Urteil des LG Kiel vom 14.03.2017

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Gericht:
LG Kiel 2. Kammer
für Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
15 O 19/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
1. Der Antragsgegnerin wird es bei Vermeidung eines für jeden Einzelfall
der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von bis zu
250.000,00 Euro, ersatzweise Ordnungshaft bzw. von Ordnungshaft bis zu sechs
Monaten wobei die Ordnungshaft an dem jeweiligen Geschäftsführer zu
vollstrecken ist,
untersagt,
ohne Zustimmung der Antragstellerin im geschäftlichen Verkehr im
Zusammenhang mit Zubehör aus dem Telekommunikationsbereich, insbesondere
im Rahmen der Vermarktung von Freisprecheinrichtungen und/oder Headsets
und/oder Handyhalterungen, die Kennzeichnungen
"M" und/oder "M-Zubehör"
zu verwenden/oder verwenden zu lassen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Antragsgegnerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 50.000,00 Euro festgesetzt.