Urteil des LG Kassel vom 24.03.2006

LG Kassel: haus, vergütung, abnahme, widerklage, abrechnung, bauversicherung, vertragsstrafe, terrasse, baustelle, kündigung

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Gericht:
LG Kassel 8.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 O 93/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 649 BGB
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage wird der Kläger verurteilt, an die Beklagten 22.722,68 € nebst
Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen, und zwar
an die Beklagte zu 1) ab dem 14.3.2003 und an den Beklagten zu 2) ab dem
12.3.2003. Die weitergehende Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden zu 63 % dem Kläger und zu 37 % den
Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien haben am 10.2.2000 einen „Kaufvertrag + Bauauftrag“ bzgl. eines in
„…“(Provinz „…“ Spanien) zu errichtenden Hauses abgeschlossen. In der
Vertragsurkunde (Bd. I Bl. 53 - 54 d. A.) heißt es u. a.:
5. Erfüllt der Käufer seine Zahlungs- oder sonstige Verpflichtungen nicht, so kann
der Verkäufer ohne besondere Ankündigung 15 % des vereinbarten
Gesamtpreises als Vertragsverletzung verlangen, unbeschadet seines Rechts, auf
Gleiches
gilt für Käufer.
In dem Vertrag ist die Geltung spanischen Rechts vereinbart, so dass der Vertrag
auch ohne notarielle Beurkundung formwirksam ist. Dem Vertrag lag eine
Baubeschreibung (Bd. I Bl. 93 - 95 d. A.) zugrunde. Im Laufe des Rechtsstreits
haben die Parteien gemäß Art. 27 II EGBGB die Geltung deutschen Rechts
vereinbart. Die Beklagten haben sowohl den Betrag von 195.000,00 DM für das
Grundstück gezahlt als auch die beiden Teilzahlungen in Höhe von je 110.856,00
DM bei Baubeginn (im April 2000) und bei Fertigstellung des Rohbaus (im Januar
2001) erbracht.
Spätestens seit November 2001 ist es zwischen den Parteien zu
Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Zahlung und des Baufortschritts
gekommen. Mit Schreiben vom 11.9.2001 (Bd. I Bl. 55 d. A.) haben die Beklagten
den Kläger unter Hinweis darauf, dass sie entsprechend der vertraglichen
Vereinbarung bereits 80 % des Gesamtkaufpreises gezahlt hätten, u. a.
aufgefordert, „die Bauarbeiten sofort und schnellstens fortzusetzen und zu
beenden“. Mit Schreiben vom 12.9.2001 (Bd. I Bl. 56 d. A.) hat der Beklagte
daraufhin geantwortet, dass er nach Erhalt von 37.085,00 DM (Restzahlung der
Terrasse) die Arbeiten wieder aufnehmen werde und bis zur Fertigstellung noch ca.
sechs Wochen benötige. Die Beklagten haben den Betrag von 37.085,00 DM
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sechs Wochen benötige. Die Beklagten haben den Betrag von 37.085,00 DM
daraufhin am 14.9.2001 überwiesen, wobei auf dem entsprechenden Beleg der
„…“ (Bd. I Bl. 147 d. A.) vermerkt worden ist, dass die Zahlung vorbehaltlich einer
Flächenüberprüfung erfolgt. Mit Schreiben vom 24.9.2001 (Bd. I Bl. 57 d. A.) haben
sich die Beklagten erneut an den Kläger gewandt und sich darüber beschwert,
dass dieser seit August 2001 keine Arbeiten mehr durchgeführt habe und ihn
zugleich aufgefordert, „die Arbeiten sofort wieder aufzunehmen und bis
30.10.2001 zu beenden“. Der Kläger nahm die Arbeiten sodann wieder auf. Am
23.10.2001 tauschte der von dem Kläger bei dem Bauvorhaben eingesetzte
Baumeister, der Zeuge „…“ die Schließzylinder für den Keller und den
Poolunterbau aus, so dass die Beklagten fortan keinen Zugang mehr zu diesen
Räumen hatten. Mit Schlussrechnung vom 30.10.2001 (Bd. I Bl. 30 d. A.) hat der
Kläger dem Beklagten zu 2) einen Betrag von 50.344,00 DM = 25.740,48 € in
Rechnung gestellt, ausgehend von der laut Vertrag vom 10.2.2000 geschuldeten
Restzahlung bei Fertigstellung von 55.428,00 DM, von dem er einen Betrag von
17.526,00 DM wegen nicht gelieferter Türen, Schränke und Küche in Abzug
gebracht hat und dem er einen Betrag von 2.129,00 DM für Holzrahmen an Türen
und Schränke sowie weitere 7.020,00 DM mit der Begründung „Differenz zwischen
Vertrag und Zeichnung 3,9 m² x 1.800,00 DM“ hinzugefügt hat zzgl. 7 % aus dem
sich hieraus ergebenden Zwischensaldo von 47.051,00 DM.
Am 5.11.2001 kam es zu einem Termin auf der Baustelle, an dem neben den
Parteien auch der Architekt, der Zeuge „…“, teilgenommen hat. In einer hierzu
erstellten Mängelliste (Bd. I Bl. 58 - 59 d. A.), die der Kläger unterzeichnet hat, sind
18 noch zu behebende Mängel aufgeführt. Am 7.11.2001 haben die Beklagten
eine zusätzliche Mängelliste (Bd. I Bl. 60 d. A.), in der weitere zwölf Mängel
aufgeführt sind, erstellt. Da auch in den nächsten Tagen keine Arbeiten mehr
durchgeführt wurden, wandten sich die Beklagten mit Schreiben vom 10.11.2001
(Bd. I Bl. 61 d. A.) erneut an den Kläger mit der Ankündigung, ihn
schadensersatzpflichtig machen zu wollen, sollte die Bezugsfertigkeit des Hauses
bis zum 25.11.2001 immer noch nicht gegeben sein. Zugleich kündigten sie an, in
diesem Falle für die Zeit ab dem 30.10.2001 eine Nutzungsausfallentschädigung
geltend machen zu wollen. Am 12.11.2001 mauerte der Kläger den
Eingangsbereich des Hauses, in dem sich zu diesem Zeitpunkt noch keine
Hauseingangstür befand, zu. Mit notariellem Schreiben des Notars „…“ vom
9.4.2002 (Bd. I Bl. 65 - 72 d. A.; Übersetzung: Bd. II Bl. 40 - 43 d. A.) ließen die
Beklagten den Kläger u. a. wie folgt auffordern:
Herr „…“ wird aufgefordert, die Wiederaufnahme der Bauarbeiten nach
Sicherstellung der Wasser- und Stromversorgung der Baustelle anzuordnen. Er hat
auch die festgestellten Baumängel zu beseitigen, und zwar innerhalb 10 Tagen
nach Zugang dieser Aufforderung. Er wird darauf hingewiesen, dass bei
Nichterfüllung Herr und Frau „…“ von der im Art. 1124* des Código Civil bei
gegenseitigen Verträgen eingeräumten Möglichkeit der Vertragsauflösung bei
Nichterfüllung Gebrauch machen werden, wobei sie die unter V erwähnten noch
offenen Beträge als Schadensersatz zurückbehalten werden; unberührt davon
bleibt der Anspruch auf Ersatz des Schadens wegen Nichterfüllung des Vertrages.
Da der Kläger der Aufforderung nicht nachkam, ließen die Beklagten ab Frühjahr
2002 das Haus durch von ihnen beauftragte Handwerker fertig stellen.
Mit der vorliegenden Klage verlangt der Kläger von den Beklagten Zahlung von
31.667,89 €. Die Klageforderung setzt sich zusammen aus Beträgen von
25.740,48 € (restlicher Vergütungsanspruch) und 5.927,41 € (abgetretene
angebliche Forderung des Zeugen „...„ gegen die Beklagten).
Hinsichtlich des Anspruchs auf Zahlung der restlichen Vergütung behauptet der
Kläger, dass er sämtliche Arbeiten zum 30.10.2001 ordnungsgemäß und
fachgerecht durchgeführt hätte. Mit der Schlussrechnung vom 30.10.2001 habe er
dementsprechend seinen Anspruch auf Restzahlung geltend gemacht, wobei er
den laut Vertrag vom 10.2.2000 geschuldeten Restbetrag von 55.428,00 DM
wegen noch auszuführender Arbeiten um 5.084,00 DM reduziert habe. Der Kläger
behauptet ferner, dass das Haus anlässlich des Termins vom 5.11.2001
abgenommen worden sei. Hinsichtlich der Fälligkeit seiner Forderung vertritt der
Kläger die Rechtsansicht, dass es nicht auf eine Abnahme, sondern lediglich auf
die Fertigstellung des Hauses ankomme, und zwar unabhängig davon, ob er selbst
oder eine andere Person die Arbeiten zu Ende geführt hätte. Bezüglich des
notariellen Schreibens vom 9.4.2002 ist der Kläger der Auffassung, dass dieses
schon deshalb keine Wirkungen entfalte, da es unter der aufschiebenden
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schon deshalb keine Wirkungen entfalte, da es unter der aufschiebenden
Bedingung des Beweises der Bevollmächtigung der Rechtsanwältin „…“ die die in
dem notariellen Schreiben beurkundeten Erklärungen für die Beklagten abgegeben
hat, stünde, welcher indes nicht erbracht worden sei. Im übrigen meint der Kläger,
dass das notarielle Schreiben keine Kündigungserklärung bzgl. des Werkvertrages
enthalte.
Hinsichtlich des Teilbetrags von 5.927,41 € behauptet der Kläger unter Vorlage
einer entsprechenden Abtretungserklärung des Zeugen „…“ vom 3.10.2001 (Bd. I
Bl. 34 d. A.), dass der abgetretenen Forderung diverse Zusatzarbeiten zugrunde
liegen würden, die der Zeuge „…“ für die Beklagten erbracht habe. Insoweit
verweist der Kläger auf die Abrechnung des Zeugen „…“ (Bd. I Bl. 122 d. A.;
Übersetzung: Bd. II Bl. 244 d. A.). Der Kläger behauptet, dass die Beklagten die
jeweiligen Arbeiten in Auftrag gegeben hätten und dass die berechneten Preise
ortsüblich und angemessen seien.
Der Kläger beantragt,
die Beklagten gesamtschuldnerisch zu verurteilen, an ihn 31.667,89 € nebst
Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem
30.11.2001 zu zahlen.
Die Beklagten beantragen,
die Klage abzuweisen.
Widerklagend beantragen die Beklagten,
den Kläger zu verurteilen, an sie 54.598,64 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Kläger beantragt,
die Widerklage abzuweisen.
Die Beklagten sind der Auffassung, dass der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung
der ursprünglich vereinbarten Vergütung gegen sie habe. Sie bestreiten, dass der
Kläger das Haus fertig gestellt habe und behaupten, dass sie, nachdem sie das
Haus in Besitz genommen hätten, noch diverse Innenarbeiten und umfangreiche
Außenarbeiten hätten durchführen müssen.
Soweit der Kläger Zahlung aus abgetretenem Recht verlangt, bestreiten die
Beklagten, den Zeugen „…“ jemals mit der Durchführung von Sonderleistungen
beauftragt zu haben. Sie weisen ferner darauf hin, dass der Zeuge „…“
beispielsweise entgegen der vorgelegten Abrechnung nie eine Badewanne
installiert habe.
Die Widerklageforderung von 54.598,64 € setzt sich aus vier Teilbeträgen
zusammen, nämlich aus einem Betrag von 10.375,96 € für die in Eigenregie
durchgeführte Fertigstellung des Hauses sowie wegen Überzahlung abzgl. eines
etwaigen Restzahlungsanspruchs des Klägers, einen Betrag von weiteren
21.222,68 € Vertragsstrafe, weitere 18.000,00 € Nutzungsausfallentschädigung
sowie 5.000,00 € Schadensersatz für den unterlassenen Abschluss einer
Bauversicherung.
Hinsichtlich des Teilbetrags von 10.375,96 € behaupten die Beklagten: Für Türen
und Einbauschränke, die ursprünglich zum Leistungsumfang gehört hätten und die
jedoch absprachegemäß nicht von dem Kläger geliefert worden seien, sondern von
ihnen beschafft worden sein, hätten sie 8.836,24 € aufbringen müssen, so dass
der von dem Kläger insoweit in der Schlussrechnung vom 31.10.2001
veranschlagte Betrag von 7.511,89 € nicht ausreiche, vielmehr eine Differenz von
1.324,35 € verbleibe. Für Türglasscheiben hätten sie 126,98 € aufbringen müssen.
Für die Einbauküche, die sie ebenfalls vereinbarungsgemäß anstelle des Klägers
angeschafft hätten, seien 4.015,72 € und nicht, wie von dem Kläger in der
Schlussrechnung vom 31.10.2001 berücksichtigt, lediglich 1.442,59 € in Ansatz zu
bringen. Für zusätzlich aufgewandte Farbe hätten sie 400,00 € bezahlt. Für
fehlende Fliesen für Bad/Dusche hätten sie 68,35 € bezahlt. Für die von dem
Kläger nicht eingebaute Badewanne sei ein Betrag von 250,00 € zu veranschlagen.
Für durchgeführte Sanitärinstallationsarbeiten seien 1.280,59 € erforderlich
geworden. Die Installation von Thermostaten habe 418,30 € gekostet. Für die
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geworden. Die Installation von Thermostaten habe 418,30 € gekostet. Für die
Lieferung einer Wannenarmatur hätten sie 62,34 € aufbringen müssen. Die
elektrische Restinstallation habe Kosten in Höhe von 4.063,48 € verursacht. Die
bauliche Fertigstellung des Hauses habe 741,24 € gekostet. Die restlichen
Außenarbeiten hätten Kosten von 8.127,01 € verursacht. Für die Baureinigung sei
ein Betrag von 356,99 € aufzuwenden gewesen. Für den Bauwasseranschluss
seien 1.071,91 € zu zahlen gewesen. Der in Ziff. 19 der Baubeschreibung
aufgeführte Kamin, den der Kläger vertragswidrig nicht eingebaut habe, habe
einen Wert von 1.600,00 € gehabt. Die gemäß Ziff. 11 der Baubeschreibung
geschuldeten Rollläden im Arbeitsraum im Erdgeschoss, die der Kläger ebenfalls
nicht eingebaut habe, würden Kosten von 200,00 € verursachen. Hinsichtlich der
Terrasse behaupten die Beklagten, diese weise nicht eine Größe von 149 m² auf,
sondern lediglich eine solche von 133 m², so dass insoweit eine Überzahlung von
4.777,84 € vorliege. Hinsichtlich des Swimmingpools behaupten die Beklagten, der
Kläger habe zuviel Mehrwertsteuer berechnet, wodurch es zu einer Überzahlung in
Höhe von 1.311,48 € gekommen sei.
Hinsichtlich der eingeklagten Vertragsstrafe (21.222,68 €) machen die Beklagten
geltend, dass der Kläger seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht
nachgekommen sei, indem er es unterlassen habe, das Haus fertig zu stellen. In
diesem Zusammenhang behaupten die Beklagten ferner, der Kläger habe am
12.11.2001 auf der Baustelle zunächst damit gedroht, die Haustür zuzumauern,
falls sie, die Beklagten, nicht die Schlussrechnung bezahlen würden und diese
Drohung sodann in die Tat umgesetzt.
Hinsichtlich der Nutzungsausfallentschädigung (18.000,00 €) sind die Beklagten
der Auffassung, dass der Kläger aufgrund seines Schreibens vom 12.9.2001 das
Haus spätestens bis zum 31.10.2001 hätte bezugsfertig errichten müssen. Sie
behaupten, dass das Haus jedoch - aufgrund ihrer Eigeninitiative - erst zum
1.11.2002 bezugsfertig gewesen sei. Hierzu verweisen die Beklagten darauf, dass
sie das Endabnahmenbescheinigung der Bauleitung (Bd. I Bl. 99 d. A.;
Übersetzung: Bd. I Bl. 208 - 210 d. A.) erst Ende Oktober 2002 erhalten hätten,
und dies auch nur, nachdem die spanische Rechtsanwältin die Urkunde bei der
dafür zuständigen Architektenkammer mit Schreiben vom 20.9.2002 (Bd. I Bl. 100
- 101 d. A.) angemahnt habe. Ohne die von dem Zeugen „ „ erstellte
Endabnahmebescheinigung dürfe das Haus nach spanischem Recht nicht bewohnt
werden. Hinsichtlich der Schadenshöhe behaupten die Beklagten, dass ein Betrag
von 1.500,00 € monatlich angemessen sei.
Bezüglich der Bauversicherung, welche der Kläger nicht abgeschlossen hat
(5.000,00 €), behaupten die Beklagten unter Bezugnahme auf das spanische
Bauordnungsgesetz Nr. 38/1999 (Gesetzestext: Bd. II Bl. 114 - 123 d. A.;
Übersetzung: Bd. II Bl. 124 - 126 d. A.), dass der Kläger als Bauträger verpflichtet
gewesen wäre, eine Bauversicherung abzuschließen, was Kosten in Höhe von
5.000,00 € verursacht hätte. Ein Schaden sei ihnen insoweit entstanden, als sie
beim Verkauf des Hauses eine Hinweispflicht hinsichtlich der nicht
abgeschlossenen Bauversicherung treffen würde und sie zehn Jahre für eventuelle
bauliche Mängel haftbar gemacht werden könnten, für die ansonsten die
Versicherung einzustehen hätte.
Zur der Widerklage trägt der Kläger wie folgt vor:
Bezüglich des in Höhe von 10.375,96 € geltend gemachten Teilbetrags und den
insoweit von den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Fertigstellung des
Hauses bestreitet der Kläger, dass die von den Beklagten im Einzelnen
aufgeführten Kosten entstanden, notwendig gewesen und von ihm ursprünglich
geschuldet gewesen seien. Hinsichtlich des Innenkamins behauptet der Kläger,
dass dieser ausdrücklich auf Wunsch der Beklagten nicht erstellt worden sei und es
sich im übrigen ohnehin nur um eine Attrappe gehandelt habe. Hinsichtlich der
Rollläden für die Fenster des Arbeitsraumes behauptet der Kläger, es sei nicht
üblich, einen entsprechenden Raum mit Rollläden auszustatten.
Bezüglich der Vertragsstrafe (21.222,68 €) stellt der Kläger in Abrede, dass er
vertragsbrüchig geworden sei. Er behauptet, dass er den Eingangsbereich des
Hauses seinerzeit nur deshalb zugemauert habe, um die bereits eingebauten
Fliesen und die Badezimmerinstallation vor dem Zugriff Fremder zu schützen und
um die Inbesitznahme des zu diesem Zeitpunkt noch nicht bezahlten Hauses
durch die Beklagten zu verhindern.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen „…“ und „…“
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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen „…“ und „…“
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
Öffentlichen Sitzung vom 24.10.2003 (Bd. I Bl. 215 – 227 d. A.) Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die von den
Parteien eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet. Die Widerklage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfang begründet, im übrigen unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung von 31.667,89 €
(25.740,48 € + 5.927,41 €).
Ein Anspruch auf Zahlung von 25.740,48 € aus § 631 I BGB besteht nicht. Ein
eventueller Vergütungsanspruch wäre schon deshalb nicht fällig, da der Kläger das
Werk nicht fertiggestellt hat und im übrigen auch keine Abnahme stattgefunden
hat (§ 641 I BGB). Der Kläger selbst hat das Vorhandensein der in der Mängelliste
vom 5.11.2001 aufgeführten 18 Mängel durch seine Unterschrift bestätigt. Dass er
diese Mängel beseitigt habe, hat der Kläger weder behauptet noch unter Beweis
gestellt. Darüber hinaus haben die Beklagten zu Recht darauf hingewiesen, dass
sich aus Ziff. 10 der Mängelliste ergibt, dass eine Abnahme noch nicht erfolgt sein
kann. Die Abnahme eines zu Wohnzwecken dienenden Hauses setzt nämlich
voraus, dass eine abschließbare Eingangstür vorhanden ist. Im übrigen war selbst
am 5.11.2001 noch nicht einmal angedacht, die „endgültige“ Tür einsetzen zu
lassen, sondern es war lediglich die Rede von einer „provisorischen“ Tür. Gegen
eine Abnahme am 5.11.2001 spricht ferner Ziff. 14 der Mängelliste, wonach die
Heißwassergeräte noch fehlten, die „ganz zum Schluss montiert“ werden sollten,
worauf die Beklagten ebenfalls hingewiesen haben. Darüber hinaus ergibt sich aus
den von den Beklagten zu den Akten gereichten Fotos (Bd. I Bl. 142 - 146, 163 d.
A.; Bd. II Bl. 105 d. A.), dass das Haus selbst im Mai 2002 noch nicht fertig gestellt
war. Der Zeuge „…“ hat anlässlich seiner Vernehmung vom 24.10.2003
eingeräumt, dass die in der Mängelliste vom 5.11.2001 aufgeführten Arbeiten zu
jenem Zeitpunkt noch nicht erledigt gewesen seien und dass auch der Umlauf am
Haus aus Natursteinen im Oktober 2001 noch nicht vorhanden gewesen sei, da
der Boden um das Haus herum noch nicht aufgeschüttet gewesen sei. Dass die
Sockelausbildung des Hauses zum Leistungsumfang gehört, ergibt sich aus Ziff. 3
der Baubeschreibung. Auch der Zeuge „ „ hat bestätigt, dass bei dem
Baustellentermin vom November 2001 noch diverse Mängel vorhanden gewesen
seien, welche der Kläger hätte beseitigen müssen. Er hat sodann zwar davon
gesprochen, dass zu jenem Termin eine „Übergabe des Hauses“ stattgefunden
habe. Aus den weiteren Bekundungen des Zeugen „ „ geht jedoch hervor, dass
die von ihm geschilderte „Übergabe“ nicht als Abnahme im Sinne des § 640 BGB
verstanden werden kann. Insoweit hat der Zeuge „ „ nämlich hinzugefügt, dass
„die offizielle endgültige Bauabnahme“ erst durch ein Zertifikat erfolge und dass
bei der „Besichtigung“ am 5.11.2002 noch nicht einmal eine „Funktionsprüfung“
stattgefunden habe, zumal die Küche noch nicht eingebaut gewesen sei und auch
im Bad noch die Badewanne gefehlt habe, so dass „im Endeffekt“ das Zertifikat
erst erstellt worden sei, nachdem ihm mitgeteilt worden sei, „dass das Haus jetzt
fertig“ sei. Da die von dem Kläger benannten Zeugen dessen Behauptungen zur
Fertigstellung und zur Abnahme nicht bestätigt haben und ihre Bekundungen
insoweit unergiebig sind, bedarf es keiner weiteren Ausführungen zur
Glaubwürdigkeit der Zeugen.
Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen kommt ein Vergütungsanspruch aus
§ 631 I BGB ohnehin nicht mehr in Betracht, da die Beklagten den Werkvertrag
vorzeitig, d. h. vor vollständiger Erfüllung, gekündigt haben, so dass der Kläger für
die erbrachten Leistungen nicht ohne weiteres die vertraglich vorgesehene
Vergütung verlangen kann, vielmehr eine Abrechnung nach folgenden Schritten
und Maßstäben hätte erfolgen müssen (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 11.
Aufl. München 2005, Rdnr. 1206 ff., 1314 ff.): Der Kläger hätte die erbrachten
Leistungen feststellen und von dem nicht erbrachten Teil abgrenzen müssen (vgl.
BGH, BauR 1999, 632 [633 f.]). Sodann hätte der Kläger für die erbrachten
Leistungen einen entsprechenden anteiligen Werklohn ansetzen müssen. Dabei
wäre die Höhe der Vergütung nach dem Verhältnis des Wertes der erbrachten
Teilleistungen zum Wert der nach dem Pauschalvertrag geschuldeten
Gesamtleistung zu errechnen gewesen, wobei der Kläger das Verhältnis der
bewirkten Leistung zur vereinbarten Gesamtleistung und des Pauschalansatzes für
die Teillieferung zum Pauschalpreis hätte darlegen müssen. In diesem
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die Teillieferung zum Pauschalpreis hätte darlegen müssen. In diesem
Zusammenhang hätte der Kläger die Grundlagen seiner Kalkulation vorlegen
müssen. Aus der offengelegten Urkalkulation hätte sodann die richtige Vergütung
ermittelt werden müssen. Der Kläger ist auf die Problematik hingewiesen worden,
hat sich jedoch geweigert, die Urkalkulation vorzulegen, so dass die Klage insoweit
unschlüssig und damit abweisungsreif ist. Die vorstehenden Ausführungen gelten
ohne weiteres für die ohne Angabe von Gründen jederzeit mögliche Kündigung des
Werkvertrages nach § 649 BGB. Die Beklagten haben den Werkvertrag sogar aus
wichtigem Grund gekündigt, so dass bei korrekter Abrechnung auf der Grundlage
der Urkalkulation sogar die vereinbarte Vergütung für den noch ausstehenden Teil
der Leistung herauszurechnen wäre. Die Kündigung ist durch notarielle Urkunde
vom 9.4.2002 erfolgt. Soweit der Kläger insoweit zunächst formelle Bedenken
erhebt und darauf hinweist, dass die entsprechende Bevollmächtigung fehle, ist
sein Einwand - da Deutsches Recht anzuwenden ist - wegen § 174 S. 1 BGB
unerheblich. Selbst wenn man, entsprechend der Rechtsansicht des Klägers, die in
der notariellen Urkunde enthaltene Erklärung, wonach die Beklagten nach Ablauf
einer Frist von zehn Tagen von der im Art. 1124 des Código Civil eingeräumten
Möglichkeit der Vertragsauflösung Gebrauch machen würden, nur als Ankündigung
einer künftigen, noch gesondert auszusprechenden Kündigungserklärung ansehen
sollte, so wäre diese jedenfalls konkludent dadurch ausgesprochen worden, dass
die Beklagten nach Fristablauf dazu übergegangen sind, das Haus in Eigenregie
fertig zu stellen (vgl. BGH, WM 1972, 1025 [1026]; OLG Düsseldorf, Baurecht 2002,
336 [338]). Auf die Frage, ob den Beklagten ein außerordentlicher
Kündigungsgrund im Sinne des Art. 1124 des Código Civil (nämlich: dass einer der
Vertragspartner seinen Obliegenheiten nicht nachkommt) gegeben ist, kommt es
schon deshalb nicht an, da die Parteien den Rechtsstreit deutschem Recht
unterstellt haben und hiernach gemäß § 649 BGB bis zur Vollendung des Werkes
jederzeit eine Kündigung statthaft ist. Im übrigen lagen mehrere
Kündigungsgründe vor, nämlich Nichtfertigstellung des Hauses und
Nichtbeseitigung der bereits vorhandenen Mängel, die ausweislich des Protokolls
vom 5.11.2005 sogar unstreitig waren.
Der Kläger hat auch keinen Anspruch gegen die Beklagten auf Zahlung einer
Vergütung aus abgetretenem Recht in Höhe von 5.927,41 €. Der Kläger hat
bereits das Bestehen einer entsprechenden Forderung, die sodann an ihn
abgetreten worden wäre, nicht substantiiert vorgetragen. Trotz entsprechender
gerichtlicher Hinweise hat der Kläger nicht mitgeteilt, wann und wo welcher genaue
Auftrag erteilt worden sein soll. Die vorgelegte Auflistung über die angeblich im
Auftrag der Beklagten durchgeführten Extraarbeiten lässt darüber hinaus auch
nicht hinreichend erkennen, welche Leistungen genau durchgeführt worden sein
sollen. So ist z. B. die Position „Differenz der Lichtpunkte und Elektroarbeiten“, für
die immerhin 172.500 Pts., also 1.036,86 €, verlangt werden, nicht
nachvollziehbar. Soweit ein Betrag von 210.000 Pts. für „Differenz von Badewanne,
Fertigung und Verfliesung“ verlangt werden, ist die Klage zudem unschlüssig,
nachdem selbst der Kläger einräumt, dass der Zeuge „ „ die Badewanne nicht
eingebaut hat.
Die Widerklage ist hinsichtlich eines Teilbetrags von 22.722,68 € (21.222,68 € +
1.500,00 €) begründet, im übrigen unbegründet.
Hinsichtlich eines Teilbetrags von 21.222,68 € ergibt sich der Zahlungsanspruch
aus Ziff. 5 des Werkvertrags vom 10.2.2000 i. V. m. § 339 BGB. Bedenken gegen
die Wirksamkeit der Vertragsklausel bestehen unter AGB-rechtlichen
Gesichtspunkten nicht. Dies gilt selbst dann, wenn man - entgegen der Ansicht
des Klägers - davon ausgeht, dass es sich insoweit um eine Allgemeine
Geschäftsbedingung handelt. Eine eventuelle Unwirksamkeit würde gemäß § 306
BGB nämlich lediglich zu Lasten des Klägers, nicht jedoch zu Lasten der Beklagten,
gelten. Die Vertragsstrafe ist auch verwirkt, da der insoweit nach § 345 BGB
beweispflichtige Kläger seine Verbindlichkeiten nicht in gehöriger Weise erfüllt hat,
sondern vielmehr seine vertraglichen Pflichten verletzt hat. Er hat die im Vertrag
vorgesehene Bauzeit von „ca. 6 - 8 Monaten“ erheblich überschritten, ferner (z. T.
unstreitig) mangelhaft gearbeitet und diese Mängel sodann nicht mehr beseitigt.
Die Zumauerung des Eingangsbereiches des Hauses am 12.11.2001 stellt
ebenfalls eine Verletzung vertraglicher Pflichten dar. Entweder hat der Kläger - was
nahe liegend erscheint - den Eingangsbereich zugemauert, um die Beklagten zu
einer nach den Regelungen des Vertrags zu diesem Zeitpunkt nicht fälligen
Zahlung zu veranlassen. Oder aber der Kläger hat, wie er selbst behauptet, den
Eingangsbereich zugemauert, um das Haus vor dem Zugriff Fremder zu schützen.
Auch hieraus ergibt sich sodann jedoch zwanglos, dass das Haus zu diesem
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Auch hieraus ergibt sich sodann jedoch zwanglos, dass das Haus zu diesem
Zeitpunkt eben nicht fertig gestellt gewesen sein kann, da ein fertig gestelltes
Haus abschließbar sein muss und nicht zugemauert werden braucht. Die Höhe der
auszuurteilenden Vertragsstrafe ergibt sich aus dem Vertrag i. V. m. § 308 I ZPO.
Eine Herabsetzung der bewirkten Strafe nach § 343 I BGB kommt nicht in
Betracht, da nicht die Rede davon sein kann, dass die Pflichtverletzungen des
Klägers geringfügig gewesen sind und die Strafe vor diesem Hintergrund
unverhältnismäßig hoch erscheint. Zudem hat der Kläger nicht einmal einen
entsprechenden Antrag nach § 343 I S. 1 BGB gestellt.
Die Beklagten können darüber hinaus von dem Kläger Zahlung einer
Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5 x 300,00 € = 1.500,00 € für die
Monate Juni 2002 bis Oktober 2002 aus §§ 280 II, 286 I 1, 286 II Nr. 3 BGB
verlangen. Da ein kalendermäßig feststehender Übergabetermin nicht vereinbart
gewesen ist, ist der Kläger mit der Fertigstellung des Hauses erst nach Ablauf der
notariell gesetzten Frist zum 22.4.2002 in Verzug geraten, wobei ihm nach
Fristablauf noch eine weitere Karenzzeit für die Fertigstellung des Hauses
zugestanden werden muss, so dass er sich jedenfalls ab Juni 2002 in Verzug
befunden hat. Die früheren Firstsetzungen durch die Beklagten mit Schreiben vom
24.9.2001 und 10.11.2001 sind unbeachtlich, da sich die Beklagten in der Folgezeit
doch immer wieder auf Verhandlungen vor Ort eingelassen haben. Den Beklagten
ist auch ein Schaden entstanden. Für den Fall der Vorenthaltung des
Gebrauchsrechts an einer Ferienwohnung hat der BGH entschieden, dass die
Gebrauchsmöglichkeit einen selbständigen Vermögenswert darstellt, so dass die
Beeinträchtigung des Gebrauchsrechts einen ersatzfähigen Vermögensschaden
begründet (BGHZ 101, 325 [334]). Hinsichtlich der Höhe des
Nutzungsausfallschadens legt das Gericht in Anwendung des § 287 I ZPO einen
Monatsbetrag von 300,00 € zugrunde. Da der Beweisbeschluss vom 14.7.2005
(Ziff. III 2, Bd. II Bl. 91 d. A.) mangels Einzahlung eines Vorschusses nicht
ausgeführt und der Wohnwert daher nicht mittels Sachverständigengutachten
festgestellt werden kann, andererseits jedoch ersichtlich ist, dass der Schaden
nicht 0,00 € monatlich ausmacht, ist eine Schätzung zulässig. Die Schätzung
eines Mindestschadens ist auch möglich. Der Wohnwert eines im Jahre 2000 neu
errichteten Hauses, das eine Wohnfläche von rund 140 m² aufweist und eine
Grundstücksfläche von rund 870 m² und für das Herstellungskosten von rund
260.000,00 € aufzuwenden gewesen sind, liegt mit Sicherheit nicht unter 300,00 €
monatlich. Dabei ist unerheblich, ob sich das Objekt in Mitteleuropa befindet oder
in Südwesteuropa. Entscheidend sind letztendlich die Herstellungskosten, die ein
gewichtiges Indiz für die Qualität des Hauses darstellen. Dass das Haus den von
ihm verlangten Preis nicht wert sei, behauptet der Kläger selbst nicht. Ein Haus,
das 260.000,00 € gekostet hat, verschafft seinem Eigentümer einen
entsprechenden Wohnvorteil. Auch die von den Beklagten zu den Akten gereichte
Bescheinigung der Firma „…“ vom 10.8.2005 (Bd. II Bl. 110 d. A.), wonach das
Haus der Beklagten selbst in der Niedrigsaison zu einem Preis von wöchentlich
390,00 € netto vermietet werden könne, spricht für die Richtigkeit der
vorgenommenen Mindestschätzung. Darauf, dass die Kaufkraftparität zwischen
Deutschland und Spanien seit mindestens einem Jahrzehnt ausgeglichen ist, wie
den regelmäßigen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes
entnommen werden kann, kommt es bei dieser Sachlage nicht mehr an.
Zinsen stehen den Beklagten in zuerkannter Höhe aus §§ 288 I, 291 BGB zu. Die
Widerklageschrift der Beklagten zu 1) ist dem Kläger am 14.3.2003 zugestellt
worden, die Zustellung der Widerklageschrift des Beklagten zu 2) erfolgte am
12.3.2003.
Weitere Zahlungsansprüche stehen den Beklagten nicht zu. Hinsichtlich der von
den Beklagten geltend gemachten Kosten für die Türen und Einbauschränke, die
Einbauküche, die Fliesen im Bad/Dusche, die Badewanne, die Sanitärinstallation,
die Wasserarmatur, die elektrische Restinstallation, die restlichen Außenarbeiten,
den Innenkamin und die Rollläden im Arbeitsraum kann Zahlung schon deshalb
nicht verlangt werden, weil es insoweit der Berechnung anhand der Urkalkulation
bedurft hätte. Bezüglich der Kosten für die Türglasscheiben, für die Farbe, für die
Thermostate, für die bauliche Fertigstellung des Hauses und für die Baureinigung
hätte darüber hinaus dargelegt werden müssen, inwieweit es sich um Positionen
handelt, die der Kläger hätte erbringen müssen. Hinsichtlich der Kosten für den
Bauwasseranschluss hätte es ebenfalls der Abrechnung anhand der Urkalkulation
bedurft.
Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 4.777,84 € aus §
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Ein Anspruch der Beklagten gegen den Kläger auf Zahlung von 4.777,84 € aus §
812 I 1, 1. Fall BGB im Hinblick darauf, dass möglicherweise die Terrassenfläche
falsch berechnet worden ist und insoweit eine Überzahlung stattgefunden hat,
scheidet aus, da die insoweit beweispflichtigen Beklagten beweisfällig geblieben
sind, nachdem sie den Vorschuss für die Einholung des Gutachtens zu Ziff. III 1 des
Beweisbeschlusses vom 14. 7.2005 (Bd. II Bl. 91 d. A.) nicht eingezahlt haben.
Einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 5.000,00 € aus §§ 280 I, 281 II BGB
wegen des unterlassenen Abschlusses einer Bauversicherung besteht nicht. Bei
dem Gesetz Nr. 38/1999, das in Art. 11 Nr. 2 h i. V. m. Art. 19 die Pflicht des
Bauunternehmers zum Abschluss einer entsprechenden Versicherung statuiert,
handelt es sich um eine rein zivilrechtliche Vorschrift. Da die Parteien inzwischen
die Geltung deutschen Rechts vereinbart haben, können die Beklagten aus der
dem spanischen materiellen Vertragsrecht zuzuordnenden Vorschrift keine Rechte
für sich herleiten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.