Urteil des LG Kiel vom 14.03.2017

LG Kiel: tarif, abrechnung, agb, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, quelle, zivilprozessrecht, abrede

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Gericht:
LG Kiel 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 S 284/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 17 TKV, § 286 ZPO
Entgeltabrechnung für Telekommunikationsleistungen bei
vom Kunden bestrittenen Tarif
Leitsatz
Eine Abrechnung des Entgelts für Telekommunikationsleistungen (hier. Handynutzung)
gemäß § 17 TKV setzt voraus, dass davon auszugehen ist, dass für Verbindungen
berechnete Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne dass sich die richtige Höhe
feststellen lässt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist für diese Art der
Abrechnung erforderlich, dass auch nach Aufklärungsversuchen Zweifel über die Höhe
der Entgeltforderung bleiben. Die Vorschrift ist nicht dazu bestimmt, das
Telekommunikationsunternehmen von der Darlegung und dem Beweis des
Vertragsinhalts zu befreien.
Tenor
Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs:
Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.
Gründe
Die Berufungsführerin wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 2 ZPO n.F. auf Folgendes
hingewiesen:
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 25.11.2004 nach § 522 Abs. 2 ZPO
durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht
auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten
Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt.
Als Anspruchstellerin hat die Klägerin den vereinbarten Tarif darzulegen und -
nachdem der Beklagte den „Fun24-Tarif" bestritten hat - zu beweisen. Letzteres ist
nicht geschehen. Die Klägerin hat es trotz mehrerer Hinweise sowohl des
Beklagten als auch des Gerichts weder vermocht, das Vertragsformular
vorzulegen, aus dem sich der vereinbarte Tarif ergibt, noch in anderer Weise
hierfür Beweis angetreten. Der „Fun24-Tarif" kann der Abrechnung daher weder für
eine Grundgebühr noch für Einzelverbindungsgebühren zu Grunde gelegt werden.
Der Beklagte hat die Forderungshöhe auch nicht zu spät bestritten. Die
Ausschlussfrist nach Nr. 8 der AGB der Klägerin ist nicht anzuwenden, da die
Klägerin die vom Beklagten im Schriftsatz vom 14. September 2004 bestrittene
Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht substantiiert dargelegt hat. Auch
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Einbeziehung der AGB in den Vertrag nicht substantiiert dargelegt hat. Auch
darauf hat das Amtsgericht im Termin hingewiesen.
Eine Abrechnung gemäß § 17 TKV kommt gleichfalls nicht in Betracht. Sie setzt
voraus, dass davon auszugehen ist, dass für Verbindungen berechnete
Entgeltforderungen unrichtig sind, ohne dass sich die richtige Höhe feststellen
lässt. Nach dem Sinn und Zweck der Vorschrift ist für diese Art der Abrechnung
erforderlich, dass auch nach Aufklärungsversuchen Zweifel über die Höhe der
Entgeltforderung bleiben (Beck’scher TKG-Kommentar-Ehmer, 2. Aufl. 2000, § 17
TKV Rn. 4). Die Vorschrift ist nicht dazu bestimmt, das
Telekommunikationsunternehmen von der Darlegung und dem Beweis des
Vertragsinhalts zu befreien. § 17 S. 2 TKV deutet zudem darauf hin, dass die
Vorschrift in erster Linie bei Unklarheiten über den Umfang der Inanspruchnahme
des Netzzuganges anwendbar sein soll. Das ist hier aber nicht der Fall. Der
Umfang der Inanspruchnahme ergibt sich aus dem Einzelverbindungsnachweis.
Streitig ist allein die Frage, welcher Tarif für die Abrechnung der Verbindungen
vereinbart worden ist.
Schließlich ist der Abrechnung auch nicht der von dem Beklagten vorgetragene
Tarif von 0,25 DM pro Minute zu Grunde zu legen. Denn die Klägerin hat sich
diesen Vortrag nicht - auch nicht hilfsweise - zu Eigen gemacht, sondern die
Existenz eines solchen Tarifs generell in Abrede gestellt.
Die Berufungsführerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu
nehmen.