Urteil des LG Kassel vom 07.02.2006
LG Kassel: rechtskräftiges urteil, grundstück, gläubigerbenachteiligung, belastung, umschuldung, gegenleistung, eigentümer, stammeinlage, verkehrswert, zwangsvollstreckung
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Gericht:
OLG Frankfurt 14.
Zivilsenat
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
14 U 135/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 AnfG, § 11 AnfG
(Gläubigeranfechtung: Gläubigerbenachteiligung bei
unentgeltlichen Grundstücksgeschäften)
Leitsatz
Für die Frage, ob einer Gläubigerbenachteiligung eine wertausschöpfende Belastung
des unentgeltlich übertragenen Grundstücks entgegensteht, kommt es auf den
Zeitraum zwischen der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung und der letzten
mündlichen Verhandlung im Anfechtungsprozess an.
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts
Kassel vom 14. Juni 2005 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Beklagte
verurteilt wird, an den Kläger 24.252,07 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.7.2004 zu zahlen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 14 % und der Beklagte 86 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn
nicht der Kläger zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden
Betrages leistet.
Der Kläger darf die Vollstreckung des Beklagten ebenfalls durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zur Sicherheit in Höhe von 110 %
des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger nimmt den Beklagten unter dem Gesichtspunkt der
Gläubigeranfechtung auf Wertersatz für eine ihm von seiner Ehefrau übertragenen
Grundstückshälfte in Anspruch.
Die Ehefrau des Beklagten, A, war seit 29.6.2000 alleinige Gesellschafterin und
Geschäftsführerin der C GmbH. Über das Vermögen dieser GmbH wurde mit
Beschluss des Amtsgerichts Kassel vom 9.10.2000 (Bl. 7 d.A.) das
Insolvenzverfahren eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Der
Kläger erstritt vor dem Landgericht Kassel unter dem 14.5.2002 (Bl. 9 d.A.) ein
rechtskräftiges Urteil gegen die Ehefrau des Beklagten, im folgenden Schuldnerin
genannt, auf Zahlung der fälligen Stammeinlage zur GmbH in Höhe von 25.000
DM nebst Zinsen. Ferner erging unter dem 21.10.2002 (Bl. 12 d.A.) ein
Kostenfestsetzungsbeschluss über 731 €. Zwangsvollstreckungsversuche des
Klägers gegen die Schuldnerin aus diesen Titeln schlugen fehl (Bl. 14 bis 16 d.A.).
Am 22.10.2002 (Bl. 18 d.A.) gab die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung
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Am 22.10.2002 (Bl. 18 d.A.) gab die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung
ab. In diesem Zusammenhang überreichte sie ein Vermögensverzeichnis, aus
dem hervorging, dass sie am 24.7.2000 ihre Eigentumshälfte an dem Grundstück,
…weg …, in O3 an den Beklagten übertragen hat.
Ausweislich des notariellen Grundstücksübertragungsvertrages des Notars N vom
24.7.2000 (Bl. 19 ff d.A.) erfolgte die Übertragung der Grundstückshälfte ohne jede
Gegenleistung. In § 9 des notariellen Vertrages ist klargestellt, dass alle
Hausratsgegenstände im Eigentum des Beklagten stehen. Nach § 12 des
Vertrages gaben die Beteiligten den Wert des Grundstückes mit 200.000 DM an.
Am 24.7.2000 waren in Abteilung III des Grundbuches unter laufender Nr. 1 und 2
Grundschulden in Höhe von 180.000 DM und 40.000 DM zugunsten der …bank …
eG und unter laufender Nr. 3 eine weitere Grundschuld von 20.000 DM zugunsten
der …bank O1 eG eingetragen. Der Beklagte wurde am 17.8.2000 als alleiniger
Eigentümer im Grundbuch eingetragen (Bl. 117 d.A.). Am 18.8.2000 bestellte er
zugunsten der E AG, Filiale O2, eine Grundschuld über 60.000 DM, die am
30.8.2000 eingetragen wurde. Schließlich nahm er mit der E AG eine komplette
Umschuldung vor, wobei die …banken die ihnen zustehenden Grundpfandrechte
an die E AG abtraten. Streitig ist, in welcher Höhe die Grundpfandrechte bei der
Grundstücksübertragung noch valutierten.
Durch notariellen Vertrag vom 27.2.2003 (Bl. 33 d.A.) verkaufte der Beklagte das
gesamte Grundstück zum Preis von 159.000 € an Herrn B und Frau D. Diese
wurden am 4.7.2003 (Bl. 44 d.A.) im Grundbuch als neue Eigentümer eingetragen.
Mit der bei Gericht am 23.7.2004 eingegangenen und dem Beklagten am
29.7.2004 zugestellten Klage (Bl. 47 d.A.) hat der Kläger die
Grundstücksübertragung vom 24.7.2004 angefochten. Der Kläger begehrt für die
seiner Ansicht nach anfechtbare Übertragung der Grundstückshälfte Wertersatz
vom Beklagten in Höhe von 28.122,09 €. Der Beklagte verweigert jegliche Zahlung
und wendet ein, eine Gläubigerbenachteiligung liege nicht vor, da das Grundstück
schon bei der Übertragung wertausschöpfend belastet gewesen sei.
Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1
ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 14.6.2005 (Bl. 115 ff d.A.) nach Einholung
eines Sachverständigengutachtens den Beklagten zur Zahlung von 28.122,09 €
nebst Zinsen verurteilt und zur Begründung ausgeführt:
Die Klageforderung sei aus §§ 4, 11 AnfG begründet. Die unentgeltliche
Übertragung der Grundstückshälfte vom 23.7.2000 sei nach § 4 AnfG anfechtbar.
Eine wertausschöpfende Belastung des Grundstücks vom 24.7.2000 habe nicht
vorgelegen, da das Gesamtgrundstück nach dem Gutachten der
Sachverständigen E zum 24.7.2000 einen Verkehrswert von 170.000 € gehabt
habe, während tatsächlich nur Belastungen in Höhe von ca. 200.000 DM
bestanden hätten. Der Beklagte habe daher durch die Übertragung der
Grundstückshälfte einen unbelasteten Wertanteil erlangt, aus dem er die
Klageforderung befriedigen könne.
Gegen das Urteil richtet sich die Berufung des Beklagten.
Der Beklagte meint, das Landgericht habe für die Ermittlung des Wertes des
Grundstücks zu Unrecht allein auf den Verkehrswert des Grundstücks zum
24.7.2000 abgestellt. Maßgebend sei vielmehr der Zeitpunkt der Veräußerung des
Grundstücks durch ihn. Insoweit könnten daher allenfalls 159.000 € nämlich der
Verkaufspreis, zugrundegelegt werden. Wegen eines weitergehenden Betrages sei
er nicht mehr bereichert. Außerdem habe die Umschuldung mit der E AG
ausschließlich dem Zweck gedient, freiwerdende Mittel zur Schuldentilgung für die
Schuldnerin gegenüber der GmbH einzusetzen, was in Höhe von 32.000 DM,
5.528,73 € und 10.532,61 € (Bl. 139 d.A.) auch geschehen sei. Diese Beträge
seien von einem etwaigen Wertersatzanspruch abzuziehen.
Der Beklagte beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
nachdem er die Klage bis auf einen Betrag von 24.252,07 € nebst Zinsen
zurückgenommen hat,
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zurückgenommen hat,
die Berufung zurückzuweisen.
Er verteidigt das angefochtene Urteil und bestreitet im übrigen die vom Beklagten
behaupteten Zahlungen.
Wegen weiterer Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf die im
Berufungsrechtszug gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II. Die an sich statthafte, form- und fristgerecht eingelegte Berufung des Beklagten
ist zulässig, sie hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nur soweit der Kläger die
Klage zurückgenommen hat, war das Urteil zu korrigieren und neu zu fassen.
A. Die nach teilweiser Klagerücknahme noch rechtshängige Klageforderung von
24.252,07 € ist aus §§ 4, 11 AnfG begründet.
1. Der Kläger ist gemäß § 2 AnfG zur Anfechtung des
Grundstücksübertragungsvertrages vom 24.7.2000 (Bl. 19 d.A.) berechtigt, denn
er hat gegen die Beklagte unter dem 14.5.2002 (Bl. 9 d.A.) gegen die Schuldnerin
ein rechtskräftiges Urteil über die Zahlung ihrer Stammeinlage von 25.000 DM
nebst Zinsen erwirkt. Außerdem besteht gegen die Schuldnerin ein KFB vom
21.11.2002 (Bl. 12 d.A.) über 731 € nebst Zinsen. Diese Forderungen sind fällig.
Hinsichtlich dieser Forderungen verlief die vom Kläger betriebene
Zwangsvollstreckung fruchtlos, denn ausweislich des Vollstreckungsprotokolls vom
27.10.2002 (Bl. 15 d.A.) verfügt die Schuldnerin über keine pfändbare Habe. Unter
dem 22.10.2002 (Bl. 18 d.A.) hat die Schuldnerin die eidesstattliche Versicherung
über ihre Vermögenslosigkeit abgegeben. Es ist deshalb anzunehmen, dass die
Vollstreckung des Klägers gegen die Schuldnerin nicht zur Befriedigung seiner
Forderungen führen wird.
2. Der Kläger kann die Übertragung der Grundstückshälfte an dem Grundstück,
O3, …weg …, anfechten, weil es sich um eine unentgeltliche Leistung an den
Beklagten gehandelt hat. Nach § 2 des notariellen Vertrages vom 24.7.2000 (Bl.
20 d.A.) erfolgte die Übertragung des Eigentums an der Grundstückshälfte ohne
jegliche Gegenleistung. Selbst wenn zum Zeitpunkt der Übertragung der
Grundstückshälfte noch Grundpfandrechte von rund 200.000 DM bestanden haben
und die Parteien den Wert des Grundstücks ebenfalls mit ca. 200.000 DM
angegeben haben, schließt dies die Unentgeltlichkeit des Geschäftes nicht aus. Es
ist nicht ersichtlich, dass die bestehenden Verbindlichkeiten ebenfalls vom
Beklagten übernommen worden sind. Der Hinweis, dass die Übertragung ohne
jegliche Gegenleistung erfolgt, kann nur dahin verstanden werden, dass der
Beklagte im Gegenzug für die Übertragung der Grundstückshälfte gerade keine
schuldrechtlichen Darlehen mitübernommen hat. Deshalb ist von einer
unentgeltlichen Übertragung der Grundstückshälfte von der Schuldnerin auf ihren
Ehemann, den Beklagten, auszugehen.
3. Die unentgeltliche Leistung der Schuldnerin liegt auch innerhalb der
Anfechtungsfrist des § 4 AnfG, nämlich innerhalb von vier Jahren vor der
Anfechtung. Nach § 7 Abs. 1 AnfG ist diese Frist vom Zeitpunkt der Klageerhebung
an zu rechnen. Im Streitfall ist die Klage den Beklagten am 29.7.2004 (Bl. 47 d.A.)
zugestellt worden. Die Anfechtungsfrist des § 4 AnfG von vier Jahren reicht deshalb
bis zum 29.7.2000 zurück. Dass der notarielle Übertragungsvertrag vom
24.7.2000 datiert, ist unschädlich, denn bei einer erforderlichen
Grundbucheintragung, wie im Streitfall, gilt die Rechtshandlung nach § 8 Abs. 2
AnfG in dem Zeitpunkt als vorgenommen, in welchem die Voraussetzungen für
den Eigentumserwerb bindend gegeben sind. Dies ist im Streitfall mit der
Auflassung im notariellen Vertrag vom 24.7.2000 und dem Antrag auf
Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt der Fall gewesen. Dass der Antrag
auf die Eigentumsumschreibung beim Grundbuchamt vor dem 29.7.2004
eingegangen ist, ist nicht ersichtlich. Die Parteien gehen daher zutreffend
übereinstimmend von einer rechtzeitigen Anfechtung des Klägers aus.
4. § 4 AnfG setzt, wie alle Anfechtungstatbestände des Anfechtungsgesetzes,
nach § 1 AnfG eine objektive Gläubigerbenachteiligung voraus. Eine solche
objektive Gläubigerbenachteiligung fehlt, wenn das übertragene Grundstück zum
Zeitpunkt der Übertragung bereits wertausschöpfend belastet war, weil dann ein
Vollstreckungszugriff des Gläubigers auch ohne die anfechtbare Rechtshandlung
nicht erfolgreich gewesen wäre (vgl. BGH NJW 1996, 3341; OLG Saarbrücken OLGR
2005, 188). Maßgeblich ist nicht der nominale Wert der Grundpfandrechte, sondern
nur der Betrag, in welchem die schuldrechtlichen Forderungen noch tatsächlich
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nur der Betrag, in welchem die schuldrechtlichen Forderungen noch tatsächlich
valutieren (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2005, 188; OLG München WM 2004, 1044).
Im Streitfall ist das Landgericht davon ausgegangen, dass eine wertausschöpfende
Belastung zum Zeitpunkt der Übertragung der Grundstückshälfte am 24.7.2000
nicht vorgelegen hat, weil nach dem Wertgutachten der Sachverständigen E der
Wert des Grundstücks zu diesem Zeitpunkt mit 170.000 € anzusetzen sei,
während die valutierenden Forderungen sich nur auf ca. 200.000 DM belaufen
hätten (Bl. 120 d.A.). Dem OLG München ist darin zu folgen, dass für den
Zeitpunkt einer wertausschöpfenden Belastung durch Grundpfandrechte auf den
Zeitpunkt der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlungen, nicht aber auf den
Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung abzustellen ist (vgl. OLG
München WM 2004, 1044). Soweit das OLG Saarbrücken ohne nähere Begründung
meint, es sei auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung im
Anfechtungsprozess abzustellen (vgl. OLG Saarbrücken OLGR 2005, 188) kann
dem nicht gefolgt werden. Zwar trifft es zu, dass der BGH für die Frage der
Wertausschöpfung auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen
Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess abgestellt hat. Der BGH hat dies
jedoch nur für den Fall einer allgemeinen Wertsteigerung des Grundstücks in dem
Zeitraum zwischen der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung und der
letzten Tatsachenverhandlung entschieden. Ebenso soll der Wegfall vorrangiger
Grundpfandrechte dem Anfechtungsgläubiger zugute kommen (vgl. BGH NJW
1996, 3341). Der BGH hält es für ausreichend, wenn bis zum Zeitpunkt der letzten
mündlichen Verhandlung eine Gläubigerbenachteiligung festgestellt werden kann
(BGH NJW 1999, 1395). Das schließt natürlich nicht aus, dass sie schon zu einem
früheren Zeitpunkt vorgelegen hat. Würde man für den Zeitpunkt der
wertausschöpfenden Belastung auf den Zeitpunkt der mündlichen
Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess abstellen, könnte sich der
Anfechtungsgegner durch nachträgliche Belastungen des Grundstücks der
Anfechtungsklage entziehen, was den Anwendungsbereich des
Anfechtungsgesetzes deutlich einengen würde, worauf das OLG München (WM
2004, 1044) zu Recht hingewiesen hat. Im Streitfall lag jedenfalls zum Zeitpunkt
der Grundstücksübertragung von der Schuldnerin auf den Beklagten keine
wertausschöpfende Belastung vor. Nach der Darstellung des Beklagten valutierten
zu diesem Zeitpunkt Verbindlichkeiten nicht mit ca. 200.000 DM, sondern mit
216.111,11 DM (Bl. 138 d.A.). Dieser Betrag kann zugrundegelegt werden, da das
Landgericht im Rahmen seiner Hinweispflicht hätte darauf hinweisen müssen, dass
der Valutenstand exakt anzugeben ist. Der Kläger legt nunmehr diesen Betrag
ebenfalls seiner Berechnung zugrunde, nachdem er die Klage teilweise
zurückgenommen hat. Der Betrag von 216.111,11 DM entspricht 110.459,85 €, so
dass das Grundstück mit einem Wert von 170.000 € am 24.7.2000 nicht
wertausschöpfend belastet war. Eine objektive Gläubigerbenachteiligung liegt
danach vor.
5. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG hat der Beklagte das durch die anfechtbare
Rechtshandlung Erlangte an die Schuldnerin zurückzugewähren, d.h. die
Zwangsvollstreckung insoweit zu dulden. Hier kommt allerdings nicht der
Primäranspruch des § 13 Abs. 1 Satz 1 AnfG, sondern nur der Sekundäranspruch
auf Wertersatz in Betracht, weil dem Beklagten die Rückgewähr der
Grundstückshälfte unmöglich ist. In einem solchen Fall kommt nur ein
Sekundäranspruch auf Wertersatz in Betracht (vgl. BGH NJW 2004, 2900, 2901;
Huber, AnfG, 9. Aufl., § 13 Rdnr. 16). Maßgebend für den Zeitpunkt der Beurteilung
der Unmöglichkeit ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. Huber
a.a.O. § 11 Rdnr. 37). Der Beklagte hat das gesamte Grundstück durch Vertrag
vom 27.2.2003 (Bl. 33 d.A.) an Herrn B und Frau D zu einem Preis von 159.000 €
weiterveräußert. Da die Käufer am 4.7.2003 als Eigentümer im Grundbuch
eingetragen worden sind (Bl. 44 d.A.) ist dem Beklagten die Rückgabe des
Grundstückes unmöglich. Er hat deshalb Wertersatz zu leisten. Entgegen der
Auffassung des Beklagten ist für die Wertermittlung nicht auf den erzielten
Kaufpreis von 159.000 € abzustellen, sondern maßgebend ist der wirtschaftliche
Wert im Zeitpunkt der letzten Tatsachenverhandlung im Anfechtungsprozess (vgl.
Huber a.a.O., § 11 Rdnr. 43). Dies folgt schon daraus, dass allgemeine
Wertsteigerungen zwischen der Vornahme der anfechtbaren Rechtshandlung und
der letzten mündlichen Tatsachenverhandlung dem Anfechtungsgläubiger zugute
kommen sollen (vgl. BGH NJW 1996, 3341). Dieser Wert, den das Grundstück jetzt,
Anfang 2006, hat, ist für die Berechnung des Wertersatzanspruches maßgebend.
Allerdings braucht dieser Wert nicht durch ein ergänzendes Gutachten der
Sachverständigen E geklärt zu werden, weil der Kläger die Klage auf einen Betrag
von 24.252,07 € zurückgenommen hat. Geht man nämlich davon aus, dass das
Grundstück derzeit nur einen Wert von 159.000 € hat, wie dies der Beklagte
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Grundstück derzeit nur einen Wert von 159.000 € hat, wie dies der Beklagte
behauptet, so entfällt auf die Grundstückshälfte der Schuldnerin ein Wert von
79.500 €. Zieht man hiervon die Hälfte der Belastungen von 216.111,11 DM mithin
55.247,93 € ab, verbleibt ein unbelasteter Grundstückswert von 24.252,07 €. Die
Klage ist deshalb in dem noch rechtshängigen Umfang begründet. Einer weiteren
Beweisaufnahme bedarf es nicht, weil der Beklagte selbst nicht behauptet, dass
der Wert des Grundstücks unter den Veräußerungspreis von 159.000 € gefallen ist.
6. Unerheblich ist, ob die Grundstücksbelastungen gemäß dem Schreiben der E
AG vom 29.5.2002 (Bl. 62 d.A.) 168.672,43 € oder gemäß dem Schreiben vom
26.9.2002 (Bl. 63 d.A.) 162.231,55 € betragen haben. Diese Belastungen hat der
Beklagte im Rahmen der Umschuldung nach dem anfechtbaren Eigentumserwerb
selbst vorgenommen. Diese Belastungen soweit sie bei der
Grundstücksübertragung nicht vorhanden waren, muss der Beklagte beseitigen
oder Wertersatz leisten (vgl. OLG München WM 2004, 1044). Daraus folgt auch,
dass es den Beklagten nicht entlastet, wenn er aus den Umschuldungsbeträgen
32.000 DM an die …bank zurückbezahlt hat (Bl. 139 d.A.), und zwar auf zwei
Konten der GmbH, an der die Schuldnerin als Alleingesellschafterin beteiligt ist.
Nach der eigenen Aufstellung des Beklagten betrug die Gesamtbelastung nach
der Umschuldung 303.010 DM (Bl. 138 d.A.). Er hatte mithin die Belastung des
Grundstücks gegenüber der ursprünglichen Belastung von 216.111,11 DM um
rund 84.000 DM erhöht. Davon müsste der Beklagte wenigstens die Hälfte auf
eigene Kosten wieder zurückführen. Die Zahlung ist zudem nicht in das Vermögen
der Schuldnerin, sondern in das der GmbH gelangt, und zwar auf eine angebliche
Bürgschaft der Schuldnerin gegenüber einem Kontokorrentkredit der GmbH. Diese
Zahlung hat also das Vermögen der Schuldnerin nicht wieder aufgefüllt und ist für
den Wertersatzanspruch nach § 11 Abs. 1 Satz 1 AnfG unerheblich. Soweit der
Beklagte weitere Zahlungen von 5.528,71 € und 10.532,61 € (Bl. 139 d.A.)
behauptet, gilt das gleiche. Auch hier ist nicht ersichtlich, dass die Zahlungen in
das Vermögen der Schuldnerin gelangt sind.
Im übrigen ist das neue Vorbringen des Beklagten nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht
zuzulassen, da der Beklagte diesen Vortrag in erster Instanz infolge Nachlässigkeit
versäumt hat, denn er hätte den Vortrag auch in erster Instanz halten können.
7. Der Beklagte kann sich hinsichtlich des Wertersatzanspruches auch nicht
gemäß § 11 Abs. 2 AnfG darauf berufen, er sei entreichert. Dieser Einwand ist dem
Beklagten gemäß § 11 Abs. 1 Satz 2 AnfG abgeschnitten, weil er hinsichtlich der
Gläubigerbenachteiligung bösgläubig war. Die Eigentumsübertragung vom
24.7.2000 erfolgte in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Umstand, dass die
Schuldnerin ab 29.6.2000 alleinige Gesellschafterin und Geschäftsführerin der Fa.
C GmbH war. Der Übertragungsvertrag vom 24.7.2000 diente den Umständen
nach dem Zweck, das private Vermögen dem Zugriff von Geschäftsgläubigern zu
entziehen. Dies wird auch daraus deutlich, dass in § 9 des Übertragungsvertrages
ausdrücklich klargestellt ist, dass alle Hausratsgegenstände aus dem Grundstück
ausschließlich im Eigentum des Beklagten stehen. Eine solche klarstellende
Regelung ist nur vor dem Hintergrund erklärlich, dass die Beteiligten
Vollstreckungsmaßnahmen fürchteten. Die Klage ist deshalb begründet.
B. Der zuerkannte Zinsanspruch ist unter dem Gesichtspunkt des
Zahlungsverzuges aus §§ 286, 288 BGB begründet, da der Beklagte spätestens
mit der Zustellung der Klage in Zahlungsverzug geraten ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 269, 92 Abs. 1 ZPO, denn der
Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit die Berufung
zurückgewiesen worden ist, während den Kläger die Kosten des Rechtsstreit im
Umfang der Klagerücknahme treffen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
IV. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Entscheidung des Senats nicht von der
Rechtsprechung des BGH oder anderer Oberlandesgerichte abweicht und die
Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 26 Nr. 8 EGZPO, 544 ZPO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.