Urteil des LG Kassel vom 27.03.2009
LG Kassel: wirtschaftliche einheit, widerruf, darlehensvertrag, geschäft, kreditvertrag, versicherungsvertrag, rückzahlung, kopie, betrug, gesellschaftsrecht
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Gericht:
LG Kassel 7.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 O 1680/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 357 BGB, § 355 Abs 3 BGB, §
358 BGB
Verbraucherdarlehensvertrag und teilweise finanzierte
Restschuldversicherung als verbundenes Geschäft
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu
vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Unter dem 23.05.2006 schlossen die Parteien den in Kopie als Blatt 5 d. A.
vorliegenden Kreditvertrag über einen Nettokredit in Höhe von 24.110,56 Euro.
Zugleich unterzeichneten die Kläger den als Anlage K2 (Bl. 6 d. A.) vorliegenden
Versicherungsvertrag für Ratenkredite (Kreditlebensversicherung der „…“), der der
Absicherung des Kreditvertrages diente. Der Beitrag dafür betrug 5.476,10 Euro.
Er wurde in den Kreditvertrag mit aufgenommen und zum Nettokredit addiert, so
dass sich eine Antragssumme von 29.586,66 (= Nennbetrag) ergab. Der
Kreditvertrag sah im übrigen eine Bearbeitungsgebühr von 3% des Nennbetrages,
Nominalzinsen in von 9,99% (effektiv = 11,71%) und Kosten von 30,00 Euro vor.
Der Gesamtbetrag des Kreditgeschäfts errechnete sich mit 40.564,35 Euro. Die
Laufzeit betrug 71 Monat, wobei 70 Monatsraten in Höhe von 574,00 Euro und eine
Schlussrate in Höhe von 384,35 Euro festgelegt waren.
Die Kläger unterzeichneten zudem eine Abtretungserklärung bezüglich ihrer
Ansprüche aus Arbeits- und Erwerbseinkommen und Sozialleistungen.
Mit Anwaltsschreiben vom 29.02.2008 widerriefen die Kläger die
Vertragserklärungen. Der Kredit war zuvor am 22.02.2007 durch ein anderes
Kreditinstitut abgelöst worden. Die Kläger erhielten von dem Versicherungsbeitrag
einen Betrag in Höhe von 4.069,60 Euro zurückgezahlt.
Die Kläger behaupten, die Beklagte habe die Gewährung des Darlehens von der
Unterzeichnung der Abtretungserklärung und des Versicherungsvertrages
abhängig gemacht. Die Mitarbeiterin der Beklagten, die Zeugin „…“ habe dies
damit begründet, dass aufgrund der angespannten finanziellen Situation der
Kläger und deren Lebensalter ein nicht unerhebliches Risiko für die Beklagte
bestände, was die Rückführung des Darlehens angehe. Die Kläger meinen,
Kreditvertrag und Versicherungsvertrag stellten ein verbundenes Geschäft dar.
Eine Belehrung darüber, dass der Widerruf des Versicherungsvertrages auch den
Widerruf des Darlehensvertrages zur Folge habe und das umgekehrt ein Widerruf
des Darlehensvertrages ebenso den Widerruf des Versicherungsvertrages zur
Folge habe, habe die Beklagte nicht erteilt. Der mit Anwaltsschreiben vom
29.02.2008 erklärte Widerruf sei deshalb wegen fehlender ausreichender
Widerrufsbelehrung noch möglich gewesen; die Widerrufsfrist sei nicht verstrichen.
Das Kreditverhältnis sei nunmehr ausgehend vom Kreditnennbetrag auf der
Grundlage des im Jahr 2006 marktgängigen Zinses für Verbraucherkredite
(nominal 6,77 bis 7,15%) abzurechnen. Der sich so errechnende Differenzbetrag
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(nominal 6,77 bis 7,15%) abzurechnen. Der sich so errechnende Differenzbetrag
sei an die Kläger zurückzuzahlen.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilen,
a) das Kreditverhältnis mit der Kreditnummer „…“ ausgehend von einem
Nettokreditbetrag in Höhe von 24.110,56 Euro auf der Grundlage des ab dem Jahr
2006 marktgängigen Zinses für Verbraucherkredite abzurechnen und
b) an die Kläger einen Betrag zu zahlen, der sich aus der Differenz zwischen dem
Betrag von 37.233,51 Euro und dem nach Antrag a) errechnenden marktgängigen
Zins ergibt.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, dass der Abschluss eines Versicherungsvertrages von den
Mitarbeitern grundsätzlich angeboten werde, die Kreditvergabe aber vom
Abschluss eines solchen Vertrages nicht abhängig sei. Dies treffe auch für die
Kläger zu. Auch handele es sich nicht um ein verbundenes Geschäft. Aber auch
dann, wenn von einem zulässigen Widerruf auszugehen sei, schuldeten die Kläger
Rückzahlung von 29.586,66 Euro zuzüglich marktüblicher Zinsen, während sie, die
Beklagte, die Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Zahlungen schulde.
Wegen der weitergehenden Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf den
Inhalt der wechselseitigen Schriftsätze der Parteien und der von ihnen
überreichten Urkunden Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unbegründet.
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückabwicklung des Kreditvertrages gemäß
§ 357 BGB, denn sie haben den Darlehensvertrag vom 23.05.2006 nicht wirksam
widerrufen.
Für den Darlehensvertrag endete die Ausschlussfrist gemäß § 355 Abs. 3 S. 1 BGB
ein halbes Jahr nach Vertragsschluss. Diese Ausschlussfrist war im Zeitpunkt des
mit Schreiben vom 29.02.2008 erfolgten Widerrufs des Darlehensvertrages
abgelaufen.
Eine Ausnahme von dem Erlöschen des Widerrufsrechts nach § 355 Abs.3 S. 3 Hs.
1 BGB wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung im Hinblick auf § 358 Abs. 5 BGB i.V.
mit § 358 Abs. 1, Abs. 2 S. 1, 2 BGB ist entgegen der Ansicht der Kläger im
vorliegenden Fall nicht gegeben.
Der von den Klägern abgeschlossene Darlehensvertrag und der
Restschuldversicherungsvertrag stellen kein verbundenes Geschäft i.S. von § 358
Abs. 1, Abs. 2 S. 1 BGB dar.
Zwar wird die Frage in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt, wie die
von den Parteien zitierten und in Kopie zur Akte gereichten Urteile deutlich
machen; dies wird nicht verkannt. Das Gericht schließt sich jedoch aufgrund der
nachfolgenden Erwägungen den Stimmen an, die ein verbundenes Geschäft im
Ergebnis ablehnen.
Ein Fall der wirtschaftlichen Einheit nach § 358 Abs. 3 S. 2 BGB ist nicht gegeben.
Denn im vorliegenden Fall bediente sich die Beklagte als Darlehensgeberin nicht
der Anbieterin der Restschuldversicherung (hier der „…“) zum Abschluss des
Darlehensvertrages, sondern die Anbieterin der Restschuldversicherung bediente
sich beim Abschluss der Restschuldversicherung der Dienste der Beklagten als
Darlehensgeberin.
Im Übrigen sind zwar im vorliegenden Fall aus den Vertragsformularen und aus
den sonstigen Umständen des Vertragsschlusses genügende Anhaltspunkte dafür
vorhanden, dass der Darlehensvertrag und die Restschuldversicherung so eng
miteinander verknüpft sind, dass sie als Teilstücke einer wirtschaftlichen Einheit
anzusehen sind. Zu berücksichtigen ist aber auch der Sinn und Zweck der
gesetzlichen Regelung des § 358 Abs. 3 S. 2 BGB. Danach ergibt sich die
wirtschaftliche Einheit zwischen Drittleistung und Darlehensaufnahme dadurch,
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wirtschaftliche Einheit zwischen Drittleistung und Darlehensaufnahme dadurch,
dass einerseits der Kunde ohne die Drittleistung kein Darlehen benötigt,
andererseits die Darlehensaufnahme dem Darlehensnehmer die
Inanspruchnahme der Drittleistung erst ermöglichen soll. Ein solcher Fall ist bei
dem Abschluss einer aus dem Darlehen finanzierten Restschuldversicherung nicht
gegeben. Denn der Darlehensvertrag wurde im vorliegenden Fall gerade nicht
abgeschlossen, um den Abschluss der Restschuldversicherung zu ermöglichen.
Vielmehr kam es zum Abschluss des Darlehensvertrages allein auf Grund des
Finanzierungsbedarfs der Kläger. Ein anderer Grund ist zumindest nicht dargetan.
Die Restschuldversicherung diente allein dem Zweck, die Zahlung des Darlehens
zu gewährleisten. Sie stellt somit als reine Sicherungsmittel keine „andere
Leistung“ i.S. von § 358 Abs. 1 BGB dar, sondern war - wie sich aus dem
Darlehensvertrag ergibt - Teil der Gesamtfinanzierung. Vor diesem Hintergrund
bedürfen die Kläger nicht des durch den § 358 BGB bezweckten Schutzes des
Verbrauchers.
Im Übrigen ist der Schutz der Kläger durch eine Belehrung auf die Rechtsfolgen
des § 358 Abs. 1 und Abs. 2 S. 1, 2 BGB bei verbundenen Geschäften auch
deshalb entbehrlich, weil sie – worauf die Beklagte durch ihren
Prozessbevollmächtigten im Termin vom 27.03.2007 zutreffend hingewiesen hat,
nach den Vertragsbestimmungen in dem Restschuldversicherungsvertrag
berechtigt sind, bei Widerruf des Darlehensvertrages den
Restschuldversicherungsvertrag jederzeit mit einer kurzen Frist zu kündigen.
Auf die Frage, ob die Beklagte die Vergabe des Darlehens von dem Abschluss des
Versicherungsvertrages abhängig gemacht hat, kommt es nach alledem nicht
an.Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.