Urteil des LG Kassel vom 16.09.2010

LG Kassel: gesellschafter, urkunde, einstellung des verfahrens, grundstück, zwangsverwaltung, gesellschaftsvermögen, eigentümer, zwangsversteigerung, vollstreckungstitel, anteil

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Gericht:
LG Kassel 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 T 356/10, 3 T
365/10, 3 T 416/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 15 ZVG
Leitsatz
Die Auslegung einer im Jahre 1995 errichteten notariellen Urkunde kann ergeben, dass
die Gesellschafter schon damals ein zum Vermögen der (teil-)rechtsfähigen
Gesellschaft gehörendes Grundstück haben belasten wollen. Dem steht nicht entgegen,
dass die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst später erkannt
worden ist. Diese Auslegung obliegt den Vollstreckungsgerichten.
Tenor
Die Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 06.05.2010
wird zurückgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird festgesetzt auf bis zu 5
Millionen Euro.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Beschwerdegegnerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus der
Grundschuldbestellungsurkunde des Notars „…“, vom 06.10.1993, UR-Nr. „…“ (Bl.
201 ff. d.A.). Die Urkunde wurde von dem Notar noch am 08.10.1993 mit einer
uneingeschränkten Vollstreckungsklausel versehen (Bl. 206 d.A.).
Am 06.10.1993 waren – und dies ist der Kammer aus dem parallel eingeleiteten
Zwangsverwaltungsverfahren (Az. 640 L 90/09 – 640 L 150/09 AG Kassel) bekannt
– bei dem Notar die Herren „…“ und „…“ erschienen und gaben an, für sich selbst
als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts „Grundstücksgesellschaft „…“ zu
handeln. Diese hatten sie bereits am 01.06.1993 zu UR-Nr. „…“ des Notars
„…“gegründet. Auf diesem Hintergrund bestellten die Herren „…“ und „…“ am
06.10.1993 an dem damals noch im Grundbuch von „…“ Blatt „…“ verzeichneten
Grundstück zu Gunsten der Beschwerdegegnerin eine Grundschuld in Höhe von
9,7 Millionen DM. Wegen dieses Betrages übernahmen Herr „…“ und Herr „…“
gesamtschuldnerisch die persönliche Haftung und unterwarfen sich der
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
Nach Teilung des Grundstücks und Begründung von Wohnungseigentum durch
Urkunde des Notars „…“ vom 16.06.1998 (UR-Nr. „…“) wurden die Herren
„…“und „ „ als Gesellschafter bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung
„Grundstücksgesellschaft „…“ am 22.01.1999 als neue Eigentümer des eingangs
bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Dieser ist in Abteilung III Nr. 3 - bei
Mithaft der in den Wohnungsgrundbüchern Blätter „…“ bis „…“ eingetragenen
Miteigentumsanteile - mit der bereits erwähnten Grundschuld über 9,7 Millionen
DM belastet.
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In der Folgezeit kam es zu weiteren Übertragungen von Gesellschaftsanteilen.
Nach den Urkunden des Notars „…“ vom 15.03.2000 (UR-Nr. „…“) und vom
15.03.2001 (UR-Nr. „…“ hält Herr „…“ 94,5% und Herr „…“ 5,5% der
Gesellschaftsanteile. Entsprechend sind die genannten Personen seit dem
10.04.2001 „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ in Abteilung I der
Wohnungsgrundbücher eingetragen.
Unter dem 12.03.2009 erteilte der zuständige Notariatsverwalter der
Beschwerdegegnerin eine (weitere) Vollstreckungsklausel „zum Zwecke der
Zwangsvollstreckung in dinglicher Weise gegen die Herren „…“...und „…“ als
Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ (Bl. 207 d.A.). Am 20.03.2009 bescheinigte
der zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung der bezeichneten und mit der
Vollstreckungsklausel verbundenen Urkunde an Herrn „…“ bzw. Herrn „…“ (Bl.
208 f. d.A.).
Sodann beantragte die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 17.09.2009 die
Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundbesitzes wegen des dinglichen und
persönlichen Anspruchs auf Zahlung von 4.959.531,25 € (ehemals 9,7 Millionen
DM) nebst 15% Zinsen seit dem 01.01.2006. Dem kann das Amtsgericht – in den
o.g. Verfahren 640 L 90/09 – 640 L 150/09 – durch Beschluss vom 25.09.2009
durch Anordnung der Zwangsverwaltung der eingangs bezeichneten Objekte nach,
zugleich bestellte es einen Zwangsverwalter.
Mit Schreiben vom 16.10.2009 wies das Amtsgericht im
Zwangsverwaltungsverfahren darauf hin, dass der Gesellschafter „…“ zwischen
dem 12.07. und dem 14.07.2009 und mithin vor Beantragung der
Zwangsverwaltung verstorben sei und seinen Sohn zum alleinigen Erben
eingesetzt habe, außerdem habe das Amtsgericht – Nachlassgericht – durch
Beschluss vom 19.08.2009 (im Verfahren 791 VI 1617/09 M) die
Nachlassverwaltung angeordnet und den Rechtsanwalt „…“, zum
Nachlassverwalter bestellt. Deshalb müsse geprüft werden, wer Rechtsnachfolger
des Verstorbenen sei und ob die BGB-Gesellschaft noch bestehe. Nachdem die
Beschwerdegegnerin weitere Unterlagen vorgelegt hatte, stellte das Amtsgericht
durch Beschluss vom 25.11.2009 das Verfahren, soweit es aus dem
Anordnungsbeschluss vom 25.09.2009 betrieben wurde, unter Hinweis auf einen
seiner Ansicht nach vorliegenden Vollstreckungsmangel einstweilen ein. Dagegen
erhob die Beschwerdegegnerin am 26.11.2009 Beschwerde, auf die die Kammer
durch Beschluss vom 11.03.2010 (im Verfahren 3 T 706/09 – 765/09 und 3 T 5/10 –
3 T 65/10, vgl. Bl. 38 ff. d.A.) den Einstellungsbeschluss aufhob. Bezüglich der
Einzelheiten wird auf den Beschluss der Kammer vom 11.03.2010 verwiesen, der
den Beteiligten bekannt ist und auf den auch unter II. dieser Entscheidung noch
einzugehen sein wird. Auf die zugelassene Rechtsbeschwerde hin hat die
Beschwerdeführerin gegen den Beschluss der Kammer vom 11.03.2010 beim
Bundesgerichtshof Rechtsbeschwerde eingelegt, über die noch nicht entschieden
ist.
Bereits mit notariell beglaubigtem Vertrag vom 30.10.2009 bzw. 05.11.2009 (Bl.
14 ff. d.A.) übertrug Herr „…“ von seinen 5,5 %-Anteil an der Beschwerdeführerin
nach Teilung des Anteils einen 4,95 %- Anteil an die „…“ (haftungsbeschränkt).
Diese fungiert nunmehr als Geschäftsführerin der GbR.
Mit Beschluss vom 01.12.2009 (vgl. Bl. 7 d.A.) wurde zudem über den Nachlass
des Herrn „…“ das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet und der eingangs
genannte Rechtsanwalt zum Insolvenzverwalter bestellt. Nach Angaben der
Gesellschafter „…“ und „…“ UG (haftungsbeschränkt) kündigte Herr „…“ als
Alleinerbe des „…“ seine Gesellschafterstellung mit Schreiben vom 02.12.2009
zum 31.12.2009, was von den Gesellschaftern „…“ und „…“ (haftungsbeschränkt)
akzeptiert wurde. Die Gesellschaft sollte mit den verbliebenen Gesellschaftern
fortgeführt werden.
Auf Antrag der Beschwerdegegnerin vom 01.12.2009 (Bl. 1 f. d.A.) ordnete das
Amtsgericht nunmehr durch Beschluss vom 31.03.2010 (Bl. 53 ff. d.A.), berichtigt
durch Beschluss vom 12.04.2010 (Bl. 85 ff. d.A.), auch die Zwangsversteigerung
des eingangs genannten Grundbesitzes aufgrund der oben genannten titulierten
Forderung an.
Hiergegen hat sich die „…“ (haftungsbeschränkt) als Geschäftsführerin im Namen
der Beschwerdeführerin mit ihrer Erinnerung vom 14.04.2010 (Bl. 98 ff. d.A.)
gewandt, die Aufhebung des Verfahrens beantragt und zur Begründung
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gewandt, die Aufhebung des Verfahrens beantragt und zur Begründung
ausgeführt, der vorgelegte Titel genüge nicht für eine Zwangsvollstreckung gegen
die Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem veränderten Gesellschafterbestand.
Es läge allein ein Titel gegen die vormaligen Gesellschafter der Gesellschaft
bürgerlichen Rechts persönlich, nicht aber gegen die Gesellschaft vor. Insofern sei
bereits vor Anordnung der Zwangsversteigerung eine Rechtsnachfolge auf
Schuldnerseite eingetreten, die eine Umschreibung des Titels erforderlich mache.
Auch bei einer Vollstreckung gegen eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei
gemäß §§ 795, 736 ZPO ein Titel gegen alle aktuellen Gesellschafter erforderlich.
Das Amtsgericht Kassel hat die Erinnerung der Beschwerdeführerin mit Beschluss
vom 06.05.2010 (Bl. 122 ff. d. A.) zurückgewiesen.
Gegen diesen, den Gesellschaftern am 12., 14. bzw. 17.05.2010 zugestellten
Beschluss richtet sich die am 26.05.2010 bei Gericht eingegangene Beschwerde
(Bl. 129 ff. d.A.). Die Beschwerdeführerin verweist auf ihr erstinstanzliches
Vorbringen und begehrt hilfsweise eine einstweilige Einstellung des Verfahrens bis
zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs im Zwangsverwaltungsverfahren.
Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Verfahrensakte der
Kammer zur Entscheidung vorgelegt. Die jeweils zuständigen Einzelrichter der
Kammer haben die den jeweiligen Grundbuchblättern zugeordneten Verfahren der
Kammer zur Entscheidung übertragen (Beschluss vom 27.08.2010, Bl. 215 f. d.A.).
Die Kammer hat die Verfahren zur gemeinsamen Entscheidung verbunden
(Beschluss vom 27.08.2010, Bl. 217 d.A.).
II. Das nach § 95 ZVG, §§ 793, 567 ZPO statthafte Rechtsmittel gegen die
Zurückweisung der Erinnerung gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung
wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist deshalb insgesamt zulässig.
In der Sache konnte es indes keinen Erfolg haben, denn das Amtsgericht hat auf
den Antrag der Beschwerdegegnerin zu Recht die Zwangsversteigerung des
eingangs genannten Grundbesitzes nach Maßgabe der §§ 866 I, II, 869 ZPO, §§ 15
ff. ZVG angeordnet.
Der Antrag der Beschwerdegegnerin erfüllt die Voraussetzungen der §§ 15 f. ZVG.
Die Beschwerdeführerin ist als teilrechtsfähige und grundbuchfähige Gesellschaft
des bürgerlichen Rechts im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen (§ 17 ZVG)
und auch die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750
ZPO – Titel, Klausel und Zustellung – liegen vor. Schließlich ist der
Anordnungsbeschluss auch wirksam geworden.
Die Kammer hat insoweit zu den Voraussetzungen des § 750 ZPO bereits in dem
im Zwangsverwaltungsverfahren ergangenen Beschluss vom 11.03.2010, der den
Beteiligten bekannt ist, ausgeführt:
„(1) So fehlt es zunächst nicht an einem geeigneten Vollstreckungstitel.
Dieser findet sich in der Urkunde des Notars „ „ vom 06.10.1993 (UR-Nr. „…“),
die den Anforderungen des § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO genügt. Darin haben die Herren
„…“ und „…“ unter ausdrücklichem Hinweis, dass die „Grundstücksgesellschaft
„…“ als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, an dem in Rede stehenden
Grundstück zu Gunsten der Beschwerdegegnerin eine Grundschuld über 9,7
Millionen DM bestellt und sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld nebst
Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise
unterworfen, dass die „sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer zulässig sein soll.“ Zugleich haben sie sich als die damals alleinigen
Gesellschafter der GbR wegen eines Betrages in Höhe der Grundschuld der
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterworfen. Damit liegt
hinsichtlich der im verfahrenseinleitenden Schreiben der Beschwerdegegnerin
bezeichneten Forderungen ein Titel vor, und zwar sowohl für den dinglichen als
auch den persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft. Dies ergibt die Auslegung
der in der Urkunde vom 06.10.1993 niedergelegten Erklärungen.
(a) So sind die Herren „…“ und „…“ bei Bestellung der Grundschuld – und
damit der Begründung des dinglichen Anspruchs – an dem in Rede stehenden
Grundstück in der hierzu errichteten Urkunde ausdrücklich als Gesellschafter der
namentlich genannten GbR bezeichnet. Schon vor der Beurkundung hatten sie
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck gegründet, das in Rede
stehende Grundstück zu bebauen und zu verwalten. In einer solchen Fallgestaltung
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stehende Grundstück zu bebauen und zu verwalten. In einer solchen Fallgestaltung
ist es aber offensichtlich, dass das Grundstück als Gesellschaftsvermögen belastet
werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03). Dieses
Gesellschaftsvermögen ist bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (vgl.
nur die Übersicht bei Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage § 705 Rn. 24 ff.), der sich die
Kammer anschließt, indes nicht gesamthänderisch gebundenes Vermögen der
Gesellschafter sondern Vermögen der (teil-)rechtsfähigen Gesellschaft (so BGH,
Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08). Dabei hat diese Rechtslage materiell
schon bei der Beurkundung am 06.10.1993 bestanden; denn die GbR ist (teil-
)rechtsfähig nicht etwa wegen einer Änderung der maßgebenden Gesetze,
sondern vielmehr aufgrund der – allerdings erst in den letzten Jahren – zu Tage
getretenen Erkenntnis der unverändert gebliebenen Gesetzeslage. Als solche ist
die GbR auch formell grundbuchfähig und kann – solange die maßgeblichen
Verfahrensvorschriften der materiellen Rechtslage nicht angepasst sind – so in das
Grundbuch eingetragen werden, wie dies – jedenfalls inzwischen – in der
vorliegenden Fallgestaltung erfolgt ist, nämlich mit den Namen ihrer Gesellschafter
und dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ (BGH, Beschluss vom
04.12.2008, V ZB 74/08; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25.09.2006, II ZR
218/05). Haben die Herren „…“ und „…“ – wie bereits ausgeführt – mit der
Grundschuldbestellung am 06.10.1993 das Gesellschaftsvermögen belasten
wollen, hat das schon damals materiell-rechtlich nur durch Belastung des der GbR
gehörenden Grundstücks geschehen können. Da zudem die in der Urkunde vom
06.10.1993 niedergelegte Unterwerfungsklausel den durch § 800 I ZPO gestellten
Anforderungen gerecht wird, liegt ein zur Zwangsvollstreckung gegen die jeweiligen
Grundstückseigentümer geeigneter Vollstreckungstitel vor.
Grundstückseigentümerin ist aber – wie bereits ausgeführt - die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, bei der ein Wechsel im Mitgliederbestand auf die
Vollstreckung eines Titels gegen die Gesellschaft in das Gesellschaftsvermögen
keinen Einfluss hat (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage § 736 Rn. 5).
(b) Neben dem dinglichen Anspruch ist mit der Urkunde vom 06.10.1993
zugleich ein persönlicher Anspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
begründet worden. Auch dies ergibt die Auslegung der in Rede stehenden
Urkunde. Darin haben nämlich die Herren „…“ und „…“ die persönliche Haftung
für einen Betrag in Höhe der Grundschuld übernommen. Dies ist erkennbar
geschehen, weil sie damals die alleinigen Gesellschafter der
„Grundstücksgesellschaft „…“ gewesen sind. Darüber hinaus macht die
Formulierung der Haftungsübernahme und vor allem der nachfolgenden
Unterwerfungsklausel deutlich, dass die Gesellschafter jedenfalls auch eine
gemeinsame Einstandspflicht haben begründen wollen; denn sie haben sich
hinsichtlich dieser Verbindlichkeit der Zwangsvollstreckung in „unser gesamtes“
Vermögen unterworfen und nicht etwa, wie es der Kammer aus vergleichbaren
Fallgestaltungen bekannt ist (Beschluss vom 05.04.2006, 178/06), „jeder für sich
in sein gesamtes Vermögen“. Ausgehend von der angeführten höchstrichterlichen
Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03; BGH, Beschluss
vom 04.12.2008, V ZB 74/08) ist die Urkunde vom 06.10.1993 deshalb dahin
auszulegen, dass die damals handelnden Personen einen persönlichen Anspruch
gegen die Gesellschaft begründet haben.
(2) Die am 25.09.2009 erfolgte Anordnung der Zwangsverwaltung ist auch im
Hinblick auf §§ 146, 17 ZVG nicht zu beanstanden. Nach der letztgenannten
Bestimmung darf die Zwangsverwaltung nur angeordnet werden, wenn der
Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Eingetragene
Eigentümerin ist aber zum damaligen Zeitpunkt und auch jetzt noch die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese besteht – auch nach Ansicht des
Amtsgerichts – nach Maßgabe von § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 01.06.1993
auch nach dem Ableben von Herrn „…“ fort. Dass die Bezeichnung der
Gesellschaft im Hinblick auf das zwischenzeitliche Versterben des Herrn „…“ nicht
mehr zutreffend ist, steht dem nicht entgegen; denn – wie bereits ausgeführt –
ändert dies an der Identität der als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft
nichts.
(3) Eine hinreichende Vollstreckungsklausel ist bereits am 08.10.1993 erteilt
worden; denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der Klauselerteilung
schon damals die Vollstreckung gegen die Gesellschaft ermöglicht werden sollte.
Ob angesichts dessen die Erteilung einer teilweise umgeschriebenen Klausel am
12.03.2009 erforderlich gewesen ist, kann dahinstehen. Im Übrigen sind Einwände
gegen die Klausel nicht erhoben worden, sie hätten ohnehin allenfalls mit den
klauselspezifischen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (BGH,
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klauselspezifischen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (BGH,
Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03).
(4) Der Vollstreckungstitel nebst Klausel ist den Gesellschaftern der
Schuldnerin am 20.03.2009 auf Veranlassung der Beschwerdegegnerin durch den
zuständigen Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Dies ist ausreichend. Nach § 750
I ZPO darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel
dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Handelt es
sich bei der Schuldnerin - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - um eine
Gesellschaft bürgerlichen Rechts, hat die Zustellung gemäß § 170 I ZPO, §§ 709 I,
714 BGB an alle Gesellschafter zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.04.2006, V
ZB 158/2005 m.w.N.). Dies ist hier am 20.03.2009 in nicht zu beanstandender
Weise geschehen, insbesondere steht fest, dass Herr „…“ zum damaligen
Zeitpunkt noch gelebt hat.“
Diese Ausführungen gelten auch im vorliegenden Verfahren (entsprechend), an
ihnen hält die Kammer nach nochmaliger Überprüfung und insbesondere der
Berücksichtigung der Ausführungen in der Rechtsbeschwerdeschrift im
Zwangsverwaltungsverfahren fest.
Soweit die genannte Rechtsbeschwerdeschrift anführt, das Vollstreckungsorgan
dürfe mit schwierigen Fragen der Auslegung nicht befasst werden, so findet sich für
diese Annahme im Gesetz keine Stütze. Zwar ist das
Zwangsvollstreckungsverfahren als formalisiertes Verfahren ausgestaltet, das
schon im Interesse einer zügigen Erledigung dem Vollstreckungsorgan möglichst
wenige Prüfungspflichten auferlegt (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., vor § 704 Rn. 22).
Das heißt indes nicht, dass sich nicht auch für das Vollstreckungsorgan schwierige
Fragen stellen können oder sich das Vollstreckungsorgan diesen Fragen nicht
stellen müsste. So hat sich ein Gerichtsvollzieher – den man unter den
verschiedenen Vollstreckungsorganen am wenigsten mit der Prüfung schwieriger
Fragen belasten will – unter Umständen mit der Frage zu befassen, ob die vom
Gläubiger nach dem Titel Zug um Zug zu erbringende Leistung sich als solche
mittlerer Art und Güte darstellt und dafür ggfls. ein Sachverständigengutachten
einzuholen (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 756 Rn. 7).
Ebenfalls umfassend und gründlich haben alle Vollstreckungsorgane zu prüfen, ob
die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung nach § 750 ZPO
vorliegen. Dazu gehört erforderlichenfalls auch die Auslegung des Titels (Zöller,
ZPO, 28. Aufl., § 750 Rn. 3). Nur dann, wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen
Inhalt hat – etwa weil der Schuldner nicht ausreichend erkennbar ist –, darf das
Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung verweigern. Allen Beteiligten stehen
in dieser Hinsicht auch Rechtsbehelfe zur Verfügung. Dem Vollstreckungsorgan
eine solche Prüfung aufzuerlegen, ist im Übrigen auch zumutbar, denn alle
funktionell zuständigen Vollstreckungsorgane sind als Rechtspfleger oder Richter
entsprechend juristisch ausgebildet.
Auch der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auslegung des Titels,
dass allein die Gesellschafter aus dem Titel verpflichtet seien, vermag die Kammer
nicht zu folgen. Vielmehr ist der erklärte Wille der in der Urkunde genannten
Personen dahingehend auszulegen, dass diese sowohl allein als auch – ausgehend
von der damaligen Ansicht – gesamthänderisch gebunden verpflichtet werden
sollten. Letzteres ist nunmehr als Verpflichtung der GbR auszulegen (zum
vergleichbaren Problem der Rubrumsberichtigung bei der klageweisen
Geltendmachung von Gesamthandsverbindlichkeiten durch die Gesellschafter vor
Änderung der BGH-Rechtsprechung: BGH NJW 2003, 1043). Dieses
Auslegungsergebnis folgt vorliegend bereits aus der Urkunde selbst und ist mithin
auch vom Vollstreckungsorgan zu beachten. Im Übrigen wird auf obige
Ausführungen verwiesen. Dass auch nach gegenwärtigem Recht und
gegenwärtiger Auffassung für die Vollstreckung gegen eine GbR ein Titel gegen alle
Gesellschafter genügen würde, ändert daran nichts.
Mit den gleichen Argumenten ist auch die Eintragung im Grundbuch als Eintragung
der Beschwerdeführerin und nicht als Eintragung der einzelnen Gesellschafter als
Eigentümer anzusehen. Die Eintragung der (damaligen) Gesellschafter „als
Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ macht deutlich, dass das Eigentum
gesamthänderisch gebunden sein soll, was – wie bereits dargestellt – nunmehr als
der für (teil)rechtsfähig erachteten GbR zugeordnet wird.
Entgegen der in der Rechtsbeschwerdebegründung vertretenen Auffassung setzt
eine Vollstreckung aus einem gegen die GbR gerichteten Titel auch nicht voraus,
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eine Vollstreckung aus einem gegen die GbR gerichteten Titel auch nicht voraus,
dass alle Gesellschafter zutreffend namentlich bezeichnet sind. Die zitierte
Fundstelle (Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 736 Rn. 5) führt dieses Erfordernis gerade für
den umgekehrten Fall, nämlich die Vollstreckung aus einem gegen alle
Gesellschafter ergangenen Titel, an. Nur ein solcher Titel muss gegen die jeweils
eintretenden Gesellschafter umgeschrieben werden. Bei der Vollstreckung aus
einem gegen die GbR gerichteten Titel muss gemäß § 750 ZPO allein die Identität
der im Titel bezeichneten GbR mit der in Anspruch genommenen
Vollstreckungsschuldnerin festgestellt werden (vgl. Zöller, ZPO, 28. Aufl., § 750 Rn.
4a). Diese Identität ist vorliegend nicht im Streit.
Deswegen kann vorliegend auch dahinstehen, ob der Anteil des verstorbenen
Gesellschafters „…“ an der Beschwerdeführerin noch existiert oder aber – wie es
die Beschwerdeführerin geltend macht – im Wege der Anwachsung den Anteilen
der übrigen Gesellschaftern zugewachsen ist.
Schließlich ist auch vorliegend das eingangs bezeichnete Anwesen im Gefolge der
Anordnung vom 31.03.2010 wirksam i.S.v. § 22 I ZVG beschlagnahmt worden, weil
das Ersuchen des Amtsgerichts auf Eintragung des
Zwangsversteigerungsvermerks in das Grundbuch am 07.04.2010 beim
Grundbuchamt eingegangen und es am 26.05.2010 zur Eintragung gekommen ist,
§ 22 I 2 ZVG (Bl. 133 ff. d.A.). Den Gesellschaftern wurden der
Anordnungsbeschluss und der Berichtigungsbeschluss zudem zugestellt.
Danach konnte das Rechtsmittel keinen Erfolg haben. Ein Zuwarten mit der
Entscheidung, bis der Bundesgerichtshof im parallelen
Zwangsverwaltungsverfahren eine Entscheidung getroffen hat, war angesichts der
gebotenen Verfahrensbeschleunigung nicht angemessen. Der von der
Beschwerdeführerin vorgelegte Beschluss des Bundesgerichtshofs vom
14.07.2010 (Az. V ZB 85/10) betreffs die Aussetzung der Vollziehung des
Beschlusses der Kammer vom 09.03.2010 in einem weiteren ähnlich gelagerten
Verfahren sagt über die Erfolgsaussichten der dortigen Rechtsbeschwerde nichts
aus.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.
Die Festsetzung des Gegenstandswertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§
47 GKG, 3 ZPO.
Die Rechtsbeschwerde wird nach Maßgabe von § 574 I Nr. 2, II ZPO zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.