschaft ist eingetragen im
Handelsregister des Amtsgerichts C unter 77 HR B 2973.
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Durch Vertrag vom 29. August 2000 (URNr. 308/2000 des Notars Dr. B in F2)
veräußerten die beiden Gesellschafter ihre Geschäftsanteile an die Herren K und M.
B##### und traten sie zum Preise von insgesamt 500 DM an die Erwerber ab. 50 % der
Stammeinlage waren noch nicht eingezahlt. Die Erwerber verpflichteten sich, den noch
nicht eingezahlten Teil der Stammeinlagen bis zum 31. Dezember 2000 einzuzahlen.
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Nach Sitzverlegung von X nach F2 2000 (URNr. 309/2000 des Notars Dr. B in F2)
wurde der Sitz der Gesellschaft laut Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 7.
November 2000 (URNr. 385/2000 des Notars Dr. B in F2) von F2 nach L verlegt.
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Laut Gesellschafterbeschluss vom 15. Februar 2001 (URNr. 62/2001 des Notars Dr. B in
F2) wurde der Gesellschaftszweck wie folgte geändert:
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"Gegenstand des Unternehmens ist der Betrieb eines Vermittlungsbüros für Bau-
und sonstige Geschäftskontakte, Baubetreuung sowie Design- und
Entwurfsverfassung."
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Das Amtsgericht L2 hat die Eintragung der Sitzverlegung in das Handelsregister
abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Gesellschaft habe trotz
entsprechender Zwischenverfügung nicht. nachgewiesen, dass sie ein Reinvermögen
von 25.000 EUR besitze. Daraus folge im Ergebnis, dass mit der angemeldeten
Änderung eine wirtschaftliche Neugründung beabsichtigt sei. Da die gesamten
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Geschäftsanteile von 25.000 EUR für nur 500 DM erworben worden seien, sei davon
auszugehen, dass die Summe der Gesellschaftsanteile keinen höheren Wert gehabt
habe. Hätten die derzeitigen Gesellschafter also faktisch nur einen Gesellschaftsmantel
erworben, so habe das nur dem Zweck gedient, eine Firmenneugründung zu umgehen.
Dies ist nach Meinung des Registergerichts zwar rechtlich weder unter dem
Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit noch unter dem Gesichtspunkt eines
Umgehungsgeschäfts zu beanstanden. Das Registergericht ging deshalb von einer
Wirksamkeit der Geschäftsanteilsübertragungen aus.
Im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung hielt das Registergericht es jedoch für
erforderlich, die Gesellschaft wie eine Neugründung zu behandeln, was die
Mindestkapitalausstattung angeht. Es hat deshalb die Eintragung der angemeldeten
Satzungsänderungen von dem Nachweis abhängig gemacht, dass die Gesellschaft
über das Mindestkapital und die Mindesteinlagen nach §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 2 GmbHG
verfügt und hierüber von dem Geschäftsführer entsprechend § 8 Abs. 2 GmbHG eine
Versicherung verlangt, deren Unrichtigkeit zur Haftungssanktion nach § 9a GmbHG
führt.
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Da der Geschäftsführer dem nicht nachgekommen ist, hat das Registergericht die
Anmeldung zurückgewiesen.
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Mit der gegen diesen Beschluss gerichteten Beschwerde vom 17. September 2001
verfolgt die, Beschwerdeführerin die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses.
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Die gemäß §§ 19, 20 FGG zulässige Registerbeschwerde hat Erfolg.
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Die Kammer. folgt nicht der vom Registergericht in der angefochtenen Entscheidung in
Übereinstimmung mit dem Amtsgericht E (NJW-RR 1998, 246) vertretenen Ansicht,
denn diese findet nach Ansicht der Kammer im GmbH-Recht keine Stütze.
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Das Verbot, einen GmbH-N zu erwerben und für neue geschäftliche Aktivitäten zu
nutzen, kann nicht schon mit der Vermögenslosigkeit der GmbH begründet werden,
deren Geschäftsanteile veräußert werden. Nach §§ 5, 9 c GmbHG ist der Nachweis von
Gesellschaftsvermögen in Höhe der Summe der Stammeinlagen nur Voraussetzung für
die Erlangung der Rechtsform der GmbH. Ein Gebot, nach welchem die GmbH jederzeit
über Gesellschaftsvermögen in Höhe des Stammkapitals verfügen muss oder
Gesellschaftsvermögen in Höhe des Stammkapitals jedenfalls zu dem Zeitpunkt
vorhanden sein muss, zu dem alle oder ein Teil der Gesellschaftsanteile veräußert
werden, ist dem Gesetz unbekannt. Gesetzlich geregelt ist vielmehr lediglich, dass das
zur Erhaltung der Stammeinlage erforderliche Gesellschaftsvermögen nicht an die
Gesellschafter ausgezahlt werden darf (§ 30 GmbHG). Ansonsten aber ist die
Gesellschaft in der Befugnis, über ihr Gesellschaftsvermögen zu verfügen, frei.
Insbesondere kann sie etwa Verbindlichkeiten der Gesellschaft damit tilgen, auch wenn
dadurch das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Gesellschaftsvermögen
angegriffen oder gar verbraucht wird. Es ist auch nicht erkennbar, warum die
Gesellschafter einer - etwa auf die vorbeschriebene Weise - vermögenslos gewordenen
GmbH ihre Gesellschaftsanteile nicht verkaufen oder, warum andere Personen diese
Gesellschaftsanteile nicht erwerben dürfen sollten, um sie für eigene geschäftliche
Aktivitäten zu nutzen.
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Auch die Änderung des Geschäftsgegenstandes oder die Verlegung des
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Geschäftssitzes führt zu keiner anderen Beurteilung. Dass eine GmbH, auch wenn sie
vermögenslos ist, ihren Geschäftsgegenstand ändern und ihren Geschäftssitz verlegen
darf, bedarf keiner Erläuterung. Dergleichen Maßnahmen mögen gelegentlich sogar zur
Behebung der Vermögenslosigkeit erforderlich und daher wünschenswert sein.
Die Bedenken des Registergerichts gegen die beantragte Eintragung ergeben sich
vielmehr aus der Kombination von fehlendem Gesellschaftsvermögen, Änderung des
Geschäftsgegenstandes und Sitzverlegung der Gesellschaft. Die Kammer folgt zwar der
Beurteilung in der angefochtenen Entscheidung, der Kauf der Gesellschaftsanteile habe
allein dem Zweck gedient, die Gründungsvorschriften des GmbH=Gesetzes zu
umgehen. Die Kammer ist jedoch nicht der Ansicht, dass diese Umgehung
gesetzeswidrig ist, denn es widerspräche der Grundentscheidung des Gesetzes, einer
GmbH aufzuerlegen, zu einem Zeitpunkt, zu dem sie die Rechtsform der GmbH bereits
erlangt hat, Gesellschaftsvermögen in Höhe des Stammkapitals nachzuweisen. Das
lässt sich nach der ratio legis weder mit dem Verkauf von Gesellschaftsanteilen noch mit
der Änderung des Geschäftsgegenstandes noch mit der Sitzverlegung rechtfertigen.
Daraus, dass das Gesetz keine der vorgenannten Maßnahmen an einen Nachweis zum
Gesellschaftsvermögen knüpft, folgt, dass auch die Kombination aller Maßnahmen nach
dem Willen des Gesetzes nicht von einem Vermögensnachweis abhängt. Sind nämlich
der Kauf aller Gesellschaftsanteile einer GmbH, die Änderung des
Geschäftsgegenstandes und die Sitzverlegung als Einzelmaßnahmen jede für sich
ohne Nachweis zum Gesellschaftsvermögen zulässig, so ist es jedenfalls auch zulässig,
alle drei Maßnahmen sukzessive - mit welchem zeitlichen Abstand zueinander auch
immer - ohne Nachweis zum Gesellschaftsvermögen vorzunehmen und so das Ergebnis
zu erzielen, welches der angefochtene Beschluss für rechtswidrig erachtet. Aus dem
zeitlichen Abstand zwischen den Einzelmaßnahmen ergäbe sich indes kein essentieller
Unterschied zu dem im vorliegenden Fall gewählten Verfahren, der es rechtfertigen
könnte, das eine als zulässig, das andere hingegen als rechtsmissbräuchlich zu
behandeln.
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Das rechtspolitisch wünschenswerte Ziel, welches mit der angefochtenen Entscheidung
erreicht werden sollte, lässt sich daher nach Ansicht der Kammer nicht durch
Gesetzesinterpretation, sondern nur durch.Gesetzesänderung erreichen.
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Ausgefertigt
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als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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