Urteil des LG Kiel vom 16.05.1986

LG Kiel: wertminderung, fahrzeug, entziehung, wohnwagen, sicherheitsleistung, zwangsvollstreckung, hauptsache, vermögensschaden, vermögensvorteil, vermögenswert

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Gericht:
LG Kiel 2.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 O 26/86
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 249 BGB
Schadensersatzanspruch für die Beschädigung eines acht
Jahre alten Wohnmobils - Merkantiler Minderwert -
Nutzungsausfallentschädigung
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 77 vom Hundert, die Beklagte
23 vom Hundert.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 220,-- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung
in Höhe von 80,-- DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Tatbestand
Der Kläger macht mit der Klage restliche Schadensersatzansprüche aus einem
Verkehrsunfall vom 30. Juli 1985 geltend, bei welchem sein Wohnmobil VW LT 28,
Baujahr 1977, amtliches Kennzeichen RD... , erheblich beschädigt wurde. Die
Ersatzpflicht der Beklagten aus § 839 BGB ist dem Grunde nach zwischen den
Parteien unstreitig.
Mit der Klage macht der Kläger restliche Wertminderung in Höhe von 400,-- DM
geltend, nachdem die Beklagte lediglich 100,-- DM als Wertminderung erstattet
hat. Ferner verlangt der Kläger weiteren Nutzungsausfall für 30 Tage à 95,-- DM,
worauf die Beklagte lediglich 75,-- DM pro Tag erstattet hat, wobei die Zahlung für
einen Zeitraum von 10 Tagen erst nach Rechtshängigkeit erfolgt ist.
Schließlich verlangt der Kläger über die bereits erstattete Unkostenpauschale in
Höhe von 30,-- DM hinaus weitere 10,-- DM.
Der Kläger ist der Meinung, die Wertminderung im Schadensgutachten der DEKRA,
die dort mit 100,-- DM ermittelt wurde, sei in Anbetracht des Fahrzeugwertes und
des Schadensumfanges zu niedrig. Die Nutzungsausfallentschädigung für das
auch für die täglichen Fahrten zur Arbeit benutzte Fahrzeug sei über den für einen
Pkw gleichen Typs ohne Wohnwagenausbau angegebenen Betrag hinaus
angemessen zu erhöhen. Wegen des Unfalles sei ihm die Nutzungsmöglichkeit
des Fahrzeuges im Sommerurlaub 1985 entgangen; statt dessen habe er mit
seiner Familie in der näheren Umgebung gezeltet. Schließlich ist der Kläger der
Ansicht, dass die Unkostenpauschale von 30,-- DM in Anbetracht der
Preissteigerungen unangemessen niedrig sei.
Der Kläger hatte zunächst gegen die Beklagte Klage auf Zahlung von 1.760,-- DM
erhoben. Nach Zahlung eines Betrages von 750,-- DM haben die Parteien den
Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Der Kläger beantragt nunmehr,
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die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1.010,-- DM nebst 4 % Zinsen seit 21.
Dezember 1985 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Auffassung, durch die geleisteten Zahlungen sei die Wertminderung im
Hinblick darauf, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um ein Wohnmobil
handelt und mit Rücksicht auf dessen Alter angemessen berücksichtigt.
Ein abstrakt berechneter Nutzungsausfall sei entsprechend der Rechtsprechung zu
Wohnwagen für ein Wohnmobil nicht zu ersetzen; jedenfalls müsse sich eine
Nutzungsausfallentschädigung aber lediglich nach dem Wert des Fahrzeuges ohne
die wohnmobiltypischen Einbauten berechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den
vorgetragenen Inhalt ihrer Schriftsätze Bezug genommen.
Eine Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden.
Das Gericht hat auf Antrag der Parteien das schriftliche Verfahren angeordnet.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet.
Der Kläger hat über den gezahlten Betrag von 100,-- DM hinaus keinen weiteren
Anspruch auf Ersatz der Wertminderung. Ein Ersatz merkantiler Wertminderung
kommt nur dann in Betracht, wenn trotz ordnungsgemäßer Reparatur damit
gerechnet werden muss, dass der ursprüngliche Zustand nicht wieder hergestellt
werden konnte. Mithin entfällt eine Wertminderung in der Regel bei reinen
Blechschäden (vgl. Palandt-Heinrichs, § 251 Anm. 4 b) aa) ; Landgericht Köln,
VersR 81, 45). Zwar handelt es sich im vorliegenden Fall nicht nur um reine
Blechschäden; das vom Kläger vorgelegte Gutachten der DEKRA zeigt jedoch,
dass der weit überwiegende Anteil der Reparaturarbeiten und Ersatzteile auf
Karosseriearbeiten entfällt, die, wie dem Gutachten zu entnehmen ist, deshalb
besonders aufwendig waren, weil für die notwendigen Schweißarbeiten ein großer
Teil der Innenausbauten entfernt werden musste. Die Karosseriearbeiten waren
mit einem Austausch von Karosserieteilen in nicht unwesentlichem Umfang
verbunden, was zur Folge hatte, dass grade solche Fahrzeugteile, die einem
zeitabhängigen Verschleiß unterlagen, nämlich die Karosserieteile, nach rund
achtjährigem Gebrauch durch Neuteile ersetzt wurden. Schon dies verbietet die
Annahme einer Wertminderung. Dem entspricht es, dass die einschlägigen
Berechnungsmethoden zur Ermittlung der Wertminderung regelmäßig nur von den
minderwerterheblichen Reparaturkosten ausgehen, insbesondere also von solchen
Reparaturkosten, die am Fahrgestell und tragenden Teilen des Fahrzeuges
vorgenommen wurden. Bei Berechnung der Wertminderung ist ferner zu
berücksichtigten, dass das Fahrzeug des Klägers im Zeitpunkt der Reparatur
bereits acht Jahre alt war. Bei Fahrzeugen eines solchen Alters kommt eine
Wertminderung ohnehin nicht mehr in Betracht, da der Käufer eines Fahrzeuges
der Tatsache, dass Unfallschäden beseitigt wurden, keine besondere wertbildende
Bedeutung mehr beimisst. Dies gilt insbesondere auch bei Wohnmobilen, da ein
Anbietermarkt mit einer Mehrzahl gleich ausgestatteter Fahrzeuge nicht
vorhanden ist mit der Folge, dass es nur höchst selten vorkommen kann, dass ein
Interessent, dem mehrere Fahrzeuge mit einer Ausstattung, die seinen
Vorstellungen entspricht, zur Verfügung stehen, daneben auch noch die
Möglichkeit hat, zwischen einem Unfallfahrzeug und einem Wohnmobil, das noch
keinen Unfall hatte, zu wählen. Schließlich scheitert die Zuerkennung einer
Wertminderung auch daran, dass der Zeitwert des Fahrzeuges, den der
Sachverständige mit dem unstreitigen Betrag von 24.561,40 DM (ohne
Mehrwertsteuer) ermittelt hat, unter 40 % des Listenpreises liegt, den der Kläger
mit 63.000,-- DM (ohne Mehrwertsteuer) angegeben hat.
Unter diesen Umständen kann der Kläger jedenfalls keine über den Betrag von
100,-- DM hinausgehende Wertminderung verlangen.
Auch Nutzungsausfallentschädigung kann der Kläger nicht beanspruchen. Auf das
Wohnmobil des Klägers sind weder die von der Rechtssprechung für privat
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Wohnmobil des Klägers sind weder die von der Rechtssprechung für privat
genutzte Personenkraftwagen entwickelten Grundsätze noch die Erwägungen des
Bundesgerichtshofes zur entgangenen Nutzungsmöglichkeit eines Wohnwagens
(DAR 1983, 76) uneingeschränkt anzuwenden.
Soweit der Kläger, wie er vorgetragen hat, das Wohnmobil insbesondere für seine
täglichen Fahrten zur Arbeitsstätte und sonstigen Familienfahrten wie einen
gewöhnlichen Pkw benutzt, stellt die Benutzbarkeit des Fahrzeuges einen
selbständigen Vermögenswert neben dessen Substanzwert dar; der
Vermögenswert besteht in der ständigen Verfügbarkeit des Fahrzeuges, also in
der Möglichkeit, es jederzeit aus Bequemlichkeit und zur Zeitersparnis benutzen
zu können. Dieser geldwerte Vermögensvorteil rechtfertigt die Zuerkennung eines
pauschalen Schadensersatzes im Falle seiner vorübergehenden Entziehung. Diese
Erwägungen treffen jedoch nicht zu, soweit der Kläger das Wohnmobil zu
Urlaubszwecken benutzt. Insoweit dient das Fahrzeug - wie ein Wohnwagen - nicht
den einem Pkw vergleichbaren Zwecken und Einsatzmöglichkeiten. Die Benutzung
des Wohnwagens zu Urlaubszwecken dient nicht der Befriedigung allgemeiner und
alltäglicher Bedürfnisse, sondern darüber hinausgehenden besonderen
Bedürfnissen und Luxusbedürfnissen. Insoweit hat die Fahrzeugnutzung keinen
geldwerten Vermögensvorteil; seine vorübergehende Entziehung stellt nicht
bereits einen Vermögensschaden dar. Ein Vermögensschaden ist vielmehr nur
dann gegeben, wenn die Entziehung der Benutzbarkeit des Wohnmobils zu
Wohnzwecken sonstigen vermögenswerte Aufwendungen oder den Verlust
sonstiger vermögenswerter Rechte zur Folge hat. Derartige Aufwendungen hätten
im vorliegenden Fall etwa dann vorgelegen, wenn der Kläger zur Durchführung des
geplanten Urlaubs ein anderes Wohnmobil angemietet hätte oder infolge des
vorübergehenden Verlusts seines Fahrzeuges während der Urlaubsreise erhöhte
Kosten für Hotelunterkünfte und dergleichen gehabt hätte.
Hieraus ergibt sich für den vorliegenden Fall folgendes:
Soweit dem Kläger die Nutzungsmöglichkeit des Wohnmobils für seine täglichen
Fahrten zur Arbeit und für sonstige Familienfahrten entgangen ist und soweit ihm
überhaupt die Verfügbarkeit des Fahrzeuges als tägliches Transportmittel
vorenthalten blieb, hat er Anspruch auf Nutzungsausfallentschädigung. Deren
Höhe orientiert sich an den Aufwendungen, die der Kläger hatte, um ein Fahrzeug
für seine täglichen Bedürfnisse verfügbar zu haben. Da die den Wohnzwecken
dienenden Einbauten im Fahrzeug nicht der Befriedigung dieser täglichen
Bedürfnisse dienten, können sie bei der Berechnung der
Nutzungsausfallentschädigung keine Berücksichtigung finden. Abzustellen ist
vielmehr auf den Wert der Nutzungsmöglichkeit des Fahrzeuges ohne
Berücksichtigung der allein Urlaubszwecken dienenden Einbauten. Diesen Wert hat
die Beklagte zutreffend anhand der für das Basisfahrzeug (VW LT 28 D) gültigen
Tabellensätzen mit 75,-- DM pro Tag ermittelt. Eine höhere Entschädigung für den
bloßen Entzug der täglichen Benutzbarkeit des Fahrzeuges kann der Kläger mithin
nicht verlangen.
Soweit dem Kläger die Benutzung des Fahrzeuges auch für eine geplante
Urlaubsreise entgangen ist, war er gehalten, seinen Schaden entsprechend den
für Wohnwagen geltenden Grundsätzen konkret zu berechnen. Einen derartigen
(über 75,-- DM / Tag hinausgehenden) Schaden hat der Kläger jedoch nicht
geltend gemacht.
Schließlich hat der Kläger auch keinen Anspruch auf restliche Unkostenpauschale.
Die mit dem Schadensereignis verbundenen Vermögensaufwendungen des
Klägers für Porto, Telefon und Fahrkosten sind mit dem Betrag von 30,-- DM
hinreichend abgegolten ( § 287 ZPO). Die überaus geringen Preissteigerungsraten
der vergangenen Jahre rechtfertigen eine Anhebung der von den Gerichten
üblicherweise zuerkannten Pauschale um 25 vom Hundert keinesfalls.
Danach war die Klage abzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der
Hauptsache für erledigt erklärt haben, aus § 91 a ZPO. Es entspricht billigem
Ermessen, der Beklagten insoweit die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, da
die für die Zuerkennung der Nutzungsausfallentschädigung maßgebliche
Reparaturdauer von 30 Tagen zwischen den Parteien unstreitig ist, bislang aber
nur eine Nutzungsausfallentschädigung für 20 Tage erstattet worden war.
Im übrigen folgen die Nebenentscheidung aus den §§ 91, 708 Nr. 11, 711 ZPO.