Urteil des LG Kassel vom 23.07.2009

LG Kassel: entschädigung, sachverständigenvergütung, geschäftsfähigkeit, auflage, quelle, form, neurologie, aufwand, psychiatrie, berechnungsgrundlage

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Gericht:
LG Kassel 3.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 T 322/09
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8 JVEG, § 9 Anl 1 JVEG, §
1903 BGB
Sachverständigenvergütung: Gutachten zur Frage des
Einwilligungsvorbehalts im Rahmen der Vermögenssorge
Leitsatz
Die Vergütung des Sachverständigen für ein Gutachten dazu, ob eine bestehende
Betreuung um einen Einwilligungsvorbehalt für vermögensrechtliche Angelegenheiten, §
1903 BGB, zu erweitern ist, erfolgt nach der Honorarstufe M2 gemäß der Anlage 1 zu §
9 JVEG.
Tenor
Der Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 22.05.2009 wird abgeändert.
Die Vergütung des Sachverständigen wird auf der Grundlage eines Stundensatzes
von 60 € (Honorargruppe M3) wie folgt festgesetzt:
Rechnung vom 13.11.2008: 165,65 €
Rechnung vom 09.04.2009: 316,48 €
Gründe
I. Unter Hinweis u. a. auf eine psychische Dekompensation beantragte die
Betroffene mit Schreiben vom 01.07.2008 die Einrichtung einer Betreuung. Dem
entsprach das Amtsgericht durch Beschluss vom 17.07.2008 (Bl. 12 f. d.A.) und
wies der eingangs bezeichneten Betreuerin einen umfassenden Aufgabenkreis zu.
Mit Schreiben vom 05.10.2008 wandte sich die Betreuerin an das
Vormundschaftsgericht und bat um die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts
für den Bereich der Vermögenssorge. Daraufhin beauftragte das Amtsgericht den
Arzt für Neurologie und Psychiatrie „…“ mit der Erstattung eines entsprechenden
Gutachtens. Diesem gelang es zunächst nicht, mit der Betroffenen sachgerecht in
Kontakt zu treten, weshalb er seine - bis dahin vergeblichen - Bemühungen unter
dem 13.11.2008 (Bl. 36 d.A.) mit insgesamt 225,15 € in Rechnung stellte. Dabei
ging er entsprechend der Honorargruppe M3 i.S.v. § 9 JVEG von einem
Stundensatz von 85 € aus. In der Folgezeit kam es schließlich doch zur
Untersuchung der Betroffenen, woraufhin der Sachverständige sein Gutachten
vom 17.02.2009 (Bl. 53 ff. d.A.) vorlegte. Darauf bezieht sich die Rechnung des
Sachverständigen vom 09.04.2009 (Bl. 82 d.A.) über insgesamt 435,48 €. Auch
dabei legte der Sachverständige die Honorargruppe M3 zu Grunde. Unter dem
17.04.2009 bat die zuständige Kostenbeamtin des Amtsgerichts die
Beschwerdeführerin um Stellungnahme zu den genannten Rechnungen. Diese
äußerte sich mit Schreiben vom 30.04.2009 (Bl. 95 d.A.) und hielt eine Vergütung
auf der Grundlage der Honorargruppe M2 für sachgerecht. Daraufhin hat das
Amtsgericht durch Beschluss vom 22.05.2009, auf den Bezug genommen wird (Bl.
99 d.A.), „bestimmt“, dass die Vergütung des Sachverständigen für das
Gutachten vom 17.02.2009 nach Maßgabe der Honorargruppe M3 zu erfolgen
habe. Dagegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrem Rechtsmittel vom
28.05.2009 (Bl. 101 d.A.), mit dem sie ihr ursprüngliches Begehren weiter verfolgt.
Der Sachverständige hat die angefochtene Entscheidung verteidigt.
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II. Das nach § 4 III 1 JVEG statthafte Rechtsmittel wahrt die in § 4 VI JVEG gebotene
Form und ist deshalb insgesamt zulässig, zumal das Amtsgericht die Beschwerde
unabhängig vom Wert des Beschwerdegegenstandes zugelassen hat. Das
Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg.
Nach § 8 I JVEG erhalten u. a. Sachverständige als Vergütung ein Honorar für ihre
Leistungen, Fahrtkostenersatz, Entschädigung für Aufwand sowie Ersatz für
sonstige und für besondere Aufwendungen. Soweit das Honorar nach
Stundensätzen zu bemessen ist, wird es für jede Stunde der erforderlichen Zeit
einschließlich notwendiger Reise und Wartezeiten gewährt, die letzte bereits
begonnene Stunde wird voll gerechnet, wenn sie zu mehr als 30 Minuten für die
Erbringung der Leistung erforderlich war, § 8 II JVEG. Dabei richtet sich die Höhe
des für jede Stunde gewährten Honorars nach § 9 JVEG. Diesen Anforderungen
wird die angefochtene Entscheidung vom 22.05.2009 nicht in jeder Hinsicht
gerecht.
Allerdings findet sich in dem Beschluss des Amtsgerichts vom 22.05.2009
jedenfalls der Sache eine Festsetzung i.S.v. § 4 I 1 JVEG, obwohl es an der
Ausweisung eines dem Sachverständigen konkret zustehenden Betrages fehlt;
denn mit der Bestimmung der Honorargruppe hat das Amtsgericht über die in der
vorliegenden Fallgestaltung maßgebliche Berechnungsgrundlage entschieden.
Dabei bezieht sich die amtsgerichtliche Entscheidung auf beide von dem
Sachverständigen erstellten Rechnungen. Nach dem Tenor der angefochtenen
Entscheidung hat das Amtsgericht die Honorargruppe im Hinblick auf das von dem
Sachverständigen erstattete Gutachten vom 17.02.2009 festgesetzt. Bei
sachgerechter Auslegung dieses Tenors hat es damit indes auch eine Festsetzung
im Hinblick auf die zunächst vergeblichen Bemühungen des Sachverständigen, die
dieser unter dem 13.11.2008 in Rechnung gestellt hat, treffen wollen; denn auch
diese Bemühungen haben im Zusammenhang mit der beabsichtigten
Begutachtung gestanden, und auch diese Rechnung ist wegen der
Auseinandersetzung um die einschlägige Honorargruppe bislang nicht zur
Anweisung gelangt.
(1) Ohne Beanstandungen durch das Rechtsmittel sind dabei zunächst der von
dem Sachverständigen in Ansatz gebrachte Zeitaufwand sowie seine Auslagen
geblieben. Dem tritt die Kammer unter Berücksichtigung der Darlegungen des
Sachverständigen etwa im Schreiben vom 13.11.2009 (Bl. 35 d.A.) sowie die
sorgfältige und auf einer persönlichen psychiatrischen Untersuchung der
Betroffenen beruhenden Ausarbeitung bei.
(2) Anders als das Amtsgericht ist die Kammer indes der Auffassung, dass der
Sachverständige gemäß Anlage 1 zu § 9 I Nr. 2 JVEG auf der Grundlage der
Honorargruppe M2 zu vergüten ist.
Dieser Honorargruppe sind beschreibende (Ist Zustands )Begutachtungen nach
standardisiertem Schema ohne Erörterung spezieller Kausalzusammenhänge mit
einfacher medizinischer Verlaufsprognose und mit durchschnittlichem
Schwierigkeitsgrad zugeordnet. In der anschließenden exemplarischen Auflistung
werden unter anderem Gutachten zur Einrichtung einer Betreuung genannt,
hingegen findet sich eine ausdrückliche Zuweisung von Gutachten, die der
Prüfung, ob eine bestehende Betreuung erweitert werden muss, nicht, gleiches gilt
für die vorliegende Fallgestaltung der Erweiterung um einen Einwilligungsvorbehalt
für vermögensrechtliche Angelegenheiten. Dennoch hat die Entschädigung des
Sachverständigen jedenfalls in der vorliegenden Fallgestaltung auch insoweit nach
der Honorargruppe M2 zu erfolgen; denn anders als das Amtsgericht vermag die
Kammer eine hinreichende Vergleichbarkeit mit Feststellungen zur
Geschäftsfähigkeit, die nach der Honorargruppe M3 zu vergüten sind, nicht zu
erkennen.
Gemäß § 1903 BGB kann ein Einwilligungsvorbehalt beschlossen werden, wenn
dies zur Abwendung einer erheblichen Gefahr für das Vermögen des Betroffenen
erforderlich ist. Dabei kommt der Frage der Geschäfts(un)fähigkeit insoweit
unmittelbare Bedeutung nicht zu (so ausdrücklich Palandt/Diederichsen, BGB, 67.
Auflage § 1903 Rn. 5); denn ein Einwilligungsvorbehalt kommt grundsätzlich auch
in Betracht, wenn der Betroffene geschäftsunfähig ist. Zwar ist der
geschäftsunfähige Betreute vor den Gefahren rechtsgeschäftlichen Handelns
bereits dadurch geschützt, dass seine Willenserklärungen - ungeachtet eines
Einwilligungsvorbehaltes – nach § 105 I BGB nichtig sind. Gleichwohl kann sich eine
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Einwilligungsvorbehaltes – nach § 105 I BGB nichtig sind. Gleichwohl kann sich eine
einen Einwilligungsvorbehalt rechtfertigende Gefahrenlage daraus ergeben, dass
die Grenzen zwischen Geschäftsfähigkeit und Geschäftsunfähigkeit fließend sind
oder dass der Betreute im Einzelfall nur zeitweise geschäftsunfähig ist (zu all dem
BayObLG, Beschluss vom 01.12.1999 – 3Z BR 304/09).
Maßgebliche Voraussetzung für die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes ist
indes, dass der Betroffene seinen Willen auch insoweit nicht frei bestimmen kann
und ihm hieraus Gefahren für sein Vermögen drohen (BayObLG aaO, ders. FamRZ
1998, 454; BayObLG FamRZ 1999, 681). Soweit in der Kommentarliteratur
(Palandt(Diederichsen, aaO. § 1903 Rn. 6) – allerdings ohne weitergehende
sachliche Begründung und möglicherweise missverständlich – die Ansicht
vertreten wird, die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes setze nicht voraus,
dass der Betroffene aufgrund einer psychischen Erkrankung seinen Willen nicht frei
zu bestimmen vermag, folgt dem die Kammer nicht. Nach § 1896 Ia BGB darf
gegen den freien Willen des Betroffenen ein Betreuer nicht bestellt werden. Dabei
hat der Sachverständige die Frage zu beantworten, ob der Betroffene aus diesem
Grund an der eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter Aufgaben
gehindert ist (vgl. Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Auflage, § 68b Rn. 4, 5 m.w.N.).
Die Bestimmung des § 1896 Ia BGB gilt nach § 69i VI 1 FGG ausdrücklich auch für
die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes. Dies sieht das Amtsgericht nicht
anders; denn schon in dem an den Sachverständigen gerichteten
Auftragsschreiben vom 14.10.2008 (Bl. 26 f. d.A.) hat es ausdrücklich auch um die
Beantwortung der Frage gebeten, ob die Betroffene aufgrund der Erkrankung aus
medizinischer Sicht ihren Willen nicht frei bestimmen kann. Diese Fragestellung
unterscheidet sich indes weder im Wortlaut noch in der Sache vom Vorgehen bei
der erstmaligen Einrichtung einer Betreuung. Da die letztgenannte Fallgestaltung
aber ausdrücklich der Honorargruppe M2 zugeordnet ist, kann für die hier in Rede
stehende Fragestellung nichts anderes gelten.
Danach war dem Rechtsmittel der Erfolg nicht zu versagen.
Die dem Sachverständigen festzusetzende Vergütung berechnet sich deshalb wie
folgt:
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet, § 4 VIII
JVEG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.