Urteil des LG Kassel vom 11.03.2010

LG Kassel: gesellschafter, auflösung der gesellschaft, zwangsverwaltung, zwangsvollstreckung, urkunde, grundstück, grundbuch, vollstreckungstitel, eigentümer, zustellung

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Gericht:
LG Kassel 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 T 706 - 766/09, 3
T 706/09, 3 T
766/09, 3 T 005 -
065/10, 3 T 005/10
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 750 ZPO
Leitsatz
Sind im Grundbuch als Eigentümer eines Grundstücks zwei natürliche Personen mit
dem Zusatz "als Gesellschafter bürgerlichen Rechts" eingetragen und haben diese
durch notariell beurkundete Erklärung im Jahre 1993 an dem Grundstück eine
Grundschuld bestellt und sich für die GBR der Zwangsvollstreckung unterworfen, kann
der so geschaffene Vollstreckungstitel eine geeignete Grundlage für die Anordung einer
Zwangsverwaltung des der GBR als teilrechtsfähiger Gesellschaft gehörenden
Grundstücks sein.
Tenor
Die Beschlüsse des Amtsgerichts Kassel vom 05.11.2009 (einstweilige Einstellung
der Zwangsverwaltung) und vom 16.12.2009 (Anweisung an den Zwangsverwalter,
die Inbesitznahme der Verwaltungsobjekte zu unterlassen) werden aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus der
Grundschuldbestellungsurkunde des Notars „…“, vom 06.10.1993, UR-Nr. „…“.
Damals waren bei dem Notar die Herren „…“ und „…“ erschienen und gaben an,
für sich selbst als auch für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts
„Grundstücksgesellschaft „…““ zu handeln. Diese hatten sie bereits am
01.06.1993 zu UR-Nr. „…“ des Notars „…“ (Bl. 86 d.A.) gegründet. Auf diesem
Hintergrund bestellten die Herren „…“ und „…“ am 06.10.1993 an dem damals
noch im Grundbuch von „…“ Blatt „…“ verzeichneten Grundstück zu Gunsten der
Gläubigerin eine Grundschuld in Höhe von 9,7 Millionen DM. Wegen dieses
Betrages übernahmen Herr „…“ und Herr „…“ gesamtschuldnerisch die
persönliche Haftung und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen.
Nach Teilung des Grundstücks und Begründung von Wohnungseigentum durch
Urkunde des Notars „…“ vom 16.06.1998 (UR-Nr. „…“ – Bl. 72 d.A.) wurden die
Herren „…“ und „…“ als Gesellschafter bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung
„Grundstücksgesellschaft „…““ am 22.01.1999 als neue Eigentümer des eingangs
bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Dieser ist in Abteilung III Nr. 3 - bei
Mithaft der in den Wohnungsgrundbüchern Blätter „…“ bis „…“ eingetragenen
Miteigentumsanteile - mit der bereits erwähnten Grundschuld über 9,7 Millionen
DM belastet.
In der Folgezeit kam es zu weiteren Übertragungen von Gesellschaftsanteilen.
Nach den Urkunden des Notars „…“ vom 15.03.2000 (UR-Nr. „…“) und vom
15.03.2001 (UR-Nr. „…“) hält Herr „…“ 94,5% und Herr „…“ 5,5% der
Gesellschaftsanteile. Entsprechend sind die genannten Personen seit dem
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Gesellschaftsanteile. Entsprechend sind die genannten Personen seit dem
10.04.2001 „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ in Abteilung I der
Wohnungsgrundbücher eingetragen.
Unter dem 12.03.2009 erteilte der zuständige Notariatsverwalter der Gläubigerin
eine Vollstreckungsklausel „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung in dinglicher
Weise gegen die Herren „…“...und „…“ als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“.
Am 20.03.2009 bescheinigte der zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellung der
bezeichneten und mit der Vollstreckungsklausel verbundenen Urkunde an Herrn
„…“ bzw. Herrn „…“.
Sodann beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 17.09.2009 die Anordnung
der Zwangsverwaltung des Grundbesitzes wegen des dinglichen und persönlichen
Anspruchs auf Zahlung von 4.959.531,25 € (ehemals 9,7 Millionen DM) nebst 15%
Zinsen seit dem 01.01.2006. Dem kann das Amtsgericht durch Beschluss vom
25.09.2009 durch Anordnung der Zwangsverwaltung der eingangs bezeichneten
Objekte nach, zugleich bestellte es den genannten Zwangsverwalter.
Mit Schreiben vom 16.10.2009 (Bl. 80 f. d.A.) wies das Amtsgericht darauf hin,
dass der Gesellschafter“ „…“ zwischen dem 12.07. und dem 14.07.2009 und
mithin vor Beantragung der Zwangsverwaltung verstorben sei und seinen Sohn
zum alleinigen Erben eingesetzt habe, außerdem habe das Amtsgericht -
Nachlassgericht - durch Beschluss vom 19.08.2009 (im Verfahren 791 VI 1617/09
M) die Nachlassverwaltung angeordnet und den eingangs bezeichneten
Rechtsanwalt „…“ zum Nachlassverwalter bestellt. sei. Deshalb müsse geprüft
werden, wer Rechtsnachfolger des Verstorbenen sei und ob die BGB-Gesellschaft
noch bestehe. Nachdem die Gläubigerin weitere Unterlagen vorgelegt hatte, hat
das Amtsgericht durch Beschluss vom 25.11.2009, auf den Bezug genommen wird
(Bl. 99 ff. d.A.), das Verfahren, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom
25.09.2009 betrieben wird, unter Hinweis auf einen seiner Ansicht vorliegenden
Vollstreckungsmangel einstweilen eingestellt. Dagegen richtet sich die – ersichtlich
versehentlich – auf den 17.11.2009 datierte, am 26.11.2009 eingegangene
Beschwerde (Bl. 124 ff. d.A.). Zur Begründung führt die Gläubigerin aus, dass die
Personen, die sich in der Grundschuldbestellungsurkunde der Zwangsvollstreckung
unterworfen hätten, zum damaligen Zeitpunkt Gesellschafter der GbR gewesen
seien. Weder das spätere Ausscheiden einzelner Gesellschafter noch der Tod des
Mitgesellschafters „…“ habe zur Auflösung der Gesellschaft geführt.
Noch bevor es zu einer Entscheidung über dieses Rechtsmittel hat kommen
können, kündigte der Zwangsverwalter mit Schreiben vom 14.12.2009 (Bl. 142 ff.
d.A.) an, das Anwesen auf ausdrückliche Aufforderung der Gläubigerin trotz der
zwischenzeitlich erfolgten Einstellung der Zwangsverwaltung alsbald in Besitz zu
nehmen, sofern nicht eine gegenteilige Weisung durch das Amtsgericht erfolge.
Daraufhin hat das Amtsgericht durch weiteren Beschluss vom 16.12.2009 (Bl. 148
ff. d.A.) den Zwangsverwalter angewiesen, die Inbesitznahme der verwalteten
Objekte zu unterlassen. Dagegen richtet sich die Beschwerde vom 18.12.2009 (Bl.
179 f. d.A.).
Der Gesellschafter „…“ verteidigt die angefochtenen Entscheidungen.
II. Das nach §§ 146, 95 ZVG, §§ 793, 567 ZPO statthafte (vgl. Stöber, ZVG, 19.
Auflage § 28 Anm. 10.1) Rechtsmittel gegen die einstweilige Einstellung der
Zwangsverwaltung wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist deshalb insgesamt
zulässig, es hat auch in der Sache Erfolg.
Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht
bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens
entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder
unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des
Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen, § 28 Abs. I S. 1 ZVG.
Diese Bestimmung ist nach § 28 Abs. II ZVG entsprechend anzuwenden, wenn
dem Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsmangel bekannt wird. Diesen
Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht; denn die in §
750 ZPO niedergelegten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – hier gemäß
§ 866 Abs. I ZPO durch Zwangsverwaltung – liegen vor, und anders als das
Amtsgericht vermag die Kammer Vollstreckungsmängel nicht zu erkennen.
(1) So fehlt es zunächst nicht an einem geeigneten Vollstreckungstitel.
Dieser findet sich in der Urkunde des Notars „…“ vom 06.10.1993 (UR-Nr. „…“),
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Dieser findet sich in der Urkunde des Notars „…“ vom 06.10.1993 (UR-Nr. „…“),
die den Anforderungen des § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO genügt. Darin haben die Herren
„…“ und „…“ unter ausdrücklichem Hinweis, dass die „Grundstücksgesellschaft
„…“ als Eigentümerin im Grundbuch eingetragen sei, an dem in Rede stehenden
Grundstück zu Gunsten der Gläubigerin eine Grundschuld über 9,7 Millionen DM
bestellt und sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld nebst Zinsen und
Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterworfen,
dass die „sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig
sein soll.“ Zugleich haben sie sich als die damals alleinigen Gesellschafter der GbR
wegen eines Betrages in Höhe der Grundschuld der Zwangsvollstreckung in ihr
gesamtes Vermögen unterworfen. Damit liegt hinsichtlich der im
verfahrenseinleitenden Schreiben der Gläubigerin bezeichneten Forderungen ein
Titel vor, und zwar sowohl für den dinglichen als auch den persönlichen Anspruch
gegen die Gesellschaft. Dies ergibt die Auslegung der in der Urkunde vom
06.10.1993 niedergelegten Erklärungen.
(a) So sind die Herren „…“ und „…“ bei Bestellung der Grundschuld – und damit
der Begründung des dinglichen Anspruchs – an dem in Rede stehenden
Grundstück in der hierzu errichteten Urkunde ausdrücklich als Gesellschafter der
namentlich genannten GbR bezeichnet. Schon vor der Beurkundung hatten sie
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck gegründet, das in Rede
stehende Grundstück zu bebauen und zu verwalten. In einer solchen Fallgestaltung
ist es aber offensichtlich, dass das Grundstück als Gesellschaftsvermögen belastet
werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03). Dieses
Gesellschaftsvermögen ist bei Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung (vgl.
nur die Übersicht bei Palandt/Sprau, BGB, 69. Auflage § 705 Rn. 24 ff.), der sich die
Kammer anschließt, indes nicht gesamthänderisch gebundenes Vermögen der
Gesellschafter sondern Vermögen der (teil-)rechtsfähigen Gesellschaft (so BGH,
Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08). Dabei hat diese Rechtslage materiell
schon bei der Beurkundung am 06.10.1993 bestanden; denn die GbR ist (teil-
)rechtsfähig nicht etwa wegen einer Änderung der maßgebenden Gesetze,
sondern vielmehr aufgrund der – allerdings erst in den letzten Jahren – zu Tage
getretenen Erkenntnis der unverändert gebliebenen Gesetzeslage. Als solche ist
die GbR auch formell grundbuchfähig und kann – solange die maßgeblichen
Verfahrensvorschriften der materiellen Rechtslage nicht angepasst sind – so in das
Grundbuch eingetragen werden, wie dies – jedenfalls inzwischen – in der
vorliegenden Fallgestaltung erfolgt ist, nämlich mit den Namen ihrer Gesellschafter
und dem Zusatz „als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“ (BGH, Beschluss vom
04.12.2008, V ZB 74/08; vgl. bereits BGH, Beschluss vom 25.09.2006, II ZR
218/05). Haben die Herren „…“ und „…“ – wie bereits ausgeführt – mit der
Grundschuldbestellung am 06.10.1993 das Gesellschaftsvermögen belasten
wollen, hat das schon damals materiell-rechtlich nur durch Belastung des der GbR
gehörenden Grundstücks geschehen können. Da zudem die in der Urkunde vom
06.10.1993 niedergelegte Unterwerfungsklausel den durch § 800 Abs. I ZPO
gestellten Anforderungen gerecht wird, liegt ein zur Zwangsvollstreckung gegen
die jeweiligen Grundstückseigentümer geeigneter Vollstreckungstitel vor.
Grundstückseigentümerin ist aber – wie bereits ausgeführt - die Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, bei der ein Wechsel im Mitgliederbestand auf die
Vollstreckung eines Titels gegen die Gesellschaft in das Gesellschaftsvermögen
keinen Einfluss hat (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage § 736 Rn. 5).
(b) Neben dem dinglichen Anspruch ist mit der Urkunde vom 06.10.1993 zugleich
ein persönlicher Anspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet
worden. Auch dies ergibt die Auslegung der in Rede stehenden Urkunde. Darin
haben nämlich die Herren „…“ und „…“ die persönliche Haftung für einen Betrag
in Höhe der Grundschuld übernommen. Dies ist erkennbar geschehen, weil sie
damals die alleinigen Gesellschafter der „Grundstücksgesellschaft „…““ gewesen
sind. Darüber hinaus macht die Formulierung der Haftungsübernahme und vor
allem der nachfolgenden Unterwerfungsklausel deutlich, dass die Gesellschafter
jedenfalls auch eine gemeinsame Einstandspflicht haben begründen wollen; denn
sie haben sich hinsichtlich dieser Verbindlichkeit der Zwangsvollstreckung in
„unser gesamtes“ Vermögen unterworfen und nicht etwa, wie es der Kammer aus
vergleichbaren Fallgestaltungen bekannt ist (Beschluss vom 05.04.2006, 178/06),
„jeder für sich in sein gesamtes Vermögen“. Ausgehend von der angeführten
höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH, Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB
288/03; BGH, Beschluss vom 04.12.2008, V ZB 74/08) ist die Urkunde vom
06.10.1993 deshalb dahin auszulegen, dass die damals handelnden Personen
einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft begründet haben.
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(2) Die am 25.09.2009 erfolgte Anordnung der Zwangsverwaltung ist auch im
Hinblick auf §§ 146, 17 ZVG nicht zu beanstanden. Nach der letztgenannten
Bestimmung darf die Zwangsverwaltung nur angeordnet werden, wenn der
Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Eingetragene
Eigentümerin ist aber zum damaligen Zeitpunkt und auch jetzt noch die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese besteht – auch nach Ansicht des
Amtsgerichts – nach Maßgabe von § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 01.06.1993
auch nach dem Ableben von Herrn „…“ fort. Dass die Bezeichnung der
Gesellschaft im Hinblick auf das zwischenzeitliche Versterben des Herrn „…“ nicht
mehr zutreffend ist, steht dem nicht entgegen; denn – wie bereits ausgeführt –
ändert dies an der Identität der als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft
nichts.
(3) Eine hinreichende Vollstreckungsklausel ist bereits am 08.10.1993 erteilt
worden; denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der Klauselerteilung
schon damals die Vollstreckung gegen die Gesellschaft ermöglicht werden sollte.
Ob angesichts dessen die Erteilung einer teilweise umgeschriebenen Klausel am
12.03.2009 erforderlich gewesen ist, kann dahinstehen. Im Übrigen sind Einwände
gegen die Klausel nicht erhoben worden, sie hätten ohnehin allenfalls mit den
klauselspezifischen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (BGH,
Beschluss vom 16.07.2004, IXa ZB 288/03).
(4) Der Vollstreckungstitel nebst Klausel ist den Gesellschaftern der Schuldnerin
am 20.03.2009 auf Veranlassung der Gläubigerin durch den zuständigen
Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Dies ist ausreichend. Nach § 750 I ZPO darf
die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem
Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Handelt es sich bei
der Schuldnerin - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - um eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, hat die Zustellung gemäß § 170 Abs. I ZPO, §§ 709 Abs. I,
714 BGB an alle Gesellschafter zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.04.2006, V
ZB 158/2005 m.w.N.). Dies ist hier am 20.03.2009 in nicht zu beanstandender
Weise geschehen, insbesondere steht fest, dass Herr „…“ zum damaligen
Zeitpunkt noch gelebt hat.
(5) Schließlich ist das eingangs bezeichnete Anwesen im Gefolge der Anordnung
vom 25.09.2009 wirksam i.S.v. §§ 146, 22 Abs. I ZVG beschlagnahmt worden. Dies
folgt zunächst daraus, dass der Beschluss über die Anordnung der
Zwangsverwaltung der Gesellschaft als Schuldnerin wirksam zugestellt worden ist.
Hierzu hat die am 05.10.2009 erfolgte Zustellung an Herrn „…“ ausgereicht.
Dieser war zu diesem Zeitpunkt der einzig noch handlungsbefugte Gesellschafter
der GbR; denn die Rechte des Rechtsnachfolgers von Herrn „…“ haben damals
nach Maßgabe von § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 01.06.1993 geruht, und
der Nachlassverwaltung unterliegen nicht die Anteile an der Gesellschaft (vgl.
Palandt/Edenhofer aaO. § 1985 Rn. 4 m.w.N.). Die Zustellung an Herrn „…“ hat
deshalb gemäß § 170 ZPO i.V.m. §§ 709 Abs. I, 714 BGB die Beschlagnahme des
Anwesens bewirkt. Selbst wenn man dem nicht folgen wollte, wäre die
Beschlagnahme schon deshalb wirksam erfolgt, weil es auf das Ersuchen des
Amtsgerichts am 05.10.2009 zur Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks in
das Grundbuch gekommen ist, §§ 146, 22 Abs. I S. 2 ZVG.
Danach war dem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen. Dies musste zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die einstweilige Einstellung der
Zwangsverwaltung führen.
III. Auch das nach § 153 ZVG, §§ 793, 567 ZPO statthafte (vgl. Stöber, aaO. § 153
Anm. 4.2) Rechtsmittel der Gläubigerin gegen die Anweisung an den
Zwangsverwalter, die Inbesitznahme der Verwaltungsobjekte zu unterlassen, wahrt
Form und Frist des § 569 ZPO und ist deshalb insgesamt zulässig, und auch dieses
hat in der Sache Erfolg. Fehlt es nämlich, wie unter Ziffer II dieser Entscheidung
ausgeführt, an einem Vollstreckungsmangel, muss es bei der im Beschluss vom
25.09.2009 dem Zwangsverwalter gemäß § 150 II ZVG erteilten Ermächtigung,
sich selbst den Besitz an dem Grundstück zu verschaffen, verbleiben.
Entsprechend war der diese Inbesitznahme untersagende Beschluss vom
16.12.2009 aufzuheben.
Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerden nicht
veranlasst, zumal mangels anwaltlicher Vertretung der Gläubigerin auf deren Seite
außergerichtliche Kosten in beachtlicher Höhe ersichtlich nicht entstanden sind.
22 Die Rechtsbeschwerde wird nach Maßgabe von § 574 Abs. I Nr. 2, Abs. II ZPO
zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.