Urteil des LG Kassel vom 05.08.2009

LG Kassel: beweis des gegenteils, satzung, eigentümer, grundbuchamt, berechtigung, form, grundstück, grundeigentum, urkunde, unrichtigkeit

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Gericht:
LG Kassel 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 T 342/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 892 BGB, § 53 Abs 1 GBO,
Art 83 BGBEG, Art 164 BGBEG
Grundbuchberichtigung: Rechts- und Grundbuchfähigkeit
einer altrechtlichen Markgenossenschaft
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Melsungen vom
08.06.2009 wird zurückgewiesen.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf 51.000,00 €.
Gründe
I.
Der Beschwerdeführer begehrt die Berichtigung der Eigentümereintragung im
eingangs genannten Grundbuch.
Dort ist in Abteilung I folgender Eigentümer eingetragen:
„Markgenossenschaft zu „…“ und „…“ und zwar:
A. Die Markgenossen zu „…“ zu 57/100 Anteile
B. Die Markgenossen zu „…“ zu 71/300 Anteile,
C. Die Markgenossen zu „…“ zu 15/100 Anteile,
D. Die Markgenossen zu „…“ zu 13/300 Anteile“.
Im Folgen sind die Markgenossen zu „…“ und „…“ und mittlerweile auch zu sim
Einzelnen namentlich im Grundbuch aufgeführt.
Die Markgenossenschaft zu „…“ und „…“ gab sich am 31.01.2008 eine neue
Satzung. In deren Präambel wurde niedergeschrieben, dass die
Markgenossenschaft auf eine Schenkung des Landgrafen Heinrich des II. im Jahre
1360 zurückgehe, sich seit dem die Rechtsverhältnisse verändert hätten und
erhebliche Unsicherheiten im Rechtsverkehr mit Dritten sowie untereinander
eingetreten seien. Zur Schaffung klarer Rechtsverhältnisse der Markgenossen
untereinander und im Rechtsverkehr mit Dritten sollte die neue Satzung dienen.
In § 1 Nr. 1 der Satzung ist bestimmt:
„Die „Markgenossenschaft zu „…“ und „…““ bilden den zur
ordnungsgemäßen, nutzbringenden und nachhaltigen Verwaltung des
gemeinsamen Waldes erfolgten Zusammenschluss aller Markgenossen an dem in
§ 2 näher bezeichneten Grundeigentum in den Gemarkungen von „…“ und „…“
Entsprechend der bestehenden Rechtslage hat die Markgenossenschaft
selbständige Rechte und Pflichten.“
Schließlich ist in § 13 der Satzung bestimmt, dass die Markgenossen von Beuern
namentlich ins Grundbuch eingetragen werden sollen, was zwischenzeitlich – wie
oben angeführt – geschehen ist.
Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, eine rechtsfähige Vereinigung einer
„Markgenossenschaft“ existiere nicht (mehr). Zudem behauptet er, in
Rechtsnachfolge aus der oben erwähnten Urkunde aus dem Jahr 1360 ebenfalls
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Rechtsnachfolge aus der oben erwähnten Urkunde aus dem Jahr 1360 ebenfalls
Rechte herleiten zu können und zu Unrecht nicht im Grundbuch eingetragen zu
sein. Der Beschwerdeführer hat deshalb bereits wiederholt, aktuell mit Antrag vom
19.05.2009 (Bl. „…“ der Grundakten) die Berichtigung des Grundbuchs von Amts
wegen, die Bestellung eines Pflegers bzw. die Durchführung eines
„Aufgebotsverfahrens“ von Amts wegen begehrt.
Das Amtsgericht Melsungen hat mit Beschluss vom 08.06.2009 (Bl. 427 f. der
Grundakten) den Antrag des Beschwerdeführers zurückgewiesen und den
Geschäftswert auf 51.000,00 € festgesetzt. Zur Begründung hat das Amtsgericht
im Wesentlichen ausgeführt, dass für die vom Beschwerdeführer begehrten
Handlungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen fehlten. So habe der
Beschwerdeführer keinerlei beachtliche Unterlagen vorgelegt, aus denen Zweifel
an der Richtigkeit der Eintragungen im Grundbuch hervorgingen. Ein
Aufgebotsverfahren sehe die Grundbuchordnung lediglich in § 116 vor für den Fall,
dass ein Grundstück bisher nicht im Grundbuch gebucht ist. Das vom
Beschwerdeführer begehrte Aufgebotsverfahren könne höchstens gemäß § 927
BGB als Verfahren nach der Zivilprozessordnung begehrt werden, nicht indes als
von Amts wegen durch das Grundbuchamt durchzuführendes Verfahren.
Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 13.06.2009, mit der der
Beschwerdeführer sein(e) Begehren weiterverfolgt.
II.
Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Danach findet gegen die
Entscheidung des Grundbuchamtes das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
In der Sache hat das Rechtsmittel indes keinen Erfolg; denn das Grundbuchamt
hat zu Recht das vom Beschwerdeführer begehrte Tätigwerden von Amts wegen
abgelehnt.
(1) Eine Berichtigung des Grundbuchs von Amts wegen kommt nach § 53 Abs. 1
GBO nur dann in Betracht, wenn eine Eintragung unter Verletzung gesetzlicher
Vorschriften vorgenommen wurde und dadurch das Grundbuch unrichtig geworden
ist. In einem solchen Fall ist regelmäßig ein Widerspruch einzutragen. Lediglich
dann, wenn sich eine Eintragung als nach ihrem Inhalt als unzulässig erweist, ist
sie von Amts wegen zu löschen. Im Übrigen ist das Grundbuch auf Antrag zu
berichtigen (§ 22 GBO), wenn derjenige, dessen Recht betroffen ist, die
Berichtigung bewilligt oder die Unrichtigkeit in grundbuchmäßiger Form
nachgewiesen wird.
Das eine wie das andere ist vorliegend nicht gegeben. Insbesondere hat der
Beschwerdeführer weder die Unrichtigkeit in grundbuchmäßiger Form
nachgewiesen, noch ist anzunehmen, dass eine Eintragung im Grundbuch unter
Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen wurde.
Im vorliegenden Verfahren ist zu prüfen, ob die verfahrensgegenständlichen
Grundbücher richtig sind, d.h. insbesondere, ob der Eigentümer zutreffend
eingetragen ist.
Dabei ist hinsichtlich des Eigentums an den verfahrensgegenständlichen
Grundstücken nicht die „Schenkung“ von 1360 maßgeblich, zumal im Jahre 1360
weder die Übertragung des Volleigentums noch Markgenossenschaften bekannt
gewesen sind. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Behandlung dieser
Gegebenheiten über die vergangenen Jahrhunderte hinweg.
Dabei bereitet sowohl der lückenlose Nachweis aller Berechtigten als auch die
Bestimmung des Umfangs der letztendlich auf die Urkunde von 1360
zurückgehenden Rechte erhebliche Schwierigkeiten. Dies beruht im Wesentlichen
darauf, dass es einen personellen Zusammenschluss der „Markgenossenschaft“
im geltenden Recht nicht gibt und gesicherte Erkenntnisse über das „Recht der
Markgenossenschaften“ nach altem Recht im Allgemeinen und der hier
auftretenden Markgenossenschaft(en) im Besonderen fehlen.
Fest steht allerdings, dass vorliegend die Markgenossenschaft als Eigentümerin
der Grundstücke schon vor dem Jahr 1900 in den Grundbüchern eingetragen war.
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat in seiner Entscheidung vom
19.01.1999 (NJW-RR 2000, 538) hierzu ausgeführt, dass sich ausgehend von der
Einräumung der Rechte zur Nutzung des Holzes im Jahr 1360 bis zum Ende des
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Einräumung der Rechte zur Nutzung des Holzes im Jahr 1360 bis zum Ende des
19. Jahrhunderts die tatsächliche Handhabe und rechtliche Auffassung entwickelt
habe, die Berechtigten bildeten Markgenossenschaften. Diese Vereinigungen
wurden als fähig angesehen, Träger von eigenen Rechten und Pflichten zu sein. Als
solche haben sie - unstreitig - Eingang in Grundstücksunterlagen und auch ins
Grundbuch gefunden. Allerdings bestünden, so das Oberlandesgericht, durchaus
Zweifel an der Begründung von Eigentum, da urkundlich jeweils nur einzelne
Nutzungsrechte dokumentiert seien. Zweifel gäbe es zudem, ob jemals eine
Markgenossenschaft in der damals vorgeschriebenen Form gegründet worden sei.
Dem brauchte das Oberlandesgericht indes nicht weiter nachzugehen, weil nach
seiner - von der Kammer geteilten Ansicht - nach Inkrafttreten des Bürgerlichen
Gesetzbuches am 01.01.1900 gemäß Art. 83 und 164 EGBGB von der Rechts- und
Grundbuchfähigkeit der Markgenossenschaften auszugehen ist. Aufgrund der
Richtigkeitsvermutung des Grundbuchs (§ 892 BGB) und der jahrelangen
Handhabe der Berechtigung als Markgenossenschaft muss die Eintragung der
Markgenossenschaft(en) im Grundbuch als zutreffend angesehen werden (so auch
BFHE 56, 396; 139, 530). Der Beweis des Gegenteils wird sich, so im Übrigen auch
das Oberlandesgericht in der genannten Entscheidung, kaum führen lassen.
Ähnlich verhält es sich mit der Bestimmung des Kreises der berechtigten
natürlichen Personen. Insoweit bildet die Urkunde von 1360 lediglich den
Ausgangspunkt. Aufgrund der oben genannten Erwägungen sind als Berechtigte
die Markgenossen anzusehen, weil dies der jahrzehntelangen Handhabung
entspricht. Jede Person, die heute das Recht für sich in Anspruch nimmt,
Markgenosse zu sein, muss dies lückenlos nachweisen. Nur diejenigen, die bis zur
Gegenwart ihre Berechtigung nachweisen können, sind als Markgenossen ins
Grundbuch einzutragen. Ist eine Person einmal eingetragen, spricht insofern
wiederum die Richtigkeitsvermutung für ihre tatsächlich bestehende Berechtigung.
Der Beschwerdeführer hat die angeführten Richtigkeitsvermutungen der
Eintragungen im Grundbuch weder erschüttern, geschweige denn entkräften
können.
Dabei kann vorliegend dahinstehen, ob den eingetragenen Markgenossen – wie
von ihnen vielfach angenommen – eine unmittelbare Berechtigung am eingangs
genannten Grundbesitz in Form von Bruchteilseigentum zugewiesen sein soll.
Zwar weist § 4 der Satzung diesen das Grundvermögen zu. Insbesondere im
Zusammenhang mit § 1 der Satzung, der der Markgenossenschaft ausdrücklich
(weiterhin) eine eigene Rechtspersönlichkeit zubilligt und § 2, der vom
„gemeinschaftlichen Grundeigentum“ spricht, lässt die neugefasste Satzung
Zweifel daran bestehen, ob die einzelnen Mitglieder – unter Ausschluss der
Markgenossenschaft – Bruchteilseigentümer sind. Ebenso könnte nämlich das
Grundeigentum im Eigentum der Markgenossenschaft als eigene
Rechtspersönlichkeit stehen. Jedenfalls im Grundbuch ist (derzeit) „die
Markgenossenschaft“ als Eigentümer eingetragen. Solange eine
Eigentumsumschreibung im Grundbuch nicht vollzogen ist, ist die
Markgenossenschaft als Eigentümer des Grundbesitzes anzusehen und die
anschließend im Grundbuch im einzelnen verzeichneten Markgenossen lediglich
als Mitglieder der Markgenossenschaft.
(2) Für die vom Beschwerdeführer begehrte Bestellung eines Pflegers gibt es
ebenso wenig eine gesetzliche Grundlage wie für die Durchführung eines
Aufgebotsverfahrens von Amts wegen. Zu Recht hat das Grundbuchamt darauf
hingewiesen, dass die Grundbuchordnung ein Aufgebotsverfahren lediglich im Falle
des § 116 GBO kennt. Die dafür notwendige Voraussetzung, dass für ein
Grundstück kein Grundbuchblatt existiert, ist vorliegend zweifelsohne nicht
gegeben und wird auch vom Beschwerdeführer nicht behauptet.
Es bleibt die denkbare Möglichkeit eines Aufgebotsverfahrens etwa nach § 927
BGB. Danach kann der Eigentümer eines Grundstücks, wenn das Grundstück seit
30 Jahren im Eigenbesitz eines anderen ist, im Wege des Aufgebotsverfahrens mit
seinem Recht ausgeschlossen werden. Die Durchführung eines solchen
Verfahrens, das sich nach den Bestimmungen der §§ 977 ff. ZPO richtet, kann
indes nicht von Amts wegen vom Grundbuchamt begehrt werden. Vielmehr ist ein
Antrag nach den Vorschriften der ZPO zu stellen. Einen solchen Antrag - für
dessen Bearbeitung das Grundbuchamt ohnehin nicht zuständig wäre - hat der
Beschwerdeführer bislang nicht gestellt.
Nach alledem konnte die Beschwerde in der Hauptsache keinen Erfolg haben.
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Auch die Festsetzung des Geschäftswertes ist nicht zu beanstanden. In der
Beschwerdeschrift führt der Beschwerdeführer an, dass ihm bis zu 68 der 171
Anteile der Markgenossen zu „…“ von insgesamt 300 Anteilen zustehen könnten.
Auf genau dieser Grundlage hat das Grundbuch ausgehend von dem Wert eines
Anteils in Höhe von 1.500,00 € einen Gesamtwert von 102.000,00 € ermittelt und
hiervon 50 % angesetzt. Dem folgt die Kammer auch im Beschwerdeverfahren.
Für eine Kostenentscheidung besteht kein Anlass. Hinsichtlich der Gerichtskosten
ergibt sich die Kostenfolge schon aus dem Gesetz; denn nach §§ 2, 131 Abs. 1
KostO ist der Beschwerdeführer als Einreichungsschuldner (vgl. Hartmann,
Kostenordnung, 39. Auflage, § 2 Rn. 21 „Beschwerde“) Schuldner der
Gerichtskosten. Außergerichtliche Kosten weiterer Beteiligter sind nicht ersichtlich,
so dass sich eine Auferlegung dieser Kosten nach § 13 a Abs. 1 FGG erübrigt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.