Urteil des LG Kiel vom 02.04.2017

LG Kiel: weisung, benachrichtigungspflicht, form, gespräch, abtretung, broschüre, kauf, verfügung, anleger, beratungspflicht

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Gericht:
LG Kiel 17.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
17 O 248/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 666 BGB, § 675 BGB, § 31
WpHG, § 37a WpHG
Vermögensverwaltung: Benachrichtigungspflicht des
Vermögensverwalters beim Eintritt erheblicher Verluste bei
risikoreichen Anlagen
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin € 607.267,30 nebst Zinsen in Höhe von
5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 05.07.2002 auf € 596.902,70 und
auf € 10.364,60 seit dem 30.11.2004 zu zahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt 65 %, die Klägerin trägt 35 % der Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 105 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht Schadensersatz für Verluste geltend,
die der Zedent der Forderung, der Zeuge A, aus von der Rechtsvorgängerin der
Beklagten für ihn durchgeführten Börsentermingeschäften erlitten hat.
Anfang 1999 wandte sich der Zeuge A auf Empfehlung seines Bekannten, des
Zeugen C, an den Zeugen B, der damals in der Abteilung Vermögensverwaltung
für die Rechtsvorgängerin der Beklagten tätig war. Herr A und Herr B führten am
19.01.1999 ein etwa dreistündiges Gespräch, in dem Herr B Herrn A anhand von
zwei Beispielsrechnungen (Anlage K 5) den Ablauf von Börsentermingeschäften
erläuterte. Er händigte Herrn A die Broschüre „Basisinformationen über
Börsentermingeschäfte“ (Anlage B 1), die Broschüre „Basisinformationen über die
Vermögensanlage in Wertpapieren“ (Anlage B 3) und die Broschüre „Unsere
Leistungen und Preise für Termingeschäfte an der EUREX“ (Anlage B 5) aus. Herr
A bestätigte schriftlich den Empfang der jeweiligen Broschüre und dass ihm der
Inhalt in verständlicher Form erläutert worden sei (Anlagen B 2, B 4 und B 6).
Daneben erhielt Herr A die Informationsschrift „Wichtige Informationen über
Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften“, die er auch unterzeichnete (Anlage B
10). Außerdem unterzeichnete Herr A die „Vereinbarung über die Bestellung von
Sicherheiten für Börsentermingeschäfte an der DTB“ (Anlage K 4). Verlauf und
Inhalt des Gesprächs am 19.01.1999 im Einzelnen sind streitig.
Herr A beauftragte Herrn B, Börsentermingeschäfte für ihn vorzunehmen und
überwies am 26.01.1999 und am 06.05.1999 insgesamt DM 2.000.000,00 an die
Beklagte. Am 08.06.2000 nahm Herr A eine Gewinnabschöpfung von DM
300.000,00 vor. Ab 04.02.1999 führte die Beklagte Börsentermingeschäfte für den
Zeugen A durch. Die Beklagte richtete eine Margin-Linie von DM 750.000,00 ein,
die sie ohne Abstimmung mit Herrn A im November 2000 auf DM 1.250.000,00
und im September 2001 auf DM 1.800.000,00 erhöhte. Die einzelnen von der
Beklagten für Herrn A durchgeführten Optionsgeschäfte ergeben sich aus der
Aufstellung Anlagen K 3a bis K 3c. Die Verbuchung der Optionsgeschäfte erfolgte
in einem Terminkonto. Nach Umsätzen im Terminkonto übermittelte die Beklagte
Herrn A jeweils einen Ausdruck des Terminkontos, der mit „Offene Positionen
EUREX“ überschrieben ist. Beispielhaft wird auf den Ausdruck vom 24.09.2001
(Anlage K 11) Bezug genommen. Außerdem übersandte die Beklagte sogenannte
oblk-Ausdrucke, die den Saldo des Girokontos sowie den Kurswert des Depots
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oblk-Ausdrucke, die den Saldo des Girokontos sowie den Kurswert des Depots
wiedergeben. Beispielhaft wird auf Anlage K 12 Bezug genommen. Daneben gab
es zahlreiche Telefongespräche zwischen Herrn A und Herrn B.
Etwa zu Beginn des Jahres 2001 bat Herr A die Beklagte, ihm die EUREX-
Positionslisten nicht mehr zuzusenden, sondern zu sammeln. Herr A bat
ausdrücklich um knappe und komprimierte Informationen. Zu diesem Zweck
übermittelte die Beklagte oblk-Ausdrucke nach Art der Anlage K 12. Ab Frühjahr
2001 befand sich Herr A auf seiner Yacht im Mittelmeer. Während dieser Zeit bat
er die Beklagte gelegentlich telefonisch, ihm Unterlagen zu faxen. Im August 2001
stellte die Beklagte für Herrn A auf dessen Wunsch folgende Unterlagen
zusammen: den Ausdruck des Termingeschäftskontos, d.h. die EUREX-
Positionsliste vom 20.08.2001 (Anlage B 13), einen aktuellen oblk-Ausdruck nach
Art der Anlage K 12 sowie eine Analyse der Depotstruktur für den 20.08.2001 nach
Art der Anlage B 14. Auf Wunsch von Herrn A übergab die Beklagte diese
Unterlagen einem Bekannten, der sie Herrn A bei einem Besuch auf dessen Yacht
in Neapel übergab. Anschließend führten Herr A und Herr B ein ausführliches
Telefongespräch.
Im September 2001 bat die Beklagte Herrn A um Verstärkung der Sicherheiten für
die für ihn getätigten Börsengeschäfte. Aus diesem Anlass kam es am 26.09.2001
zu einer als „Krisengespräch“ bezeichneten Unterredung zwischen Mitarbeitern
der Beklagten und Herrn A. Herr A kündigte die Geschäftsbeziehung und ließ sein
Depot auf die D- Bank übertragen. Der Übertrag erfolgte per 08.10.2001.
Die Ergebnisse der von der Beklagten für Herrn A getätigten Optionsgeschäfte
stellen sich wie folgt dar.
Jahr 1999 realisierter Gewinn von
DM 77.247,54
Jahr 2000 realisierter Verlust von
DM 280.458,88
Jahr 2001 bis Übertragung des Depots am 08.10.2001
realisierter Verlust von
DM 931.285,50
am 08.10.2001 offener Verlust von
DM 638.057,47
Gesamt: Verlust von
DM 1.772.554,31
(entspricht €
906.292,62)
Der per 08.10.2001 offene Verlust reduzierte sich tatsächlich um DM 105.114,09,
indem die D- Bank einige Positionen schon vor ihrem jeweiligen Ablauf beendete.
Die Ergebnisse im einzelnen ergeben sich aus der Anlage K 23, Bl. 209 d. A..
Mit Anwaltsschreiben vom 06.06.2002 (Anlage K 15) forderte Herr A die Beklagte
unter Fristsetzung bis zum 04.07.2002 zur Zahlung von € 912.880,68 (DM
1.785.441,38) auf. Dem Schreiben war ein Gutachten (ebenfalls Anlage K 15)
beigefügt, dass Herr A in Auftrag gegeben hatte.
Mit Vertrag vom 28.09.2002 trat Herr A seine Ansprüche an seine Ehefrau, die
Klägerin ab.
Die Klägerin ist der Auffassung, die Beklagte hafte für den entstandenen Schaden,
weil sie Herrn A nicht anlage- und anlegergerecht beraten habe. Dazu behauptet
sie, Herr A sei über die Risiken von Börsentermingeschäften nicht ausreichend
aufgeklärt worden. In dem Gespräch am 19.01.1999 habe der Zeuge B
insbesondere lediglich die Gewinnmöglichkeiten mit gedeckten
Börsentermingeschäften dargestellt, die Risiken jedoch nicht in ein realistisches
Verhältnis zu den Gewinnchancen gesetzt. Herr A habe in dem Gespräch deutlich
gemacht, dass er eine sichere Anlage wünsche und keine Risiken einzugehen
bereit sei, die den Kapitalstock gefährden würden. Er habe deshalb die Weisung
erteilt, dass ausschließlich gedeckte Geschäfte getätigt werden dürften und
keinesfalls DAX-Optionen gehandelt werden dürften. Der Zeuge B habe Herrn A
außerdem zugesichert, dass mit Börsentermingeschäften am Jahresende immer
ein Gewinn von mindestens 10 % zu erzielen sei. Dieselben Vorgaben habe Herr A
in einer Besprechung im August 1999 wiederholt.
Die Beklagte habe die Vermögensverwaltung unprofessionell vorgenommen und
insbesondere das im Optionsmarkt übliche Risikomanagement unterlassen.
Die sich ergebenden Verluste und insbesondere die dramatische Zuspitzung der
Situation im Jahr 2001 seien für Herrn A nicht erkennbar gewesen. Die Beklagte
habe Herrn A nicht ausreichend und nicht in verständlicher Form über die Situation
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habe Herrn A nicht ausreichend und nicht in verständlicher Form über die Situation
informiert. Sie habe darüber hinaus sogar bewusst verschleiert, auf welch
dramatische Weise sich die Verlustsituation im Jahr 2001 zugespitzt habe: Indem
die Herrn A zur Verfügung gestellten oblk-Ausdrucke lediglich den Wert des Depots
anhand der aktuellen Kurswerte ausgewiesen hätten, nicht aber den zur
Glattstellung der Positionen erforderlichen Eindeckungsaufwand, habe Herr A keine
Möglichkeit gehabt, das Risiko bzw. einen bereits eingetretenen Verlust zu
erkennen. Die Klägerin meint, die Beklagte hätte Herrn A ausdrücklich informieren
müssen, als sich die Situation erheblich verschlechterte. Insoweit wird wegen der
Einzelheiten ihres Vortrags auf Seiten 13 ff. der Klagschrift (Bl.13 ff. d. A.) und auf
Seiten 8 bis 12 des Schriftsatzes vom 28.02.2005 (Bl. 306 bis 310 d. A.) Bezug
genommen. Jedenfalls als ein Verlust von 20 % erreicht gewesen sei, hätte die
Beklagte Herrn A informieren müssen. Er hätte das Engagement sodann beendet.
Nach Ansicht der Klägerin liegt eine weitere Verletzung des
Vermögensverwaltungsvertrages darin, dass die Beklagte ohne entsprechende
Vereinbarung mit Herrn A eine Margin-Linie eingerichtet und später eigenmächtig
erhöht habe.
Zur Schadenshöhe vertritt die Klägerin die Auffassung, die von der D- Bank
erreichte Verbesserung, d. h. Reduzierung des offenen Verlustes nach dem
Übertrag des Depots könne der Beklagten nicht zugute kommen. Ein Gewinn von
DM 12.887,00, der durch Verluste wieder aufgezehrt worden sei, sei ebenfalls zu
ersetzen. Nach Ansicht der Klägerin sind auch die Kosten (von unstreitig €
10.364,60) für das Gutachten, das Herr A zur Bewertung der von der Beklagten für
ihn durchgeführten Optionsgeschäfte eingeholt habe, zu erstatten. Außerdem
beansprucht die Klägerin die Erstattung einer 10/10 Besprechungsgebühr in Höhe
von DM 10.051,40 (€ 5.139,20) für die Besprechung ihres Prozessbevollmächtigten
mit dem Gutachter.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie € 928.385,48 nebst Zinsen in Höhe von 5 %-
Punkten über dem Basiszinssatz aus € 912.880,68 seit dem 05.07.2002 und aus
weiteren € 15.504,80 seit Klagzustellung am 29.11.2004 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte bestreitet die Aktivlegitimation mit der Begründung, die Zession sei
lediglich aus prozessualen Gründen erfolgt. Einen Rechtsgrund für die Abtretung
gebe es nicht. Die Beklagte tritt den Behauptungen der Klägerin zur anlage- und
anlegergerechten Aufklärung von Herrn A entgegen und trägt vor, Herr A sei
bereits mit dem Entschluss zur Beklagten gekommen, dieselbe Art von
Börsentermingeschäften zu tätigen, wie sein Bekannter, Herr C. Herrn A sei klar
gewesen, wie Optionsgeschäfte funktionieren und welche Chancen und Risiken sie
bergen würden. Auch habe er das jeweils konkret für ihn bestehende Risiko anhand
der ihm übersandten Kontounterlagen jederzeit erkennen können. Namentlich die
Umsatzlisten, die sogenannten Positionslisten EUREX nach Art der Anlage K 11
bzw. B 12 ließen das für jede Position konkret bestehende Risiko als auch das
Gesamtrisiko erkennen. Im einzelnen wird hinsichtlich des Beklagtenvortrags
insoweit auf die Ausführungen in der Klagerwiderung Seite 13 ff. (Bl. 71 bis 73 d.
A.) Bezug genommen. Die Beklagte behauptet, Herrn A sei klar gewesen, dass in
den Vermögensübersichten nach Art der Anlage K 12 schwebende Geschäfte und
die sich daraus ergebenden Gewinne bzw. Verluste noch nicht eingerechnet
gewesen seien. Im übrigen sei es für sie, die Beklagte, schwer und zeitweilig sogar
unmöglich gewesen, Herrn A zu erreichen, weil er sich auf seiner Yacht im
Mittelmeer befunden habe. Die Beklagte meint, ein Schadensersatzanspruch
scheitere auch daran, dass nicht unterstellt werden könne, Herr A hätte bei
Aufklärung über eingetretene Verluste die offenen Positionen glattgestellt. Denn
schließlich habe er - was unstreitig ist - bei der D- Bank noch weitere
Optionsgeschäfte getätigt. Diesen Vortrag vertieft sie mit nicht nachgelassenem
Schriftsatz vom 11.07.2005.
Zur Schadenshöhe behauptet die Beklagte, Herr A hätte bei Schließung der
offenen Positionen erst am 19.04.2002 lediglich einen Verlust von DM 63.789,40
erlitten. Nur dieser Betrag könne für das Jahr 2001 als Verlust eingestellt werden,
nicht aber der realisierte Verlust und der offene Verlust per 08.10.2001. Außerdem
seien die Verluste herauszurechnen, die sich aus dem Kursverfall von Aktien
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seien die Verluste herauszurechnen, die sich aus dem Kursverfall von Aktien
ergeben hätten, für deren Kauf Herr A einen konkreten Auftrag erteilt habe.
Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen A, B und C.
Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf das Verhandlungsprotokoll vom 03.11.2004,
Bl. 233 ff. d. A. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist teilweise begründet.
Die Klägerin ist aktivlegitimiert. Sie ist aufgrund einer wirksamen Abtretung
Inhaberin der ursprünglich dem Zeugen A gegenüber der Beklagten zustehenden
Schadensersatzansprüche geworden. Die Beklagte hat nicht konkret dargelegt,
dass die Abtretungserklärungen nur zum Schein erfolgt und damit gemäß § 117
BGB nichtig wären. Dem steht nicht entgegen, dass die Abtretung für die
Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen gegenüber der Beklagten
prozessual vorteilhaft ist, weil Herr A aufgrund der Abtretung als Zeuge zur
Verfügung steht. Dies ist vielmehr ein Umstand, der bei der Würdigung der
Zeugenaussage von Herrn A zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 1980, 991 zur
Inkassozession). Die Nichtigkeit der Abtretung ergibt sich daraus jedoch nicht.
Die Beklagte haftet wegen Schlechterfüllung der ihr gegenüber Herrn A oblegenen
vertraglichen Pflichten. Zwischen Herrn A und der Beklagten bestand ein
Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne von § 675 BGB in Form eines
Vermögensverwaltungsvertrages. Anders als bei einer schlichten Anlageberatung
obliegt es der Bank bei einer Vermögensverwaltung, den Anleger nicht lediglich zu
beraten, sondern auch Anlageentscheidungen für ihn zu treffen (Gaßner/Escher,
Bankpflichten bei der Vermögensverwaltung nach dem Wertpapierhandelsgesetz
und BGH-Rechtsprechung, WM 1997, 93, 95). Danach lag hier ein
Vermögensverwaltungsvertrag vor, denn Herr B als Mitarbeiter der Beklagten
hatte es übernommen, für Herrn A dessen Vermögen eigenständig zu verwalten
und nach eigenem Ermessen im Rahmen der Vereinbarungen mit Herrn A
selbstständige Anlageentscheidungen zu treffen.
Bei einem Geschäftsbesorgungsvertrag ist der Auftragnehmer gemäß § 666 BGB
verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben. Dazu
gehören alle dem Auftraggeber unbekannten Informationen, die diesen so weit
über den Stand der Dinge unterrichten, dass er seine Rechte wahrnehmen und
sachgerechte Entscheidungen treffen kann (MünchKomm, BGB 4. Auflage, § 666
Rn. 5), insbesondere in Bezug auf das Recht zur Erteilung von Weisungen gemäß §
665 BGB und das Recht aus § 671 BGB zur Kündigung der Geschäftsbesorgung.
Beim Vermögensverwaltungsvertrag dient die Pflicht der Bank, dem Kunden die
erforderlichen Nachrichten zu geben, demnach insbesondere der Sicherung und
Vorbereitung der Ansprüche des Bankkunden auf Herausgabe etwaiger Gewinne
einerseits und auch der Wahrnehmung der Kündigungsmöglichkeiten andererseits.
Dabei wird vor allem die Kündigungsmöglichkeit des Auftraggebers als wichtiges
Korrektiv gegenüber der der Bank eingeräumten Befugnis gesehen, nach eigenem
Ermessen über das fremde Vermögen zu verfügen (Gaßner/Escher, WM 1997, 93,
100; Schäfer, Vereinbarungen über Benachrichtigungspflichten in
Vermögensverwaltungsverträgen, WM 1995, 1009, 1011). Bei Eintritt erheblicher
Verluste ist danach eine Benachrichtigung des Kunden geboten (BGH, Urteil vom
29.03.1994, WM 1994, 834 ff. Rn. 20; Schäfer, WM 1995, 1009, 1011).
Bei der Frage, wann ein Verlust erheblich ist und eine außerordentliche
Benachrichtigungspflicht auslöst, kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an.
Zu berücksichtigen sind dabei u.a. die Größe des Vermögens sowie die
Risikoneigung des Anlegers (Bergdolt, in: Heidel, Aktienrecht, Teil 1:
Kapitalanlagerecht, Rn. 68). Der Inhaber eines sehr volatil und risikoreich
angelegten Vermögens wird eher mit großen Verlusten rechnen müssen als
jemand, der ausschließlich in festverzinsliche inländische Wertpapiere investiert
hat. Wer bewusst hohe Risiken eingeht, muss damit rechnen, dass sich sein
Vermögen sogar innerhalb kurzer Zeit dramatisch vermindert (Schäfer, WM 1995,
1009, 1011).
Die Kammer hält hier einen Buchverlust von DM 500.000,00, dies sind 25 % des
eingesetzten Kapitals, für einen erheblichen Verlust, der eine
Benachrichtigungspflicht auslöste. Der Zeuge A hatte ein relativ großes Vermögen
von DM 2 Mio. angelegt und sich außerdem für eine Anlageform entschieden, die
ein überdurchschnittlich hohes Risiko beinhaltet. Aktien sind gegenüber
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ein überdurchschnittlich hohes Risiko beinhaltet. Aktien sind gegenüber
festverzinslichen Wertpapieren wegen der möglichen Kursschwankungen bereits
mit einem deutlich höheren Risiko behaftet. Dieses Risiko wird beim Handel mit
Optionen auf Aktien weiter erhöht. Die risikoorientierte Anlage und das relativ
große Vermögen führen dazu, die Erheblichkeitsschwelle hoch anzusetzen. Die
Entscheidung des BGH vom 29.03.1994 (WM 1994, 834 ff.) steht dem nicht
entgegen, obwohl der BGH dort eine Benachrichtigungspflicht bereits bei einem
realisierten Verlust von rund 20 % angenommen hat. Anders als hier handelte es
sich dort mit rund DM 130.000,00 um einen eher kleinen Anlagebetrag und anders
als hier hatte sich der Verlust dort aufgrund einer konkreten Verkaufsaktion bereits
realisiert und war eine Entscheidung über die Neuanlage des Erlöses aus dem
Verkauf zu treffen.
Die Beklagte hat gegen die Pflicht zur Benachrichtigung wegen Eintritts erheblicher
Verluste zumindest fahrlässig (§ 276 BGB) verstoßen. Die Beklagte wird nicht
dadurch entlastet, dass Herr A ausdrücklich um Übersendung lediglich
komprimierter Informationen gebeten hatte und insbesondere die Positionslisten
nicht einzeln zugesandt erhalten wollte. Auf die Nachricht über den Eintritt
erheblicher Verluste hat er damit nicht verzichtet. Auch wäre diese Nachricht in
komprimierter Form, nämlich mit einem Satz möglich gewesen. Ebensowenig
entfallen Pflichtverletzung oder Verschulden, weil Herr A längere Zeit nicht in
Hamburg, sondern auf seiner Yacht im Mittelmeer weilte. Unstreitig gab es
während dieser Zeit telefonische Kontakte zwischen der Beklagten und Herrn A,
die die Beklagte zur Information ihres Kunden über die eingetretenen Verluste
hätte nutzen können. Sogar eine schriftliche Benachrichtigung per Telefax wäre
möglich gewesen, weil Herr A der Beklagten gelegentlich Faxnummern der
jeweiligen Häfen, in denen er sich aufhielt, mitgeteilt hatte.
Ein außerordentlicher Hinweis wäre nur dann entbehrlich gewesen, wenn Herrn A
die eingetretenen Verluste ohnehin bekannt gewesen wären, denn auf bekannte
Umstände braucht der Auftragnehmer nicht ausdrücklich hinzuweisen. So liegt es
hier jedoch nicht. Den EUREX-Positionslisten und den Vermögensübersichten war
die jeweilige Verlustsituation nicht mit der nötigen Klarheit zu entnehmen. Bei den
Vermögensübersichten nach Art der Anlage K 12 wird der Eindeckungsaufwand,
d.h. der Betrag, der aufgewandt werden muss, um sämtliche Positionen
glattzustellen, nicht ausgewiesen. Ob dies Herrn A bekannt war, wie die Beklagte
behauptet, ist unerheblich, weil die Benachrichtigungspflicht nicht deshalb entfällt,
weil dem Auftraggeber das Informationsdefizit bekannt ist. Die
Vermögensübersichten sind ohne weitere Informationen deshalb völlig ungeeignet,
über eingetretene Buchverluste zu informieren. Dabei kann es keinem Zweifel
unterliegen, dass auch über noch nicht realisierte sondern nur rechnerisch sich
ergebende Verluste aufzuklären ist (Gaßner/Escher, WM 1997, 93, 100). Ebenso
wenig stellen die EUREX-Positionslisten eine ausreichend klare Information über
eingetretene Verluste dar. Der Beklagten ist allerdings zuzugeben, dass mit Hilfe
der in diesen Positionslisten enthaltenen Angaben der Eindeckungsaufwand
errechnet werden kann. Dies erfordert jedoch eine derartige Vielzahl von
Rechenschritten, dass den Listen etwa eingetretene Verluste nicht mit der nötigen
Eindeutigkeit zu entnehmen sind. Auch die am Ende der Positionsliste
ausgewiesene Marginpflicht gibt keinen Aufschluss über eingetretene (Buch-)
Verluste. Anhand der Marginpflicht kann lediglich die Höhe des Gesamtrisikos
ermittelt werden, denn die Margin stellt ja die für die getätigten Geschäfte
erforderliche Sicherheit dar. Bei der hier in Rede stehenden Verletzung einer
Aufklärungspflicht geht es aber nicht darum, über das Risiko aufzuklären, sondern
über eingetretene Verluste. Eine klare Relation zwischen dem bestehenden Risiko,
wie es in der Marginpflicht zum Ausdruck kommt, und bereits eingetretenen
Buchverlusten besteht nicht, wie sich beispielhaft aus Anlage K 11 ergibt: Per
24.09.2001 betrug die Marginpflicht danach knapp DM 1,9 Mio, ohne dass der
Buchverlust zu diesem Datum auch nur annähernd diesen Betrag erreicht hätte.
Außerdem ist zu bedenken, dass die Positionsliste nur die offenen Positionen
beinhaltet, nicht aber Verluste aus bereits beendeten Transaktionen.
Die fehlende Aufklärung ist auch kausal für den eingetretenen Schaden. Es kann
unterstellt werden, dass sich Herr A bei pflichtgemäßer Aufklärung darüber, dass
er rechnerisch bereits einen Verlust von DM 500.000,00 erlitten habe,
entschlossen hätte, zur Vermeidung eines noch größeren Verlustes das
Engagement zu beenden und sämtliche Positionen glattzustellen. Von einer
derartigen Kausalitätsvermutung ist jedenfalls dann auszugehen, wenn es für den
aufzuklärenden Gläubiger vernünftigerweise nur eine bestimmte Möglichkeit der
Reaktion auf die geschuldete Aufklärung gibt und ein Entscheidungskonflikt somit
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Reaktion auf die geschuldete Aufklärung gibt und ein Entscheidungskonflikt somit
ausscheidet (BGH NJW 1994, 512 ff. Rn. 24 ff.). Das ist hier der Fall. Unabhängig
davon, wie hoch das sonstige Vermögen von Herrn A gewesen sein mag, spricht
die absolute Höhe des Verlustes dafür, dass Herr A keine weiteren Verluste in Kauf
genommen hätte. Die Beklagte hat keine Tatsachen vorgetragen, die den Schluss
zuließen, dass Herr A zum damaligen Zeitpunkt die Positionen gehalten und
weitere Verluste in Kauf genommen hätte. Dass Herr A später alle offenen
Positionen auf seine neue Bank übertragen ließ und nicht etwa sofort glattstellte,
läßt keinen Rückschluss auf sein hypothetisches Verhalten zu dem hier
maßgeblichen Zeitpunkt der unterlassenen Aufklärung zu. Auch der Umstand,
dass er bei der D- Bank noch weitere Optionsgeschäfte tätigte, widerlegt die
Kausalitätsvermutung nicht, weil es nicht um Optionsgeschäfte allgemein, sondern
um die hier ganz konkret von der Beklagten für Herrn A eröffneten Kontrakte geht.
Der Höhe nach hat die Beklagte die Verluste zu ersetzen, die nach der pflichtwidrig
unterlassenen Aufklärung entstanden sind. Die Höhe dieses Verlustes kann
berechnet werden, obwohl der genaue Zeitpunkt, zu dem die Aufklärung
geschuldet war, weil 25 % des eingesetzten Kapitals verloren waren, nicht
bestimmt werden kann. Denn der Gesamtverlust, der Herrn A aus den
Börsentermingeschäften erwachsen ist, steht fest. Er ergibt sich aus folgender
Rechnung.
Zunächst ist der tatsächlich von Beginn der Vermögensverwaltung bis zum
08.10.2001 eingetretene, das heißt realisierte Verlust abzüglich des realisierten
Gewinns im Jahr 1999 zu bestimmen. Es ergeben sich DM 280.458,88 + DM
931.285,50 - DM 77.247,54 = DM 1.134.496,84. Hinzuzurechnen ist der am
08.10.2001 offene Verlust von DM 638.057,47, allerdings reduziert um die
Verbesserung bei der D- Bank in Höhe von DM 105.114,09. Denn entgegen der
Rechtsansicht der Klägerin ist nicht der gesamte offene Verlust, wie er sich bei
Beendigung der Geschäftsbeziehung mit der Beklagten rechnerisch ergab, zu
berücksichtigen. Vielmehr wird der Gesamtverlust, den Herr A erlitten hat, durch
die Verbesserungen während der Vermögensverwaltung durch die D- Bank
geschmälert. Diese Verbesserungen sind zu berücksichtigen, weil nur ein endgültig
im Vermögen des Geschädigten verbliebener Verlust zu ersetzen ist, nicht aber
zwischenzeitliche Wertschwankungen (BGH Beschluss vom 19.12.1991, Az. III ZR
5/91 - zit. nach juris). Bei der Übertragung des Depots am 08.10.2001 auf die D-
Bank bestand nur rechnerisch ein Verlust in Höhe von rund DM 638.000,00 aus
den zu diesem Zeitpunkt offenen Positionen. Erst als alle Positionen beendet
waren, hatte sich der Verlust endgültig im Vermögen von Herrn A
niedergeschlagen. Er betrug rund DM 533.000,00, so dass auch nur dieser Betrag
in die Verlustberechnung und Berechnung der Schadenshöhe einfließt. Hingegen
kann, anders als die Beklagte meint, nicht auf eine ideale aber rein hypothetische
Entwicklung abgestellt und nur der Verlust berücksichtigt werden, der sich bei einer
Schließung der Positionen im April des Folgejahres ergeben hätte. Der
Gesamtverlust beträgt damit DM 1.667.440,22 (DM 1.134.496,84 + DM
638.057,47 - DM 105.114,09 ). Von diesem Betrag sind DM 500.000,00
abzuziehen, nämlich die 25 % des eingesetzten Kapitals, die zum Zeitpunkt der
unterlassenen Aufklärung als Verlust bereits eingetreten waren. Damit verbleibt
als zu erstattender Verlust ein Betrag von DM 1.167.440,22 (€ 596.902,70).
Anders als die Klägerin meint, ist der anfängliche Gewinn von DM 12.887,00, der
später wieder aufgezehrt wurde, nicht zu ersetzen. Zwischenzeitliche Gewinne
reduzieren den Verlust (Schäfer, WM 1995, 1009, 1011) und nur der endgültig im
Vermögen verbliebene Verlust kann ersatzfähig sein.
Entgegen der Ansicht der Beklagten sind von dem sich ergebenden Betrag keine
Verluste aus von Herrn A ausdrücklich erteilten Aktienkäufen abzuziehen. Die
Klägerin macht nämlich nur Verluste aus Optionsgeschäften geltend. Dies ergibt
sich aus den Anlagen K 3a bis K 3c. Aktienkäufe, die nicht der Ausübung einer
Kaufoption dienten, sind darin nicht enthalten. Dass Herr A auch konkrete
Optionsgeschäfte in Auftrag gegeben hätte, behauptet die Beklagte nicht.
Die Kosten für das Gutachten S in Höhe von € 10.364,60 sind zu ersetzen. Dabei
handelt es sich um Kosten zweckentsprechender Rechtsverfolgung. Denn ohne
sachverständige Hilfe war es Herrn A nicht möglich, den Schaden zu berechnen
und geltend zu machen. Insgesamt beträgt der der Klägerin zu ersetzende
Schaden damit € 607.267,30
(€ 596.902,70 + € 10.364,60).
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Den Ersatz einer Anwaltsbesprechungsgebühr kann die Klägerin hingegen nicht
verlangen. Die Erstattung von Kosten, die durch die Einleitung und Führung eines
Prozesses ausgelöst werden, richtet sich ausschließlich nach prozessualen
Grundsätzen (BGH WM 1987, 247, 248; Zöller, 24. Auflage, Rn 11 vor § 91). Die
Besprechung ihres Bevollmächtigten mit dem Sachverständigen diente der
Vorbereitung der Klage und wird mit der Prozessgebühr aus § 31 BRAGO
abgegolten. Soweit die Klägerin geltend macht, die Besprechung sei zur
Sachverhaltsaufklärung erforderlich gewesen, ist schon nicht verständlich, was
noch aufzuklären gewesen sein soll, weil Herr A ja bereits den Gutachter Streck
eingeschaltet hatte, der den Sachverhalt vollständig ermittelt und auch bewertet
hatte. Außerdem stünde auch eine etwaige weitere Sachverhaltsaufklärung in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Vorbereitung des Prozesses, so dass nur
eine Erstattung der Besprechungsgebühr nach prozessualen Grundsätzen in
Betracht kommt, ein materiell-rechtlicher Ersatzanspruch hingegen ausscheidet.
Zinsen stehen der Klägerin unter dem Gesichtspunkt des Verzuges ab dem
05.07.2002 gemäß §§ 286, 288 BGB zu, denn die Beklagte befand sich ab diesem
Datum aufgrund des Mahnschreibens vom 06.06.2002 in Verzug. Wegen der
Gutachterkosten stehen der Klägerin lediglich Prozesszinsen gemäß § 291 BGB zu.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bestehen nicht.
Eine Haftung der Beklagten für den gesamten eingetretenen Verlust wegen
unzureichender Aufklärung zu Beginn der Geschäftsbeziehung scheidet aus. Dabei
kann offen bleiben, ob ein separater Beratungsvertrag zwischen Herrn A und der
Beklagten zustandegekommen ist, weil auch ohne einen solchen vorvertragliche
Aufklärungs- und Beratungspflichten bestanden, deren schuldhafte Verletzung
zum Schadensersatz - dann wegen Verschuldens bei Vertragsschluss (dazu BGH
NJW 1979, 1449, 1450) - führen würde. Inhalt und Umfang der Beratungspflicht
sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des
Kunden beziehen, insoweit geht es um eine anlegergerechte Beratung, und
andererseits auf das Anlageobjekt, die sogenannte anlage- oder objektgerechte
Beratung (ausführlich BGH NJW 1993, 2433 ff. Rn 15 ff.; Balzer, Aufklärungs- und
Beratungspflichten bei der Vermögensverwaltung, WM 2000, 441, 447 f.). Welche
Anlageform den Bedürfnissen, Zielen und finanziellen Möglichkeiten des Kunden
entspricht, also der auf den Anleger bezogene Teil der Beratungspflicht, ist freilich
dann nicht zu ergründen und Gegenstand der Beratungspflicht, wenn der Kunde
sich bereits für eine ganz konkrete Anlageform entschieden hat. So liegt es hier,
denn Herr A wandte sich an die Beklagte, weil er dieselbe Geldanlage wollte wie der
Zeuge C, mit dem er bekannt war. Herr A hat in seiner Zeugenaussage
angegeben, dass er Interesse an derselben Anlageform wie sein Bekannter gehabt
habe und sich deshalb an dessen Vermögensverwalter, eben den Zeugen B
gewandt habe. Das bedeutet, dass Herr A davon ausging, dass Herr B nur eine
ganz bestimmte Art von Geschäften vermittelte. Indem er sich an Herrn B wandte,
brachte er zum Ausdruck, dass er nur diese eine Geldanlageform in Betracht zog.
Es bestand deshalb von vornherein nur eine reduzierte Pflicht zur Aufklärung. Die
Beklagte brauchte insbesondere nicht auf andere Möglichkeiten der Geldanlage
und dabei erzielbare Renditen und bestehende Risiken hinzuweisen. Ebensowenig
brauchte sie die genaue Vermögenssituation von Herrn A zu erfragen und das
Ausmaß seiner Risikobereitschaft detailliert zu ermitteln. Dass Herr A ein hohes
Risiko einzugehen bereit war, war aufgrund seiner Entscheidung für eine
hochspekulative Anlageform evident. Die danach verbleibende Pflicht zur Beratung
über das gewünschte Anlageobjekt hat die Beklagte nicht verletzt. Geschuldet war
eine Aufklärung über die wirtschaftlichen Zusammenhänge und die Funktionsweise
von Börsentermingeschäften sowie über die Chancen und Risiken derartiger
Geschäfte, wobei man zwischen den allgemeinen Risiken (Konjunkturlage,
Entwicklung auf dem Börsenmark) und den speziellen Risiken (Kurs-, Zins-,
Währungsrisiko) unterscheiden kann (BGH NJW 1992, 2433 ff. Rn. 20; WM 1992,
1995 ff. Rn. 13 jeweils mit weiteren Nachweisen). Zu den speziellen Risiken zählte
hier insbesondere das bei Optionsgeschäften durch den Hebeleffekt erhöhte
Kursrisiko. Die Kammer ist nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht davon
überzeugt, dass die Beklagte ihre dementsprechenden Beratungspflichten verletzt
hätte. Herr A ist in dem Beratungsgespräch am 19.01.1999 in ausreichendem
Maße über die Funktionsweise und die Risiken der von ihm beabsichtigten
Börsentermingeschäfte aufgeklärt worden. Unabhängig davon, was sich aus den
Beispielsrechnungen, die Herr B Herrn A unterbreitet hat, als spezielles Risiko
ergab, steht nach der Beweisaufnahme fest, dass Herrn A klar war, dass es sich
um eine sehr spekulative Anlageform handelte, denn er bezeichnete die Strategie
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um eine sehr spekulative Anlageform handelte, denn er bezeichnete die Strategie
als „Wette“. Der Zeuge A hat auch bekundet, dass ihm klar gewesen sei, dass er
sein Kapital einsetzte. Mit anderen Worten: ihm war klar, dass er ein Risiko bis zur
Höhe des der Beklagten zur Verfügung zu stellenden Anlagebetrages eingehen
würde. Damit ist die Behauptung der Klägerin, Herr A habe den Kapitalstock nicht
riskieren wollen, wiederlegt. Schließlich erhielt der Zeuge A unstreitig die
Informationsschriften (Anlagen B 1, B 3 und B 5). Er hat zwar bekundet, dass ihm
diese ohne nähere Erläuterung beim Hinausgehen ausgehändigt worden seien.
Dieser Aussage des Zeugen vermag die Kammer jedoch keinen Glauben zu
schenken, denn sie steht im Widerspruch zu den von ihm unterzeichneten
Empfangsbestätigungen. Außerdem hat der Zeuge B bekundet, dass er Herrn A
gezeigt habe, an welcher Stelle in den Basisinformationen auf die
Optionsgeschäfte Bezug genommen werde und dass er ihm dabei die
Zusammenhänge noch einmal auszugsweise erläutert habe. Eine detaillierte
Erklärung des gesamten Inhalts der Broschüren war nicht geschuldet, denn
schriftliche Informationsmittel sollen ja gerade zu Hause in Ruhe vom Kunden
gelesen werden. Auch wenn also die Erläuterung des Inhalts der Broschüren eher
kurz ausgefallen sein sollte, muss die Aufklärung doch als ausreichend angesehen
werden, weil Herr A ausdrücklich bekundet hat, dass keine Fragen von ihm
unbeantwortet geblieben seien.
In der Beweisaufnahme hat sich auch nicht die Behauptung der Klägerin bestätigt,
der Zeuge B habe einen Gewinn von 10 % p.a. zugesichert. Schon aus der
Aussage des Zeugen A lässt sich entsprechendes nicht entnehmen. Der Zeuge A
hat lediglich bekundet, dass Herr B gesagt habe, in der Vergangenheit gewöhnlich
10 % für seine Kunden erwirtschaftet zu haben. Eine echte Zusage hat er danach
nicht gemacht. Noch weniger hat der Zeuge B selbst die Behauptung der Klägerin
bestätigt.
Auch eine Haftung der Beklagten wegen Verstoßes gegen ausdrückliche
Weisungen scheidet im Ergebnis aus. Die Klägerin hat zwar behauptet, dass Herr A
die Weisung erteilt habe, es sollten keine DAX-Optionen gehandelt und generell
nur gedeckte Geschäfte getätigt werden. Beide Behauptungen haben sich jedoch
in der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts bestätigt. Herr A hat
ausdrücklich erklärt, dass weder am 19.01.1999 noch in dem weiteren Gespräch
im August 1999 über DAX-Optionen gesprochen worden sei. Es ist deshalb
ausgeschlossen, dass Herr A eine konkrete Weisung bezüglich DAX-Optionen
erteilt hätte. Ebenso wenig ist zur Überzeugung der Kammer bewiesen, dass Herr
A die Weisung erteilt hätte, nur gedeckte Geschäfte zu tätigen. Der Zeuge A hat
zwar eine entsprechende Weisung bekundet. Der Zeuge B hat sie aber nicht
bestätigt und einen Grund, dem Zeugen A insoweit mehr zu glauben als dem
Zeugen B, ist nicht ersichtlich. Außerdem hat der Zeuge A bekundet, dass er
davon ausgegangen sei, dass auch die Bank ein Risiko eingehe, wenn sie die in
Aussicht genommenen Anlagegeschäfte für ihn durchführe. Das ist aber nur dann
der Fall, wenn tatsächlich auch ungedeckte Geschäfte getätigt werden, denn bei
gedeckten Geschäften ist Deckung in Form von Aktien im Depot oder
entsprechendes Guthaben auf dem Geldkonto in Höhe des Kontraktwertes
vorhanden. Der klägerischen Behauptung steht auch die Aussage des Zeugen C,
der anders als die beiden anderen Zeugen kein eigenes Interesse am Ausgang
dieses Rechtsstreits hat, entgegen. Der Zeuge C hat bekundet, dass in dem
Gespräch im August 1999 die Begriffe „gedeckt und ungedeckt“ nicht gefallen
seien.
Entgegen der Auffassung der Klägerin kann der Beklagten nicht vorgeworfen
werden, sie habe die Vermögensverwaltung unprofessionell durchgeführt und
gegen das Prinzip der Risikobegrenzung verstoßen. Dass kein Verstoß gegen
Weisungen ihres Kunden vorliegt, ist oben bereits ausgeführt worden. Allgemeine
Standards, die auch ohne ausdrückliche Weisung verbindlich wären, existieren
nicht. So gibt es insbesondere keine Pflicht des Vermögensverwalters, eine
Position spätestens dann zu schließen, wenn der Verlust ein Drittel des möglichen
Gewinns erreicht hat. Eine Position auch dann noch zu halten und auf eine Umkehr
der Kursentwicklung zu setzen, ist angesichts des ständigen Auf und Ab an der
Börse und auch ganz unvermittelter und heftiger Kursbewegungen nicht
unprofessionell.
Eine Haftung der Beklagten wegen Einrichtung oder eigenmächtiger Erhöhung der
Margin-Linie scheidet ebenfalls aus. Herr A hat die Vereinbarung über die
Bestellung von Sicherheiten unterzeichnet, so dass ihm die Pflicht zur
Sicherheitsleistung nicht unbekannt sein konnte. Eine zwingende Abhängigkeit des
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Sicherheitsleistung nicht unbekannt sein konnte. Eine zwingende Abhängigkeit des
Umfangs der für Herrn A getätigten Geschäfte von der Höhe der für ihn
eingerichteten Margin-Linie besteht nicht. Auch ohne Erhöhung der Sicherheit
konnte die Beklagte das Geschäftsvolumen ausweiten. Damit fehlt es zugleich an
einer Abhängigkeit der Höhe der eingetretenen Verluste von der Erhöhung der
Margin-Linie. Außerdem hat die in der Richtlinie des Bundesaufsichtsamtes für den
Wertpapierhandel zur Konkretisierung der §§ 31 und 32 WpHG geregelte Pflicht zur
Forderung von Sicherheiten für Börsentermingeschäfte nicht die Funktion, Anleger
von risikoreichen, sie möglicherweise überfordernden Geschäften abzuhalten oder
auch nur vor einem konkreten Risiko zu warnen (BGH NJW 2002, 62 ff. Rn. 24, 26).
Dasselbe gilt letztlich auch für die in § 34 Börsenordnung der Deutschen
Terminbörse enthaltene Verpflichtung zur Sicherheitenstellung (BGH a. a. O. Rn.
28), denn auch diese Regelung dient nicht dem Schutz des Anlegers vor Verlusten
aus risikoreichen Geschäften.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils beruht auf § 709 ZPO.