Urteil des LG Kiel vom 15.03.2017
LG Kiel: kündigung, arbeitsgericht, versicherungsnehmer, beendigung, anpassung, aufrechnung, nettoeinkommen, immaterialgüterrecht, verwaltungsrecht, quelle
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Gericht:
LG Kiel 5.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 O 41/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
MB/KT, § 148 ZPO
Krankentagegeldversicherung für Erwerbstätige:
Beendigung wegen Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Tenor
Der Rechtsstreit wird gemäß § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Rechtsstreits ... vor dem Arbeitsgericht Lübeck ausgesetzt.
Gründe
Die Entscheidung des Rechtsstreits ist zum Teil von der Wirksamkeit der dem
Kläger gegenüber ausgesprochenen Kündigung am 23.02.2004 abhängig. Die
Wirksamkeit dieser Kündigung bildet den Gegenstand des vor dem Arbeitsgericht
anhängigen Rechtsstreits.
Zwar ist es für den Bestand der Klagforderung nicht erheblich, ob die erfolgte
Kündigung wirksam ist. Grundsätzlich wird eine Krankentagegeldversicherung für
Erwerbstätige durch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses nicht beendet (vgl.
BGH-Urteil vom 15.05.2002, NJW RR 2002, 1179 ff.). Es ist nämlich davon
auszugehen, dass sich der Versicherungsnehmer im Falle der Gesundung sogleich
um eine neue Stelle bemüht hätte. Das Gegenteil kann nur angenommen werden,
wenn der Versicherer konkrete Tatsachen vorträgt und ggf. beweist, aus denen
sich ergibt, dass der Versicherungsnehmer auch bei einer Gesundung von einer
neuen Tätigkeit Abstand genommen hätte oder seine Bemühungen um die
Aufnahme einer solchen Tätigkeit gescheitert wären (BGH, a. a. O.). Derartiges ist
vorliegend von der Beklagten nicht vorgetragen. Unabhängig von der Wirksamkeit
der Kündigung besteht daher nach vorläufiger Rechtsauffassung des Gerichts dem
Grunde nach ein Anspruch auf Krankentagegeld für die hier streitgegenständlichen
Monate September bis Dezember.
Bei der Entscheidung über die von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte
Forderung kommt es jedoch, nach Auffassung des Gerichts, auf die Wirksamkeit
der Kündigung an. Denn nur, wenn diese Kündigung unwirksam ist, besteht ein
Anspruch des Klägers auf Gehaltsfortzahlung, so dass ein Rückforderungsanspruch
der Beklagten gegeben ist. Das bedeutet, dass auch nur in diesem Fall die
Aufrechnung durchgreift und die Klagforderung insoweit erlischt. Aus diesem Grund
ist das Verfahren nach § 148 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung des
Arbeitsgerichts-Rechtsstreits auszusetzen. Eine rechtskräftige Entscheidung liegt
bereits dann vor, wenn das in der mündlichen Verhandlung am 01.06.2005 von
dem Arbeitsgericht Lübeck verkündete Urteil rechtskräftig geworden ist.
Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass nach seiner vorläufigen
Rechtsauffassung ein Krankentagegeld in Höhe von kalendertäglich 204,52 Euro +
102,26 Euro zu zahlen ist. Die mit Schreiben vom 12.07.2004 vorgenommene
Anpassung durch die Beklagte hält das Gericht für unwirksam.
Wirksamkeitsvoraussetzung für eine solche Anpassung ist ein Vergleich zwischen
dem Nettoeinkommen, das dem Vertrag zugrunde liegt und dem später
gesunkenen Nettoeinkommen. Derartige Zahlen fehlen in dem Schreiben vom
12.07.2004 völlig. Im Übrigen hat die Beklagte nicht nachvollziehbar dargelegt,
warum erst nach diesem Schreiben ein Versicherungsschein mit der Höhe des
vom Kläger begehrten Tagegeldes ausgestellt wurde.