Urteil des LG Kiel vom 14.03.2017

LG Kiel: einstellung des verfahrens, durchsuchung, erlass, vollzug, rechtswidrigkeit, zivilprozessrecht, verdacht, beschlagnahme, ausführung, link

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Gericht:
LG Kiel 9. Große
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
39 Qs 35/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 1 OWiG, § 47 Abs 2
OWiG, § 8 SchwarzArbG, § 102
StPO, § 105 StPO
Bußgeldverfahren: Vollzug einer Durchsuchungsanordnung
nach Änderung der Sachlage
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Soweit die Beschwerde des Betroffenen als Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung auszulegen ist und
soweit sie als Antrag auf gerichtliche Entscheidung über die Beschlagnahme von
Unterlagen zu deuten ist, wird die Sache zur Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2
StPO an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Soweit mit der Beschwerde die Anordnung der Durchsuchung mit Beschluss vom
03.04.2006 angegriffen wird, hat sie keinen Erfolg. Die Voraussetzungen zum
Erlass des Durchsuchungsbeschlusses i. S. d. § 102 StPO lagen vor. Nach dem
damaligen Stand der Ermittlungen bestand der Verdacht des Verstoßes gegen § 8
Abs. 1 Ziffer 1 e des Gesetzes zur Bekämpfung der Schwarzarbeit durch den
Betroffenen im Zusammenhang mit dem Anbringen von Schieferplatten am
Giebelbereich eines Einfamilienhauses am ..... in... Wegen der Einzelheiten wird
insoweit auf den angefochtenen Beschluss Bezug genommen. Der Erlass eines
Durchsuchungsbeschlusses bei dieser Verdachtslage begegnet nach Auffassung
der Kammer keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Die
Kammer hält die Handwerksordnung in ihrer geänderten Fassung für
verfassungsgemäß und den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses bei der
gegebenen Verdachtslage nicht für unverhältnismäßig.
Mit der Beschwerde wendet sich der Betroffene auch gegen den Vollzug der
Durchsuchungsanordnung am 28.09.2006. Insoweit ist die Beschwerde als Antrag
auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Vollzugs der Durchsuchungsanordnung
analog § 98 Abs. 2 S. 2 StPO zu werten. Über diesen Antrag hat das Amtsgericht
bisher nicht entschieden. Eine entsprechende Entscheidung ist auch nicht in der
Nichtabhilfeentscheidung des Amtsgerichts vom 24.10.2006 zu sehen.
Das Amtsgericht wird im Rahmen seiner Entscheidung über diesen Antrag zu
prüfen haben, ob die Durchsuchungsanordnung vom 03.04.2006 die fast 6 Monate
später erfolgte Durchsuchung noch trägt. Der Richtervorbehalt hat Auswirkungen
auf den Zeitraum, innerhalb dessen die richterliche Durchsuchungsanordnung
vollzogen werden darf. Je mehr Zeit zwischen richterlicher Anordnung einer
Durchsuchung und deren Ausführung verstreicht, um so wahrscheinlicher wird es,
dass die mittlerweile eingetretenen Ereignisse der richterlichen Entscheidung die
Grundlage entziehen oder diese wesentlich verändern. Spätestens nach Ablauf
eines halben Jahres ist davon auszugehen, dass die richterliche Prüfung nicht mehr
die rechtlichen Grundlagen einer beabsichtigten Durchsuchung gewährleistet und
die richterliche Anordnung nicht mehr den Rahmen, die Grenzen und den Zweck
der Durchsuchung im Sinne eines effektiven Grundrechtsschutzes zu sichern
vermag (vgl. hierzu BVerfG vom 27.05.1997 - 2 BvR 1992/92). Die Vollziehung der
Durchsuchungsanordnung könnte hier jedoch bereits vor Ablauf von 6 Monaten
unzulässig geworden sein, da sich die Ermittlungslage geändert hat und sich damit
die tatsächlichen Grundlagen für den Erlass des Durchsuchungsbeschlusses
verändert haben. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen geht die Kammer davon
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verändert haben. Nach den gegenwärtigen Erkenntnissen geht die Kammer davon
aus, dass bereits am 17.03.2006 die Voraussetzungen zur Erteilung einer
Ausübungsberechtigung zur selbständigen Ausübung des zulassungspflichtigen
Zimmerer-Handwerks vorlagen. Eine solche Genehmigung hätte dem Betroffenen
eventuell die Möglichkeit eröffnet, auch die von ihm am .... ausgeführten
Schieferarbeiten z. B. im Rahmen eines Nebenbetriebes gemäß § 3
Handwerksordnung legal auszuführen. Die Ausübungsgenehmigung wurde dem
Betroffenen am 16.08.2006 erteilt, was der Ordnungsbehörde bei Vollzug der
Durchsuchungsanordnung am 28.09.2006 auch bekannt war. Es wäre daher
geboten gewesen, vor Durchführung der Durchsuchung, die neuen Erkenntnisse
dem Amtsrichter mitzuteilen. Dieser hätte sodann prüfen können, ob dennoch die
Voraussetzungen zum Erlass einer Durchsuchungsanordnung bzw. die
Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung vorlagen. Er hätte insoweit
insbesondere geprüft, ob aufgrund der neuen Erkenntnisse eine Einstellung des
Verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 OWiG geboten gewesen wäre (vgl. hierzu BVerfG
vom 05.12.2005 - 1 BvR 1730/02).
Soweit sich die Beschwerde auch gegen die in dem angefochtenen Beschluss
enthaltene Beschlagnahmeanordnung richtet, ist die Beschwerde als Antrag auf
gerichtliche Entscheidung gemäß § 98 Abs. 2 S. 2 StPO auszulegen. Die allgemein
gehaltene Beschlagnahmegestattung des Amtsgerichts in dem angefochtenen
Beschluss hatte nur die Bedeutung einer Richtlinie für die Durchsuchung. Sie war
noch keine wirksame Beschlagnahmeanordnung (vgl. hierzu BVerfG vom
22.01.2002 - 2 BvR 720/01). Auch insoweit fehlt es bislang an einer Entscheidung
durch das Amtsgericht.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.