Urteil des LG Kassel vom 13.12.2006

LG Kassel: rechtskräftiges urteil, firma, bürgschaftserklärung, bürgschaftsurkunde, höchstbetrag, abgabe, bankrecht, grundbuch, vormerkung, ausführung

1
2
3
4
5
6
7
Gericht:
LG Kassel 9.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 O 1984/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger zur gesamten Hand 13.899,51 EUR
nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 5.314,80 EUR seit dem
04.05.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist für die Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des
jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Kläger betrieben die „…“ in „…“. Die vorgenannte Bauunternehmung führte
für die Firma „…“ in Liquidation Bauarbeiten an dem Bauvorhaben „Errichtung
eines Doppelhauses in „…“ aus. Während der Ausführung des Objektes geriet die
Firma „…“ mit Zahlungen in Verzug, so dass die Kläger die Eintragung einer
Vormerkung zur Sicherung des Anspruchs auf Eintragung einer
Sicherungshypothek für eine Werklohnforderung in Höhe von 71.421,00 DM im
Grundbuch von „…“ veranlassten.
Daraufhin kam die Firma „…“ mit den Klägern überein, Zug um Zug gegen
Abgabe der Löschungsbewilligung eine Bürgschaft der Beklagten zur Sicherung zu
geben. Die Beklagte stellte sodann über einen Gesamtbetrag von 100.000,00 DM
eine Bürgschaftsurkunde aus. Zum Inhalt der Bürgschaftsurkunde wird auf Blatt 8
d. A. verwiesen.
Durch rechtskräftiges Urteil des OLG Frankfurt vom 13.03.2006 wurde die Firma
„..." verurteilt, an die Kläger 24.810,33 EUR nebst Zinsen aus 20.167,97 EUR in
Höhe von 1 Prozentpunkten über dem Zinssatz der Spitzenrefinanzierungsfazilität
der Europäischen Zentralbank vom 22.01.2002 bis 15.10.2002 sowie in Höhe von
8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 16.10.2002 bis 02.03.2003
sowie aus einem Betrag von 24.810,33 EUR in Höhe von 8 Prozentpunkten über
dem jeweiligen Basiszinssatz ab 03.03.2003 zu zahlen.
Darüber hinaus erging gegen die Firma „…“ zugunsten der Kläger ein
Kostenfestsetzungsbeschluss hinsichtlich zu erstattender Kosten in Höhe von
5.314,80 EUR nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über Basiszinssatz seit dem
04.05.2006.
Mit Aufforderungsschreiben vom 03.05.2006 zahlte die Beklagte am 09.05.2006
die Hauptforderung in Höhe von 24.810,33 EUR. Zinsen und zu erstattende Kosten
wurden durch die Beklagte nicht erstattet.
Die Kläger meinen, die Bürgschaft sichere nicht nur die Hauptforderung, sondern
auch die Zinsen und die Kosten. Dies ergebe sich nach der gesetzlichen Regelung
des § 767 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB.
Die Kläger beantragen daher,
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger zur gesamten Hand 13.899,51 EUR
nebst 5 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz aus 5.314,80 EUR seit dem
04.05.2006 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie meint die Bürgschaft sichere nur die Hauptforderung. Dies ergebe sich aus §
648 a BGB.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist begründet.
Den Klägern steht der geltend gemachte Anspruch gemäß §§ 765, 767 BGB zu.
Wie sich aus der gesetzlichen Regelung des § 767 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 BGB ergibt,
werden auf Grund des Bürgschaftsvertrages nicht nur die Hauptforderung, sondern
auch etwaige Verzugszinsen und Kosten der Rechtsverfolgung durch die
Bürgschaft gesichert. Hinsichtlich der Vorschrift des § 767 BGB handelt es sich um
eine zwingende Vorschrift, da sie Ausdruck der akzessorischen Haftung des
Bürgen ist. Aus dem Inhalt der Bürgschaftsurkunde lässt sich auch nichts
Gegenteiliges entnehmen. Die Beklagte hat eine so genannte
Höchstbetragsbürgschaftserklärung abgeben. Sie haftet mithin für die
Verbindlichkeiten der Hauptschuldnerin bis zu einem Betrag in Höhe von
100.000,00 DM. Dieser Höchstbetrag beschränkt sich nicht nur auf die
Hauptforderung, sondern erfasst auch anfallende Verzugszinsen und Kosten der
Rechtsverfolgung.
Etwas anderes lässt sich nach Auffassung des Gerichts auch der
Bürgschaftserklärung der Beklagten nicht entnehmen. Insbesondere lässt sich
auch aus der Vorschrift des § 648 a BGB, welche in der Bürgschaftserklärung der
Beklagten ausdrücklich in Bezug genommen wird, kein anderer Erklärungsinhalt
entnehmen.
Soweit die Beklagte meint, aus § 648 a BGB und insbesondere auch auf Grund der
Neuregelung des § 648 a BGB zum 01.05.2000 ergebe sich, dass
Nebenforderungen nicht gesichert werden könnten, so kann sich das Gericht
dieser Meinung nicht anschließen.
§ 648 a BGB betrifft keine Regelung zum Sicherungsumfang der Bürgschaft.
Welche Ansprüche die Bürgschaft sichert ist nach § 765 BGB zu ermitteln. Lässt
sich eine bestimmte Auslegung nicht ermitteln, gilt § 767 BGB. Bei § 648 a BGB
handelt es sich um eine Anspruchsgrundlage in dem Verhältnis zwischen
Werkbesteller und Werkunternehmer. § 648 a BGB trifft keine Aussage dazu,
inwieweit eine auf Grund der Vorschrift des § 648 a BGB erlangte Bürgschaft als
Sicherheit auch die Kosten und Zinsen mitsichert. Was der Unternehmer
verlangen kann, ergibt sich aus § 648 a I, 2,3 BGB. Davon zu unterscheiden ist der
tatsächliche Inhalt der Sicherung, zum Beispiel der Umfang der Sicherheit (vgl.
Palandt, 66. Auflage, Rnr. 13 zu § 648 a BGB). Der Umfang der Bürgschaft ist
ausdrücklich in der Vorschrift § 767 Abs. 1, Abs. 2 BGB geregelt und wird auch
nicht durch § 648 a BGB eingeschränkt oder verdrängt. Für die Beklagte tritt
diesbezüglich auch keine Rechtsunsicherheit auf, da sie in jedem Fall nur bis zum
Höchstbetrag bis zu 100.000,00 DM für die Hauptschuld einzustehen hat, wobei
insoweit Kosten und Zinsen mitgesichert sind.
Eine Auslegung der Bürgschaftserklärung dahingehend, dass in Abweichung von
der gesetzlichen Regelung des § 767 BGB sich die Beklagte für Kosten und Zinsen
nicht verbürgen wollte, lässt sich nicht begründen. Insoweit ergeben sich für das
Gericht weder aus der Erklärung selbst, noch aus den sonstigen Umständen
Anhaltspunkte dafür, dass sich die Bürgschaftserklärung nicht auf die Kosten und
Zinsen erstrecken sollte. Angesichts der klaren gesetzlichen Regelung des § 767
BGB müsste es hier ohnehin sehr eindeutige Anhaltspunkte geben. Solche sind
nicht ersichtlich und wurden auch nicht vorgetragen.
Auch lässt sich aus § 648 a Abs. 2 S. 2 BGB nicht entnehmen, dass die
Vorschriften §§ 765 ff BGB durch § 648 a BGB eingeschränkt werden. Dies ergibt
sich schon daraus, dass die Vorschriften, wie oben dargelegt unterschiedliche
20
21
22
23
sich schon daraus, dass die Vorschriften, wie oben dargelegt unterschiedliche
Vertragsverhältnisse betreffen. § 648 a BGB bezieht sich auf das Verhältnis
Werkbesteller und Werkunternehmer, §§ 765 ff BGB betreffen das Verhältnis Bürge
und Sicherungsnehmer.
Im Ergebnis war daher die Beklagte zu verurteilen.
Da die aufgelaufenen Zinsen und die verzinslichen Kosten der Rechtsverfolgung
der Höhe nach unstreitig waren, konnte insoweit antragsgemäß zu Gunsten der
Kläger entschieden werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.
Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.