Urteil des LG Kassel vom 26.01.2005

LG Kassel: gesellschafter, ohg, insolvenz, dokumentation, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, unterliegen, gleichbehandlung, generalunternehmervertrag

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Gericht:
LG Kassel 1.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 O 4225/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 39 InsO, § 93 InsO, § 131
InsO, § 16 Abs 2 AnfG, § 17
Abs 1 S 1 AnfG
Leitsatz
Mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer
Personenhandelsgesellschaft ist der Rechtsstreit gegen die Gesellschafter
entsprechend § 17 Abs. 1 S. 1 AnfG unterbrochen. Das gilt auch für solche
Gesellschafter, die Kommanditisten geworden sind und gem. § 160 Abs. 3, § 128 HGB
befristet unbeschränkt für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft weiter haften. Denn
der Zweck der Vorschriften, den Gläubigerwettlauf um die Gesellschafterhaftung
während der Gesellschaftsinsolvenz im Interesse der Gleichbehandlung anzuhalten,
kann sich hier gleichfalls erfüllen. Anfechtungen durch den Insolvenzverwalter
entsprechend § 16 Abs. 2 AnfG, § 39 InsO oder §§ 93, 131 InsO werden dadurch
zurückgedrängt.
Anmerkung
Der Beschluss vom 26.01.2005 (11 O 4225/00) wurde vom OLG Frankfurt/Main durch
Beschluss vom 06.07.2005 (25 W 17/05) und durch den BGH in Karlsruhe mit
Beschluss vom 20.11.2008 (IX 2 B 199/05) bestätigt
Tenor
Der Termin wird aufgehoben, weil das Verfahren durch die Eröffnung des
Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1) insgesamt, d. h. auch
gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) unterbrochen ist.
Gründe
Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu 1)
ist das Verfahren nicht nur gegenüber der Beklagten zu 1), sondern auch
gegenüber den Beklagten zu 2) und 3) unterbrochen. Dies folgt aus § 17 I AnfG
entsprechend (BGH NJW 2003, 590).
Zwar berührt die Insolvenz der Gesellschaft grundsätzlich nicht die Haftung des
Gesellschafters.
Die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche aus dem im Jahre 1998
geschlossenen Generalunternehmervertrag können allerdings während der Dauer
des Insolvenzverfahrens nur von dem Insolvenzverwalter geltend gemacht werden.
Dies folgt aus § 93 InsO. Die Beklagte zu 1) ist wie Gesellschaft ohne
Rechtspersönlichkeit i. S. § 93 InsO (vergl. § 11 II Nr. 1 InsO). Die Vorschrift
bezweckt im Interesse der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger, dass sich
keiner dieser Gläubiger in der Insolvenz der Gesellschaft durch einen schnelleren
Zugriff auf persönlich haftende Gesellschafter Sondervorteile verschafft
(Baumbach/Hopf, Handelsgesetzbuch, 31. A. § 128 Rdz. 46).
Schließlich findet § 93 InsO auch auf Ansprüche gegen ausgeschiedene
Gesellschafter Anwendung, die den Gläubigern noch persönlich haften
(Uhlenbruck, InsO 12. A. § 93 Rdz. 10). Die Beklagten zu 2) und 3) haften
gegenüber den Klägern im Rahmen der Nachhaftung gem. § 160 HGB. Sie sind
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gegenüber den Klägern im Rahmen der Nachhaftung gem. § 160 HGB. Sie sind
zwar als persönlich haftende Gesellschafter im Jahre 1999 aus der Gesellschaft
ausgeschieden und als Kommanditisten in die von der OHG zur GmbH u. Co. KG
umgewandelte Gesellschaft eingetreten. Gleichwohl haften sie gem. § 160 HGB,
weil sie bei Abschluss des Bauvertrages im Jahre 1998 noch persönlich haftende
Gesellschafter der OHG waren und deshalb für die bis dahin begründeten
Verbindlichkeiten der begrenzten Haftung von 5 Jahren unterliegen.
Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Beklagten zu
1) durch Beschluss des Amtsgerichts „ „ vom 30.12.2004 ist das
streitgegenständliche Verfahren insgesamt unterbrochen, weshalb der Termin
aufzuheben war.
„…“
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.