Urteil des LG Kassel vom 18.03.2010

LG Kassel: agb, juristische person, allgemeine geschäftsbedingungen, mahnkosten, unterliegen, gas, unterhaltung, zahlungsverzug, pauschalierung, arbeitslohn

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Gericht:
LG Kassel 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 S 355/09
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 305 Abs 1 S 1 BGB, § 307
Abs 2 Nr 1 BGB, § 307 Abs 3
BGB, § 308 BGB, § 309 Nr 5
Buchst b BGB
Leitsatz
1. Auf der Grundlage der StromGVV und der Gas GVV , auf die §§ 308, 309 BGB keine
Anwendung finden, von einem Versorgungsunternehmen aufgestellte Allgemeine
Geschäftsbedingungen unterliegen der Wirksamkeits- und Inhaltskontrolle der §§ 305 ff
BGB, weil der Versorger nicht Verordnungsgeber , sondern Verwender im Sinne des §
305 Abs. 1 S. 1 BGB ist.
2. Dem Regelwerk der StromGVV und der GasGVV kann nicht entnommen werden,
dass der Verordnungsgeber den Grundversorgern erlauben wollte, im Rahmen der von
diesen rein privatrechtlich aufzustellenden ergänzenden AGB solche zu formulieren, die
inhaltlich gegen §§ 307 ff BGB verstoßen
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das unechte Versäumnisurteil des Amtsgerichts
Fritzlar vom 25. November 2009 – 8 C 821/09 (11) – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I.
Die Klägerin beliefert die Beklagte seit dem 9.12.2008 als Grundversorgerin mit
Strom und Gas. Den Versorgungsverträgen liegen die StromGVV (BGBl. I, S. 2931
ff.) und die GasGVV (BGBl. I, S. 2396 ff.) zu Grunde. Auf der Grundlage von § 17
Abs. 2 StromGVV hat die Klägerin unter Nr. 4 ihrer ergänzenden AGB
pauschalierte Mahn- und „Nachinkasso“kosten geregelt und auf der Grundlage
von § 17 Abs. 2 GasGVV entsprechende Bestimmungen unter Nr. 5 ihrer insoweit
ergänzenden AGB vorgesehen.
§§ 17 Abs. 2 StromGVV und GasGVV lauten:
Bei Zahlungsverzug des Kunden kann der Grundversorger, wenn er erneut zur
Zahlung auffordert oder den Betrag durch einen Beauftragten einziehen lässt, die
dadurch entstandenen Kosten für strukturell vergleichbare Fälle pauschal
berechnen; die pauschale Berechnung muss einfach nachvollziehbar sein. Die
Pauschale darf die nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten
nicht übersteigen. Auf Verlangen des Kunden ist die Berechnungsgrundlage
nachzuweisen.
Nr. 4 und 5 der ergänzenden AGB der Klägerin lauten:
4.1 / 5.1 Mahnkosten
Bei Zahlungsverzug des Kunden wird für jede Mahnung einer fälligen Rechnung
berechnet: Mahnkosten…netto 3,50 €.
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berechnet: Mahnkosten…netto 3,50 €.
4.2 / 5.2 Nachinkasso
Für jeden Nachinkassogang wird folgender Betrag berechnet: Pauschalbetrag …
netto 25,50 €.
Die Beklagte ist mit der Zahlung des geschuldeten Entgelts in Verzug geraten.
Dies hat dazu geführt, dass die Klägerin, abgesehen von der im zweiten Rechtszug
nicht mehr streitgegenständlichen Hauptforderung, insgesamt sieben
Mahngebühren à 3,50 € = 24,50 € (unter anderem für zwei Mahnschreiben vom
11.5.2009 und 8.6.2009) und fünf „Wegegelder“ à 25,50 € = 127,50 € für das
Aufsuchen der Abnahmestelle am 10.6.2009, 18.6.2009, 10.7.2009, 15.7.2009 und
30.7.2009 geltend gemacht hat.
Die Klägerin hat die Meinung vertreten, dass zwar ihre AGB grundsätzlich einer
Inhaltskontrolle nach §§ 305 BGB unterlägen. Das Klauselverbot des § 309 Nr. 5 b)
BGB gelte vorliegend jedoch nicht, weil sich die Berechtigung zur Pauschalierung
aus §§ 17 Abs. 2 StromGVV und GasGVV ergäbe und die Verordnungen nicht der
Überprüfung nach §§ 305 ff. BGB unterlägen. Die Pauschalen seien auch nicht
unangemessen (Beweis: Sachverständigengutachten), zumal bei dem Wegegeld
der für den jeweiligen Mitarbeiter anfallende anteilige Arbeitslohn und die für die
Unterhaltung des Fahrzeugs anfallenden anteiligen Versicherungskosten und
Steuern zu berücksichtigen seien.
Das Amtsgericht hat die Beklagte hinsichtlich der geltend gemachten Mahnkosten
und Wegegelder von insgesamt 152,00 € zur Zahlung von 36,00 € verurteilt (7
Mahnschreiben und 5 Anfahrten á 3,00 € – insoweit hat das Amtsgericht die
geltend gemachten Nebenkosten wohl im Rahmen einer Schätzung nach § 287
ZPO für angemessen erachtet) und die Klage im übrigen durch unechtes
Versäumnisurteil abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt,
die von der Klägerin aufgestellten AGB, die anders als die Regelungen der
StromGVV und der GasGVV einer Inhaltkontrolle zu unterziehen seien, verstießen
gegen § 309 Nr. 5 b BGB und seien daher unwirksam.
Die Klägerin verfolgt die Nebenforderungen mit der rechtzeitig eingelegten und
begründeten Berufung unter Wiederholung und Vertiefung ihrer bereits
erstinstanzlich vertretenen Rechtsauffassung weiter.
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Amtsgerichts Fritzlar vom 25. November 2009 – 8 C 821/09 (11)
– abzuändern und die Beklagte zur Zahlung von weiteren 116,00 € nebst Zinsen in
Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu
verurteilen.
Die Beklagte ist säumig geblieben.
II.
Die Berufung der Klägerin ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt, innerhalb
der Begründungsfrist begründet worden und auch im übrigen zulässig. Zwar ist die
Erwachsenheitssumme angesichts der Beschwer von lediglich 116,00 € nicht
erreicht, jedoch hat das Amtsgericht die Berufung zugelassen – § 511 Abs. 4 S. 2
ZPO.
In der Sache hat das Rechtsmittel keinen Erfolg, weshalb es angesichts der
Säumnis der Beklagten durch unechtes Versäumnisurteil zurückzuweisen ist. Das
angefochtene Urteil beruht nicht auf einer Rechtsverletzung, vielmehr hat das
Amtsgericht die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 116,00 € zu Recht
abgewiesen.
Die Klägerin hat keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von weiteren
116,00 € aus den zwischen den Parteien geschlossenen Versorgungsverträgen
gemäß §§ 17 Abs. 2 GasGVV/ StromGVV i. V. m. Nrn. 4.1, 4.2, 5.1 und 5.2 ihrer
entsprechenden AGB oder aus §§ 280, 286 BGB.
Hinsichtlich der Mahnkosten (7 x weitere 0,50 € = 3,50 €) ist die Klage, worauf die
Klägerin in der mündlichen Verhandlung vom 18.3.2010 hingewiesen worden ist,
unzulässig, weil außer den beiden konkret bezeichneten Mahnschreiben vom
11.5.2009 und 8.6.2009 nicht substantiiert dargetan ist, welche Mahnschreiben
monetarisiert werden sollen. Dies hat zu Folge, dass der Streitgegenstand nicht
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monetarisiert werden sollen. Dies hat zu Folge, dass der Streitgegenstand nicht
hinreichend eingegrenzt ist (auf welche konkreten Sachverhalte sollte sich die
Rechtskraft eines stattgebenden Urteils beziehen? welche u. U. nachträglich
auftauchenden Mahnschreiben könnten Grundlage für weitere Klageerhebungen
sein?). Im übrigen war das Klagevorbringen insoweit ohnehin unschlüssig, weil die
Klägerin nur von insgesamt sieben Mahnschreiben spricht, wobei nicht klar wird, ob
vorliegend auch die Kosten für erst Verzug begründende Mahnschreiben geltend
gemacht werden, was auch nach dem Regelwerk der StromGVV etc. nicht statthaft
wäre. Darüber hinaus hat das Amtsgericht zu Recht ausgeführt, dass die AGB der
Klägerin gemäß § 309 Nr. 5 b) BGB unwirksam sind. Nr. 4.1 der AGB zu der
StromGVV und Nr. 5.1 der AGB zu der GasGVV enthalten – entgegen § 309 Nr. 5
b) BGB – keine ausdrückliche Gestattung des Nachweises, dass ein geringerer als
der pauschalierte Schaden entstanden ist. Die AGB der Klägerin unterliegen auch,
entgegen der von ihr geäußerten Rechtsansicht, der Inhaltskontrolle nach § 309
Nr. 5 BGB. Richtig ist allein der Hinweis der Klägerin darauf, dass §§ 308, 309 BGB
auf die Vorschriften der StromGVV und der GasGVV als Rechtsnormen keine
Anwendung finden (vgl. Palandt-Grüneberg, 69. Auflage München 2010, vor § 307
Rdnr. 3 und § 310 Rdnr. 6). Vorliegend geht es jedoch nicht um die Frage, ob die
Vorschriften der StromGVV und GasGVV einer Inhaltskontrolle standhalten,
sondern um die Wirksamkeit der von der Klägerin auf der Grundlage der
Verordnungen aufgestellten AGB. Die Klägerin ist kein Verordnungsgeber, sondern
eine private juristische Person und als solche Verwenderin im Sinne des § 305 Abs.
1 S. 1 BGB, so dass ihre „ergänzenden“ AGB voll überprüfbar sind (vgl. auch § 307
Abs. 3 S. 1 BGB und BGH, NJW 1987, 1828, zitiert nach Juris, Rdnr. 11). Die
Argumentation der Klägerin dahingehend, der Verordnungsgeber habe ihr nicht
vorgeschrieben, dass sie den Kunden ausdrücklich den Nachweis geringerer
Kosten gestatten müsse und sie habe sich daher im Rahmen der Berechtigung zur
Pauschalierung aus §§ 17 Abs. 2 StromGVV und GasGVV gehalten, greift nicht.
Dem Regelwerk der StromGVV und GAsGVV kann nämlich nicht entnommen
werden, dass der Verordnungsgeber den Grundversorgern erlauben wollte, im
Rahmen der von diesen – rein privatrechtlich – aufzustellenden ergänzenden AGB
solche zu formulieren, die inhaltlich gegen §§ 307 ff. BGB verstoßen. Einen solchen
Willen des Verordnungsgebers anzunehmen hieße, diesem zu unterstellen, er
nehme Verstöße der Grundversorger gegen Vorschriften des BGB nicht nur in
Kauf, sondern fördere sie. Die geltend gemachten Mahnkostenpauschalen können
der Klägerin – abgesehen von den bereits erörterten Zulässigkeits- und
Schlüssigkeitsbedenken bzgl. der Haftung dem Grunde nach – auch nicht unter
Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286 BGB i. V. m. § 287 Abs. 1 S. 1
ZPO zugesprochen werden. Vielmehr hat das Amtsgericht mit der Zuerkennung
von 3,00 € pro Mahnschreiben die Schadenshöhe schon ausreichend geschätzt.
Die Kammer geht in vergleichbaren Fällen bei einfachen Mahnschreiben ohne
weiteren Nachweis von pauschal maximal 2,50 € für Briefpapier, Briefumschlag
und Druckerschwärze aus.
Hinsichtlich der Fahrtkosten (5 x weitere 22,50 € = 112,50 €) ist die Klage zwar
zulässig und hat die Klägerin auch zur Haftung dem Grunde nach hinreichend
substantiiert vorgetragen, in dem sie die fünf Termine, an denen sie vergeblich zur
Beklagten gefahren ist, um nach Verzugseintritt die Zähler zu sperren bzw. zu
entfernen, im einzelnen genannt hat. Nrn. 4.2 bzw. 5.2 der AGB der Klägerin sind
jedoch, wie das Amtsgericht zutreffend erkannt hat, ebenfalls gemäß § 309 Nr. 5
b) BGB unwirksam, weil den Kunden nicht ausdrücklich der Nachweis geringerer
Kosten als pauschal 25,50 € pro „Nachinkassogang“ gestattet wird. Darüber
hinaus kann die Klageforderung auch deshalb gemäß § 305c Abs. 2 BGB –
ambiguitas contra stipulatorem – nicht auf Nrn. 4.2 bzw. 5,2 der AGB gestützt
werden, weil der normale Kunde unter den Begriffen „Nachinkasso“ und
„Nachinkassogang“, die in den AGB auch nicht näher erläutert werden, nicht ohne
weiteres die Hin- und Rückfahrten des Grundversorgers zwecks Sperrung bzw.
Ausbaus der Zähler verstehen wird. Nach Ansicht der Kammer hat der
Verordnungsgeber in § 17 Abs. 2 S. 1 der Verordnungen solche
„Nachinkassogänge“, wie sie vorliegend pauschaliert abgerechnet werden sollen,
gar nicht im Auge gehabt, denn es ist in den Verordnungen insoweit nur die Rede
von Kosten, die dadurch entstehen, dass der Grundversorger „erneut zur Zahlung
auffordert“ oder „den Betrag durch einen Beauftragen einziehen lässt“. Im übrigen
sind die geltend gemachten „Wegegelder“ von pauschal 25,50 € nach dem
eigenen Vortrag der Klägerin aus einem weiteren Grund nicht von der
Ermächtigung nach § 17 StromGVV bzw. GasGVV gedeckt. Die Pauschalen dürfen
nämlich gemäß § 17 Abs. 2 Nr. 2 der Verordnungen „die nach dem gewöhnlichen
Lauf der Dinge zu erwartenden Kosten nicht übersteigen“, wobei sich aus den
Verordnungsmaterialien ergibt, dass in die Kalkulation der Pauschalen nur ein
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Verordnungsmaterialien ergibt, dass in die Kalkulation der Pauschalen nur ein
ursächlich mit der Zahlungsverzögerung zusammenhängender Schaden, nicht
jedoch „der allgemeine Verwaltungsaufwand für die Rechtsverfolgung“ einfließen
darf (vgl. BT-DrS. 306/06, S. 38, 1. Absatz). Die Klägerin hat jedoch ausdrücklich
vorgetragen, dass die Pauschale von 25,50 € deshalb gerechtfertigt sei, weil der
für die jeweiligen Mitarbeiter anfallende anteilige Arbeitslohn und die für die
Unterhaltung der Fahrzeuge anfallenden anteiligen Versicherungskosten und
Steuern – also der allgemeine Verwaltungsaufwand – zu berücksichtigen seien (vgl.
auch für einen vergleichbaren Fall AG Meldorf (WuM 2008, 99 [100]). Dann aber
führt die Klausel schon deshalb zu einer unangemessenen Benachteiligung der
Kunden im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, weil sie von der Regelung des § 17
StromGVV bzw. GasGVV, die „Gesetze“ im Sinne der vorgenannten Vorschrift sind
(vgl. Palandt-Grüneberg, a. a. O., § 307 Rdnr. 26), abweicht (vgl. OLGR
Brandenburg 2009, 275 ff., zitiert nach Juris, Rdnrn. 32, 40). Schließlich reicht der
Vortrag der Klägerin auch nicht aus, um ihr die geltend gemachten
Fahrtkostenpauschalen unter Verzugsgesichtspunkten aus §§ 280 Abs. 1 u. 2, 286
BGB i. V. m. § 287 Abs. 1 S. 1 ZPO zuzusprechen. Eine Fahrt zwischen dem
Firmensitz der Klägerin in „…“ und dem Wohnort der Beklagten in „…“ wird zwar
im Zweifel Kosten von mehr als 3,00 € verursachen. Es ist jedoch, auch dies hat
die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 15.3.2010 angesprochen, offen
geblieben, ob die Klägerin jeweils isolierte Fahrten zu der Beklagten unternommen
hat oder ob sie z. B. Sammelfahrten nach „…“ zu mehreren säumigen Schuldnern
durchgeführt hat; denkbar wäre auch, dass die Klägerin sowieso Arbeiten an den
Strom- oder Gasleitungen in „…“ zu erbringen hatte und nur nebenbei bei der
Beklagten vorbeigeschaut hat. Mit anderen Worten: es ist nicht ohne weiteres
nachvollziehbar, welche Mehrkosten durch die Fahrten jeweils entstanden sind, und
mangels konkreten Vortrages – den die Klägerin aus ihrer Sicht
konsequenterweise nicht gehalten hat – sieht sich die Kammer nicht in der Lage,
die Schadenshöhe nach § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Aus diesem Grunde
scheidet auch die beantragte Einholung eines Sachverständigengutachtens aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713
ZPO, § 26 Nr. 8 S. 1 EGZPO.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 S. 1, Nr.
1, 2 ZPO sind nicht gegeben, weil die Berufungsentscheidung weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des
Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.