Urteil des LG Kassel vom 30.11.2007

LG Kassel: beleidigung, höchstgeschwindigkeit, messung, stadt, gemeinde, fahrzeug, aufzeichnung, augenschein, form, bevölkerung

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Gericht:
LG Kassel 7. Kleine
Strafkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9012 Js 44909/06 -
7 Ns
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 185 StGB
Beleidigung: Ausgestreckter Mittelfinger eines
vorbeifahrenden Autofahrers gegen eine
Geschwindigkeitsmessanlage
Tenor
Die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts
Melsungen vom 04.07.2007 wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die
notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
Gründe
I
Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Melsungen vom 04.07.2007 von
dem Vorwurf der Beleidigung am 05.12.2006 freigesprochen worden. Gegen dieses
Urteil hat die Staatsanwaltschaft mit dem Ziel einer Verurteilung des Angeklagten
mit einem am 04.07.2007 beim Amtsgericht eingegangenen Schriftsatz form- und
fristgerecht Berufung eingelegt. Ihr Rechtsmittel hat keinen Erfolg.
II
Mit einem am 03.04.2007 durch das Amtsgericht erlassenen Strafbefehl wirft die
Staatsanwaltschaft dem Angeklagten vor, am 05.12.2006 in K einen anderen
beleidigt zu haben. Weiter heißt es dort:
"Am 05.12.2006 näherten Sie sich mit ihrem PKW BMW mit dem amtlichen
Kennzeichen ... auf der N Straße in K der von dem Zeugen ... betriebenen
Geschwindigkeitsmessanlage. Bei dem Heranfahren an die Messanlage zeigten
Sie dem Zeugen ... deutlich sichtbar den Mittelfinger der rechten Hand und mit der
linken Hand den nach oben gestreckten Dauen. Zudem schauten Sie genau zur
Kamera der Messanlage.
Vergehen, strafbar nach §§ 185, 194 StGB.
Strafantrag wurde form- und fristgerecht gestellt. Im Übrigen besteht ein
besonderes Interesse an der Strafverfolgung."
III
Der Angeklagte hat sich dahingehend eingelassen, zu dem fraglichen Zeitpunkt
mit seinem PKW auf der Fahrt von K nach M zu seiner Arbeitsstelle unterwegs
gewesen zu sein. In der Ortslage sei er nicht schneller als die erlaubten 50 km/h
gefahren, sei angeschnallt gewesen und habe nicht mit dem Handy telefoniert. Am
Straßenrand habe er etwas stehen gesehen, was er zunächst für Sperrmüll
gehalten habe. Er habe es dann aber als "Radaranlage" zur
Geschwindigkeitsüberprüfung erkannt. Er wolle nichts dazu sagen, was es mit den
Gesten auf sich habe, die er dann gemacht habe. Jedenfalls sei er –
erwartungsgemäß – nicht "geblitzt" worden. Ihm sei inzwischen bekannt, dass es
sich um eine laufende Videoaufzeichnung gehandelt habe; das habe er damals
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sich um eine laufende Videoaufzeichnung gehandelt habe; das habe er damals
nicht gewusst. Erst im Zuge des weiteren Verfahrens habe er erstmals zur
Kenntnis genommen, dass es solche Geräte gebe. Bis dahin habe er lediglich die
"Radarfallen" gekannt, bei denen es blitze, wenn man zu schnell fahre. Er sei auch
schon einige Male in solche "Radarfallen" geraten und habe den Blitz jedes Mal
registriert. Er habe dann anstandslos die Bußgelder bezahlt. Es sei noch nicht
vorgekommen, dass man ihm einen Bußgeldbescheid geschickt habe, ohne dass
er zuvor "geblitzt" worden sei.
IV
Die Berufungshauptverhandlung hat zu folgenden Feststellungen geführt:
Am 05.12.2006 errichtete der Zeuge ... als Bediensteter der Stadt M in K in
Ortslage auf der dort mehrere hundert Meter geradeaus führenden N Straße eine
Geschwindigkeitsmessanlage in der Weise, dass er die Messeinheit mit der
Videokamera am in südlicher Richtung gesehen rechts gelegenen Straßenrand
postierte und das Messfahrzeug, in dem er sich während der Messung befand, auf
einem rechts der Straße gelegenen Privatgrundstück abstellte. Es war infolge der
Bebauung für die Verkehrsteilnehmer auf der Nürnberger Straße nicht zu sehen.
Die Datenübermittlung von der Messeinheit zum Messfahrzeug erfolgte per Funk.
Der Zeuge ... überwachte den ordnungsgemäßen Betrieb der Anlage, die als
laufende Videoaufzeichnung jedes in Fahrtrichtung Süden fahrende Fahrzeug
aufzeichnete.
Der Angeklagte näherte sich mit seinem PKW auf dem Weg zur Arbeit nach
Melsungen der Messstelle von Norden kommend in Richtung Süden. Die
Videoüberwachung erfasste den Wagen und zeichnete ihn auf. Während der
Annäherung an die Messstelle schaute der Angeklagte durchgehend in die Kamera
der Messeinheit und zeigt sodann mit beiden Händen mit den Handballen auf dem
Lenkrad den sog. "Stinkefinger", indem er sie zu Fäusten ballte und die Mittelfinger
gerade in Richtung der Messeinheit herausragten; bei der linken Hand war
überdies der Daumen gestreckt.
Der Zeuge ... nahm in diesem Moment die Gesten nicht wahr; weder fielen sie ihm
beim Betrachten der laufenden Aufzeichnung auf, noch konnte er das Fahrzeug
des Angeklagten infolge der Sichtbehinderung durch die Bebauung unmittelbar
sehen.
Eine später erfolgte Auswertung der Aufzeichnung ergab, dass der Angeklagte die
innerorts zulässige Höchstgeschwindigkeit nicht überschritten hatte. Allerdings
erkannte der Zeuge ... bei der Auswertung die Gesten des Angeklagten, die er
einer Weisung entsprechend seinem Dienstherrn mitteilte, der mit Schriftsatz vom
18.12.2006 Strafantrag stellte.
Vorstehende Feststellungen basieren auf den Angaben des Angeklagten, soweit
sie davon nicht abweichen, sowie auf den im Einverständnis verlesenen Angaben
des Zeugen ... und den in Augenschein genommenen Lichtbildern, die einerseits in
kaum zu überbietender Deutlichkeit die Gesten des Angeklagten bei der
Annäherung an die Messstelle zeigen, andererseits auch veranschaulichen, dass
das Messfahrzeug in der beschriebenen Art und Weise "versteckt" war. Zwar
zeigen die von der Kammer bei der Stadt M erbeten Lichtbilder von der Örtlichkeit
und der Aufstellung der gesamten Messeinrichtung, dass das Messfahrzeug von
der Straße aus erkennbar ist. Jedoch liegt dies lediglich daran, dass, wie
gerichtsbekannt ist, nach der in Rede stehenden Tat eine rechts der Straße
gelegene Industrieruine abgerissen wurde. Am 05.12.2006 war das Messfahrzeug
von der N Straße aus bis zum unmittelbaren Passieren der Messeinheit nicht
erkennbar.
Die Kammer ist nicht so blauäugig anzunehmen, mit den Gesten habe der
Angeklagten etwas anderes zum Ausdruck bringen wollen, als den sog.
"Stinkefinger." Seine diesbezügliche Einlassung in erster Instanz, er habe
rhythmisch zur Musik auf das Lenkrad getrommelt, ist angesichts des einen etliche
Sekunden andauernden Zeitraums, für den Lichtbilder vorliegen und in dem die
Hände unverändert in der beschriebenen Art und Weise gehalten werden,
bestenfalls als schlechte Ausrede, mit der das Gericht als dumm verkauft werden
sollte, zu werten.
Das vorstehend beschriebene und unglaubhafte Einlassungsverhalten führt indes
nicht zu der Feststellung, dass der Angeklagte gewusst hat oder zumindest
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nicht zu der Feststellung, dass der Angeklagte gewusst hat oder zumindest
billigend in Kauf genommen hat, dass es sich um eine laufende Videoaufzeichnung
gehandelt hat. Ihm kann nicht widerlegt werden, davon ausgegangen zu sein, eine
Messstelle vor sich zu haben, die nur im Falle einer – hier nicht gegebenen –
Geschwindigkeitsüberschreitung mit Blitzunterstützung ein oder mehrere
Lichtbilder fertigt. Die diesbezüglich Einlassung des Angeklagten ist glaubhaft.
Hinweise darauf, dass er schon einmal mittels einer laufenden Videoaufzeichnung
bei einem Verkehrsverstoß erwischt worden ist, liegen nicht vor. Auch sind
Messeinrichtungen der vorliegenden Art in der Bevölkerung nicht allgemein
bekannt. Der Vorsitzende der Kammer hat davon erstmals durch das hiesige
Verfahren Kenntnis erlangt, ebenso einer der Schöffen. Der zweite Schöffe kannte
die Art der Messung nur deshalb, weil er in einer Gemeinde im Landkreis in der
Finanzverwaltung beschäftigt ist und diese Gemeinde ein ebenso ausgestattetes
Messfahrzeug unterhält. Auch der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft hatte
nur rein zufällig erst wenige Tage vor der Berufungshauptverhandlung im
Fernsehen von dieser Messmöglichkeit erfahren. Nach dem Dafürhalten der
Kammer entspricht es (noch) der Vorstellung weiter Bevölkerungskreise, dass man
als Kraftfahrer nur "geblitzt" werde, wenn man die zulässige Höchstgeschwindigkeit
überschreite. Dass in tatsächlicher Hinsicht dies nicht uneingeschränkt zutrifft,
etwa auch um den nicht zu schnell Fahrenden bei einem Verstoß gegen das
Verbot der Handybenutzung oder bei einer Verletzung der Gurtpflicht zu
entdecken, wird der Bevölkerung derzeit eher unbekannt sein. Bei dieser Sachlage
kann nicht einfach unterstellt werden, der Angeklagte habe um die Möglichkeit
gewusst, er könne sich einer laufenden Videoaufzeichnung gegenübersehen, die
unmittelbar oder im Nachhinein von Menschen in Augenschein genommen wird.
Dann fehlt es aber für die Tatbestandsmäßigkeit an der erforderlichen subjektiven
Tatseite. Eine unmittelbare Wahrnehmung durch das Bedienpersonal der
Messeinrichtung war infolge des verdeckten Messfahrzeuges ohnedies nicht
möglich.
Anhaltspunkte dafür, dass Dritte in der Nähe waren, die die Gesten des
Angeklagten hätten wahrnehmen können, bestehen nicht.
Die von der Anzeigeerstatterin und der Staatsanwaltschaft immer wieder in Bezug
genommene Entscheidung des Bayrischen Obersten Landesgerichts vom
23.02.2000 (NZV 2000, 337) besagt für den vorliegenden Fall nichts anderes. Der
dort behandelte Sachverhalt war in dem entscheidenden Aspekt anders gelagert,
nämlich dahingehend, dass nach den Feststellungen des dort angefochtenen
Urteils der Beschuldigte sich bewusst gewesen sei, dass seine absichtlich gegen
die mit der Durchführung der Kontrollmaßnahme betrauten Personen gerichteten
Gesten bei der Auswertung durch Amtspersonen bemerkt würden.
Nach allem ist der Angeklagte zu Recht vom Amtsgericht freigesprochen worden.
Ungeachtet der vorstehenden Erwägungen teilt die Kammer die Bedenken des
Amtsgerichts, wonach ernsthaft in Zweifel gezogen werden muss, dass im
konkreten Fall den Gesten ein beleidigender Charakter beizumessen sei. Zwar
fallen der Kammer weitgehend deftigere Deutungen für den "Stinkefinger" ein, als
etwa Wrage in NZV 2001, 68 oder Jendrusch in NZV 2007, 559. Insbesondere
diejenige, die mit dem Einführen des Fingers in eine rückwärtige Körperöffnung
verbunden ist, lässt sich am ehesten mit dem Begriff des "Stinkefingers" in
Einklang bringen und dürfte in seiner Bedeutung dem verbalen "Leck mich am A"
gleichkommen. In diesem Sinne wird sich die Geste im Regelfall auch dazu eignen,
einem anderen gegenüber beleidigend im Sinne des Strafgesetzbuches tätig zu
werden, sei es auch nur durch Vermittlung optischer Geräte und foto- oder
videotechnischer Aufzeichnungen (so auch Jendrusch, NZV 2007, 559f). Jedoch
bietet die hier in Rede stehende Situation eher Anlass zu der Annahme, dass der
Angeklagte mit seinen Gesten angesichts der aufgrund des Verkehrsaufkommens
wohl oder übel eingehaltenen zulässigen Höchstgeschwindigkeit eher
Schadenfreude im Sinne von "diesmal erwischt Ihr mich nicht" zum Ausdruck hat
bringen wollen, als dass es ihm darauf angekommen wäre, irgendjemandem seine
Nicht- oder Missachtung kund zu tun. Dies gilt umso mehr, als nach dem
festgestellten Sachverhalt der Angeklagte nicht damit gerechnet hat, die Gesten
könnten von anderen wahrgenommen werden. Da der Angeklagte eigenen
Bekundungen zufolge schon mehrfach "Opfer" von Radarfallen geworden ist,
erscheint eine gewisse Schadenfreunde über das Ausbleiben einer abermaligen
Belangung wegen überhöhter Geschwindigkeit durchaus nachvollziehbar, mögen
auch die Reaktion und die fäkale Ausdrucksweise deftig wirken. Das allein ist
jedoch situationsbezogen nicht strafbar.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und 2 Satz 1 StPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.