Urteil des LG Kleve vom 06.03.2009

LG Kleve (rücknahme der klage, bundesrepublik deutschland, grundstück, unterlassen, verhandlung, flughafen, zpo, land, start, betrieb)

Landgericht Kleve, 1 O 102/07
Datum:
06.03.2009
Gericht:
Landgericht Kleve
Spruchkörper:
1. Zivilkammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
1 O 102/07
Tenor:
1.Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, durch den Betrieb des
Flughafens xx, namentlich im Wege des Überflugs von startenden und
landenden Flugzeugen über das Anwesen der Klägerin, xy, dort
Lärmimmissionen zu bewirken, die tagsüber einen höheren
Beurteilungspegel als 55 dB(A) und nachts einen höheren
Beurteilungspegel als 40 dB(A) erreichen.
2.Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
3.Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin und die Beklagte je
zu 50 %.
4.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin gegen
Sicherheitsleistung in Höhe von 1.000.000,00 € und für die Beklagte
gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
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Die Klägerin ist Eigentümerin eines landwirtschaftlichen Anwesens auf den
Grundstücken xy. Die Umgebung, in die das Grundstück eingebettet ist, weist eine
ländliche Prägung auf. In ca. 3,5 km Entfernung liegt der zivile Flughafen xx, der von der
Beklagten betrieben wird. Das Gelände wurde von 1954 bis 1999 ausschließlich von
der yy als Militärflughafen genutzt, wobei die britischen Streitkräfte 1994 ankündigten,
die Nutzung des Geländes 1999 einstellen und das Gelände an die Bundesrepublik
Deutschland übergeben zu wollen. Seitdem wurde darüber nachgedacht, das Gelände
der zivilen Luftfahrt zur Verfügung zu stellen.
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Am 02.11.1994 und 09.09.1998 beantragte die Beklagte bei der Bezirksregierung eine
Erteilung einer luftverkehrsrechtlichen Genehmigung nach § 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG. Die
Bezirksregierung Düsseldorf erteilte am 20.06.2001 die Änderungsgenehmigung zur
zivilen Nutzung des ehemaligen Militärflugplatzes als Flughafen des allgemeinen
Verkehrs (§ 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG i.V.m. § 8 Abs. 5 LuftVG) und ordnete die sofortige
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Verkehrs (§ 6 Abs. 4 S. 2 LuftVG i.V.m. § 8 Abs. 5 LuftVG) und ordnete die sofortige
Vollziehung der Genehmigung an.
Auf Klage u.a. auch der Klägerin hob das Oberverwaltungsgericht für das Land
Nordrhein-Westfahlen mit Urteil vom 03.01.2006 – 20 D 159/04.AK – die
luftverkehrsrechtliche Änderungsgenehmigung auf. Mit Beschluss vom 01.02.2007 ließ
das Bundesverwaltungsgericht die Revision gegen diese Entscheidung zu. Auf die
Revision hob das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 16.10.2008 das Urteil des
Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 03.01.2006 auf und
verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das
Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zurück.
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Das Grundstück der Klägerin liegt unmittelbar unter der Start- und Landeroute ARR 27
und SID 4/5.
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Die Klägerin behauptet, das Grundstück sei in erheblichem Maße Lärmimmissionen
ausgesetzt, die zum einen den Bewohnern des Anwesens unzumutbar seien und zum
anderen zu einer erheblichen Nutzungs- und Wertminderung des Grundstücks führten.
Die Messungen der Lärmimmissionen, die von dem gerichtlich bestellten
Sachverständigen in dem von der Klägerin betriebenen selbständigen Beweisverfahren
– 1 OH 19/04 – LG Kleve im September 2005 und Mai 2006 vorgenommen worden sind,
seien immer noch aussagekräftig. Zwischenzeitlich sei ein leichter Anstieg an
startenden und landenden Flugzeugen zu verzeichnen, so dass davon auszugehen sei,
dass sich die Lärmbelastung zum Nachteil der Klägerin verändert habe. Bei der
Beurteilung der Frage der Ortsüblichkeit sei von dem "Nichtfliegen" auszugehen. Auch
sei das Grundstück der Klägerin zu Zeiten der Militärfliegerei weitaus weniger von
startenden und landenden Maschinen überflogen worden, als dies heute der Fall sei.
Während des Militärbetriebs hätten Nachtflüge so gut wie nicht stattgefunden. Am
Wochenende sei die Nutzung des Flughafens durch das Militär völlig eingestellt
gewesen. Derzeit dagegen finde der Flugbetrieb auch am Wochenende und in der
Nacht statt.
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Das Grundstück werde daneben auch durch sogenannte Wirbelschleppen beeinträchtigt
bzw. gefährdet. Diese entstehen – unstreitig – in direkter Folge des Auftriebs fliegender
Flugzeuge, sind in ihrer Intensität von dem Gewicht des jeweiligen Flugzeugs abhängig
und können bei Flughöhen unterhalb von etwa 250 bis 300 m über Grund den Erdboden
erreichen. Je nach lokalen Wetterbedingungen und Stärke der Wirbelschleppen, können
sich diese stark verformen und ähnlich kleinen Tornados wirken. Da das Grundstück der
Kläreigen im Bereich des niedrigen Überflugs in der Start- und Landephase der
Flugzeuge liege, sei es durch solche Wirbelschleppen gefährdet, die zum Umherfliegen
von Dachziegeln, Holzteilen und sonstigen losen Gegenständen führen könnten. Dies
sei auf einem in der Nachbarschaft der Klägerin gelegenen Grundstück, dem
Grundstück der Fa. q, geschehen.
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Die Klägerin beantragt letztlich,
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die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den Betrieb des Flughafens
yx, namentlich im Wege des Überflugs von startenden und landenden Flugzeugen
über das Anwesen der Klägerin, yx, dort erhebliche Lärmimmissionen zu bewirken,
hilfsweise: die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, durch den Betrieb des
Flughafens xx, namentlich im Wege des Überflugs von startenden und landenden
Flugzeugen über das Anwesen der Klägerin, yx, dort Lärmimmissionen zu
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bewirken, die tagsüber einen höheren Beurteilungspegel als 55 dB(A) und nachts
einen höheren Beurteilungspegel als 40 dB(A) erreichen.
Soweit die Klägerin zunächst weiterhin beantragt hatte, die Beklagte zu verurteilen, die
Erzeugung von Windböen auf dem klägerischen Grundstück, yx durch Wirbelschleppen
bei niedrigem Überflug zu unterlassen, hat sie insoweit mit Schriftsatz vom 27.10.2008
und in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2009 die Rücknahme der Klage erklärt.
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Die Beklagte stimmt der Klagerücknahme nicht zu und beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Hinsichtlich des zurückgenommenen Teils der ursprünglichen Klage beantragt die
Beklagte den Erlass eines Urteils nach Lage der Akten. Die Beklagte ist der Ansicht, die
Anträge der Klägerin seien zu unbestimmt.
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Sie bestreitet die Eigentümerstellung der Klägerin mit Nichtwissen, wie auch dass die
Messungen aus dem selbständigen Beweisverfahren noch Aussagekraft haben und
dass die Lärmimmissionen zu einer erheblichen Nutzungs- und Wertminderung des
Grundstücks führten. Zu der konkreten Nutzung ihres Grundstücks trage die Klägerin
nichts vor, was einer Beweiserhebung zugänglich sei.
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Bei der Beurteilung der Ortsüblichkeit sei auf den Betrieb des Militärflughafens
abzustellen.
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Eine Beeinträchtigung der Klägerin durch Wirbelschleppen werde mit Nichtwissen
bestritten.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
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Die Akte 1 OH 19/04 LG Kleve lag vor und war Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
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Das Gericht hat mit Beweisbeschluss vom 02.10.2008 (Bl. 254 ff. d.A.) die Einholung
eines schriftlichen Gutachtens zur Frage der Wirbelschleppen angeordnet. Diese
Beweisaufnahme wurde nicht durchgeführt.
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Entscheidungsgründe
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Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
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Die Klägerin hat einen Anspruch gegen die Beklagte darauf, dass die Beklagte über
dem Anwesen der Klägerin yx, Fluglärmimmission durch Überflug von startenden und
landenden Flugzeugen unterlässt , soweit diese tagsüber einen höheren
Beurteilungspegel als 55 dB(a) und nachts einen höheren Beurteilungspegel als 40
dB(A) erreichen aus § 1004 Abs. 1 BGB i.V.m. § 906 BGB. Soweit die Beklagte mit
Nichtwissen bestritten hat, dass die Klägerin Eigentümerin des genannten
Grundstückes ist, stellt dies kein zulässiges Bestreiten dar. Da dem streitigen Verfahren
ein selbständiges Beweisverfahren (1 OH 19/04) mit den gleichen Parteien
vorangegangen war und die Parteien auch beide an dem Verfahren vor dem
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Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen und dem
Bundesverwaltungsgericht über die Änderungsgenehmigung beteiligt waren, aufgrund
derer die Beklagte den Flughafen xx betreibt, (die Klägerin auch dort als Klägerin) ist der
Beklagten ein konkretes Vorbringen zuzumuten, wenn sie die Eigentümerstellung der
Klägerin nunmehr bestreitet. Das lediglich pauschale Bestreiten mit Nichtwissen
erscheint insoweit als Bestreiten ins Blaue und daher unerheblich.
Der Fluglärm, der auf dem Grundstück der Klägerin wahrzunehmen ist bei Überflug von
Flugzeugen, die auf dem Flughafen der Beklagten starten oder landen, stellt eine
wesentliche Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks der Klägerin im Sinne des
§ 906 BGB dar. Ob eine Beeinträchtigung wesentlich ist, hängt nach der ständigen
Rechtsprechung des BGH von dem Empfinden eines verständigen
Durchschnittsmenschen ab und davon, was diesem auch unter Würdigung anderer
öffentlicher und privater Belange billigerweise nicht mehr zuzumuten ist (BGH NJW
2005, 660 ff, 663 m.w.N.).
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Vorliegend ist die Beeinträchtigung der Nutzung des Grundstücks der Klägerin, die dort
mit ihrer Familie lebt, durch die Lärmimmissionen mehr als nur unwesentlich
beeinträchtigt. Es ist davon auszugehen, dass das Anwesen der Klägerin in einer
ländlich geprägten Umgebung angesiedelt und ruhig gelegen ist. Nach den nicht
angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen Dipl.-Ing. (FH) dd in dem im
Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens 1 OH 19/04 erstellten Gutachten vom
20.06.2006 liegen lediglich östlich des Anwesens der Klägerin ein
Schienenverkehrsweg und die Bundesstraße 9 als Verkehrswege mit nennenswerter
Verkehrsbelastung, deren Lärmimmissionen bei westlichen Winden schwach, bei
östlichen Winden deutlicher zu hören sind. Dabei haben die Sachverständige einen
Geräuschpegel am Tag zwischen 30 und 40 dB(A) festgestellt und in der Nacht vor dem
Schlafzimmer einen deutlich unter 30 dB(A) liegenden Geräuschpegel. Dementgegen
haben die Sachverständigen überzeugend dargestellt, dass bei Überfliegen des
klägerischen Grundstücks durch Flugzeuge im Rahmen von Start- und Landevorgängen
vom Flughafen der Beklagten Spitzenpegel vor dem Schlafzimmerfenster von bis zu 82
dB(A) gemessen wurden. Nie aber lagen die Schallpegel bei solchen Überflügen unter
65 d(B)A. Dabei waren die Landevorgänge etwa 2 Minuten und 30 Sekunden
pegelbestimmend und die Startvorgänge etwa 1 Minute und 40 Sekunden, so dass
diese Lärmimmissionen daher sehr deutlich über dem üblicherweise vorherrschenden
Umgebungsgeräuschpegel liegen. Die Beklagte hat zwar bestritten, dass die
Messungen, die anlässlich der Gutachtenerstattung im Rahmen des selbständigen
Beweisverfahrens 1 OH 19/04 vorgenommen worden sind, noch aussagekräftig sind.
Jedoch hat die Klägerin insoweit unwidersprochen vorgetragen, dass die
Flugbewegungen seit der Vornahme der Messungen im Rahmen der
Gutachtenerstattung eher noch zugenommen haben, so dass die damalig gemessenen
Lärmimmissionen heute das Mindestmaß der auftretenden Lärmerscheinungen
darstellten. Obwohl die Kammer mit Beschluss vom 02.10.2008 darauf hingewiesen hat,
dass die Beklagte darlegen müsste, inwieweit welche Veränderungen des Flugbetriebs
eine Veränderung der Lärmimmissionen dahin verursacht habe, dass nun von einer
geringeren Beeinträchtigung der Klägerin auszugehen wäre, anderenfalls von den in
2005 und 2006 gemessenen Werten als mindestens noch auftretende Belästigung
ausgegangen werde, hat die Beklagte insoweit nicht weiter vorgetragen.
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Diese Lärmimmissionen muss die Klägerin auch nicht deshalb dulden, weil sie durch
eine ortsübliche Benutzung des Flughafengrundstücks verursacht werden (§ 906 Abs. 2
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BGB). Zwar ist vor Aufnahme des Betriebs eines zivilen Flughafens durch die Beklagte
an gleicher Stelle in der Zeit seit 1954 ein Militärflughafen von der yy
betrieben worden. Dies trägt jedoch nicht die Wertung der jetzt auf dem Grundstück der
Klägerin auftretenden Fluglärmimmission als ortsüblich. Dabei kann bereits
dahinstehen, ob die vor Aufnahme des Betriebs eines zivilen Flughafens stattgefundene
Beeinträchtigung durch einen Militärflughafen bei der Bewertung dessen, was als
ortsüblich anzusehen ist, überhaupt berücksichtigt werden darf. Es liegt näher bei einer
Beendigung des Betriebes eines Militärflugplatzes, den die Anwohner ebenso wie den
davon ausgehenden Lärm zu dulden hatten, auch von einem Ende dieser
Duldungspflicht bei der Beendigung der militärischen Nutzung auszugehen (vgl.
BVerwG, Urt. vom 13.12.2007, 4 C 9/06, zit. aus Juris, Rn 71-74). Es ist auch zu
berücksichtigen, dass die Klägerin als Grundstückseigentümerin auf ein vollständiges
Ausbleiben flugbedingter Lärmimmissionen hoffen durfte, nach dem allmählichen
Einstellen des militärischen Flugbetriebs durch die britischen Streitkräfte und der
angekündigten Übergabe des Geländes an die Bundesrepublik Deutschland.
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Jedenfalls aber hat die Klägerin hier konkret und nicht erheblich widersprochen
dargelegt, dass die Nutzung des Militärflughafens in den letzten Jahren vor der
vollständigen Einstellung des militärischen Flugbetriebs am Wochenende überhaupt
nicht und in der Nacht nur ganz vereinzelt erfolgt sei. Auch die Nutzung des
Militärflughafens tagsüber sei ab 1997 immer weiter zurückgeführt worden.
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Damit hat aber jedenfalls dieser Militärflughafen und die von dessen Flugbetrieb
ausgehenden Lärmimmissionen in den letzten Jahren vor der Inbetriebnahme des
zivilen Flughafens durch die Beklagte den Bereich, in dem sich das Grundstück der
Klägerin befindet, nicht mehr in einem Ausmaß geprägt, dass das regelmäßige Auftreten
von Fluglärmimmissionen durch überfliegende startende oder landende Flugzeuge als
ortsüblich gewertet werden könnte.
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Der Anspruch der Klägerin auf Unterlassen solcher Lärmimmissionen ist vorliegend
auch nicht ausgeschlossen durch § 11 LuftVG i.V.m. § 14 BImSchG, da die
luftverkehrsrechtliche Genehmigung der Beklagten noch nicht bestandskräftig ist.
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Soweit die Klägerin mit dem Hauptantrag begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen, es zu
unterlassen, auf dem Grundstück der Klägerin erhebliche Lärmimmissionen zu
bewirken, ist dieser Antrag zu unbestimmt, so dass die Klage insoweit abzuweisen war.
Soweit die Klägerin mit dem Hilfsantrag jedoch begehrt hat, die Beklagte zu verurteilen,
es zu unterlassen, Lärmimmissionen zu bewirken, die tagsüber einen höheren
Beurteilungspegel als 55 d(b)A und nachts einen höheren Beurteilungspegel als 40
d(B)A erreichen, ist dieser Antrag hinreichend konkret. Auch ist damit zutreffend eine
Grenze der Lärmimmissionen genannt worden, ab der diese als erheblich
beeinträchtigend und damit nicht mehr von der Klägerin zu dulden zu werten sind.
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Diese Werte entsprechen den Richtwerten für Beurteilungspegel gem. 6.1 der
Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm für Immissionsorte außerhalb von
Gebäuden in allgemeinen Wohngebieten und Kleinsiedlungsgebieten und liegen
geringfügig unter den Grenzwerten gem. § 2 Verkehrslärmschutzverordnung – 16.
BImSchV. Zwar finden die TA-Lärm und die Verkehrslärmschutzverordnung bei der
Bewertung der zu duldenden Lärmimmissionen, die von Flugzeugen ausgehen, keine
unmittelbare Anwendung (§§ 2, 9 LuftVG). Insoweit bestehen keine generell
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festgelegten Grenzen. Jedoch können diese Grenz- und Richtwerte eine
Entscheidungshilfe darstellen und dürfen daher in die vorzunehmende
Gesamtwürdigung aller die Lärmimmissionen charakterisierenden Umstände
einbezogen werden (vgl. BGH a.a.O.).
Vorliegend bewohnt die Klägerin mit ihrer Familie ihr Grundstück, dass in einem
ruhigen, ländlich geprägten Gebiet liegt, mit lediglich einer Bundesstraße und einem
Schienenstrang als erwähnenswerte Verkehrslärmquellen in der Umgebung. Mit den
von den Sachverständigen gemessenen Umgebungsgeräuschpegeln ist diese ruhige
ländliche Lage auch deutlich bestätigt. In einer solchen Umgebung beeinträchtigt ein
plötzlich auftretendes und dann bis zu 2 ½ Minuten andauerndes Lärmereignis in
besonderem Umfang. Es erscheint angemessen, die Grenze ab der diese
Lärmimmissionen als erheblich und damit zu unterlassen sind mit etwa einem
Überschreiten um etwa 1/3 des üblichen Lärmpegels zu ziehen. Daraus ergibt sich, eine
Grenzziehung dahin, dass eine Lärmimmission ab etwa 40 d(B)A nachts und 55 d(B)A
tagsüber als erheblich beeinträchtigend und damit zu unterbleiben zu werten ist.
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Soweit die Klägerin ursprünglich weiterhin einen Unterlassungsanspruch hinsichtlich
des Verursachens von Wirbelschleppen über ihrem Anwesen durch die Beklagte
verfolgt hat, war die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin hat insoweit ihren zunächst in der mündlichen Verhandlung vom
03.09.2008 gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung vom 21.01.2009 nicht
mehr gestellt. Soweit sie die Rücknahme der Klage im Hinblick auf diesen Antrag erklärt
hat, ist diese Klagerücknahme nicht wirksam, da diese nach mündlicher Verhandlung
der Zustimmung der Beklagten bedurft hätte (§§ 269 ABs. 1, 2 ZPO). Diese Zustimmung
hat die Beklagte ausdrücklich verweigert. Da die Beklagte insoweit – aufgrund
Vorliegens der Voraussetzungen des § 331 a ZPO zulässigerweise – eine
Entscheidung nach Lage der Akten beantragt hat, ist die Klage der Klägerin hinsichtlich
dieses nicht mehr weiter verfolgten Anspruches abzuweisen, da die Klägerin nicht den
ihr obliegenden Beweis dafür geführt hat, dass durch die ihr Grundstück überfliegenden
Flugzeuge in der Start- und Landephase Wirbelschleppen verursacht werden, die ihr
Anwesen gefährden können, was eine Einwirkung im Sinne des § 906 BGB darstellen
könnte. Die insoweit von der Kammer getroffene Beweisanordnung wurde nicht
ausgeführt, da die Klägerin den dafür notwendigen Auslagenvorschuss nicht eingezahlt
hat (§§ 402, 379 ZPO). Eine Nachfristsetzung war insoweit bereits deshalb entbehrlich,
weil die Klägerin ausdrücklich erklärt hat, dieses Klagebegehrten nicht weiter zu
betreiben und den Auslagenvorschuss nicht einzuzahlen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.
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Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000,00 €
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