Urteil des LG Kassel vom 20.01.2009
LG Kassel: beurkundung, gebühr, vollzug, urkunde, grundstück, präsident, aufsichtsbehörde, auflage, dokumentation, quelle
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Gericht:
LG Kassel 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 T 153/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 32 KostO, § 36 Abs 2 KostO,
§ 39 Abs 1 S 1 KostO, § 39 Abs
2 KostO, § 44 Abs 2 Buchst a
KostO
(Kosten des Urkundsnotars: Gegenstandswert für einen
Hofübergabevertrag mit einem Pflichtteilsverzicht eines
weiteren, pflichtteilsberechtigten Kindes)
Tenor
Die Notarkostenberechnung des Notars "..." vom 16.05.2007 (Nr "...") wird
abgeändert. Für die Beurkundung des "Übertragungsvertrages" vom 12.05.2007
(UR-Nr "...") wird ein Gesamtbetrag in Höhe von 1.936,73 Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Beschwerdeführer, sein Bruder „ „ und deren Vater „ „ beauftragten den
Notar mit der Beurkundung eines „Übertragungsvertrages“ sowie mit dem Vollzug
des Geschäfts. Die Beurkundung fand am 12.05.2007 unter Urkundennummer „ „
statt (Bl. 13 ff. d.A.). Gegenstand des Vertrages war die Regelung der
vorweggenommenen Erbfolge hinsichtlich bestimmter Vermögensgegenstände.
Im genannten Vertrag übertrug Herr „ „ seinen landwirtschaftlichen Betrieb auf
den Beschwerdeführer sowie ein weiteres Grundstück und zwei Pferde auf Herrn „
„. Der Beschwerdeführer und Herr „ „ verzichteten in § 10 der Urkunde
wechselseitig und gegenständlich beschränkt auf den jeweils dem Bruder
übertragenen Vermögenswert auf ihr Pflichtteilsrecht einschließlich etwaiger
Pflichtteilsergänzungsansprüche und eines etwaigen Ausgleichspflichtteils. Der
Beschwerdeführer räumte seinem Vater, Herrn „ „ gemäß § 3 des Vertrages ein
lebenslanges Altenteilsrecht ein, das aus einer monatlichen Barleistung sowie
einem Wohnungsrecht gemäß § 1093 BGB bestand.
Den Wert des Pflichtteilsverzichts von Herrn „ „ gaben die Beteiligten mit
110.000,00 €, den Wert des an diesen übertragenen Grundstücks mit 50.000,00 €
sowie den Wert der beiden übertragenen Pferde mit insgesamt 10.000,00 € an.
Hinsichtlich des landwirtschaftlichen Betriebes sollte einen Wert von 291.845,40 €
maßgeblich sein.
Für die Beurkundung und den anschließenden Vollzug des Geschäfts hat der Notar
unter dem 16.05.2007 dem Beschwerdeführer folgende Rechnung gestellt:
- für die zweiseitige Erklärung eine 20/10 Gebühr aus einem Geschäftswert von
416,845,40 € in Höhe von netto 1.524,00 €
- für den Vollzug des Geschäfts eine 5/10 Gebühr aus 341,845,40 € gemäß § 146
Abs. 1 KostO in Höhe von netto 291,00 €
- für die Beschaffung von EDV-Grundbuchauszügen gemäß § 147 Abs. 2 KostO
eine Gebühr von netto 22,50 €.
Zuzüglich Umsatzsteuer ergab sich ein Betrag von insgesamt 2.186,63 €, der vom
Beschwerdeführer bereits beglichen wurde.
Der Präsident des Landgerichts Kassel hat die Notarkostenberechnung aufgrund
einer am 04.12.2007 durchgeführten Notarprüfung insofern beanstandet, als der
Pflichtteilsverzicht im Wert von 110.000,00 € im Rahmen der Ermittlung des
Geschäftswertes hinzugerechnet wurde. Durch Verfügung vom 18.02.2008 (Bl. 7
d.A.) hat der Präsident des Landgerichts Kassel den Notar angewiesen, eine
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d.A.) hat der Präsident des Landgerichts Kassel den Notar angewiesen, eine
Entscheidung des Landgerichts nach § 146 Abs. 6 Satz 1 KostO herbeizuführen.
Dem hat der Notar durch seinen Antrag vom 03.03.2008 (Bl. 1 f. d.A.)
entsprochen.
Der Notar hat zunächst seine Kostenberechnung verteidigt und dies mit der
Gegenstandsverschiedenheit von Hofübergabe und Pflichtteilsverzicht begründet.
Nach erneuter Stellungnahme der Aufsichtsbehörde vom 09.05.2008 (Bl. 32 f.
d.A.) sind sowohl die Aufsichtsbehörde als auch der Notar (Schreiben vom
30.05.2008, Bl. 34 f. d.A.) der Ansicht, der Geschäftswert für den beurkundeten
Vertrag berechne sich aus einer Addition des Wertes des landwirtschaftlichen
Betriebes in Höhe von 291.845,40 € und des Pflichtteilsverzichts in Höhe von
110.000,00 €.
II. Die gemäß § 156 Abs. 1 KostO, §§ 19, 21 FGG statthafte und auch im Übrigen
zulässige Beschwerde ist begründet.
Die Kostenschuldner gelten auch in den Fällen, in denen der Notar gemäß § 156
Abs. 1 Satz 3 KostO das Landgericht zur Entscheidung anruft, als
Beschwerdeführer (Landgericht Kleve, JurBüro 2001, 378; Hartmann,
Kostengesetze, 38. Auflage, § 156 Rn. 10).
Die – nunmehr – übereinstimmend vom Notar und der Notaraufsicht vertretene
Auffassung von der Bestimmung des Geschäftswertes ist zutreffend. Insofern war
die Kostenberechnung zu korrigieren.
Für die Beurkundung eines Vertrages erhält der Notar gemäß §§ 141, 36 Abs. 2
KostO das Doppelte der vollen Gebühr. Der Geschäftswert, nach dem sich gemäß
§ 32 KostO die Höhe der Gebühr bestimmt, bestimmt sich gemäß § 39 Abs. 1 Satz
1 KostO nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, auf das sich die beurkundete
Erklärung bezieht. Bei Austauschverträgen ist lediglich die Leistung eines Teils,
nämlich die der werthöheren Leistung, anzusetzen (§ 39 Abs. 2 KostO). Werden in
einer Urkunde mehrere Erklärungen beurkundet, die denselben Gegenstand
haben, so wird die Gebühr nur einmal von dem Wert des Gegenstandes nach dem
höchsten in Betracht kommenden Gebührensatz berechnet (§ 44 Abs. 1 Satz 1
KostO). Haben die beurkundeten Erklärungen einen verschiedenen Gegenstand,
so richtet sich die Gebührenerhebung nach § 44 Abs. 2 KostO.
Gemessen an diesen Voraussetzungen ist die vorliegend durchgeführte
Beurkundung als Beurkundung eines Austauschvertrages einzustufen. Der
Beschwerdeführer hat von seinem Vater dessen landwirtschaftlichen Betrieb
übertragen bekommen. Der weitere Sohn, Herr „ „ hat ein Grundstück sowie zwei
Pferde übertragen bekommen. Beide Söhne haben im Gegenzug auf etwaige sich
aus der jeweiligen Vermögensübertragung auf den Bruder ergebende Pflichtteils-
bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche verzichtet. Außerdem hat der
Beschwerdeführer für seinen Vater ein Altenteilsrecht eingeräumt. Zum Austausch
sind mithin die Übertragung des landwirtschaftlichen Anwesens, des weiteren
Grundstückes und der zwei Pferde durch Herrn …, die Einräumung des
Altenteilsrechts sowie der Pflichtteilsverzicht durch den Beschwerdeführer und der
Pflichtteilsverzicht durch Herrn „ „ gekommen.
Übergabeverträge mit Erbverzichtserklärung des Übernehmers sind als
Austauschverträge im Sinne von § 39 Abs. 2 KostO einzustufen (vgl. OLG Frankfurt
am Main, JurBüro 1998, 430). Erklärt im Rahmen eines Übertragungsvertrages
hingegen ein anderer, weichender Erbe einen Pflichtteilsverzicht, so ist hinsichtlich
Übertragung und Pflichtteilsverzicht von Gegenstandsverschiedenheit im Sinne
von § 44 Abs. 2 KostO auszugehen (Entscheidung der Kammer vom 13.04.2004,
Az.: 3 T 92/04).
Vorliegend sind gemäß § 44 Abs. 2 lit. a KostO die gegenstandsverschiedenen,
sich aus den einzelnen Austauschverhältnissen ergebenden Werte
zusammenzurechnen, wobei gemäß § 39 Abs. 2 KostO der Wert für jedes einzelne
Austauschverhältnis nach der werthöheren Leistung anzusetzen ist. Insofern ist es
zutreffend, wenn die Beteiligten nunmehr im Austauschverhältnis des Herrn „ „
zum Beschwerdeführer den Wert des landwirtschaftlichen Betriebes zugrunde
legen, im Austauschverhältnis des Herrn „ „ zu Herrn „ „ hingegen den Wert des
Pflichtteilsverzichts in Höhe von 110.000,00 €, weil der Wert des
Pflichtteilsverzichts den Wert der übertragenen Gegenstände übersteigt.
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Für die Beurkundung ist somit von einem Geschäftswert von 391.845,40 €
auszugehen. Die 20/10-Gebühr für die Beurkundung gemäß § 36 Abs. 2 KostO
beträgt 1.314,00,00 € netto.
Für den Vollzug der Grundstücksgeschäfte hat der Notar zutreffend eine 5/10-
Gebühr nach § 146 Abs. 1 KostO berechnet. Beurkundung und Vollzug sind
gegenstandsverschieden i.S.v. § 44 Abs. 2 KostO. Zugrunde zu legen ist hier der
(gegenüber oben geringere) Gesamtwert des übertragenen Grundbesitzes, mithin
341.845,40 €. Daraus ergibt sich eine weitere Gebühr von 291,00 € netto.
Ferner kann der Notar die unbestrittenen Gebühren für die Beschaffung der EDV-
Grundbuchauszüge in Höhe von 22,50 € sowie gemäß § 151 a KostO
Umsatzsteuer in Höhe von 19 % beanspruchen. Damit ergibt sich insgesamt ein
Betrag in Höhe von 1.936,73 €.
Danach war die streitbefangene Kostenentscheidung entsprechend abzuändern.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 156 Abs. 5 KostO. Von einer
Entscheidung nach § 156 Abs. 5 Satz 2 KostO konnte abgesehen werden, da
gerichtliche Auslagen nicht entstanden sind. Auch bestand kein Anlass, dem Notar
außergerichtliche Kosten des Beschwerdeführers aufzuerlegen, § 156 Abs. 4 Satz
4 KostO i.V.m. § 13 a Abs. 1 FGG (vgl. hierzu BayObLG, Beschluss vom
09.11.1978, Aktenzeichen: 3 Z 81/76; OLG Frankfurt am Main, DNotZ 1988, 457;
Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann, Kostenordnung, 14. Auflage, § 156 Rn. 115);
denn es ist nicht ersichtlich, dass solche Kosten in nennenswerter Höhe
entstanden wären.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.