Urteil des LG Kiel vom 13.03.2017

LG Kiel: abfindung, geschäftsjahr, eintragung im handelsregister, inhaber, verfügung, börsenkurs, gewinnanteil, erstellung, unternehmen, verkehrswert

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Gericht:
LG Kiel 1. Kammer
für Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 O 97/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 304 AktG, § 305 AktG, § 14
Abs 1 GG
Aktienrechtliches Spruchverfahren: Überprüfbarkeit eines
zusätzlichen freiwilligen Abfindungsangebots und
Neufestsetzung der Abfindung anhand des
Börsenreferenzkurses
Tenor
Der im Beherrschungsvertrag vom 06.01.1998 zwischen der XXX und der XXX
vorgesehene Ausgleich sowie die gesetzliche und die alternative Abfindung werden
wie folgt neu festgesetzt:
(Ausgleich)
Für jedes volle Geschäftsjahr der XXX und für jede Aktie der XXX im Nennbetrag
von DM 50,-- ein Gewinnanteil von 203 % des Betrages, der als Gewinnanteil
(Dividende und etwaiger Bonus) auf eine Inhaber-Stammaktie der XXX im
künftigen Nennbetrag von DM 5,-- in dem entsprechenden Geschäftsjahr - solange
das Geschäftsjahr der XXX von dem Geschäftsjahr der XXX abweicht, in dem
jeweils vor dem Ende des Geschäftsjahres der XXX endenden Geschäftsjahr der
XXX - entfällt.
(gesetzliche Abfindung)
für jeweils sechs Aktien der XXX im Nennbetrag von je DM 50,-- sieben Inhaber-
Stammaktien der XXX im Nennbetrag von je DM 5,-- mit voller
Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 1997/1998 sowie eine bare Zuzahlung
von DM 24,97 (12,77 €) je sechs Aktien der XXX.
(alternative Abfindung)
a) für jeweils sechs Aktien der XXX im Nennbetrag von je DM 50,-- sieben Inhaber-
Vorzugsaktien der XXX im Nennbetrag von je DM 5,-- sowie eine bare Zuzahlung
von DM 124,89 (63,86 €) je sechs Aktien der XXX.
b) Aufkauf der Aktien der XXX gegen Barzahlung von DM 188,76 (96,51 €) je Aktie
im Nennbetrag von DM 50,--.
Die Barabfindung und der Mehrbetrag, um den der festgesetzte Ausgleich über die
im Vertrag zugesagten hinausgeht, ist ab dem 18.03.1998 mit jährlich 2 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verzinsen.
Die Antragsgegnerinnen tragen die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten der Antragstellerinnen und des gemeinsamen
Vertreters.
Gründe
I.
Die Antragstellerinnen sind Aktionäre der ehemaligen XXX, jetzt firmierend unter
Versandhandelabwicklungsgesellschaft.
Im November 1997 erwarb die XXX ca. 85 % der Aktien der XXX, die sich bis dahin
in den Händen zweier Großaktionäre befunden hatten. Anschließend erwarb sie im
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in den Händen zweier Großaktionäre befunden hatten. Anschließend erwarb sie im
Rahmen eines freiwilligen Kaufangebots weitere XXX-Aktien aus Streubesitz und
verfügte zuletzt über ca. 98,3 % des gesamten Grundkapitals von 40 Mio. DM. Am
06.01.1998 schloss die XXX mit der XXX einen Beherrschungsvertrag, mit dem sie
die Leitung ihrer Gesellschaft der XXX unterstellte. Diesem Vertrag stimmte die
Hauptversammlung der XXX am 23.02.1998 zu. Die Eintragung im Handelsregister
erfolgte am 17.03.1998, die Veröffentlichung im Bundesanzeiger, in dem die
Veröffentlichungen der XXX nach
§ 3 ihrer Satzung ausschließlich bekannt zu machen waren, am 16.04.1998.
Der Beherrschungsvertrag enthielt folgendes Angebot an die außenstehenden
Aktionäre der XXX:
- Als Ausgleich für jedes volle Geschäftsjahr der XXX und für jede Aktie der XXX im
Nennbetrag von DM 50,-- einen Gewinnanteil von 120 % des Betrages, der als
Gewinnanteil (Dividende und etwaiger Bonus) auf eine Inhaber-Stammaktie der
XXX im künftigen Nennbetrag von DM 5,-- in dem entsprechenden Geschäftsjahr -
solange das Geschäftsjahr der XXX von dem Geschäftsjahr der XXX abweicht, in
dem jeweils vor dem Ende des Geschäftsjahres der XXX endenden Geschäftsjahr
der XXX - entfällt,
- als Abfindung für jeweils sechs Aktien der XXX im Nennbetrag von je DM 50,--
sieben Inhaber-Stammaktien der XXX im Nennbetrag von je DM 5,-- mit voller
Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 1997/1998 sowie eine bare Zuzahlung
von DM 14,82 je sechs Aktien der XXX,
- als alternative Abfindung
a) für jeweils sechs Aktien der XXX im Nennbetrag von je DM 50,-- sieben Inhaber-
Vorzugsaktien der XXX im Nennbetrag von je DM 5,-- mit voller
Gewinnberechtigung für das Geschäftsjahr 1997/1998 sowie eine bare Zuzahlung
von DM 74,11 je sechs Aktien der XXX,
b) Aufkauf der Aktien der XXX gegen Barzahlung von DM 112,-- je Aktie im
Nennbetrag von DM 50,--.
Grundlage für die Bewertung waren von beiden Gesellschaften eingeholte
Gutachten von Wirtschaftsprüfern, deren Ergebnis in einem gemeinsamen Bericht
der Mitglieder der Vorstände wiedergegeben wurde. Die von der XXX bestellte
Vertragsprüferin, die XXX in XXX, hatte die vorgeschlagene Ausgleichszahlung am
09.01.1998 für angemessen erklärt.
Gegen die angebotene Abfindung wendet sich die Antragstellerin zu 2.) mit einem
am 06.05.1998, die Antragstellerin zu 1.) mit einem am 11.06.1998 beim LG Kiel
eingegangenen Antrag auf Festsetzung eines angemessenen vertraglichen
Ausgleichs sowie einer angemessenen Abfindung. Mit Verfügung vom 27.08.1998
hat das Gericht die beiden Verfahren verbunden.
Das Amtsgericht XXX eröffnete über das Vermögen der XXX mit Beschluss vom
01.12.2002 das Insolvenzverfahren und bestellte den Antragsgegner zu 2.) zum
Insolvenzverwalter. Mit weiterem Beschluss des Amtsgerichts XXX vom 02.12.2002
wurde das Insolvenzverfahren auch über das Vermögen der XXX eröffnet und der
Antragsgegner zu 1.) zum Insolvenzverwalter bestellt.
Die Antragstellerinnen tragen vor, angebotener Ausgleich und Abfindung beruhten
auf einer unangemessen niedrigen Bewertung der XXX und einer zu hohen
Bewertung der XXX. Die Antragstellerin zu 1.) führt insbesondere an, das
Ertragspotential der XXX sei im Vergleich zur XXX grundlos zu niedrig bewertet
worden, obwohl beide Unternehmen auf vergleichbaren Märkten tätig seien. Die
Umsatzprognosen für die XXX seien wirklichkeitsfremd, dagegen sei die
Ausgangslage für XXX zu schlecht dargestellt worden. Auch die Annahmen zum
Kapitalisierungszinssatz seien falsch. Dass die XXX im Ergebnis zu niedrig bewertet
worden sei, ergebe sich auch schon aus dem freiwilligen Kaufangebot der XXX in
Höhe von 195 DM.
Die Antragstellerin zu 1.) beantragt,
für den zwischen den ursprünglichen Antragsgegnerinnen zu 1. und 2.
abgeschlossenen Beherrschungsvertrag vom 06.01.1998, dem die
Hauptversammlung der ursprünglichen Antragsgegnerin zu 1. am 23.02.1998
zugestimmt hat, den nach § 304 AktG geschuldeten vertraglichen Ausgleich sowie
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zugestimmt hat, den nach § 304 AktG geschuldeten vertraglichen Ausgleich sowie
die nach § 305 AktG zu gewährende Abfindung gerichtlich zu bestimmen;
auszusprechen, dass der Betrag der angemessenen Barabfindung sowie der
Mehrbetrag, um den der angemessene Ausgleich über das im Vertrag Zugesagte
hinausgeht, jeweils ab Fälligkeit mit 2 % über dem Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank zu verzinsen sind.
Die Antragstellerin zu 2.) beantragt
gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung (§ 305 Abs. 5 Satz 2
AktG) und der angemessenen jährlichen Ausgleichszahlung (§ 304 Abs. 3 Satz 3
AktG) für die außenstehenden Aktionäre der ehemaligen Antragsgegnerin zu 1.
Die ursprünglichen Antragsgegnerinnen sind den Anträgen unter Bezugnahme auf
die vorliegende, von ihnen für zutreffend erachtete Unternehmensbewertung
entgegengetreten und haben zudem die Ansicht vertreten, die freiwillig
angebotenen Abfindungen könnten keiner gerichtlichen Überprüfung unterliegen.
Der jetzige Antragsgegner zu 1.) vertritt die Ansicht, das Verfahren sei nach § 240
ZPO unterbrochen und könne sich jedenfalls nicht gegen ihn richten.
Das Gericht hat mit Beschluss vom 17.08.1999 die XXX mit der Erstellung eines
Sachverständigengutachtens zu den Fragen bestellt, ob die
Ertragswertentwicklung und der Unternehmenswert der XXX im
Beherrschungsvertrag als zu gering bewertet wurden. Das Gutachten ist nach der
Insolvenzeröffnung über das Vermögen der beiden ehemaligen
Antragsgegnerinnen nicht mehr eingeholt worden.
II.
Die Anträge der Antragstellerinnen sind nach §§ 304 Abs. 3, Abs. 4, 305 Abs. 5
AktG zulässig. Sie wurden innerhalb der Frist des § 304 Abs. 4 AktG in der hier
nach § 17 Abs. 2 SpruchG anwendbaren alten Fassung gestellt. Die Anträge
richteten sich auch zu Recht gegen beide Antragsgegnerinnen. Denn vor
Inkrafttreten des Spruchgesetzes war es geboten, den Antrag nach §§ 304, 305
AktG a. F. nicht nur gegen die beherrschende Gesellschaft, sondern, da vertraglich
festgelegte Leistungen im Spiel sind, auch gegen die beherrschte Gesellschaft zu
richten (vgl. die im Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts
vom 23.06.2008 hierzu zitierten Nachweise aus der Literatur).
Das Verfahren ist nicht nach § 240 ZPO unterbrochen, sondern richtet sich jetzt
gegen die beiden Antragsgegner als Partei kraft Amtes. Auf die Gründe des
Beschlusses des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 23.06.2008
wird insoweit Bezug genommen.
Entgegen der Ansicht der ehemaligen Antragsgegnerinnen sind sämtliche
angebotenen Abfindungen auf ihre Angemessenheit zu überprüfen. Es trifft zwar
zu, dass die angebotene Barabfindung nicht gesetzlich geschuldet war, die
Antragsgegnerin zu 2.) vielmehr nach § 305 Abs. 2 Ziffer 1 AktG lediglich
Abfindung mit ihren eigenen Aktien zuzüglich barem Spitzenausgleich schuldete.
Wenn aber, wie hier geschehen, zusätzlich zu dem gesetzlichen ein freiwilliges
Abfindungsangebot unterbreitet wird, so gebietet es schon das Prinzip der
Gleichbehandlung aller außenstehenden Aktionäre, dass auch die angebotene
freiwillige Abfindung auf ihre Angemessenheit zu überprüfen ist.
Gegen die dem Angebot zugrunde liegenden Bewertungen beider Gesellschaften
haben die Antragstellerinnen beachtliche Einwendungen erhoben, denen
grundsätzlich durch Einholung eines neuen oder ergänzenden
Bewertungsgutachtens nachzugehen gewesen wäre. Die Einholung eines solchen
Gutachtens erscheint aber nach dem jetzigen Sachstand nicht mehr
erfolgsversprechend. Der bereits beauftragte Sachverständige, der den
Gesamtumfang der möglichen Kosten schon in seinem Schreiben vom 18.11.1999
überschlägig auf 90.000 DM geschätzt hat, hat mit der eigentlichen Erstellung des
Gutachtens noch nicht einmal beginnen, sondern nur eine erste Analyse des
Sachverhalts anhand der ihm zur Verfügung gestellten Unterlagen vornehmen
können. Die von ihm für die Erstellung des Gutachtens benötigten Unterlagen, die
er mit seinem Schreiben vom 22.11.2000 angefordert hat, wurden ihm bislang
nicht zur Verfügung gestellt. Ob und in welchem Umfang sie noch vorhanden sind,
ist nach den Angaben des Antragsgegners zu 1.) in seinem Schreiben vom
08.10.2009 unklar und müsste erst aufwändig recherchiert werden. Vertreter der
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08.10.2009 unklar und müsste erst aufwändig recherchiert werden. Vertreter der
beiden ehemaligen Antragsgegnerinnen, die Auskünfte und Erläuterungen erteilen
könnten, stehen nicht mehr zur Verfügung. Schließlich hat der Sachverständige
mit seinem Schreiben vom 06.01.2009 darauf hingewiesen, dass die
zwischenzeitlich eingetretene Insolvenzen beider Unternehmen sowie der
erhebliche Zeitablauf eine Bearbeitung zunehmend erschweren. Es ist daher nicht
damit zu rechnen, dass er mit dem hier noch zur Verfügung stehenden Vorschuss
von knapp 34.000 € zu einem verwertbaren Ergebnis gelangen könnte.
In einem derartigen Fall ist aber nicht etwa von einer Entscheidung über die
angemessene Abfindung abzusehen (vgl. BayObLG NJW-RR 1999, 109). Bei
Ausgleich und Abfindung von außenstehenden oder ausgeschiedenen Aktionären
ist vielmehr vor allem zu beachten, dass in Anwendung von §§ 304, 305 AktG der
volle Ausgleich für den von Minderheitsaktionären hinzunehmenden Verlust nicht
verfehlt wird. Die von Art 14 Abs. 1 Grundgesetz geforderte volle Entschädigung
darf jedenfalls nicht unter dem Verkehrswert liegen und kann bei
börsenorientierten Unternehmen nicht ohne Rücksicht auf den Börsenkurs
festgesetzt werden. Die Abfindung muss grundsätzlich so bemessen sein, dass die
Minderheitsaktionäre jedenfalls nicht weniger erhalten, als sie bei einer freien
Deinvestitionsentscheidung zum Zeitpunkt des Abschlusses des
Unternehmensvertrages erhalten hätten. Der Vermögensverlust, den der
Minderheitsaktionär durch den Unternehmensvertrag erleidet, stellt sich für ihn als
Verlust des Verkehrswertes der Aktie dar, der mit dem Börsenkurs der Aktie
regelmäßig identisch ist. Deswegen steht es mit Art 14 Abs. 1 GG grundsätzlich
nicht in Einklang, im aktienrechtlichen Spruchstellenverfahren eine Barabfindung
festzusetzen, die niedriger ist als der Börsenkurs. Eine Ausnahme kommt nur
dann in Betracht, wenn der Börsenkurs ausnahmsweise nicht den Verkehrswert
der Aktie widerspiegelt, etwa, weil längere Zeit praktisch überhaupt kein Handel
mit den Aktien der Gesellschaft stattgefunden hat (BVerfGE 100, 289-313). Diese
Grundsätze gelten auch für die Bemessung des variablen Ausgleichs nach § 304
Abs. 2 Satz 2 AktG (BGHZ 147, 108). Abzustellen ist dabei auf den Referenzkurs,
der sich aus dem Mittel der Börsenkurse der letzten drei Monate vor dem Stichtag
ergibt (BGH aaO.).
Nach den nicht bestrittenen Angaben der Antragstellerin zu 1.) betrug der
Börsenwert der Aktie der XXX im Zeitraum 24.11.1997 bis 22.02.1998
durchschnittlich 96,51 €. Ausgehend von diesem Wert waren hier das
Umtauschverhältnis und die Barabfindung wie geschehen neu festzusetzen.
Anhaltspunkte dafür, dass dieser durchschnittliche Kurs ausnahmsweise nicht den
Verkehrswert der Aktie abbildete, sind nicht vorgetragen und auch für die Kammer
nicht ersichtlich.
Die Verzinsungspflicht ergibt sich aus § 305 Abs. 3 AktG a. F..
Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 306 Abs. 7 AktG a. F., 13a FGG. Es
entspricht der Billigkeit, dass die Antragsgegner den Antragstellerinnen die
außergerichtlichen Kosten des Verfahrens zu erstatten haben.