Urteil des LG Kassel vom 09.02.2010

LG Kassel: schmerzensgeld, fahrrad, fraktur, fahrtkosten, fahrzeug, anhörung, kollision, erwerbsfähigkeit, klinik, krankengeld

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Gericht:
LG Kassel 9.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 O 468/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 253 BGB, § 823 Abs 1 BGB, §
843 BGB, § 7 StVG, § 11 StVG
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Schmerzensgeld für
Armfraktur, Knieprellung und Radiusköpfchenfraktur eines
Radfahrers; Bemessung des Haushaltsführungsschadens
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von den Beklagten Schadensersatz aufgrund eines
Verkehrsunfalls, der sich am 22. Oktober 2004 um 14.00 Uhr in der Gemarkung
„…“ im Kreuzungsbereich „…“ ereignete.
Die Beklagte zu 1) ist die Haftpflichtversicherung des Fahrzeugs, das die Beklagte
zu 2) zum Unfallzeitpunkt fuhr.
Die Klägerin fuhr mit dem Fahrrad auf dem Radweg der „…“ in Richtung Bahnhof.
Das von der Beklagten zu 2) geführte Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen
„…“ stand in der „…“. Die Beklagte zu 2) wollte auf die „…“ auffahren und ließ den
vorfahrtberechtigten Verkehr zunächst passieren.
Es kam zu einer Kollision zwischen der Klägerin und dem von der Beklagten zu 2)
geführten Fahrzeug. Die Einzelheiten sind streitig.
Durch die Kollision stürzte die Klägerin und zog sich eine Fraktur des linken Armes,
eine erhebliche Knieprellung, eine Radiusköpfchenfraktur und eine Prellung der
linken Schulter sowie des linken Handgelenks zu. Aufgrund des Unfallereignisses
befand sich die Klägerin in ärztlicher Behandlung. Sie musste für 3 Wochen eine
Oberarmgipsschiene tragen und anschließend eine krankengymnastische Therapie
sowie Lymphdrainage in Anspruch nehmen. Am 23. Dezember 2004 wurde bei der
Klägerin ein Morbus Sudeck diagnostiziert. Bis zum 19. Mai 2005 befand sich die
Klägerin unstreitig wegen der durch den Unfall verursachten Verletzungen in
Heilbehandlung. Hinsichtlich des darüber hinausgehenden Zeitraums ist der
Kausalzusammenhang streitig.
Durch den Zusammenstoß ist der Klägerin an ihrem Fahrrad ein Schaden in Höhe
von 68,94 EUR entstanden, den die Beklagte zu 1) bereits durch Zahlung
ausgeglichen hat. Auf die von der Klägerin geltend gemachte Unkostenpauschale
in Höhe von 30,00 EUR hat die Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von 25,00 EUR
gezahlt.
Die Klägerin befand sich im Zeitraum vom 11. April bis zum 7. Mai 2005 in den
„…“. In der Zeit vom 23. September bis zum 30. Oktober 2005 wurde sie in einer
psychiatrischen Klinik in „…“ behandelt.
Die Klägerin behauptet, dass sie an dem Fahrzeug, das von der Beklagten zu 2)
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Die Klägerin behauptet, dass sie an dem Fahrzeug, das von der Beklagten zu 2)
geführt wurde, gerade vorbeigefahren sei, als sich dieses plötzlich in Bewegung
gesetzt und gegen das Hinterrad des Rades der Klägerin gefahren sei. Die
Beklagte zu 2) habe die Klägerin übersehen. Die Klägerin sei mit ihrem Fahrrad
zusammen gestürzt.
Sie behauptet weiter, dass ihr Aufenthalt im „…“, vom 11. bis 16. September
2005, sowie der Aufenthalt in der psychiatrischen Klinik in „…“ auf das
Unfallereignis zurückzuführen seien. Aufgrund der körperlichen Beschwerden, die
sie durch den Unfall erlitten habe, seien psychische Probleme hinzugekommen.
Sie habe aus diesem Grund ihren Beruf als Altenpflegerin aufgegeben. Sie sei
arbeitslos und mit einer Wiedereingliederung in das frühere Berufsleben sei nicht
zu rechnen. Weitere Krankenhausaufenthalte wegen depressiver Störungen
beruhten ebenfalls auf dem Verkehrsunfall. Sie behauptet des Weiteren, dass sie
vom Unfallzeitpunkt bis Ende Januar 2006 zu 100% in ihrer Erwerbsfähigkeit
beeinträchtigt gewesen sei. Seitdem sei sie zu 50 bis 60% in ihrer Erwerbsfähigkeit
gemindert. Dies werde sich auch nicht mehr bessern.
Die Klägerin behauptet, dass ihr aufgrund des Unfallereignisses Fahrtkosten zu
behandelnden Ärzten in Höhe von insgesamt 560,00 EUR entstanden seien.
Hierzu legt sie eine handschriftliche Aufstellung vor (Bl. 38 d. A.).
Darüber hinaus behauptet die Klägerin, dass sie im Zusammenhang mit der
Behandlung nach dem Verkehrsunfall Zuzahlungen zu Medikamenten und
Massagen in Höhe von 106,20 EUR geleistet habe.
Ihr sei darüber hinaus ein Verdienstausfallschaden in Höhe von insgesamt
3.605,10 EUR entstanden. Hierzu behauptet die Klägerin, dass sie vor der
Erkrankung einen Nettoverdienst in Höhe von 970,13 EUR gehabt habe und ihr ein
Krankengeld in Höhe von 26,23 EUR pro Tag gezahlt worden sei. Für die Zeit vom
4. Dezember 2004 bis zum 25. Juli 2006 ergebe dies den geltend gemachten
Gesamtbetrag von 3.605,10 EUR.
Darüber hinaus macht die Klägerin geltend, dass ihr für die weiteren 7 Jahre bis
zum Renteneintrittsalter von 65 Jahren ein Erwerbsschaden in Höhe von 60% des
letzten Nettoverdienstes, also 388 EUR pro Monat entstehe. Die Klägerin
beansprucht insofern einen Betrag in Höhe von insgesamt 35.592,00 EUR.
Hilfsweise macht sie hierauf eine monatliche Zahlung in Höhe von 388,00 EUR
geltend.
Die Klägerin behauptet zudem, dass ihr aufgrund der Unfallverletzung ein
Haushaltsführungsschaden von insgesamt 15.000,00 EUR entstanden sei. Es
seien im Wesentlichen das Putzen, Waschen, Einkaufen und Kochen zu verrichten
gewesen, das die Klägerin zumindest 15 Monate lang nicht selbst habe verrichten
können. Auf Haushaltsführungsschaden hat die Beklagte zu 1) unstreitig bereits
einen Betrag in Höhe von 2.400,00 EUR gezahlt.
Die Klägerin macht darüber hinaus vorgerichtliche anteilige
Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von 1.651,55 EUR geltend. Hierbei handelt es sich
um den nicht anrechenbaren Anteil einer 2,0 Geschäftsgebühr zzgl. Auslagen und
16 Prozent Mehrwertsteuer auf der Basis eines Gegenstandswertes in Höhe von
73.461,80 EUR.
Die Klägerin hält ein Schmerzensgeld in Höhe von insgesamt 30.000,00 EUR für
angemessen, auf das die Beklagte einen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR bereits
gezahlt hat.
Die Klägerin beantragt,
1. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie 43.461,80 EUR
nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit
dem 1. Oktober 2006 sowie weitere 1.651,55 EUR zu zahlen,
hilfsweise, die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 12.809,80
EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus
seit dem 1. Oktober 2006 sowie weitere 1.651,55 EUR zu zahlen,
hilfsweise des Weiteren, die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an
sie monatlich einen Betrag in Höhe von 388,00 EUR, beginnend mit dem 1. März
2007, jeweils zum 1. eines Monats bis zum Erreichen des gesetzlichen
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2007, jeweils zum 1. eines Monats bis zum Erreichen des gesetzlichen
Rentenalters zu bezahlen,
2. die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz hieraus seit dem 1. Oktober 2006 zu bezahlen,
3. festzustellen, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihr
sämtliche materiellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 22. Oktober 2004
gegen 14.00 Uhr in der Gemarkung „…“ im Bereich „…“ zu bezahlen, soweit
Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen.
Die Beklagten behaupten, dass die Klägerin ein 40%-iges Mitverschulden am
Unfallgeschehen treffe, weil sie zunächst vor dem Fahrrad und Fußgängerweg
gestanden habe und direkt in dem Moment losgefahren sei, als die Beklagte zu 2)
den Fahrrad-/Fußgängerweg bereits zur Hälfte überquert hätte. Die Beklagte zu 2)
habe sofort gebremst, berührte aber dennoch kurz mit der Stoßstange die
Fahrradpedale.
Die Beklagten behaupten des Weiteren, dass das medizinische Heilverfahren am
19. Mai 2005 mit der Entlassung aus dem „…“ abgeschlossen gewesen sei. Die
Krankenhausaufenthalte der Klägerin nach diesem Zeitpunkt stünden nicht in
ursächlichem Zusammenhang mit den unfallbedingten Verletzungen.
Diese unfallbedingten Verletzungen seien folgenlos abgeheilt.
Die Beklagten sind der Ansicht, dass die der Klägerin zustehenden
Schadensersatzansprüche durch die bereits erfolgten Zahlungen ausgeglichen
seien. So sei hinsichtlich des Schmerzensgeldes ein Betrag in Höhe von 5.000,00
EUR angemessen gewesen. Die hinsichtlich des Haushaltsführungsschadens
geleistete Zahlung von insgesamt 2.400,00 EUR für die Zeit bis Mai 2005 beruhe
auf einem Betrag von 6,00 EUR pro Stunde. Für die Zeit der
Krankenhausaufenthalte stehe der Klägerin kein Ersatz eines
Haushaltsführungsschadens zu.
Die Kammer hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 2. November
2007 persönlich angehört. Zum Ergebnis der Anhörung wird auf das Protokoll vom
2. November 2007 (Bl. 130 ff. Bd. I d. A.) verwiesen. Aufgrund des
Beweisbeschlusses vom 2. November 2007 (Bl. 136 ff. Bd. I d. A.) Beweis erhoben
worden durch Einholung eines orthopädisch-traumatologischen
Sachverständigengutachtens und eines neurologisch-psychiatrischen Gutachtens.
Zum Ergebnis der Beweisaufnahme wird auf die schriftlichen Gutachten vom 27.
Mai 2008 (Bl. 152 ff. Bd. I d. A.) und vom 28. Mai 2008 (Bl. 186 ff. Bd. I d. A.)
verwiesen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 7. April 2009 ist der
orthopädische Sachverständige ergänzend angehört worden. Insofern wird auf das
Protokoll (Bl. 22 ff. Bd. II d. A.) verwiesen. Der neurologisch-psychiatrische
Sachverständige ist im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 31. Juni 2009
ergänzend angehört worden und hat sodann am 2. November 2009 ein
schriftliches Ergänzungsgutachten erstellt. Insofern wird auf das Protokoll (Bl. 54 ff.
Bd. II d. A.) sowie die ergänzende schriftliche Stellungnahme (Bl. 107 ff. Bd. II d. A.)
verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig jedoch unbegründet.
Der Klägerin stehen die geltend gemachten weiteren Schadensersatzansprüche
aufgrund des Verkehrsunfalls am 22. Oktober 2004 nicht zu. Es kann dahingestellt
bleiben, ob die Beklagten zu 100% für den eingetretenen Schaden einzustehen
haben, da selbst unter dieser Prämisse der gesamte, von der Klägerin
nachgewiesene Schaden, der auf dem Unfallereignis beruht, durch die bereits
geleisteten Zahlungen ausgeglichen ist. Die Klägerin konnte den ihr obliegenden
Beweis nicht erbringen, dass ihr über den Zeitraum bis zum 19. Mai 2005 hinaus
eine gesundheitliche Beeinträchtigung entstanden ist.
Der orthopädische Sachverständige kommt in seinem schriftlichen Gutachten zu
der überzeugenden und nachvollziehbaren Einschätzung, dass das Heilverfahren,
das die Berufsgenossenschaft durchgeführt hatte, spätestens im Januar 2005
hätte beendet werden müssen. Im Rahmen seiner Anhörung hat der
Sachverständige sodann bekundet, dass die Klägerin ihren Arm spätestens nach 8
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Sachverständige sodann bekundet, dass die Klägerin ihren Arm spätestens nach 8
Woche wieder habe belasten können. Die Fraktur sei ausgeheilt. Die in der
Folgezeit bei der Klägerin diagnostizierte sog. Sudecksche Heilentgleisung sei
lediglich als sog. Verdachtsdiagnose vertretbar gewesen. Tatsächlich habe jedoch
eine Sudecksche Heilentgleisung – retrospektiv betrachtet – nicht vorgelegen. Es
habe sich lediglich um eine flüchtige Reaktion gehandelt, bei der offenbar allein
aufgrund einer temporären Schwellung die Diagnose gestellt worden sei. Bei den
übrigen Verletzungen der Klägerin habe es sich um sog. Bagatellverletzungen
gehandelt, die nach einem Zeitraum von max. 4 Wochen ausgeheilt gewesen
seien. Spätestens 4 Monate nach dem Unfallereignis habe es keine objektiv
nachweisbaren Unfallfolgen mehr gegeben.
Der neurologisch-psychiatrische Sachverständige hat zudem überzeugend
begründet, dass die bei der Klägerin festgestellten psychiatrischen
Krankheitsbilder nicht mit dem Unfallereignis in Zusammenhang stehen. Zur
Begründung hat der Sachverständige überzeugend darauf verwiesen, dass 2
Monate nach dem Unfallereignis von der Klägerin selbst keine psychischen
Auffälligkeiten angegeben worden seien.
Auch im Entlassungsbericht der „…“ vom 9. Mai 2005, also nahezu 6 Monate nach
dem Unfallereignis, sei lediglich mitgeteilt worden, dass aufgrund einer
psychosomatischen Miterkrankung eine Gesprächstherapie angeraten worden sei.
Ein psychopathologischer Untersuchungsbefund sei jedoch auch an dieser Stelle
nicht mitgeteilt worden. Ein Kausalzusammenhang zu dem Unfallereignis lasse
sich deshalb nicht herstellen. Diese Einschätzung hat der psychiatrische
Sachverständige auch im Rahmen seiner Anhörung bekräftigt. So sei die Klägerin
im Zusammenhang mit der vermuteten Sudeckschen Heilentgleisung auch
neurologisch untersucht worden. Im Rahmen dieser neurologischen Untersuchung
seien jedoch keine psychischen Auffälligkeiten dokumentiert worden. Wegen der
langen zeitlichen Latenz von 6 Monaten fehle es an einem sog. Erstschadensbild.
Zusammenfassend könne gesagt werden, dass das Unfallereignis nicht zu einer
psychiatrischen Traumatisierung geführt habe. Im Zusammenhang mit ärztlichen
Untersuchungen der Klägerin seien allenfalls Angaben der Klägerin als Patientin
dokumentiert, jedoch keinerlei objektive Befunde erhoben worden.
Es sei auch nicht so, dass eine psychiatrische Vorerkrankung durch das
Unfallereignis reaktualisiert worden sei. Auch für diese Annahme fehlen nach
Ansicht des Sachverständigen Beweistatsachen, nämlich objektive Befunde fehlen.
Zudem habe die Klägerin ihm selbst berichtet, dass es bei ihr keine psychiatrische
Vorerkrankung gegeben habe. Auch für die Möglichkeit, dass ein komplexes
regionales Schmerzsyndrom zu einer psychiatrischen Traumatisierung geführt
haben könne, liegen nach den Feststellungen des Sachverständigen keine
objektiven Befunde vor.
Der psychiatrische Sachverständige hat nach Zuleitung weiterer Unterlagen ein
schriftliches Ergänzungsgutachten erstellt, in dem er die bis dahin mitgeteilten
Befunde bestätigt.
Die von der Klägerin nachgewiesenen Schäden, die auf dem Unfallereignis
beruhen, sind von der Beklagten zu 1) bereits beglichen worden:
Hinsichtlich der von der Klägerin geltend gemachten Fahrtkosten fehlt es an
substantiiertem Vortrag, welche Fahrtkosten zu welchen Ärzten aufgrund welcher
Erkrankung an welchen Terminen angefallen sein sollen. Hierauf ist die Klägerin
durch Hinweisbeschluss vom 14. April 2009 hingewiesen worden.
Ebenso fehlt es hinsichtlich der geltend gemachten Zuzahlungen an klägerischem
Vortrag, wofür diese Zuzahlungen im Einzelnen angefallen sind.
Das Gericht hält eine Unkostenpauschale in Höhe von 25,00 EUR ohne Nachweis
der angefallenen Unkosten im Einzelnen für angemessen. Der darüber
hinausgehende Betrag von 5,00 EUR war von den Beklagten deshalb nicht zu
fordern.
Die Beklagte zu 1) hat den der Klägerin im Zeitraum bis zum 19. Mai 2005
aufgrund des Unfallereignisses entstandenen Verdienstausfall korrekt berechnet
und den angefallenen Betrag in Höhe von 1.006,50 EUR unstreitig an die Klägerin
gezahlt. Hier war ausgehend von einem gezahlten Krankengeld von 26,23 EUR pro
Tag ein Differenzbetrag in Höhe von 183,00 EUR pro Monat für insgesamt 5,5
Monate zu berücksichtigen.
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Ein Erwerbsschaden über den 19. Mai 2005 ist der Klägerin, jedenfalls aufgrund des
Verkehrsunfalls, der hier streitgegenständlich ist, nicht entstanden.
Den der Klägerin nachweislich entstandenen Haushaltsführungsschaden hat die
Beklagte zu 1) mit der von ihr geleisteten Zahlung in Höhe von 2.400,00 EUR
ausgeglichen. Hierbei war zu berücksichtigen, dass sich die Klägerin im fraglichen
Zeitraum ca. 1 Monat lang in Kliniken befunden hat. Für diesen Zeitraum war kein
Haushaltsführungsschaden zu ersetzen. Einen über den geleisteten Betrag von
6,00 EUR pro Stunde, den die Beklagte zu 1) ihrer Berechnung zugrunde gelegt
hat, war von der Klägerin nicht zu fordern. Für die Zuerkennung eines darüber
hinausgehenden Haushaltsführungsschaden fehlte substantiierter Vortrag zu den
von der Klägerin im Einzelnen vor dem Unfallereignis geleisteten Arbeiten. Darüber
hinaus wäre darzulegen gewesen, zu welchen einzelnen Tätigkeiten innerhalb
welcher Zeiträume, aufgrund welcher Verletzung sie im Einzelnen nicht in der Lage
gewesen sei.
Das von der Beklagten zu 1) bereits gezahlte Schmerzensgeld in Höhe von
5.000,00 EUR erscheint der Kammer ausreichend, um die Körperschäden, die die
Klägerin nachweislich erlitten hat, angemessen zu kompensieren. Die Klägerin hat
durch die Kollision mit dem Beklagtenfahrzeug eine Fraktur des linken Armes, eine
Radiusköpfchenfraktur und Prellungen am Knie, der Schulter und dem linken
Handgelenk erlitten. Der gezahlte Betrag ist ausreichend, um für diese
Verletzungen und die sich daraus ergebenden Behandlungsmaßnahmen sowie die
erlittenen Schmerzen und Leiden der Klägerin einen billigen Ausgleich in Geld zu
schaffen. Die Kammer verweist insofern auch auf die Vergleichsrechtsprechung, so
z. B. Hacks/Ring/Böhm, 27. Auflage, Nr. 1103, 1223 und 1273. Die von der Klägerin
zitierte Vergleichsrechtsprechung betrifft dagegen wesentlich schwerwiegendere
Verletzungen, die mit den bei der Klägerin eingetretenen Folgen des
Verkehrsunfalls nicht vergleichbar sind.
Für den von der Klägerin geltend gemachten Feststellungsantrag fehlt das
erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, da die Unfallfolgen nach den oben
wiedergegebenen Feststellungen des Sachverständigen „…“ ausgeheilt sind. Auf
diese Ausführungen, die sich die Kammer insofern zu Eigen macht wird verwiesen.
Die vorgerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren sind durch die Beklagte zu 1) auf der
Basis eines Gegenstandswertes von 8.500,44 EUR vollständig ausgeglichen, da die
Beklagte zu 1) eine Zahlung in Höhe von 1.097,01 EUR geleistet hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in §
709 S. 1 u. 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.