Urteil des LG Kassel vom 12.10.2007
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Gericht:
LG Kassel 12.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
12 O 4196/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 935 ZPO, § 20 Abs 1 EnWG,
§ 150 Abs 2 BGB
Geltendmachung des Anspruchs auf Zugang zum
Gasversorgungsnetz im Wege des einstweiligen
Verfügungsverfahrens
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens zu
tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Verfügungsklägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
in Höhe von 2.000,00 Euro abzuwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Gegenstandswert für das einstweilige Verfügungsverfahren wird auf 20.000,00
Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Verfügungsklägerin ist Energiehändlerin, deren Geschäftstätigkeit auch auf
den Vertrieb von Gas zum Zwecke der Belieferung von Letztverbrauchern
gerichtet ist. Die Verfügungsbeklagte ist Betreiberin eines Gas-Fernleitungsnetzes.
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten ab dem 1.
November 2007 Zugang zu deren Gasversorgungsnetz, um über deren
Gasübertragungsnetz in den Netzgebieten nachgelagerter Gasnetzbetreiber Gas
an Versorgungsstellen ausspeisen zu können.
Mit Schreiben vom 30. August 2007 beantragte die Verfügungsklägerin bei der
Verfügungsbeklagten den Abschluss eines Bilanzkreisvertrages in deren
Marktgebiet und bat um fristkonforme Zusendung der notwendigen
Vertragsunterlagen. Die Verfügungsbeklagte übersandte der Verfügungsklägerin
daraufhin den von ihr am 31. August 2007 unterzeichneten Bilanzkreisvertrag.
§ 1 des Bilanzkreisvertrages, überschrieben mit „Gegenstand des Vertrages und
Pflichten der Vertragspartner“, hat in Ziffer 1 folgenden Wortlaut:
„Gegenstand dieses Vertrages ist die operative Abwicklung des Transportes von
Gas, der Ausgleich und die Abrechnung von Differenzen zwischen den diesem
Bilanzkreis zugeordneten ein- und ausgespeisten Gasmengen sowie die
Übertragung von Gasmengen zwischen Bilanzkreisen über einen virtuellen Ein- und
Ausspeisepunkt.“
§ 6 des Bilanzkreisvertrages, überschrieben mit „Nutzung des virtuellen Ein- und
Ausspeisepunktes“ lautet:
„Der Bilanzkreisverantwortliche ist verpflichtet, für die Übertragung von
Gasmengen über den virtuellen Ein- und Ausspeisepunkt ein Entgelt gemäß den
von dem Bilanzkreisnetzbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlichten
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von dem Bilanzkreisnetzbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlichten
Bedingungen zu zahlen. Im Übrigen gelten ergänzend zu den NZB die
„Nutzungsbedingungen für den virtuellen Ein- und Ausspeisepunkt“, die vom
Bilanzkreisnetzbetreiber auf seiner Internetseite veröffentlicht sind.“
Die Verfügungsklägerin unterzeichnete den Bilanzkreisvertrag am 06.09.2007 und
übersandte ihn mit Begleitschreiben vom 07.09.2007 (Anlage AS3 zur
Antragsschrift) an die Verfügungsbeklagte. In diesem Schreiben machte die
Verfügungsklägerin diverse Vorbehalte geltend. So wies sie daraufhin, dass sie
Entgelte und entgeltrelevante Regelungen nicht vereinbaren könne. Mangels
Kenntnis der für die von der Verfügungsbeklagten vorgenommenen Festsetzung
maßgeblichen Umstände sowie aus vorstehenden Gründen sei sie zu einer
Einigung über die Entgelte ausdrücklich nicht bereit. Diese seien einseitig im Sinne
des § 315 BGB vorgegeben und unterlägen der Nachweispflicht der Billigkeit der
Festsetzung und deren evtl. zivilrechtlichen Überprüfung. Die Verfügungsklägerin
kündigte an, Zahlungen unter dem Vorbehalt der Rückforderung oder
anderweitigen Verrechnung zu leisten. Weiter heißt es in dem Schreiben, dass die
Unterzeichnung des Vertrages unter dem Vorbehalt erfolge, dass die den
vorstehenden Standpunkt einschränkenden Regelungen nicht gelten sollten.
Entsprechendes, so heißt es in dem Schreiben vom 7. September 2007 ferner,
gelte für die Festsetzung pauschalierter Sicherheitszuschläge und die Konditionen
der Bilanzkreisabrechnung. Schließlich erklärte die Verfügungsklägerin
abschließend, zur Vereinbarung einer Schiedsgerichtsbarkeit nicht bereit zu sein.
Die von der Verfügungsklägerin erklärten Vorbehalte lehnte die
Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 17.09.2007 und 20.09.2007 ab und
betrachtete den Bilanzkreisvertrag als nicht zustande gekommen.
Die Verfügungsklägerin ist der Auffassung, die Verfügungsbeklagte mache die
Nutzung ihres Netzes durch die Verfügungsklägerin rechtswidrig davon abhängig,
dass die Verfügungsklägerin die von der Verfügungsbeklagten einseitig
vorgegebenen vertraglichen Regelungen anerkenne. Die von ihr, der
Verfügungsklägerin, beanstandeten Regelungen in dem Bilanzkreisvertrag und den
Netzzugangsbedingungen seien nicht diskriminierungsfrei im Sinne des § 20 Abs.
1 EnWG. Die Verfügungsklägerin behauptet, die Verfügungsbeklagte sei Inhaberin
des Netzmonopols für den Gastransport in ihrem Netzgebiet. Sie meint, die
Verfügungsbeklagte habe ihr den Netzzugang gemäß § 20 Abs. 1, Abs. 1 b EnWG
zu ermöglichen.
Hinsichtlich des Verfügungsgrundes behauptet die Verfügungsklägerin, sie sei auf
den sofortigen Netzzugang dringend angewiesen. Die Möglichkeit, später
Schadensersatzansprüche gegenüber der Verfügungsbeklagten geltend zu
machen, stelle für sie keinen hinreichenden Ausgleich für die ihr entstehenden
Nachteile dar. Durch die Verweigerung der Nutzung des Gasverteilungsnetzes der
Verfügungsbeklagten träten Umsatzverluste und ein möglicher Kundenverlust ein,
die sich im Nachhinein nur schwerlich nachweisen ließen. Sie, die
Verfügungsklägerin, sei nicht in der Lage, ihre Kunden im nachgelagerten Gasnetz
zu beliefern und insbesondere weitere Gaskunden auch im Netzgebiet der
Verfügungsbeklagten zu werben. Damit sei die Verwirklichung ihres
Geschäftszweckes unmöglich gemacht. Entstünde bei ihren gegenwärtigen und
potentiellen Kunden und deren Umfeld der Eindruck, die Verfügungsklägerin sei
nicht in der Lage, die ihr nach den Verträgen mit diesen Kunden obliegenden
Verpflichtungen zu erfüllen, sei der weitere Marktauftritt der Verfügungsklägerin im
Netzgebiet der Verfügungsbeklagten nachhaltig beeinträchtigt und grundlegend
gefährdet.
Die Verfügungsklägerin beantragt,
der Verfügungsbeklagten im Wege der einstweiligen Verfügung aufzugeben, ab
dem 01.11.2007, 0:00 Uhr, in ihrem Bilanzkreis den Transport von Gas, den
Ausgleich und die Abrechnung von Differenzen zwischen den dem Bilanzkreis der
Verfügungsbeklagten zugeordneten ein- und ausgespeisten Gasmengen sowie die
Übertragung von Gasmengen zwischen dem Bilanzkreis der Verfügungsbeklagten
und anderen Bilanzkreisen über einen virtuellen Ein- und Ausspeisepunkt operativ
abzuwickeln,
Zug um Zug gegen Zahlung eines angemessenen/billigen Entgeltes für die
Dienstleistungen der Verfügungsbeklagten und den Ausgleich der
Differenzmengen im Rahmen der Bilanzkreisabrechnung.
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Der Verfügungsbeklagte beantragt,
den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Verfügungsbeklagte stellt das Vorliegen eines Verfügungsgrundes und eines
Verfügungsanspruches in Abrede.
Die Verfügungsbeklagte behauptet, ihr Fernleitungsnetz verlaufe weitgehend
parallel zu anderen Fernleitungsnetzen, die von anderen Unternehmen betrieben
würden. Aus der als Anlage AG4 vorgelegten Zuordnung der Marktgebiete ergebe
sich, dass etwa 97 % der nachgelagerten Netzbereiche in Deutschland auch über
andere Fernleitungsnetze versorgt werden könnten. Lediglich etwa 3 % der
nachgelagerten Netzbereiche in Deutschland seien ausschließlich über das
Fernleitungsnetz der Verfügungsbeklagten zu erreichen. Die Verfügungsklägerin
habe in ihrem, der Verfügungsbeklagten, Netz bisher keine entsprechenden Ein-
und/oder Ausspeisekapazitäten gebucht, die in den streitgegenständlichen
Bilanzkreis eingebracht werden könnten. Die Verfügungsbeklagte bezweifelt, dass
die Verfügungsklägerin bislang überhaupt Lieferverträge mit potentiellen Kunden
abgeschlossen habe, die über das Marktgebiet der Verfügungsbeklagten beliefert
werden könnten.
Die Verfügungsbeklagte stellt in Abrede, der Verfügungsklägerin den Netzzugang
im Sinne des § 20 Abs. 1 EnWG verweigert zu haben. Die Verfügungsklägerin habe
insoweit bei ihr, der Verfügungsbeklagten, weder Kapazitätsbuchungen
vorgenommen noch den Abschluss entsprechender Einspeise- und/oder
Ausspeiseverträge begehrt. Sie meint, ein Bilanzkreisvertrag ermögliche der
Verfügungsklägerin nicht unmittelbar den Netzzugang im Sinne des § 20 Abs. 1
EnWG zum Netz der Verfügungsbeklagten, da ein Bilanzkreis lediglich ein
„virtuelles Gebilde“ sei, um Energietransporte bzw. den Energieverbrauch
bestimmten Transportkunden zuordnen zu können.
Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze
nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass der begehrten Leistungsverfügung war zurückzuweisen. Es
fehlt sowohl am Vorliegen eines Verfügungsgrundes als auch am Vorhandensein
eines Verfügungsanspruches.
Eine Leistungs- oder Befriedigungsverfügung, wie sie die Verfügungsklägerin
begehrt, setzt voraus, dass der Gläubiger auf die sofortige Erfüllung dringend
angewiesen ist. Der Gläubiger hat die tatsächlichen Voraussetzungen des
Verfügungsgrundes darzulegen und glaubhaft zu machen. Dies hat die
Verfügungsklägerin vorliegend nicht getan. Sie hat lediglich pauschal behauptet,
dass durch eine verweigerte Nutzung des Gasverteilungsnetzes der
Verfügungsbeklagten Umsatzverluste und ein möglicher Kundenverlust einträten,
die im Nachhinein nicht durch die Geltendmachung von
Schadensersatzansprüchen hinreichend ausgeglichen werden könnten. Sie hat
indes weder Kunden angegeben, mit denen sie bereits Erstlieferungsverträge
abgeschlossen haben könnte, noch hat sie potentielle Kunden benannt, mit denen
sie beabsichtigt, entsprechende Verträge abzuschließen. Es kann daher nicht
festgestellt werden, dass der Verfügungsklägerin irgendwelche Schäden durch die
von ihr behauptete Versagung des Netzzuganges entstehen oder auch nur drohen
könnten. Außerdem hat die Verfügungsklägerin nicht hinreichend dargelegt, dass
sie zur Verwirklichung ihres Geschäftszweckes gerade auf das Gasversorgungsnetz
der Verfügungsbeklagten angewiesen sein könnte. Dies gilt umso mehr, als die
Verfügungsbeklagte dezidiert dargelegt hat, dass Transportkunden und damit
auch die Verfügungsklägerin in fast allen Fällen die Möglichkeit hätten, beim
Transport von Erdgas über Fernleitungsnetze zwischen mehreren Netzbetreibern
zu wählen. Nur etwa 3 % der nachgelagerten Netzbereiche in Deutschland seien
ausschließlich über das Fernleitungsnetz der Verfügungsbeklagten zu erreichen.
Diesem Vortrag ist die Verfügungsklägerin nicht substantiiert entgegengetreten.
Daneben fehlt es am Vorliegen eines Verfügungsanspruches.
Zwar hat nach § 20 Abs. 1 i. V. m. Abs. 1 b EnWG jedermann und damit auch die
Verfügungsklägerin gegen Betreiber von Energieversorgungsnetzen und damit
auch gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Gewährung eines
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auch gegen die Verfügungsbeklagte einen Anspruch auf Gewährung eines
Netzzuganges. Der Netzzugang im Sinne der genannten Vorschriften ist nicht auf
einen Anschluss an das Netz gerichtet, sondern auf die zur Verfügungstellung von
Kapazitäten für Energietransporte. Zivilrechtlich betrachtet handelt es sich beim
Netzzugang um ein Mitbenutzungsrecht an einer der Energieversorgung
dienenden Gas- oder Elektrizitätsleitung (property right), ohne dass der
Zugangsberechtigte Mitbesitzer im Sinne des § 866 BGB an der Leitung wird (vgl.
Salje, Energiewirtschaftsgesetz, Kommentar, § 20, Randnr. 1). Für den Netzzugang
sind bei der Gasversorgung zwei Verträge, nämlich der Einspeisevertrag sowie der
Ausspeisevertrag abzuschließen. Der Bilanzkreisvertrag – der von den Parteien am
31.08./06.09.2007 unterzeichnete Bilanzkreisvertrag ist nicht wirksam zustande
gekommen, da ihn die Verfügungsklägerin aufgrund der von ihr erklärten
Vorbehalte nur unter Abänderungen angenommen hat, weswegen die Annahme
gemäß § 150 Abs. 2 BGB als Ablehnung verbunden mit einem neuen Antrag gilt,
den die Verfügungsbeklagte wiederum nicht angenommen hat – stellt einen
„Untervertrag“ des Einspeise- oder Ausspeisevertrages dar (vgl. § 3
GasnetzzugangsVO). Nach § 3 Abs. 3 GasnetzzugangsVO besteht der Einspeise-
oder Ausspeisevertrag aus einem Kapazitätsvertrag, einem Portfolio-Vertrag und
einem Bilanzkreisvertrag. Die Verfügungsklägerin hat indes von der
Verfügungsbeklagten den Abschluss eines Einspeise- und/oder
Ausspeisevertrages nicht begehrt, die Verfügungsbeklagte hat den Abschluss
derartiger Verträge mit der Verfügungsklägerin nicht verweigert. Infolge dessen
hat die Verfügungsbeklagte der Verfügungsklägerin auch den Netzzugang zu
ihrem Gasfernleitungsnetz nicht verwehrt.
Die Verfügungsklägerin begehrt von der Verfügungsbeklagten letztlich in dem
einstweiligen Verfügungsverfahren die Aufnahme bestimmter Bedingungen in den
von den Parteien angedachten Bilanzkreisvertrag. Hierfür besteht weder ein
Verfügungsanspruch noch eine besondere Eilbedürftigkeit.
Der Antrag auf Erlass der begehrten einstweiligen Verfügung war deshalb
zurückzuweisen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 708 Ziffer 6, 711 ZPO. Den
Gegenstandswert hat die Kammer nach dem von der Verfügungsklägerin
angegebenen Interesse am Erlass der einstweiligen Verfügung bestimmt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.