Urteil des LG Kiel vom 14.03.2017, 15 O 19/09
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Quelle: Gericht: LG Kiel 2. Kammer für Handelssachen
Entscheidungsdatum: 11.02.2009
Aktenzeichen: 15 O 19/09
Dokumenttyp: Beschluss
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu 250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs Monaten wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu vollstrecken ist,
untersagt,
ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Zubehör aus dem Telekommunikationsbereich, insbesondere im Rahmen der Vermarktung von Freisprecheinrichtungen und/oder Headsets und/oder Handyhalterungen, die Kennzeichnungen
"M" und/oder "M-Zubehör"
zu verwenden/oder verwenden zu lassen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.
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