Urteil des LG Kiel vom 13.03.2017

LG Kiel: unfall, einwilligung, beschädigung, beweiswürdigung, fahrzeug, auto, polizei, rechtswidrigkeit, persönlichkeit, geschwindigkeit

1
2
3
4
5
6
Gericht:
LG Kiel 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 S 297/04
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 286 ZPO, § 823 Abs 1 BGB, §
7 StVG
Vorsätzliche Herbeiführung eines Verkehrsunfalls:
Zulässigkeit des Anscheinsbeweises; Beweiswürdigung
durch das Berufungsgericht; Umstände für die Annahme
eines fingierten Unfalls
Leitsatz
1. Ob die Frage eines provozierten Unfalls dem Anscheinsbeweis zugänglich ist, wird in
der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt. Die Kammer verneint dies. Der Sache
nach geht es um die Frage, ob der Eigentümer in die Beschädigung seines
Kraftfahrzeuges eingewilligt hat, so dass die Rechtswidrigkeit und damit ein Anspruch
des Geschädigten sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 StVG entfällt. Dabei beruht
die Einwilligung auf einem individuellen Willensentschluss des Geschädigten, der stark
von seiner Persönlichkeit und seinen Wert- und Moralvorstellungen abhängt und für den
es keinen typischen Geschehensablauf gibt, was aber Voraussetzung für einen
Anscheinsbeweis wäre.
2. Ist das erstinstanzliche Gericht von einem Anscheinsbeweis und damit von einem
unzutreffenden Beweismaß ausgegangen, weil für eine Einwilligung des Klägers in die
Beschädigung seines PKW der volle Beweis zu erbringen ist, so kann das
Berufungsgericht die Beweiswürdigung selbst vornehmen.
3. Zur Frage, welche Umstände die Annahme des Vollbeweises rechtfertigen können.
Tenor
Anmerkung der Dokumentationsstelle des Bundesgerichtshofs:
Der Tenor wurde vom Gericht nicht mitgeteilt.
Gründe
Die Kammer beabsichtigt, die Berufung vom 17.12.2004 nach § 522 Abs. 2 ZPO
durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen, weil die Berufung keine Aussicht
auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert.
Nach § 513 Abs. 1 ZPO kann die Berufung nur darauf gestützt werden, dass die
Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546 ZPO) beruht oder nach § 529 ZPO
zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
Nach § 529 ZPO sind dabei die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten
Tatsachen zugrunde zu legen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der
Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen
begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten.
Die Voraussetzungen des § 513 ZPO sind hier nicht erfüllt.
Das Amtsgericht hat Ansprüche des Klägers aus den §§ 823 BGB, 7 StVG, 3 PflVG
im Ergebnis zu Recht verneint.
Bedenken bestehen allerdings insoweit, als das Amtsgericht von einem
Anscheinsbeweis für einen manipulierten Unfall ausgeht. Der Tatrichter ist in seiner
Anscheinsbeweis für einen manipulierten Unfall ausgeht. Der Tatrichter ist in seiner
Beweiswürdigung zwar grundsätzlich frei. Die Voraussetzungen des
Anscheinsbeweises sind im Rahmen der §§ 513, 546 ZPO aber zu prüfen (Zöller-
Gummer, ZPO, 24. Aufl. 2004, § 546 Rn. 13m. w. N.).
Ob die Frage eines provozierten Unfalls dem Anscheinsbeweis zugänglich ist, wird
in der Rechtsprechung unterschiedlich beurteilt (bejahend: OLG Zweibrücken VersR
1988, 970; verneinend: OLG Düsseldorf NZV 1996, 321; nur in Ausnahmefällen
denkbar: BGH VersR 1978, 862). Die Kammer verneint dies. Der Sache nach geht
es um die Frage, ob der Eigentümer in die Beschädigung seines Kraftfahrzeuges
eingewilligt hat, so dass die Rechtswidrigkeit und damit ein Anspruch des
Geschädigten sowohl aus § 823 BGB als auch aus § 7 StVG entfällt (BGH VersR
1978, 865). Dabei beruht die Einwilligung auf einem individuellen Willensentschluss
des Geschädigten, der stark von seiner Persönlichkeit und seinen Wert- und
Moralvorstellungen abhängt und für den es keinen typischen Geschehensablauf
gibt, was aber Voraussetzung für einen Anscheinsbeweis wäre (BGH NJW 1988,
2040, OLG Düsseldorf NZV 1996, 321).
Ist das Amtsgericht damit von einem unzutreffenden Beweismaß ausgegangen,
weil für eine Einwilligung des Klägers in die Beschädigung seines PKW der volle
Beweis zu erbringen ist, so kann die Kammer die Beweiswürdigung selbst
vornehmen. Aufgrund der Indizien sieht sie diesen Vollbeweis als erbracht an:
Bereits der Unfallhergang selbst ist so unplausibel, dass der Verdacht einer
vorsätzlichen Herbeiführung nahe liegt. Nach den überzeugenden Angaben der
unbeteiligten Zeugin K. fuhr der Beklagte zu 1) zunächst an den parkenden Autos
vorbei, um dann ohne jeden erkennbaren Grund nach rechts gegen das parkende
Fahrzeug des Klägers abzubiegen. Die Annahme der Berufung, der Beklagte habe
falsch reagiert, weil die parkenden Fahrzeuge für ihn plötzlich aufgetaucht seien
und ihm zudem die Zeugin entgegen gekommen sei, überzeugt nicht, denn der
Beklagte zu 1) war nach der Aussage der Zeugin bereits an einigen parkenden
Fahrzeugen vorbeigefahren und die Zeugin selbst noch so weit entfernt, dass sie
erst nach dem Unfall abgebremst und noch in einiger Entfernung angehalten hat.
Aus dieser Aussage ergibt sich im Übrigen, dass die Straße zum Unfallzeitpunkt
nicht besonders belebt war.
Gegen einen gestellten Unfall spricht auch weder die Geschwindigkeit des
Beklagten zu 1) noch die Tatsache, dass er gegen ein parkendes Auto gefahren
ist. Die genaue Geschwindigkeit steht nicht fest; nach Angaben der Zeugin K. war
sie unauffällig. Dass das Auto des Klägers parkte und nicht fuhr, spricht eher für
als gegen einen gestellten Unfall. Denn die Folgen eines Unfalls mit zwei sich
bewegenden Fahrzeugen sind schwerer zu kalkulieren.
Neben dem Unfallhergang als solchem sprechen auch weitere Indizien dafür, dass
der Beklagte zu 1) den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat. So ist es für gestellte
Unfälle typisch, dass das Fahrzeug des vermeintlich Geschädigten - wie hier -
relativ alt ist, so dass sich eine Abrechnung auf Gutachtenbasis bei unterlassener
Reparatur lohnt. Auch spricht es für einen gestellten Unfall, dass das vom
Beklagten zu 1) geführte Fahrzeug nicht sein eigenes, sondern ein Mietfahrzeug
war, so dass er selbst keine großen wirtschaftlichen Nachteile durch den Unfall zu
erwarten hatte.
Der Beklagte zu 1) ist zudem unstreitig in einem Zeitraum von knapp 13 Monaten
in insgesamt acht Unfälle verwickelt gewesen. Die Unfälle vom 6. August, 11.
September und 13. September 2002 liefen zudem insofern auf die gleiche Weise
ab wie der streitgegenständliche Unfall vom 22. August 2002, als stets
vorgegeben wurde, dem Gegenverkehr ausweichen zu müssen und dabei ein
parkendes Fahrzeug beschädigt zu haben. Eine derartige Unfallserie ist so
ungewöhnlich, dass sie mit normalen, hin und wieder vorkommenden
Missgeschicken nicht mehr zu erklären ist. Das gilt umso mehr, als der Beklagte
zu 1) in der Vergangenheit häufiger den Versicherer gewechselt hat, nachdem er
bereits am Zulassungstag oder ein paar Tage danach KFZ-Haftpflichtschäden
verursacht hat. Ob er sich - wie eine Zeugin im Ermittlungsverfahren ausgesagt
hat - damit gebrüstet hat, geschäftsmäßig Unfälle zu fingieren, ist vor diesem
Hintergrund unerheblich.
Für eine Verabredung des Klägers und des Beklagten zu 1), den Unfall
herbeizuführen, spricht auch deren Verhalten im Prozess. Der Beklagte zu 1) hat
sich - untypisch für Schadensersatzprozesse nach Verkehrsunfällen - im Prozess
nicht zur Sache geäußert und ist zum Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung
16
nicht zur Sache geäußert und ist zum Termin trotz ordnungsgemäßer Ladung
nicht erschienen. Obwohl er nach Mitteilung seiner Rechtsanwälte bereits seit Ende
Oktober aus der Türkei zurückgekehrt und am 3. November 2004 mit diesen
Kontakt aufgenommen hatte, hat er erst am 17. November - einen Tag vor dem
Termin - mitteilen lassen, dass sich er (wieder?) in der Türkei befinde.
Der Kläger hat das untypische Prozessverhalten des Beklagten zu 1)
vorausgesehen, als er mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2002 mitteilen ließ, mit
einem Bestreiten des Klagvortrags sei nicht zu rechnen. Das lässt es wenig
glaubhaft erscheinen, dass der Beklagte zu 1), der zudem unstreitig mit dem
Bruder des Klägers bekannt ist, dem Kläger selbst völlig unbekannt sein soll.
Auch wenn jedes Indiz für sich genommen noch erklärbar sein mag, rechtfertigt die
Gesamtheit der oben genannten Indizien ungeachtet der abweichenden Ansicht
der Staatsanwaltschaft die Annahme eines fingierten Unfalls. Dass unmittelbar
nach dem Unfall mehrere Personen zur Unfallstelle kamen, ändert daran nichts,
zumal unklar ist, um wen es sich dabei handelt. Ob der Kläger die Polizei
hinzugezogen hat, spielt ebenfalls keine Rolle, denn nach eigenen Angaben will er
erst gegen 10:00 Uhr zu seinem Auto gekommen sein, einen Zettel an seiner
Windschutzscheibe vorgefunden und erst daraufhin die Polizei verständigt haben.
Der Unfall hat sich aber nach Aussage der Zeugin K. bereits gegen 8:40 Uhr
ereignet.
Der Berufungsführer erhält Gelegenheit, hierzu binnen 2 Wochen Stellung zu
nehmen.