Urteil des LG Kassel vom 09.03.2010

LG Kassel: gesellschafter, urkunde, auflösung der gesellschaft, zwangsvollstreckung, zwangsverwaltung, grundstück, grundbuch, zustellung, gesellschaftsvermögen, vollstreckungstitel

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Gericht:
LG Kassel 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 T 648/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
ZVG, BGB
Leitsatz
Die Auslegung einer im Jahre 1995 errichteten notariellen Urkunde kann ergeben, dass
die Gesellschafter schon damals ein zum Vermögen der (teil-)rechtsfähigen
Gesellschaft gehörendes Grundstück haben belasten wollen. Dem steht nicht entgegen,
dass die Teilrechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts erst später erkannt
worden ist.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 05.11.2009 (einstweilige
Einstellung der Zwangsverwaltung) wird aufgehoben.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Gläubigerin betreibt die Zwangsvollstreckung aus der
Grundschuldbestellungsurkunde des Notars „…“, vom 02.02.1995, UR-Nr. „…“.
Nach dem Inhalt der genannten Urkunde erklärten Herr „…“ und Herr „…“, als
Eigentümer des Anwesens „…“ – damals noch verzeichnet im Grundbuch von „…“
Bl. „…“ – im Grundbuch eingetragen zu sein. Bereits am 23.12.1994 hatten sie
eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck, das genannte Grundstück
zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten, gegründet. Mit dem am 28.12.1994 zu
UR-Nr. „…“ des Notars „…“ beurkundeten Gesellschaftsvertrag, dort § 6,
bestimmten sie u. a., dass die Gesellschaft bei dem Tod eines Gesellschafters
„immer nur mit einem Erben oder Vermächtnisnehmer als Nachfolger fortgesetzt“
werde und die Rechte des verstorbenen Gesellschafters bis zur Benennung eines
Nachfolgers ruhen. Durch weiteren Vertrag vom 28.12.1994 zu UR-Nr. „…“ des
Notars „…“ wurden Herrn „…“ und Herrn „…“ Anteile an der GBR abgetreten.
Vor diesem Hintergrund bestellten die Herren „…“ und „…“ am 02.02.1995 in der
bereits erwähnten Urkunde des Notars „…“ vom 02.02.1995, UR-Nr. „…“, an dem
genannten Grundstück zu Gunsten der Gläubigerin eine Grundschuld in Höhe von
9 Millionen DM. Wegen dieses Betrages übernahmen Herr „ „ und Herr „…“ sowie
zusätzlich die Herren „…“ und „…“ gesamtschuldnerisch die persönliche Haftung
und unterwarfen sich der Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen.
In der Folgezeit kam es zu weiteren Übertragungen von Gesellschaftsanteilen.
Nach den Urkunden des Notars „…“ vom 07.03.2000 (UR-Nr. „…“) und vom
15.03.2001 (UR-Nr. „…“) hält Herr „…“ 80% und Herr „…“ 20% der
Gesellschaftsanteile.
Nach Teilung des Grundstücks und Begründung von Wohnungseigentum wurden
die Herren „…“ und „…“ als Gesellschafter bürgerlichen Rechts am 25.02.2003 als
neue Eigentümer des eingangs bezeichneten Grundbesitzes eingetragen. Dieser
ist in Abteilung III Nr. 2 - bei Mithaft der in den Wohnungsgrundbüchern Blätter „…“
bis „…“ eingetragenen Miteigentumsanteile - mit der bereits erwähnten
Grundschuld in Höhe von 9 Millionen DM belastet.
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Unter dem 20.04.2009 änderte der Notar eine schon am 06.02.1995 erteilte
Vollstreckungsklausel „hinsichtlich des dinglichen Anspruchs“ ab und erteilte der
Gläubigerin eine Ausfertigung „zum Zwecke der dinglichen Zwangsvollstreckung
gegen die Herren „…“...und „…“ als Gesellschafter bürgerlichen Rechts“. Am
14.05.2009 bescheinigte der zuständige Gerichtsvollzieher die Zustellungen der
bezeichneten und mit der Vollstreckungsklausel verbundenen Urkunde an Herrn
„…“ und Herrn „…“.
Sodann beantragte die Gläubigerin mit Schreiben vom 17.09.2009 die Anordnung
der Zwangsverwaltung des Grundbesitzes wegen des dinglichen und persönlichen
Anspruchs gegen „…“ und „…“ „in GbR“ auf Zahlung von 4.601.626,93 €
(ehemals 9 Millionen DM) nebst 15% Zinsen vom 01.01.2006 bis 31.12.2008. Dem
kam das Amtsgericht durch Beschluss vom 28.09.2009, berichtigt und ergänzt
durch Beschluss vom 16.10.2009, nach, zugleich bestellte es den eingangs
bezeichneten Zwangsverwalter.
Mit Schreiben vom 16.10.2009 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der
„Miteigentümer und Mitgesellschafter“ „…“ zwischen dem 12.07. und dem
14.07.2009 und mithin vor Beantragung der Zwangsverwaltung verstorben sei.
Deshalb müsse geprüft werden, wer Rechtsnachfolger des Verstorbenen sei und
ob die BGB-Gesellschaft noch bestehe. Mit weiterem Schreiben vom 21.10.2009
bat es den Zwangsverwalter, das Objekt noch nicht in Besitz zu nehmen. Hierzu
verwies die Gläubigerin am selben Tag u. a. darauf, dass nach dem
Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft nach dem Tod eines Gesellschafters mit
einem von der Erbengemeinschaft zu bestimmenden Nachfolger fortzusetzen sei
und bis zur Benennung des Nachfolgers die Rechte der Erben ruhten. Insoweit ist
der Kammer aus weiteren bei ihr anhängigen Verfahren (u. a. 3 T 706/09) bekannt,
dass der verstorbene „…“ durch Testament vom 12.02.2005 seinen Sohn zum
alleinigen Erben eingesetzt hat, das Amtsgericht – Nachlassgericht – hat durch
Beschluss vom 19.08.2009 (im Verfahren 791 VI 1617/09 M) die
Nachlassverwaltung angeordnet und den eingangs bezeichneten Rechtsanwalt
„…“ zum Nachlassverwalter bestellt.
Durch Beschluss vom 05.11.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl. 40 ff. d.A.),
hat das Amtsgericht das Verfahren, soweit es aus dem Anordnungsbeschluss vom
28.09.2009 betrieben wird, einstweilen eingestellt. Dagegen richtet sich die
Beschwerde vom 17.11.2009 (Bl. 45 ff. d.A.). Zur Begründung führt die Gläubigerin
aus, dass das Amtsgericht die zur BGB-Gesellschaft ergangene Rechtsprechung
nicht berücksichtigt habe. So seien die Personen, die sich in der
Grundschuldbestellungsurkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen hätten,
zum damaligen Zeitpunkt Gesellschafter der GBR gewesen, und weder das
spätere Ausscheiden einzelner Gesellschafter noch der Tod des Mitgesellschafters
Hans-Jürgen Michel habe zur Auflösung der Gesellschaft geführt. Auch sei die GBR
als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen worden. Der Gesellschafter „…“
verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Das nach §§ 146, 95 ZVG, §§ 793, 567 ZPO statthafte (vgl. Stöber, ZVG, 19.
Auflage § 28 Anm. 10.1) Rechtsmittel wahrt Form und Frist des § 569 ZPO und ist
deshalb insgesamt zulässig, es hat auch in der Sache Erfolg.
Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht
bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens
entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder
unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des
Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen, § 28 I 1 ZVG. Diese
Bestimmung ist nach § 28 II ZVG entsprechend anzuwenden, wenn dem
Vollstreckungsgericht ein Vollstreckungsmangel bekannt wird. Diesen
Anforderungen wird die angefochtene Entscheidung nicht gerecht; denn die in §
750 ZPO niedergelegten Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung – hier gemäß
§ 866 I ZPO durch Zwangsverwaltung – liegen vor, und anders als das Amtsgericht
vermag die Kammer Vollstreckungsmängel nicht zu erkennen.
(1) So fehlt es zunächst nicht an einem geeigneten Vollstreckungstitel.
Dieser findet sich in der Urkunde des Notars „…“ vom 02.02.1995 (UR-Nr. „…“),
die den Anforderungen des § 794 Abs.1 Nr. 5 ZPO genügt. Darin haben die Herren
„…“ und „…“ als die - nach der Urkunde – damals eingetragenen Eigentümer an
dem in Rede stehenden Grundstück zu Gunsten der Gläubigerin eine Grundschuld
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dem in Rede stehenden Grundstück zu Gunsten der Gläubigerin eine Grundschuld
über 9 Millionen DM bestellt und sich wegen der Ansprüche aus der Grundschuld
nebst Zinsen und Nebenleistungen der sofortigen Zwangsvollstreckung in der
Weise unterworfen, dass die „sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer zulässig sein soll.“ Zugleich haben sich sämtliche damaligen
Gesellschafter der GbR wegen eines Betrages in Höhe der Grundschuld der
Zwangsvollstreckung in ihr gesamtes Vermögen unterwerfen. Damit liegt
hinsichtlich der im verfahrenseinleitenden Schreiben der Gläubigerin bezeichneten
Forderungen ein Titel vor, und zwar sowohl für den dinglichen als auch den
persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft. Dies ergibt die Auslegung der in
der Urkunde vom 02.02.1995 niedergelegten Erklärungen.
(a) Allerdings sind die Herren „…“ und “ „ bei Bestellung der Grundschuld – und
damit der Begründung des dinglichen Anspruchs – an dem in Rede stehenden
Grundstück in der hierzu errichteten Urkunde nicht ausdrücklich als Gesellschafter
einer GbR bezeichnet. Sie hatten allerdings kurz vor der Beurkundung, nämlich am
23.12.1994, eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit dem Zweck gegründet, das
in Rede stehende Grundstück zu erwerben, zu bebauen und zu verwalten. In einer
solchen Fallgestaltung ist es aber offensichtlich, dass das Grundstück als
Gesellschaftsvermögen belastet werden soll (vgl. BGH, Beschluss vom 16.07.2004
– IXa ZB 288/03). Dieses Gesellschaftsvermögen ist bei Berücksichtigung der
neueren Rechtsprechung (vgl. nur die Übersicht bei Palandt/Sprau, BGB, 69.
Auflage § 705 Rn. 24 ff.), der sich die Kammer anschließt, indes nicht
gesamthänderisch gebundenes Vermögen der Gesellschafter sondern Vermögen
der (teil-)rechtsfähigen Gesellschaft (so BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB
74/08). Dabei hat diese Rechtslage materiell schon bei der Beurkundung am
02.02.1995 bestanden; denn die GbR ist (teil-)rechtsfähig nicht etwa wegen einer
Änderung der maßgebenden Gesetze, sondern vielmehr aufgrund der – allerdings
erst in den letzten Jahren – zu Tage getretenen Erkenntnis der unverändert
gebliebenen Gesetzeslage. Als solche ist die GbR auch formell grundbuchfähig und
kann – solange die maßgeblichen Verfahrensvorschriften der materiellen
Rechtslage nicht angepasst sind - so in das Grundbuch eingetragen werden, wie
dies – jedenfalls inzwischen – in der vorliegenden Fallgestaltung erfolgt ist, nämlich
mit den Namen ihrer Gesellschafter und dem Zusatz „als Gesellschafter
bürgerlichen Rechts“ (BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – V ZB 74/08; vgl. bereits
BGH, Beschluss vom 25.09.2006 – II ZR 218/05). Haben die Herrn „…“ und „…“ –
wie bereits ausgeführt – mit der Grundschuldbestellung am 02.02.1995 das
Gesellschaftsvermögen belasten wollen, hat das schon damals materiell-rechtlich
nur durch Belastung des der GbR gehörenden Grundstücks geschehen können. Da
zudem die in der Urkunde vom 02.02.1995 niedergelegte Unterwerfungsklausel
den durch § 800 I ZPO gestellten Anforderungen gerecht wird, liegt ein zur
Zwangsvollstreckung gegen die jeweiligen Grundstückseigentümer geeigneter
Vollstreckungstitel vor. Grundstückseigentümerin ist aber – wie bereits ausgeführt
- die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, bei der ein Wechsel im Mitgliederbestand
auf die Vollstreckung eines Titels gegen die Gesellschaft in das
Gesellschaftsvermögen keinen Einfluss hat (Zöller/Stöber, ZPO, 28. Auflage § 736
Rn. 5).
(b) Neben dem dinglichen Anspruch ist mit der Urkunde vom 02.02.1995 zugleich
ein persönlicher Anspruch gegen die Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet
worden. Auch dies ergibt die Auslegung der in Rede stehenden Urkunde. Darin
haben nämlich nicht nur die Herren „…“ und „…“ sondern auch die Herren „…“
und „…“ die persönliche Haftung für einen Betrag in Höhe der Grundschuld
übernommen. Dies ist erkennbar geschehen, weil die Gesellschaft nach dem
Vertrag vom 28.12.1994 (Notar „…“ UR-Nr. „…“) schon damals aus den vier
genannten Personen bestanden hat. Darüber hinaus macht die Formulierung der
Haftungsübernahme und vor allem der nachfolgenden Unterwerfungsklausel
deutlich, dass die Gesellschafter eine gemeinsame Einstandspflicht haben
begründen wollen; denn sie haben sich hinsichtlich dieser Verbindlichkeit der
Zwangsvollstreckung in „unser gesamtes“ Vermögen unterworfen und nicht etwa,
wie es der Kammer aus vergleichbaren Fallgestaltungen bekannt ist (Beschluss
vom 05.04.2006 - 178/06), „jeder für sich in sein gesamtes Vermögen“.
Ausgehend von der angeführten höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGH,
Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03; BGH, Beschluss vom 04.12.2008 – V
ZB 74/08) ist die Urkunde vom 02.02.1995 deshalb dahin auszulegen, dass die
damals handelnden Personen einen persönlichen Anspruch gegen die Gesellschaft
begründet haben.
(2) Die am 28.09.2009 erfolgte Anordnung der Zwangsverwaltung ist auch im
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(2) Die am 28.09.2009 erfolgte Anordnung der Zwangsverwaltung ist auch im
Hinblick auf §§ 146, 17 ZVG nicht zu beanstanden. Nach der letztgenannten
Bestimmung darf die Zwangsverwaltung nur angeordnet werden, wenn der
Schuldner als Eigentümer des Grundstücks eingetragen ist. Eingetragene
Eigentümerin ist aber zum damaligen Zeitpunkt und auch jetzt noch die
Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Diese besteht nach Maßgabe von § 6 des
Gesellschaftsvertrages vom 28.12.1994 auch nach dem Ableben von Herrn „ „l
weiter. Dass die Bezeichnung der Gesellschaft im Hinblick auf das
zwischenzeitliche Versterben des Herrn „…“ nicht mehr zutreffend ist, steht dem
nicht entgegen; denn – wie bereits ausgeführt – ändert dies an der Identität der als
Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft nichts.
(3) Eine hinreichende Vollstreckungsklausel ist bereits am 06.02.1995 erteilt
worden; denn auch insoweit ist zu berücksichtigen, dass mit der Klauselerteilung
schon damals die Vollstreckung gegen die Gesellschaft ermöglicht werden sollte.
Ob angesichts dessen die Erteilung einer teilweise abgeänderten Klausel am
20.04.2009 erforderlich gewesen ist, kann dahinstehen. Im Übrigen sind Einwände
gegen die Klausel nicht erhoben worden, sie hätten ohnehin allenfalls mit den
klauselspezifischen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden können (BGH,
Beschluss vom 16.07.2004 – IXa ZB 288/03).
(4) Der Vollstreckungstitel nebst Klausel ist den Gesellschaftern der Schuldnerin
am 14.05.2009 auf Veranlassung der Gläubigerin durch den zuständigen
Gerichtsvollzieher zugestellt worden. Dies ist ausreichend. Nach § 750 I ZPO darf
die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem
Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Handelt es sich bei
der Schuldnerin - wie in der vorliegenden Fallgestaltung - um eine Gesellschaft
bürgerlichen Rechts, hat die Zustellung gemäß § 170 I ZPO, §§ 709 I, 714 BGB an
alle Gesellschafter zu erfolgen (BGH, Beschluss vom 06.04.2006 – V ZB 158/2005
m.w.N.). Dies ist hier am 14.05.2009 in nicht zu beanstandender Weise
geschehen, insbesondere steht fest, dass Herr „…“ zum damaligen Zeitpunkt
noch gelebt hat.
(5) Schließlich ist das eingangs bezeichnete Anwesen im Gefolge der Anordnung
vom 28.09.2009 wirksam i.S.v. §§ 146, 22 I ZVG beschlagnahmt worden; denn der
Beschluss über die Anordnung der Zwangsverwaltung ist der Gesellschaft als
Schuldnerin wirksam zugestellt worden ist. Hierzu hat die am 30.09.2009 erfolgte
Zustellung an Herrn „…“ ausgereicht. Dieser war zu diesem Zeitpunkt der einzig
noch handlungsbefugte Gesellschafter der GbR; denn die Rechte des
Rechtsnachfolgers von Herrn „…“ haben damals und ersichtlich auch noch jetzt
nach Maßgabe von § 6 des Gesellschaftsvertrages vom 28.12.1994 geruht und der
Nachlassverwaltung unterliegen nicht die Anteile an der Gesellschaft (vgl.
Palandt/Edenhofer aaO. § 1985 Rn. 4 m.w.N.). Die Zustellung an Herrn „…“ hat
deshalb gemäß § 170 ZPO i.V.m. §§ 709 I, 714 BGB die Beschlagnahme des
Anwesens bewirkt. Darauf, dass es auf das Ersuchen des Amtsgerichts vom
28.09.2009 zu einer Eintragung des Zwangsverwaltungsvermerks nicht gekommen
ist (vgl. Bl. 7, 9 d.A.), kommt es nicht an; denn eine solche Eintragung alsbald nach
dem darauf gerichteten Ersuchen hat gemäß §§ 146, 22 I 2 ZVG keine
weitergehenden Folgen als die wirksame Zustellung der Anordnung der
Zwangsverwaltung an die Schuldnerin.
Danach war dem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen. Dies musste zur
Aufhebung der angefochtenen Entscheidung über die einstweilige Einstellung der
Zwangsverwaltung führen.
Eine Kostenentscheidung war im Hinblick auf den Erfolg der Beschwerde nicht
veranlasst, zumal mangels anwaltlicher Vertretung der Gläubigerin auf deren Seite
außergerichtliche Kosten in beachtlicher Höhe ersichtlich nicht entstanden sind.
Die Rechtsbeschwerde wird nach Maßgabe von § 574 I Nr. 2, II ZPO zugelassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.