Urteil des LG Kiel vom 13.03.2017

LG Kiel: einstweilige verfügung, selbstbehalt, zugabe, teilkaskoversicherung, reparaturkosten, versicherer, abrechnung, versicherungsnehmer, nachlass, zuwendung

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Gericht:
LG Kiel 3. Kammer
für Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
16 O 171/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 UWG, § 4 Nr 11 UWG
Wettbewerbswidriges Angebot des Austauschs einer
Autoglasscheibe gegen Beteiligung an der
Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung
Tenor
Der Beklagten wird es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu € 250.000 und für
den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder
Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
verboten
den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder durchzuführen,
dass dem betroffenen Autofahrer eine Beteiligung an der Selbstbeteiligung der
Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder mittels Gutscheinen
angeboten oder gewährt wird, es sei denn, dass die Barleistung oder der Wert des
Gutscheins auf der Abrechnung gegenüber dem Versicherer ausgewiesen wird.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von €
60.000,00 zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 30.000,00 vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien sind Mitbewerber im Bereich Autoglaserei.
Die Klägerin betreibt im ... Raum 4 Betriebe, die im Wesentlichen Autoglasscheiben
reparieren oder austauschen. Sie erzielte im Jahr 2004 einen Umsatz von über 1
Mio. Euro.
Die Beklagte unterhält in Deutschland etwa 160 Betriebe mit über 250 mobilen
Einheiten, in denen sie vorrangig Autoglasscheiben repariert oder austauscht. Sie
gehört zur ...-Gruppe und erwirtschaftete in Deutschland im Jahr 2003
Umsatzerlöse in Höhe von mehr als 122 Mio. Euro.
Zwischen den Parteien hat es in der Vergangenheit eine Anzahl von
Rechtsstreitigkeiten gegeben, in denen es um gegenseitig erhobene Vorwürfe
wettbewerbswidrigen Verhaltens ging.
So hat auch die Kammer mit Urteil vom 05.07.2005 in der Sache -16 O 82/05 -
(Anlage K10 im Anlagenhefter) eine auf Antrag der Klägerin erlassene einstweilige
Verfügung bestätigt, mit der sie der Beklagten/dortigen Verfügungsbeklagten
untersagt hatte, den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder
durchzuführen, dass dem betroffenen Autofahrer eine anteilige Übernahme seiner
Selbstbeteiligung an den Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder
mittels Benzingutscheinen angeboten oder gewährt werde.
Die Klägerin hat im Berufungsverfahren den Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Verfügung zurückgenommen, nachdem ihr vom 6. Zivilsenat des OLG Schleswig
bedeutet worden war, der Senat werde wegen Verfristung des Verfügungsantrags
dessen Zulässigkeit verneinen.
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Die Klägerin verfolgt nunmehr im Hauptsacheverfahren ihr Begehren weiter und
macht geltend, die Beklagte habe die ihr bereits im Verfügungsverfahren
vorgeworfenen Wettbewerbsverstöße begangen.
Sie habe z.e.am 06.05.2005 im Auftrage einer Frau ... in ihrem Servicecenter in ...
die Windschutzscheibe des VW Golf der Kundin ausgetauscht und dabei von deren
Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung in Höhe von € 153,00 einen
Teilbetrag von € 53,00 übernommen. Dies sei der ... Versicherung der Kundin
gegenüber nicht offengelegt worden, was sich aus der Rechnung und den
entsprechenden Zahlungsbelegen ergebe. Zur Übernahme des Teilbetrags aus
der Selbstbeteiligung sei es gekommen, nachdem ein Mitarbeiter der Frau ..., der
deren Golf bei der Beklagten zur Reparatur gegeben habe, nach Feststellung, sie
habe eine Selbstbeteiligung von € 153,00 zu übernehmen, nachgefragt habe und
ihm von Seiten der Beklagten erklärt worden sei, hiervon übernehme sie, die
Beklagte, € 53,00.
Die Klägerin sieht hierin mit Blick auch auf verschiedene Urteile anderer Gerichte
einen Wettbewerbsverstoß, weil damit deutlich geworden sei, dass die
Reparaturkosten tatsächlich niedriger gelegen hätten, als sie der Versicherung
gegenüber abgerechnet worden seien. Die Versicherung habe mehr gezahlt, als
vertragsgemäß von ihr zu leisten gewesen sei, sei also betrogen worden, wozu die
Beklagte Beihilfe geleistet habe.
Darüber hinaus habe die Beklagte am 23.04.2005 dem Mitgesellschafter ... der
Klägerin gegenüber in 3 Fällen entsprechende Beteiligungsangebote in Bezug auf
die Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung für den Fall des Austauschs der
Frontscheibe eines Suzuki Vitara gemacht, obgleich es unstreitig zu
entsprechenden Vertragsschlüssen nicht gekommen:
- In ... habe der Mitarbeiter ... der Beklagten ..., angeboten, die
Frontscheibe des Fahrzeugs für € 950,00 zu ersetzen. Auf entsprechende
Nachfrage des Herrn ..., ob er tatsächlich seinen vollen Selbstbehalt von € 150,00
zu zahlen habe, habe Herr ... angeboten, hiervon € 100,00 zu tragen.
- Im Service-Center der Beklagten in ..., ..., habe Herr ... ebenfalls Frage
gestellt, ob er den vollen Selbstbehalt von € 150,00 zu tragen habe. Ein junger
Mitarbeiter habe ihm angeboten, einen Tankgutschein in Höhe von € 100,00 zu
gewähren. Als Herr ... dies abgelehnt habe, habe der junge Mann erklärt, wegen
der teuren Scheibe werde er den Selbstbehalt ganz streichen; Herr ... brauche sich
nicht um die Abrechnung zu kümmern, weil die Beklagte dies gegenüber der ...
Versicherung selbst erledige.
- Schließlich habe ein Mitarbeiter der Beklagten in ..., ..., Herrn ... den
Ersatz der Frontscheibe angeboten und ihm erklärt, die Leistungen rechne die
Beklagte direkt über den Versicherer ab. Er müsse allerdings den Selbstbehalt in
Höhe von € 150,00 zahlen. Auf entsprechende Nachfrage des Herrn ... habe der
Mitarbeiter ... der Beklagten erklärt, diese übernehme die Hälfte des
Selbstbehalts. Ergänzend habe er erläutert, die Beklagte schlage im Gegensatz zu
Mitbewerbern ihre Beteiligung an der Selbstbeteiligung nicht auf die Rechnung auf.
Die Klägerin sieht in den 3 genannten Fällen vom 23.04.2005 das
wettbewerbswidrige Angebot der Beklagten, sich an Versicherungsbetrügereien zu
beteiligen.
Sie beantragt,
der Beklagten bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der
Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses
nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft oder eine Ordnungshaft bis zu
6 Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,00, Ordnungshaft
insgesamt höchstens 2 Jahre), zu verbieten,
den Austausch einer Autoglasscheibe dergestalt anzubieten oder
durchzuführen, dass dem betroffenen Autofahrer eine Beteiligung an der
Selbstbeteiligung der Reparaturkosten in der Teilkaskoversicherung in bar oder
mittels Gutschein angeboten oder gewährt werde, es sei denn, dass die
Barleistung oder der Wert des Gutscheins auf der Abrechnung gegenüber dem
Versicherer ausgewiesen werde.
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Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht geltend, die Gewährung von Zugaben stelle keine Anstiftung des
Kunden dar, sich gegenüber dem Kaskoversicherer vertragsbrüchig zu verhalten,
insbesondere ihm gegenüber einen Betrug zu begehen.
Wenn die Kammer im Urteil im Verfügungsverfahren wie auch das Landgericht
Hamburg in seinem Urteil vom 04.10.2005 (Anlage B1 im Anlagenhefter II) der
Meinung seien, das Verbot nicht nur von Barleistungen, sondern auch geldwerten
Zugaben sei wegen der in den Austauschfällen festzustellenden
kaskoversicherungstechnisch bedingten besonderen Konstellationen
wettbewerbsrechtlich unzulässig, so treffe das nicht zu.
Bei der Gewährung von geldwerten Sachleistungen stehe nämlich entgegen der
Annahme der Kammer und des LG Hamburg nicht fest, dass die Kosten des
Austausches einer Scheibe niedriger lägen, als sie gegenüber der Versicherung
abgerechnet würden, weil die geldwerte Sachleistung in die Kalkulation des
Autoglasers einfließen müsse. Letzteres sei nämlich nicht der Fall, weil die Kosten
des Austausches der Scheibe tatsächlich nicht niedriger seien, vielmehr korrekt
abgerechnet werde. Die Auffassung, die geldwerte Sachleistung fließe in die
Kalkulation des Autoglasers ein, sei unrichtig. Denn die Kammer unterstelle
offenbar, dass die Beklagte ihrem Preis nach dem sogenannten „cost plus“-Modell
bestimme, wonach der Unternehmer zunächst seine gesamten fixen und variablen
Kosten berechne und anschließend eine angemessene Marge aufschlage. Dies sei
bei der Beklagten indessen nicht der Fall, weil sie ihren Preis nach der
Marktpreismethode festlege, sich bei der Ermittlung ihrer Preise nämlich an die
AUDATEX-Preisliste anlehne, die sich ihrerseits an Arbeitswertvorgaben der
Automobilhersteller orientiere. Es handle sich dabei also um unverbindliche
Preisempfehlungen, die veröffentlicht und den Versicherern sowie den
Reparaturbetrieben zugänglich seien.
Der von ihr, der Beklagten, anhand der AUDATEX-Listen ermittelte marktfähige
Preis gelte unabhängig davon, ob sie eine Zugabe am Einzelfall gewähre oder
nicht. Diese habe also keine Auswirkung auf ihre Preisbildung. Vielmehr verzichte
sie, die Beklagte, durch die Zugabe auf einen Teil ihrer Marge, was im Interesse
des Kunden und des Wettbewerbs sei, so dass dieser Aspekt nicht zur Begründung
einer wettbewerbsrechtlichen Unzulässigkeit herangezogen werden könne.
Damit bestehe ein deutlicher Unterschied zu den Fällen, in denen vom
Reparaturunternehmen ein Nachlass auf den Selbstbehalt angeboten werde. Denn
dann vermindere sich der vom Kunden zu zahlende Betrag für die Hauptleistung,
die Autoglasscheibe. Er bekomme - anders als im Fall der Zugabe - nicht eine
Zuwendung dadurch, dass er zusätzlich zum eigentlichen Vertragsgegenstand
(neue Scheibe) eine kostenlose Ware oder Dienstleistung erhalte, sondern die
Zuwendung bestehe in der unmittelbaren Reduzierung der Primärforderung des
Reparaturunternehmens, der Reparaturrechnung. In diesen Barzuwendungsfällen
werde die Rechnung für die eigentliche Hauptleistung gerade nicht um den Rabatt
gekürzt und dadurch die Versicherung getäuscht. Es komme zu einer
Vermögensverfügung, indem die Versicherung den vom Autoglaser nicht
gekürzten Rechnungsbetrage abzüglich des Selbstbehalts auszahle, wodurch ihr
ein Schaden entstehe, weil sie gegenüber dem Versicherungsnehmer nur zu einer
geringeren Leistung verpflichtet gewesen wäre.
Der Fall der Zugabe spiele sich demgegenüber außerhalb des Reparaturauftrags
ab. Der Rechnungsbetrag für den eigentlichen Leistungsgegenstand, die neue
Autoglasscheibe, werde in voller Höhe bezahlt. Der Kunde erhalte lediglich eine
zusätzliche Leistung oder Ware neben dem Vertragsgegenstand, für den selbst
kein Nachlass gewährt werde. Das sei auch nach den AKB nicht verboten, so dass
sich der dem Versicherungsnehmer entstandene Schaden nicht vermindere.
In dieser Hinsicht bestehe auch volle Markttransparenz, weil nämlich permanent
von der gesamten Branche mit der Gewährung von Zugaben geworben werde. Die
Beklagte hat sich insoweit auf das Anlagenkonvolut B3 im Anlagenhefter II, Bl. 14 -
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Den beteiligten Versicherungen sei dies bekannt, so dass sie auch nicht getäuscht
würden.
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In Bezug auf den Vorfall ... wendet die Beklagte ein, die Klägerin habe weder
dargelegt, welcher Mitarbeiter der Frau ... das Fahrzeug zur Reparatur gebracht
habe, noch welcher Mitarbeiter der Beklagten ihm gegenüber den Nachlass
angeboten habe. Die Gutschrift von € 53,00 könne auch einen anderen
Rechtsgrund gehabt haben, weil z.B. ein Mangel bei der Reparaturdurchführung
aufgetreten sei.
Hinsichtlich der übrigen Fälle sei zu bedenken, dass die Klägerin lediglich geltend
gemacht habe, Mitarbeiter der Beklagten hätten gegenüber dem Gesellschafter ...
der Klägerin gesagt, die Beklagte verzichte auf einen Teil des Selbstbehalts. Das
bestreite sie. Die Behauptung reiche zudem nicht aus, den Tatbestand der
Mitwirkung am fremden Vertragsbruch zu substantiieren, so dass auch deswegen
kein Unterlassungsanspruch bestehe.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze samt Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Die Kammer hält an ihrer bereits im Urteil im Verfügungsverfahren zum Ausdruck
gebrachten Rechtsauffassung fest, wonach die Beklagte sich mit ihrem werblichen
Verhalten wettbewerbswidrig verhält.
1. Was den Fall ... anlangt, hat die Beklagte die Darstellung der Klägerin nicht
substantiiert bestritten, dass tatsächlich € 53,00 des von der Kundin zu tragenden
Selbstbehalts von der Beklagten übernommen wurden und dies der ...
Versicherung gegenüber nicht aufgedeckt worden ist. Das hatte die Klägerin im
Einzelnen dargelegt und der Beklagtenvertreter hat im Termin auch deutlich
gemacht, ein Wettbewerbsverstoß werde insoweit eingeräumt, weil die Parteien
sich in der rechtlichen Beurteilung einig seien, dass eine unmittelbare Übernahme
eines Teils der Selbstbeteiligung in der Teilkaskoversicherung durch die Beklagte
als Beteiligung an einem Vertragsbruch und Betrug zulasten der Versicherung
wettbewerbswidrig sei und daher ein Unterlassungsanspruch der Klägerin aus §§ 3
und 4 Nr. 11 UWG bestehe.
2. Das ist auch die rechtliche Beurteilung durch die Kammer.
3. Die Klägerin hat ferner substantiiert und ohne hinreichenden Widerspruch der
Beklagten dargelegt, dass Mitarbeiter der Beklagten in deren Betrieben in ... und
... dem Mitgesellschafter ... der Klägerin am 23.04.2005 angeboten haben, von der
Selbstbeteiligung in Höhe von € 150,00 € 100,00 oder € 75,00 zu übernehmen.
Eine solche Offerte ist aus den vorstehend unter Ziffer 1. dargelegten Gründen
wettbewerbswidrig.
4. Dass die Beklagte der Behauptung der Klägerin zu den beiden Vorfällen nicht
entgegen getreten ist, folgt aus der Tatsache, dass sie nur eingewandt hat, ihre
Mitarbeiter hätten nicht auf einen Teil des Selbstbehalts verzichtet. Das hatte die
Klägerin aber auch nicht vorgetragen, zumal die Versicherungsnehmer die
Verpflichtung zur Zahlung des Selbstbehalts nicht gegenüber dem Autoglaser
trifft, sondern gegenüber dem Versicherer, so dass nur dieser einen Verzicht hätte
aussprechen können.
5. Auch wenn man dies anders sehen und im Wege der Auslegung ein
hinreichendes Bestreiten der Beklagten annehmen wollte, wäre die Kammer nicht
genötigt gewesen, die Klägerin auf ein fehlendes Beweisangebot zu den beiden
Vorfällen hinzuweisen, weil sich der Unterlassungsanspruch für eine Barbeteiligung
an dem Selbstbehalt schon aus den vorstehend zu Ziff. 1. dargelegten Gründen
ergibt und in Bezug auf die zu untersagende Gutscheingewährung aus Ziff. 3. folgt.
6. Unstreitig hat nämlich ein Mitarbeiter der Beklagten Herrn ... in ihrem ... Betrieb
am 23.04.2005 angeboten, mit Rücksicht auf den zu tragenden Selbstbehalt von €
150,00 einen Tankgutschein in Höhe von € 100,00 zu gewähren. Die Beklagte hat
dies nicht in Abrede gestellt; ihr Sachvortrag auf Seite 9 f. der Klageerwiderung
lässt eine abweichende Interpretation nicht zu.
7. Steht damit fest, dass die Beklagte die Gewährung eines Tankgutscheins für
den Fall der Reparatur einer Autofrontscheibe angeboten hat, musste die Kammer
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den Fall der Reparatur einer Autofrontscheibe angeboten hat, musste die Kammer
die Frage beurteilen, ob auch hierin die Verleitung zu vertragswidrigem Verhalten
gegenüber der Versicherung zu sehen ist, das gleichfalls wettbewerbswidrig wäre.
Das ist der Fall.
Nach der Überzeugung der Kammer macht es entgegen der Auffassung der
Beklagten keinen rechtlich relevanten Unterschied, ob dem Kunden für den Fall
des Austauschs einer Autoglasscheibe eine Barleistung angeboten wird oder ein
Tankgutschein im Werte von - wie hier durch den ... Betrieb der Beklagten
geschehen - € 100,00. Denn es kommt in jedem Fall auf eine wirtschaftliche
Betrachtungsweise an. Für den Kunden ist es unter diesem Blickwinkel betrachtet
gleichgültig, ob er eine Barleistung erhält, indem die Beklagte einen Teil seiner
Selbstbeteiligung übernimmt oder ihm Bargeld aushändigt, oder ob sie ihm einen
Gutschein überlässt, den er an der nächsten Tankstelle einlösen kann und
aufgrund dessen er den getankten Kraftstoff nicht zu bezahlen braucht.
Die Argumentation der Beklagten, derartige Zugaben hätten auf ihre Kalkulation
keinen Einfluss, ist nicht plausibel. Auch wenn die Beklagte ihre Kosten an der
AUDATEX-Liste orientiert, bedeutet eine Zugabe in Gestalt eines Tankgutscheins
für sie eine Vermögenseinbuße, die sie selbstverständlich in ihre Kalkulation
einbeziehen muss und auch einbeziehen wird. Denn sie muss auch bei Anlehnung
an die Werte der AUDATEX-Liste doch stets ihre Kosten im Auge behalten, weil sie
auf lange Sicht in die Insolvenz geraten würde, lägen ihre Kosten höher als die
Beträge aus der AUDATEX-Liste, die sie angeblich in Rechnung stellt. Dies wäre
auch der Fall, wenn sie regelmäßig ihren Kunden Tankgutscheine im Wert von €
100,00 als Zugabe für den Fall der Auftragserteilung überließe, weil sie diese
schließlich bei der Tankstelle für den entsprechenden Betrag erwerben muss,
sofern ihre Marge unterhalb des Wertes des Tankgutscheins läge. Weil die Kammer
aber davon ausgeht, dass Letzteres nicht der Fall ist, die Marge vielmehr höher als
der Wert des Tankgutscheins liegt, bedeutet dies bei der gebotenen
wirtschaftlichen Betrachtungsweise, dass die Reparaturkosten beim Austausch
einer Scheibe unter Einbeziehung einer angemessenen Marge niedriger liegen, als
sie gegenüber der Versicherung abgerechnet werden. Das aber führt aus den
nämlichen Gründen, die Anlass zur Bejahung der Wettbewerbswidrigkeit in den
Fällen der Barleistung sind, zum Verdikt der Wettbewerbswidrigkeit, so dass die
Werbung hiermit ebenfalls zu untersagen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO, diejenige zur vorläufigen
Vollstreckbarkeit auf § 709 ZPO.