Urteil des LG Kiel vom 29.03.2017

LG Kiel: operation, umkehr der beweislast, lagerung, patient, form, klinik, messung, unterlassen, leitlinie, behandlungsfehler

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Gericht:
LG Kiel 8.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 O 117/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 280 BGB, § 282 BGB, § 823
Abs 1 BGB, § 116 SGB 10
Krankenhaushaftung: Schadensersatz aus
übergegangenem Recht wegen eines Lagerungsschadens
Leitsatz
1. Ist eine Peronäusläsion durch die Lagerung des Patienten bei der Operation
entstanden, so trägt die Behandlerseite analog § 282 BGB die Beweislast dafür, daß die
Lagerung des Patienten fehlerfrei erfolgt ist. Diese Umkehr der Beweislast gilt nur dann
nicht, wenn der Patient eine Vorschädigung aufwies, aufgrund welcher es zu dem
Lagerungsschaden gekommen sein kann. Für diese Vorschädigung ist die
Behandlerseite beweisbelastet.
2. Die pauschale und durch keine weitere Sachverhaltsdarstellung unterlegte
Behauptung des Patienten, er sei vor der Operation nicht über die Risiken des Eingriffs,
insbesondere über die Gefahr eines Lagerungsschadens aufgeklärt worden, ist
unsubstantiiert, wenn eine ordnungsgemäße vom Patienten unterschriebene
schriftliche Einwilligungserklärung vorliegt, in der das Risiko formularmäßig aufgeführt
und handschriftlich abgehakt ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der
Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des 1,1fachen des jeweils zu
vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in
entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte aus übergegangenem Recht ihres Versicherten B.
J., geboren am 02.01.1958, in Anspruch. Dieser begab sich im Januar 2003 in die
Klinik der Beklagten zur Behandlung eines Lungenemphysems. Dem Patienten
wurde zur Vornahme einer Thorakoskopie zur Entfernung des Emphysems
geraten. Diese wurde am 24.01.2003 durchgeführt, wobei der Patient auf der
rechten Seite gelagert wurde. Weil während der Operation unerwartet Herz-
Rhythmus-Störungen des Patienten auftraten, konnte die beabsichtigte Operation
nicht beendet werden und wurde abgebrochen. Am 29.01.2003 wurde erstmals
bemerkt, dass der Patient eine Fußheberschwäche rechts aufwies. Es wurde ein
neurologisches Konsil eingeholt und eine Messung der Nervenleitgeschwindigkeit
vorgenommen, die am 3.2.2003 ergab, dass der Patient an beiden Beinen eine
verminderte Nervenleitgeschwindigkeit auswies, am linken Bein jedoch weniger als
am rechten Bein. Es wurde eine Peronaeusdruckläsion am Fibulaköpfchen
festgestellt, wegen welcher der Patient J. sodann in der Fachklinik A. vom 04.03. bis
zum 25.03.2003 behandelt werden musste. Der Patient war arbeitsunfähig
erkrankt und die Klägerin hatte neben der Behandlung insbesondere
Aufwendungen für Krankengeld. Wegen der Schadensberechnung der Klägerin wird
auf die Anlagen K 2 und K 3 zur Klagschrift verwiesen. Die dortigen Aufwendungen
belaufen sich auf 9.913,62 €..
Die Klägerin behauptet, dass die Operation vom 24.01.2003 medizinisch nicht
indiziert gewesen sei. Die Peronaeusläsion sei ursächlich bedingt durch die Art und
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indiziert gewesen sei. Die Peronaeusläsion sei ursächlich bedingt durch die Art und
Weise der Lagerung des Patienten. Es sei unterlassen worden, das Fibulaköpfchen,
hinter dem der Peronaeusnerv verlaufe, bei der Operation sachgerecht gegen
Druck zu schützen. Dieses sei die Ursache des bei dem Patienten eingetretenen
Schadens. Ferner erhebt die Klägerin die Aufklärungsrüge. Der Patient sei nicht
über die Operationsrisiken, insbesondere hinsichtlich eines Lagerungsschadens
aufgeklärt worden.
Die Klägerin beantragt,
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 9.913,62 € nebst 5
Prozentpunkten Zinsen über dem Basiszinssatz p. a. seit Klagzustellung
(24.11.2004) zu zahlen,
2. festzustellen, dass die Beklagte der Klägerin für alle weiteren Schäden aus
der Operation vom 24.01.2003 des Patienten B. J. verpflichtet ist, soweit
Ansprüche auf die Klägerin übergehen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte behauptet, es habe eine eindeutige Indikation zur Vornahme der
Operation bestanden. Der Patient sei fachgerecht auf der rechten Seite mit der
notwendigen Polsterung entsprechend den Leitlinien der Beklagten gelagert
worden. Die neurophysiologische Untersuchung vom 03.02.2003 beweise, dass der
Patient schon vor der Operation einen Vorschaden auf dem rechten Bein in Form
verminderter Nervenleitgeschwindigkeit gehabt habe, was ihn für einen
Lagerungsschaden anfällig gemacht habe, auch wenn eine ordnungsgemäße
Lagerung erfolgte. Über die Risiken der Operation sei der Patient hinreichend
aufgeklärt worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Einholung eines mündlichen
Sachverständigengutachtens des Sachverständigen Dr. S. Wegen dessen
Ausführungen wird verwiesen auf die Protokolle der mündlichen Verhandlung vom
13.09.2005 und vom 20.01.2006 (Bl. 72 - 78 sowie Bl. 108 - 113 d. A.). Ferner hat
das Gericht in der mündlichen Verhandlung vom 20.01.2006 die Zeugen Dr. E. und
Dr. T. gehört. Wegen des Inhalts der Zeugenaussagen wird verwiesen auf das
vorgenannte Protokoll der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist nicht begründet. Ein Schadensersatzanspruch des Patienten B. J. aus
§ 280 oder § 823 Abs.1 BGB, der im Wege des gesetzlichen
Forderungsüberganges nach § 116 SGB X auf die Klägerin übergegangen wäre,
besteht nicht.
1. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht ein haftungsbegründender
Behandlungsfehler nicht darin, dass die Operation vom 24.01.2003 nicht indiziert
gewesen wäre. Im Gegenteil hat der Sachverständige Dr. S., Facharzt für Chirurgie,
ausgeführt, dass eine uneingeschränkte Indikation für diesen Eingriff bestanden
habe. Bei dem Patienten J. habe eine sehr große Emphysembulla in einer Größe
von 108 X 80 X 56 mm bestanden, was durch ein nach der nicht zu Ende geführten
Operation durchgeführtes CT erwiesen sei. Eine derartig große Blase berge die
Gefahr der Ruptur in sich. Hierdurch könne es zu einem Pneumothorax kommen,
was wiederum zu einer lebensgefährlichen Situation führen könne. Durch die
Raumforderung dieser Emphysembulla werde auch das Lungenvolumen
vermindert, was die Lungenkapazität des Patienten vermindere. Gerade bei einem
Patienten in noch relativ jungem Alter, der sich körperlich noch belaste, könne es
durch Belastung zu einer Ruptur kommen. Diese vom Sachverständigen gegebene
Begründung für die Notwendigkeit der Operation überzeugt ohne weiteres. Die
Klägerin hat insoweit auch keine Bedenken gegen die Richtigkeit der Ausführungen
des Sachverständigen geltend gemacht.
2. Soweit der Patient sich - sehr wahrscheinlich - als Folge der Operation eine
Peronaeusläsion zugezogen hat, ist ein schuldhafter Behandlungsfehler ebenfalls
nicht erwiesen. Das gilt selbst dann nicht, wenn man davon ausgeht, dass die
Peronaeusläsion am rechten Knie durch die Art und Weise der Lagerung des
Patienten bei der Operation vom 24.01.2003 entstanden ist. Die Tatsache, dass
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Patienten bei der Operation vom 24.01.2003 entstanden ist. Die Tatsache, dass
der Patient sich den Schaden durch die Lagerung bei der Operation zugezogen
hat, begründet noch keinen vollen Beweis dahin gehend, dass tatsächlich eine
behandlungsfehlerhafte Lagerung des Patienten bei der Operation erfolgt ist.
Allerdings muss sich der Krankenhausträger in Umkehr der Beweislast analog §
282 BGB vom Vorwurf einer schuldhaften Pflichtverletzung entlasten, wenn der
Gesundheitsschaden des Patienten sich in einem Bereich ereignet hat, dessen
Gefahren vom Klinikpersonal voll beherrscht werden können und müssen. Hierzu
gehört auch die ordnungsgemäße Lagerung des Patienten auf dem
Operationstisch und deren Überprüfung während der Operation zur Vermeidung
von Lagerungsschäden (BGH, VersR 1975, S. 539 ff.). Grundsätzlich obliegt daher
dem in Anspruch genommenen Krankenhausträger der Beweis dafür, dass ein
Lagerungsschaden nicht durch eine falsche Lagerung während der Operation oder
ein Versagen technischer Geräte entstanden ist. Diese Umkehr der Beweislast tritt
nur dann nicht ein, wenn bei dem Patienten Vorschädigungen vorhanden sind, die
geeignet sind, in verstärktem Maße zu einem Lagerungsschaden zu führen, weil
derartige Vorschädigungen, insbesondere nicht erkennbare, nicht mehr in vollem
Umfang dem beherrschbaren Risiko der Behandlungsseite zuzuordnen sind (OLG
Schleswig, SchlHA 2004, S. 123). Allerdings trägt die Behandlerseite wiederum die
Beweislast dafür, dass eine derartige Vorschädigung bei dem Patienten tatsächlich
vorlag (BGH, a. a. O.). Ein derartiger Nachweis, dass der Patient J. bereits vor der
Operation eine verminderte Nervenleitgeschwindigkeit am rechten Knie aufwies,
was nach den Ausführungen des Sachverständigen Dr. S. ein erhöhtes Risiko
bedeutet, einen Lagerungsschaden bei einer derartigen Operation zu erleiden, ist
nicht erbracht. Zwar hat der Sachverständige Dr. S. darauf hingewiesen, dass sich
bei der Messung der Nervenleitgeschwindigkeit am 03.02.2003 ergab, dass der
Patient auf beiden Beinen eine Nervenleitungsschwäche aufwies. Hieraus kann
jedoch nicht geschlossen werden, dass der Patient auch schon vor der Operation
auf beiden Beinen eine derartige Nervenleitungsschwäche hatte. Durchaus
denkbar ist, dass der Patient bereits vor der Operation auf dem linken Bein aus
welchen Gründen auch immer eine derartige Nervenleitungsschwäche aufwies und
dass erst durch eine fehlerhafte Lagerung bei der Operation auch auf dem rechten
Bein eine Schädigung in Form einer Peronaeusläsion erfolgt ist. Wie der
Sachverständige Dr. S. auf Befragen erklärte, kann eine auf einem Bein einseitig
verminderte Nervenleitgeschwindigkeit auch durch ein isoliertes Trauma, etwa eine
Fraktur oder eine Prellung, auftreten. Hierdurch könnte bei dem Patienten schon
vor der Operation auf dem linken Bein eine klinisch nicht erkennbare
Nervenschädigung eingetreten sein. Es liegt daher nicht außerhalb jeder
Lebenswahrscheinlichkeit, dass der Patient schon vor der Operation auf dem linken
Bein, etwa durch eine vorher erlittene Prellung, eine verminderte
Nervenleitgeschwindigkeit aufwies, auf dem rechten Bein dagegen nicht.
Demnach ist der Nachweis, dass eine ordnungsgemäße Lagerung des Patienten
bei der Operation vom 24.01.2003 erfolgt ist, von der Beklagten zu führen. Dass
aber eine ordnungsgemäße Lagerung erfolgt ist, erachtet das Gericht nach
Vernehmung der Zeugen Dr. E. und Dr. T. für erwiesen. Beide Zeugen haben
bekundet, dass der Patient auf seiner rechten Seite gelagert wurde und dass sein
Knie mittig auf einem Gelkissen von 30 X 15 cm und einer Dicke von etwa 2 - 3 cm
gelagert wurde. Beide Zeugen konnten sich noch konkret an die Operation des
Patienten erinnern, insbesondere wegen der Besonderheit, dass die geplante
Operation überraschenderweise wegen bei dem Patienten auftretender Herz-
Rhythmus-Störungen nicht zu Ende gebracht werden konnte. Insofern lag für beide
Zeugen schon ein besonderer Grund vor, sich an diese Operation auch nach
Ablauf von 3 Jahren noch zu erinnern. Der Zeuge Dr. E. war zwar nicht selbst mit
der Lagerung befasst, hat aber ausgeführt, dass es ihm sicher aufgefallen wäre,
wenn bei der Operation unter dem rechten Knie des Patienten kein Kissen gelegen
hätte. Der Zeuge Dr. T. hat darüber hinaus bekundet, dass er nicht nur die von
dem Pfleger B. vorgenommene Lagerung kontrollierte, sondern dass er sogar
selbst bei der Lagerung des Patienten mithalf. Er hat angegeben, die Lagerung
des Patienten noch bildlich vor Augen zu haben, auch wenn er nicht mehr genau
wusste anzugeben, welche Handgriffe von ihm persönlich ausgeführt worden
waren. Jedenfalls hat der Zeuge Dr. T. bestätigt, dass die Lagerung des Patienten
entsprechend der Leitlinie 302 a der Klinik gemacht worden ist. Die Leitlinie des
Krankenhauses weist unter der Ziffer 302 bei Seitenlage u. a. den
Fibulaköpfchenschutz aus, betrifft also den Bereich des Knies, hinter dem der
Peronaeusnerv verläuft. Die Lagerung nach Ziffer 302 a in Seitenlage rechts ist in
der Operationsdokumentation vom 24.01.2003 erwähnt. Eine besondere
Beschreibung der Einzelheiten der Lagerung zu Dokumentationszwecken ist nicht
erforderlich, sondern es genügt, die Lagerung des Patienten auf dem
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erforderlich, sondern es genügt, die Lagerung des Patienten auf dem
Operationstisch technisch schlagwortartig zu beschreiben, so dass für den
Fachmann erkennbar wird, nach welcher Methode gelagert worden ist (BGH, VersR
1984, S. 386 ff.). Auch der Sachverständige Dr. S. hat bekundet, dass es üblich
sei, im Operationsbericht nur die Art der Lagerung aufzunehmen, also etwa den
Begriff „Seitenlage“. Dagegen sei es nicht üblich, genau hineinzuschreiben, in
welcher Weise man das Fibulaköpfchen geschützt hat oder die Anzahl der Polster
oder Gelkissen anzugeben.
Es besteht kein hinreichender Anlass, an der Richtigkeit der Angaben der Zeugen
Dr. E. und Dr. T. zu zweifeln. Insbesondere der Zeuge Dr. T. war ausweislich der
Leitlinien der Beklagten verpflichtet, die vom Pfleger vorzunehmende Lagerung zu
kontrollieren, so dass jedenfalls nachvollziehbar ist, dass er auf die korrekte
Lagerung geachtet hat. Gegen die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussagen lässt sich
insbesondere nicht einwenden, dass der Lagerungsschaden nicht hätte eintreten
dürfen, wenn ordnungsgemäß gelagert worden wäre. Auch wenn es nicht erwiesen
ist, dass der Patient J. am rechten Bein eine Vorschädigung aufwies, so ist dieses
doch immerhin nicht auszuschließen und wurde vom Sachverständigen Dr. S.
sogar für sehr wahrscheinlich gehalten. Im Falle eines Vorschadens aber besteht
eine erhöhte Gefahr eines Lagerungsschadens. Da der Patient vor der Operation
keine klinischen Symptome aufwies, bestand auch für die Ärzte keine
Veranlassung, entsprechende Untersuchungen auf einen Vorschaden vor der
Operation vorzunehmen. Steht also die Möglichkeit eines Vorschadens in Form
einer verminderten Nervenleitgeschwindigkeit im Raum, so ist es durchaus
möglich, dass der Patient trotz ordnungsgemäßer Lagerung einen
Peronaeusschaden erlitten haben kann.
Soweit die Klägerin mit dem nachgereichten Schriftsatz vom 27.1.2006 vorträgt,
der Zeuge B. sei erst um 9.58 Uhr bei der Operation anwesend gewesen und
könne daher die Lagerung nicht gemacht haben, so spricht das nicht gegen die
Richtigkeit der Bekundung des Zeugen Dr. T., der ausweislich des
Operationsberichts erst ab 10.20 Uhr anwesend war. Die Lagerung dürfte
demnach zwischen 9.58 Uhr und 10.20 Uhr erfolgt sein. Eine Lagerung des
Patienten schon nach Einleitung der Narkose und mehr als eine Stunde vor dem
Operationsbeginn erscheint nicht sinnvoll.
Der Sachverständige Dr. S., der die Zeugenaussagen beider Zeugen mitverfolgen
konnte, hat bekundet, dass die Art und Weise der Lagerung, so wie sie von den
Zeugen geschildert worden ist, als absolut richtig anzusehen ist. Bei dieser
Sachlage ist der Beweis, dass eine ordnungsgemäße Lagerung des Patienten bei
der Operation erfolgt ist, als geführt anzusehen.
3. Soweit die Klägerin geltend macht, der Patient sei vor der Operation nicht
hinreichend aufgeklärt worden, so ist dieser Vorwurf der mangelnden
Risikoaufklärung nicht hinreichend substantiiert dargelegt worden. Die Klageschrift
enthält hierzu keinen Tatsachenvortrag, sondern lediglich die Äußerung der
Rechtsansicht, dass die Beklagtenseite darlegungs- und beweispflichtig sei, so
dass weitere Ausführungen überflüssig seien. Auf die fehlende Substantiierung in
der mündlichen Verhandlung vom 13.09.2005 durch das Gericht hingewiesen,
wurde lediglich erklärt, dass der Patient J. nicht über die Risiken des Eingriffs,
insbesondere nicht über die Gefahr eines Lagerungsschadens informiert worden
sei. Dem steht entgegen, dass die von dem Patienten unterschriebene
Einwilligungserklärung auf S. 3 unten links auch den Hinweis darauf enthält, dass
sehr selten Druckschäden an Nerven infolge der Lagerung auftreten können. Das
Aufklärungsformular ist unter dem 22.01.2003, also 2 Tage vor der Operation,
unterzeichnet worden. Die Risiken der Operation, darunter auch
Lagerungsschäden, sind in dem vorgedruckten Text mit Kugelschreiber abgehakt,
was deutlich dafür spricht, dass die abgehakten Risiken mit dem Patienten
besprochen worden sind. Von Klägerseite fehlen gleichwohl jegliche konkreten
Angaben über den Verlauf des dokumentierten Gesprächs. Die Kammer erachtet
daher das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin für unsubstantiiert.
Abgesehen davon hat die Beklagte auch auf die Notwendigkeit der Operation
hingewiesen und daher zumindest angedeutet, daß der Patient auch bei
Aufklärung über einen Lagerungsschaden der Operation zugestimmt hätte. Es
erscheint im Übrigen auch kaum glaubhaft, dass der Patient allein wegen des sehr
seltenen Risikos eines Lagerungsschadens von einer unbedingt indizierten
Operation abgesehen hätte, deren Unterlassen ihn womöglich sogar einmal in
akute Lebensgefahr hätte bringen können, wie es der Sachverständige Dr. S.
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akute Lebensgefahr hätte bringen können, wie es der Sachverständige Dr. S.
ausgeführt hat. Schon aus diesem Grund könnte sich die Klägerin auf eine
unzureichende Aufklärung nicht berufen.
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 708 Nr. 10, 711 ZPO.