Urteil des LG Kassel vom 26.05.2009
LG Kassel: grunddienstbarkeit, wirtschaftliches interesse, angemessene frist, grundbuchamt, auflage, zwischenverfügung, eigentümer, grundstück, ergänzung, grundbucheintragung
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Gericht:
LG Kassel 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 T 92/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1024 BGB, § 1025 BGB, § 47
GBO
Grundbucheintragung: Anforderungen an die Bezeichnung
eines Gemeinschaftsverhältnisses bei Bestellung einer
Grunddienstbarkeit für mehrere Berechtigte
Leitsatz
Die Formulierung ?Die herrschenden Grundstücke sind als Berechtigte analog §§ 1024,
1025 BGB einzutragen? genügt den durch § 47 GBO gestellten Anforderungen an die
Be-zeichnung des Gemeinschaftsverhältnisses bei der Bestellung einer
Grunddienstbarkeit für mehrere Berechtigte.
Tenor
Die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Kassel – Grundbuchamt - vom
04.02.2009 wird aufgehoben.
Das Grundbuchamt darf die begehrte Eintragung nicht mit der Begründung
zurückweisen, die Bestimmung eines Gemeinschaftsverhältnisses im Sinne von §
47 GBO als „Berechtigte analog §§ 1024, 1025 BGB“ sei nicht ausreichend.
Gründe
I. Die Beschwerdeführerin ist im eingangs genannten Grundbuch als Eigentümerin
eingetragen. Im Bestandsverzeichnis des Grundbuchblattes sind mehrere
Grundstücke verzeichnet.
Durch Vereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und der „…“ vom
13.03.2008 (Bl. 29 f. d. A.) bestellte die Beschwerdeführerin zu Gunsten des
jeweiligen Eigentümers näher bezeichneter anderer Grundstücke, die derzeit im
Eigentum der „…“ stehen, eine Grunddienstbarkeit an dem eingangs genannten
Grundbesitz. Gegenstand der Grunddienstbarkeit ist ein umfassendes
Benutzungsrecht an dem auf den Grundstücken angelegten Parkplatz. Zudem
wurden weitere Einzelheiten hinsichtlich der Kostentragung etc. geregelt.
Gleichzeitig wurde die Eintragung der Grunddienstbarkeit im Grundbuch zu Lasten
des dienenden Grundstücks bewilligt und beantragt. Die Unterschriftsleistung
wurde sodann vom eingangs genannten Notar in der Urkunde vom ….2008 („…“
der Urk.-Rolle für das Jahr „…“, Bl. 32 d. A.) notariell beglaubigt. Der Notar
übermittelte den Eintragungsantrag sodann am 29.05.2008 an das
Grundbuchamt.
Auf Verlangen des Grundbuchamtes reichte der Notar ergänzend eine auf einem
Auszug aus der Liegenschaftskarte basierende Skizze, die die herrschenden und
die dienenden Grundstücke zeigt (Bl. 49 d. A.) sowie eine notariell beglaubigte
Ergänzung zur Eintragungsbewilligung vom 26.01.2009 (Bl. 53 ff. d. A.) ein. In der
Ergänzung ist ausgeführt: „Die herrschenden Grundstücke sind als Berechtigte
analog §§ 1024, 1025 BGB einzutragen.“
Das Grundbuchamt hat sodann mit Zwischenverfügung vom 04.02.2009 (Bl. 57 f.
d. A.) darauf hingewiesen, dass der beantragten Eintragung entgegenstünde, dass
das nach § 47 GBO erforderliche Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten durch
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das nach § 47 GBO erforderliche Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten durch
die vorliegende analoge Bezugnahme auf §§ 1024, 1025 BGB nicht genügend
bestimmt sei. Weder aus § 1025 BGB noch aus § 1024 BGB ergebe sich ein
Gemeinschaftsverhältnis der Berechtigten.
Gegen diese Verfügung richtet sich die Beschwerde vom 10.02.2009 (Bl. 59 f. d.
A.), mit der die Beschwerdeführerin ihren Eintragungsantrag verteidigt.
Das Grundbuchamt hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Verfahrensakte
der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Danach findet gegen die
Entscheidung des Grundbuchamtes das Rechtsmittel der Beschwerde statt.
Insoweit bildet jede einzelne Beanstandung des Grundbuchamts und mithin auch
eine Zwischenverfügung eine Entscheidung i. S. v. § 71 GBO (vgl. Demharter, GBO,
25. Auflage, § 71 Randnr. 35 m. w. N.). Das Rechtsmittel ist auch im Übrigen
zulässig; denn beschwerdebefugt im Rahmen der vorgenannten Bestimmung ist
derjenige, der durch die angefochtene Entscheidung in seiner Rechtsstellung
beeinträchtigt wird und ein rechtlich geschütztes – nicht lediglich wirtschaftliches –
Interesse an ihrer Beseitigung hat (vgl. BGH RPfl. 1998, 420). Diese
Voraussetzungen sind hier gegeben, weil die Zwischenverfügung vom 04.02.2009
auf ein behebbares Hindernis verweist (vgl. dazu OLG Frankfurt/M., RPfl. 1997, 105)
und die Beschwerdeführerin bereits durch die Androhung der Zurückweisung ihres
Antrags belastet wird.
Das danach zulässige Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Steht einer beantragten Eintragung ein Hindernis entgegen, so hat das
Grundbuchamt entweder den Antrag unter Angabe von Gründen zurückzuweisen
oder eine angemessene Frist zur Behebung des Hindernisses zu bestimmen, § 18
Abs. 1 Satz 1 GBO. Das Grundbuchamt hat dabei alle für die Eintragung in
Betracht kommenden Vorschriften sachlich-rechtlicher und verfahrensrechtlicher
Art, auch bloße Ordnungsvorschriften zu beachten (Demharter, GBO, 25. Auflage,
§ 18 Randnr. 2).
Entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes genügt die vorliegende
Eintragungsbewilligung, die auf eine Vereinbarung der Beteiligten zurückgeht, den
formellen und materiellen Anforderungen an die Bezeichnung eines
Gemeinschaftsverhältnisses bei der Bestellung einer Grunddienstbarkeit für
mehrere Berechtigte gemäß §§ 1018 ff. BGB, 47 GBO.
§ 47 GBO verlangt für den Fall der Eintragung eines für mehrere Beteiligte
gemeinschaftlich bestellten Rechts die Bezeichnung des für die Gemeinschaft
maßgebenden Rechtsverhältnisses, sofern die Anteile der Berechtigten nicht in
Bruchteilen angegeben werden. Zutreffend hat das Grundbuchamt insofern in
Ergänzung zum ursprünglichen Eintragungsantrag die Angabe des maßgeblichen
Gemeinschaftsverhältnisses verlangt. Dieser Aufforderung ist die
Beschwerdeführerin indes entgegen der Ansicht des Grundbuchamts mittlerweile
hinreichend nachgekommen.
Gemäß § 1018 BGB kann ein Grundstück u. a. in der Weise zu Gunsten des
jeweiligen Eigentümers eines anderen Grundstücks belastet werden, dass dieser
das Grundstück in einzelnen Beziehungen benutzen darf. Soll ein Recht mehreren
Berechtigten gleichrangig zustehen, kann dies in der Weise bestimmt werden,
dass für die jeweiligen Eigentümer mehrerer Grundstücke selbstständige, jedoch
inhalts- und ranggleiche Grunddienstbarkeiten bestellt werden. Daneben ist es
nach herrschender Meinung zulässig, das dienende Grundstück mit lediglich einer
Grunddienstbarkeit zu belasten, aus der die jeweiligen Eigentümer mehrerer
herrschender Grundstücke Rechte herleiten können (BGH NJW 2005, 894;
BayObLG, Mitteilung der Bayerischen Notarkammer 2002, 289; OLG Frankfurt/M.,
Beschluss vom 21.04.1968, Az.: 6 W 224/66; Palandt, BGB, 68. Auflage, § 1018
Randnr. 3; Münchner Komm. zum BGB, 4. Aufl., § 1018 Randnr. 23). Dieser
Auffassung schließt sich die Kammer an. Durch die Bestellung nur einer
Grunddienstbarkeit bleibt das Grundbuch übersichtlicher, die Eintragung ist
kostengünstiger und das (Rang-)Verhältnis sowie sonstige Rechte und Pflichten der
jeweiligen Eigentümer der herrschenden Grundstücke untereinander können
einfacher und übersichtlicher dargestellt werden.
Ist es somit dem Grunde nach gestattet, in einer Grunddienstbarkeit mehrere
Berechtigte auszuweisen, ist es erforderlich, neben den Rechten der Berechtigten
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Berechtigte auszuweisen, ist es erforderlich, neben den Rechten der Berechtigten
am dienenden Grundstück auch das Verhältnis der Berechtigten untereinander
näher zu bestimmen. Hierfür hält das Sachenrecht – ebenso wie für die sonstige
Ausgestaltung einer Grunddienstbarkeit nach § 1018 BGB – keine weiteren
inhaltlichen Vorgaben und erst recht keine abschließende Aufzählung der
Möglichkeiten bereit. Vielmehr zeichnet sich die Grunddienstbarkeit im Sinne von §
1018 BGB dadurch aus, dass deren Inhalt – im von § 1018 BGB eröffneten Rahmen
– von den Beteiligten frei bestimmt werden kann (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, §
1018 Randnr. 4 ff.).
An welchen Grundsätzen sich die Ausgestaltung des Gemeinschaftsverhältnisses
zu orientieren hat, ist bislang nicht hinreichend geklärt. Zumeist wird eine
Anwendung der §§ 420, 428, 432 BGB diskutiert, wobei regelmäßig Modifikationen
befürwortet werden (vgl. Palandt, BGB, 68. Auflage, § 1018 Randnr. 3 BGB). So soll
es sich nach den Ausführungen im Münchner Kommentar zum BGB, 4. Aufl., §
1018 Randnr. 23, bei der Gesamtberechtigung regelmäßig um eine „modifizierte,
durch Elemente der Mitberechtigung nach § 432 BGB ergänzte Form der
Gesamtgläubigerschaft“ handeln. Die Einordnung des Gemeinschaftsverhältnisses
in die Bestimmungen der §§ 420 ff. BGB ist indes nicht zwingend vorgegeben. Die
Beteiligten können die Ausgestaltung der Grunddienstbarkeit im Allgemeinen und
das Gemeinschaftsverhältnis zwischen mehreren Berechtigten im Besonderen frei
bestimmen (so auch Amann, Dt. Notarzeitung 2008, 324).
Ist nach § 1018 BGB die Bestimmung des Gemeinschaftsverhältnisses zwischen
mehreren Berechtigten nicht an zwingende gesetzliche Vorgaben geknüpft, so
kann auch im Rahmen des grundbuchrechtlichen Nachweises nach § 47 GBO
nichts anderes verlangt werden. Dabei fordert § 47 GBO im Hinblick auf die
vorzunehmende Eintragung ohnehin keine umfassende und lückenlose
Beschreibung des Gemeinschaftsverhältnisses. Dies würde bereits im Hinblick auf
den zur Verfügung stehenden Raum der Eintragung die Voraussetzungen weit
überspannen. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass sich aus der
vorzunehmenden Grundbucheintragung Art und Inhalt des
Gemeinschaftsverhältnisses ergeben (Demharter, GBO, 25. Aufl., § 47 Randnr. 1).
Entgegen der Ansicht des Grundbuchamtes genügt die von der
Beschwerdeführerin begehrte Beschreibung des Gemeinschaftsverhältnisses als
„Berechtigte analog §§ 1020, 1025 BGB“ den genannten Voraussetzungen. Die
Kammer vermag der Auffassung von Schöner-Stöber, Grundbuchrecht, 14. Aufl.,
Randnr. 25, wonach die genannte Bezeichnung ein Rechtsverhältnis nicht in
hinreichender Art und Weise beschreibe, nicht zu folgen. Aus der begehrten
Eintragung wird schließlich deutlich, dass (1) zwischen den Berechtigten überhaupt
ein Berechtigungsverhältnis gelten und (2) sich dieses an den in §§ 1024, 1025
BGB normierten Grundsätzen orientieren soll.
Dadurch wird bekräftigt, dass lediglich eine Grunddienstbarkeit bestellt werden soll,
die alle betroffenen Grundstücke erfasst. Zwar sollen mehrere Berechtigte
bestimmt werden; die dienenden Grundstücke sollen indes nicht stärker belastet
werden als durch eine Bestellung einer Grunddienstbarkeit zu Gunsten lediglich
eines Berechtigten, der – unterstellt – Eigentümer eines einzigen, aus sämtlichen
herrschenden Grundstücken bestehenden Grundstücks wäre. Die
Nutzungsmöglichkeit der einzelnen Berechtigten ist folglich durch das
Vorhandensein weiterer Berechtigter eingeschränkt. Durch die Einbeziehung von §
1024 BGB wird deutlich, dass sich die jeweilige Benutzung der dienenden
Grundstücke und das Verhältnis der Berechtigten untereinander nach billigem
Ermessen richten sollen. Die Auffassung von Schöner-Stöber (a.a.O.), wonach §
1024 BGB keine gesetzliche Ausübungsregelung enthalte, sondern lediglich einen
Anspruch auf Regelung („kann verlangen“) und ein Verweis auf die Vorschrift
deswegen nicht ausreiche, erscheint zu formalistisch. Schließlich ist lediglich eine
entsprechende Anwendung gewünscht. Angesichts der Art der
verfahrensgegenständlichen Grunddienstbarkeit erscheint eine konkretere
Ausgestaltung der Nutzungsrechte nur schwer vorstellbar, so dass die Gewährung
der Nutzung nach billigem Ermessen ausreichen muss. Schließlich ist zu beachten,
dass die Eintragung im Grundbuch lediglich die Grundsätze des
Gemeinschaftsverhältnisses wiedergeben soll, nicht aber alle Einzelheiten.
Wenn § 1025 BGB den Fortbestand einer Grunddienstbarkeit bei Teilung des
herrschenden Grundstücks bestimmt und § 1024 BGB das Verhältnis mehrerer
sich beeinträchtigende Nutzungsrechte zueinander regelt, so ist kein Grund
ersichtlich, weshalb die Beteiligten die Geltung der genannten Bestimmungen für
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ersichtlich, weshalb die Beteiligten die Geltung der genannten Bestimmungen für
vergleichbare Fälle nicht bereits von vornherein vereinbaren können sollen bzw.
dies inhaltlich nicht genügen soll.
Nach all dem genügt die vorliegend begehrte Beschreibung des konkreten, nach
dem Prinzip der Inhaltsfreiheit gewählten Gemeinschaftsverhältnisses als ein
solches nach dem Maßstab der §§ 1024, 1025 BGB der Vorschrift des § 47 GBO.
Die angefochtene Zwischenverfügung kann danach keinen Bestand haben.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.