Urteil des LG Kassel vom 17.01.2008
LG Kassel: mahnung, zahlungsaufforderung, form, bedingung, vertretung, dokumentation, vergütung, quelle, zivilprozessrecht, anwendungsbereich
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Gericht:
LG Kassel 1.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 S 314/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr 2300
RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1 Nr
2302 RVG, § 2 Abs 2 S 1 Anl 1
Nr 3101 Nr 1 RVG, § 280 Abs 2
BGB, § 286 BGB
Rechtsanwaltsgebühr: Ersatzfähige Geschäftsgebühr für
die außergerichtliche Geltendmachung einer Geldforderung
vor Erteilung des Klageauftrags
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Versäumnisurteil des
Amtsgerichts Kassel vom 07.08.2007 – 435 C 2697/07 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 210,11 EUR nebst Zinsen
in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit 19.05.2006
sowie weitere 31,39 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten
über dem Basiszins seit 25.06.2007 zu zahlen.
Es wird festgestellt, dass die Forderung in Höhe von 210,11 EUR aus
vorsätzlicher unerlaubter Handlung der Beklagten resultiert.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des ersten Rechtszuges hat die Beklagte zu tragen.
Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin 22 % und
die Beklagte 78 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die Klägerin hat die Beklagte auf Zahlung einer Vergütung in Höhe von 210,11
Euro für die Bereitstellung eines Telefons und eines Fernsehers während eines
Krankenhausaufenthaltes der Beklagten sowie auf Zahlung von Nebenforderungen
in Form von 5,00 Euro für zwei Mahnungen der Klägerin und vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 26,39 Euro in Anspruch genommen. Der zuletzt
genannte Betrag setzt sich zusammen aus der Hälfte von 1,3 Gebühren gemäß
Nr. 2400 VV RVG in Höhe von 16,25 Euro, einer Auslagenpauschale gemäß Nr.
7002 VV RVG in Höhe von 6,50 Euro sowie 16% Mehrwertsteuer auf 22,75 Euro =
3,64 Euro.
Das Amtsgericht hat durch echtes und unechtes Versäumnisurteil der Klage in
Bezug auf die geltend gemachte Hauptforderung nebst Zinsen in vollem Umfang,
jedoch hinsichtlich der geltend gemachten Nebenforderungen nur in Höhe von
13,12 Euro nebst Zinsen stattgegeben. Soweit es die Klage im darüber
hinausgehenden Umfang abgewiesen hat, hat es zur Begründung im Wesentlichen
das folgende ausgeführt:
Die Klägerin habe lediglich Anspruch auf Erstattung außergerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8,12 Euro, was 50% der in Nr. 2402 VV a. F. RVG
für die Anfertigung eines Mahnschreibens einfacher Art vorgesehenen 0,3-
Geschäftsgebühr zuzüglich einer ungekürzten Auslagenpauschale und
Mehrwertsteuer entspreche. Es lasse sich dem Klagevortrag nicht entnehmen,
dass es erforderlich gewesen sei, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
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dass es erforderlich gewesen sei, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung
einen über den Anwendungsbereich der Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2402 VV a. F.
RVG hinausgehenden Auftrag an einen Rechtsanwalt zu erteilen, weil etwa durch
die Beklagte in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Einwendungen gegen die
Berechtigung der Forderung erhoben oder weil kontroverse Verhandlungen geführt
worden wären. Die Beklagte habe vielmehr auf die Geltendmachung der
streitgegenständlichen Forderung in keiner Weise reagiert. Gegenüber einem
solchen Schuldner reiche unter Anlegung der gebotenen typisierenden
Betrachtungsweise, bei der auch die Belange des erstattungspflichtigen Gegners
zu berücksichtigen seien, aus der Sicht eines vernünftigen kostenbewussten
Gläubigers zur letzten Mahnung vor Klageerhebung eine schlichte
Zahlungsaufforderung durch ein einfaches Schreiben aus. Bei einem Schuldner,
der einen fälligen Anspruch schlicht nicht erfülle, reiche es zur
zweckentsprechenden anwaltlichen Rechtsverfolgung aus, den Rechtsanwalt mit
einer einfachen Mahnung zu beauftragen und ihm unter der Bedingung, dass auch
dies nicht zum Erfolg führt, den Klageauftrag zu erteilen.
Mit der – vom Gericht gemäß auf 511 Abs. 4 ZPO zugelassenen – Berufung
begehrt die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von weiteren
23,27 Euro. Sie ist der Auffassung, das Amtsgericht habe rechtsfehlerhaft statt der
Hälfte der Geschäftsgebühr aus Nr. 2400 VV a. F. RVG lediglich die Hälfte der
Gebühr gemäß Nr. 2402 VV a. F. RVG der Klägerin zuerkannt. Der Auftrag der
Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten, die Forderung gegenüber der
Beklagten geltend zu machen und erforderlichenfalls zu titulieren, sei erforderlich
gewesen. In einer Vielzahl der Fälle meldeten sich die Schuldner aufgrund einer
anwaltlichen Zahlungsaufforderung und erhoben entweder Einwendungen, nähmen
Zahlungen vor oder vereinbarten Ratenzahlungsvergleiche. Ein Großteil der
anwaltlichen Forderungseinziehungen ließen sich außergerichtlich, aber nicht allein
aufgrund eines einfachen Mahnschreibens lösen. Allein die Tatsache, dass ein
Schuldner auf Mahnungen der Klägerin hin keinerlei Reaktion zeige, lasse ex post
betrachtet nicht den Rückschluss zu, dass mit Verhandlungen und
außergerichtlichen Lösungen aufgrund einer anwaltlichen Zahlungsaufforderung
nicht zu rechnen gewesen sei. Eine Beauftragung mit einem einfachen
Mahnschreiben und bedingter Klageerhebung sei aus Sicht der Klägerin nicht
sinnvoll gewesen, da dies mit dem voraussichtlichen Verhalten der Beklagten nicht
übereinstimmte.
Die – für das Berufungsgericht bindend zugelassene – Berufung der Klägerin ist
statthaft sowie form- und fristgerecht eingelegt worden und auch sonst zulässig. In
der Sache hat sie überwiegenden Erfolg.
Das Amtsgericht hat den Vortrag der Klägerin, es sei der Auftrag erteilt worden,
die Forderung geltend zu machen und erforderlichenfalls titulieren zu lassen,
erkennbar dahingehend verstanden, dass eine Beauftragung zur zunächst
außergerichtlichen Geltendmachung der Forderung und ein weiterer Auftrag zur
Klageerhebung unter der Bedingung, dass die außergerichtliche Geltendmachung
nicht zum Erfolg führt, erfolgt sei. Dieser Auftragsinhalt ist von keiner Seite infrage
gestellt worden und deshalb auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zu
Grunde zu legen (§ 529 Abs. 1 ZPO).
Auf der Grundlage dieses Sachverhaltes schuldet die Beklagte der Klägerin unter
dem Gesichtspunkt des Verzuges gemäß §§ 286, § 280 Abs. 2, 249 Abs. 1 BGB die
Erstattung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten in der mit der Klage geltend
gemachten Höhe von insgesamt 26,39 Euro einschließlich Mehrwertsteuer, so
dass der Klägerin auf ihre Berufung hin als Differenz zum insoweit vom
Amtsgericht ausgeurteilten Betrag von 8,12 Euro ein weiterer Betrag von 18,27
Euro zuzusprechen ist.
Soweit mit der Berufung darüber hinausgehend ein weiterer Betrag von 5,00 Euro
geltend gemacht wird, war die Berufung zurückzuweisen. Insoweit liegt der
Berechnung des Berufungsantrages der Klägerin die Fehlannahme zu Grunde,
dass 5,00 Euro vorgerichtliche Mahnkosten vom Amtsgericht abgewiesen worden
seien, was jedoch nicht der Fall ist.
Hat die Klägerin an ihren Prozessbevollmächtigten einen Auftrag zur
außergerichtlichen Geltendmachung und einen weiteren, durch die Erfolglosigkeit
der außergerichtlichen Durchsetzung bedingten Auftrag zur gerichtlichen
Geltendmachung erteilt, so ist davon auszugehen, dass eine Geschäftsgebühr von
1,3 gemäß Nr. 2400 VV a. F. RVG (dazu: § 60 Abs. 1 RVG) im Verhältnis des
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1,3 gemäß Nr. 2400 VV a. F. RVG (dazu: § 60 Abs. 1 RVG) im Verhältnis des
Anwaltsvertrages zwischen der Klägerin und ihren Prozessbevollmächtigten
entstanden ist. Dies steht zwischen den Parteien auch nicht mehr im Streit.
Deshalb kann nicht von einem davon zu unterscheidenden Fall eines unbedingten
Klageauftrags, bei dem der Anwalt zuvor den Betrag vorgerichtlich anmahnen soll,
ausgegangen werden, in dem gegebenenfalls die Mahnung zur Vorbereitung der
Klage im Sinne des § 19 Abs. 1 Ziff. 1 RVG gehörte und in dem außergerichtliche
Gebühren dann schon gar nicht angefallen wären (vgl.
Bischoff/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG § 8 Rn. 33f.)
Die demgemäß angefallenen Rechtsverfolgungskosten für die außergerichtliche
Vertretung sind in der geltend gemachten Höhe zu ersetzen, wenn sie aus Sicht
des Schadensersatzgläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte
erforderlich und zweckmäßig waren (BGH NJW 2004, 444; 2006, 1065).
Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Fall vor. Es waren bei dem
gegebenen Streitwert von gerade einmal 210,11 Euro Rechtsanwaltskosten für die
außergerichtliche wie für die gerichtliche Vertretung nur in geringer Höhe zu
erwarten. Hinzu kommt, dass das Verhalten des Schuldners entsprechend dem
Berufungsvorbringen der Klägerin im Vorhinein nicht immer vorausgesagt werden
kann. Deshalb kann von einem Gläubiger einer solch geringen Forderung nicht
erwartet werden, den ohne weiteres als erforderlich anzusehenden Auftrag an
einen Rechtsanwalt auf die zunächst günstigste Variante zu beschränken, um – je
nach Verhalten des Schuldners – erforderlichenfalls einen weitergehenden Auftrag
erteilen zu müssen, zumal die gebührenrechtlichen Folgen der einen oder anderen
Variante eines Auftrags dem Mandanten nicht bekannt sein werden. Jedenfalls in
Fällen wie dem vorliegenden darf der Schadensersatzgläubiger die
rechtsanwaltliche Beauftragung zur außergerichtlichen (uneingeschränkten)
Geltendmachung für erforderlich halten.
Wollte man demgegenüber wie das Amtsgericht vom Gläubiger verlangen,
zunächst einen Auftrag zu einem einfachen Mahnschreiben zu erteilen, mit der
Folge, dass ein ergänzender Auftrag erforderlich wäre, falls eine Stellungnahme
des Schuldners eine weitere außergerichtliche Tätigkeit des Rechtsanwalts bedingt,
so erscheint dies jedenfalls bei dem vorliegenden Streitwert praxisfern und ist aus
Sicht eines wirtschaftlich und vernünftig denkenden Gläubigers weder erforderlich
noch zweckmäßig.
Soweit auch in Betracht kommt, dass die Aufwendungen, die durch die
Beauftragung eines Rechtsanwalts, den Schuldner zur Zahlung aufzufordern,
entstehen, vom Schuldner nur ersetzt verlangt werden können, wenn der
Gläubiger bei Beauftragung des Rechtsanwalts an Hand konkreter Umstände
damit rechnen konnte, die Forderung werde sich auf diesem Wege ohne
Einschaltung des Gerichts beitreiben lassen (so Amtsgericht Geldern, JurBüro
2005, 363), vermag die Kammer dem nicht zu folgen. Es lässt sich im Vorhinein
nicht zuverlässig voraussehen, wie ein Schuldner auf eine rechtsanwaltliche
Mahnung reagiert. Deshalb ist es durchaus – auch im Interesse des Schuldners –
zweckmäßig, zunächst eine außergerichtliche rechtsanwaltliche Geltendmachung
zu versuchen, die im Erfolgsfall zu geringeren Gebühren führen kann als im Falle
einer bereits anhängig gemachten Klage (vgl. Enders Anm. zu AG Geldern, aaO.;
Bischoff/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher, RVG, Nr. 2300 VV, Rn. 114f.).
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den § 708 Nr. 10,
713 ZPO.
Die Revision wird nicht zugelassen, da die Rechtssache weder grundsätzliche
Bedeutung hat noch die Fortbildung oder Sicherung einer einheitlichen
Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordern (§§ 543 Abs. 2
ZPO). Gründe für die Revisionszulassung sind im vorliegenden Fall insbesondere
deshalb nicht gegeben, weil die Beantwortung der Frage der Erforderlichkeit der
Höhe von Rechtsverfolgungskosten maßgeblich von den Umständen des
vorliegenden Einzelfalles beeinflusst ist.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.
die obersten Bundesgerichte erfolgt.