Urteil des LG Kassel vom 27.04.2004
LG Kassel: reparatur, gesetzliche vermutung, örtliche zuständigkeit, käufer, klimaanlage, persönliches interesse, firma, auflage, rückgabe, rückabwicklung
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Gericht:
LG Kassel 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 O 644/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
an den Kläger 4.558,48 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 4.447,15
€ seit dem 07.02.2003, aus 49,39 € seit dem 09.07.2003 und aus 61,94 € seit
dem 05.09.2003 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahr-zeuges vom Typ „…“
Fahrzeugidentitäts-Nr.: „ „ zu zahlen;
den Kläger von den Forderungen der Firma „…“ in Höhe von 411,32 € gemäß
deren Rechnung vom 29.05.2002 und in Höhe von 82,82 € gemäß deren Rechnung
vom 06.06.2002 Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges vom „…“
freizustellen.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme des PKW vom Typ
„…“ seit dem 07.02.2003 im Gläubigerverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in
Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Tatbestand
Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus einem
Kaufvertrag über ein gebrauchtes Kraftfahrzeug geltend und verlangt
Rückabwicklung des Vertrages.
Der Kläger wurde im Internet auf ein Inserat der Beklagten aufmerksam, in
welchem sie den streitgegenständlichen PKW „…“ zum Verkauf anbot. In dem
Inserat wurde unter anderem darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug über eine
Klimatronik verfüge und scheckheftgepflegt sei. Wegen des genauen Inhalts der
Annonce wird auf Blatt 6 der Akte Bezug genommen. Nach telefonischer
Kontaktaufnahme zu der Beklagten fuhr der Kläger am 15.05.2002 nach „…“ Dort
schlossen die Parteien den Kaufvertrag über den PKW, der einen Kilometerstand
von 128.000 km aufwies, zu einem Kaufpreis von 3.900,00 €. Dem Vertrag lagen
die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten zugrunde. Wegen des
genauen Inhalts des Kaufvertrages und der allgemeinen Geschäftsbedingungen
wird auf Blatt 7 ff. der Akte Bezug genommen. Den Kaufpreis bezahlte der Kläger
sofort in bar. Vor Übergabe des Fahrzeug ließ die Beklagte beim Autohaus „…“ in
„…“ eine Abgasuntersuchung durchführen. Wegen der Einzelheiten der hierüber
ausgestellten Prüfbescheinigung wird auf Bl. 67 d.A. verwiesen. Das Fahrzeug
wurde anschließend an der Zulassungsstelle übergeben.
Bereits bei der Übergabe war die Heiz- und Klimaautomatik des Autos defekt. Die
Heizung und Kühlung erfolgte jeweils nur mit Maximalleistung, eine Regelung des
Innenraumklimas erfolgte so nicht. Bei Übergabe war außerdem der Türfeststeller
der Fahrertür defekt. Der letzte Service wurde im Dezember 1998 bei einem
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der Fahrertür defekt. Der letzte Service wurde im Dezember 1998 bei einem
Kilometerstand von 94.256 km von einem „…“ und nicht von einem Fachbetrieb
durchgeführt, obwohl herstellerseits vorgegeben wird, dass jeweils nach 15.000 km
ein Ölwechsel und nach 30.000 km bzw. alle 12 Monate ein Inspektionsservice mit
Zusatzarbeiten erforderlich ist. Der Kläger trat mit dem erworbenen PKW die
Rückfahrt von „…“ nach „ „ an. Bereits nach rund 10 Kilometern leuchtete die
Warnleuchte für die Kühlmitteltemperatur. Deswegen fuhr der Kläger auf
Anweisung eines Mitarbeiters der Beklagten in ein nahegelegenes „…“. Dort wurde
festgestellt, dass ein Thermoschalter für einen Ventilator defekt war. Der Kläger
wollte schnellstmöglich die Weiterfahrt nach „…“ antreten. Deshalb wurde der
Thermoschalter nicht gewechselt, sondern lediglich von einem Mitarbeiter des
dortigen „…“ überbrückt, so dass der Ventilator ständig lief. Der Kläger fuhr
danach weiter nach Kassel. Für die Überführung des Wagens von „ „ nach „ „
wandte der Kläger mindestens 100,00 € auf.
Nach der Reparatur des Thermoschalters bei der Firma „…“ einen Tag später,
wofür der Kläger 53,87 € zahlte, überhitzte das Fahrzeug noch immer. Daraufhin
brachte der Kläger den PKW zur Firma „…“ und ließ am 29.05.2002 sowie am
31.05.2002 das Kühlsystem prüfen und instand setzen. Wegen der in Auftrag
gegebenen Arbeiten stellte die Firma „…“ dem Kläger einen Betrag in Höhe von
411,32 € (Rechnung vom 29.05.2002) sowie einen Betrag in Höhe von 82,82 €
(Rechnung vom 06.06.2002) in Rechnung. Der Kläger leistete allerdings keine
Zahlungen. Aufgrund der Nichtbegleichung der Rechnungsbeträge schaltete die
Firma „…“ einen Inkassodienst ein, der dem Kläger gegenüber weitere, sich auf
Verzug gründende Ansprüche (Zinsen und Inkassokosten) in Höhe von insgesamt
83,81 € geltend macht. Wegen der Einzelheiten der Forderung wird auf das
Schreiben der „…“ vom 23.08.2002 (Blatt 14 der Akte) Bezug genommen. Der
Kläger begehrt von der Beklagten Freistellung von diesen Forderungen mit dem
Klageantrag zu Ziffer 2.
Auch nach diesen Arbeiten überhitzte der Wagen weiterhin. Der Kläger musste
Kühlmittel für mindestens 20,00 € nachfüllen. Wegen der verschiedenen Mängel
des Fahrzeuges wurde auf Antrag des Klägers beim Amtsgericht Kassel ein
selbstständiges Beweisverfahren durchgeführt, Az. 411 H 47/02. Im Rahmen des
Verfahrens legte der Sachverständige Dipl.-Ing. „ „ sein schriftliches Gutachten
vom 27.12.2002 vor. Der Sachverständige stellte unter anderem fest, dass
entweder ein Schaden an der Zylinderkopfdichtung oder sogar ein Haarriss am
Motor vorliegt, da die Kühlflüssigkeit bereits Motorabgase aufnimmt. Hinsichtlich
des weiteren Ergebnisses des Gutachtens wird auf Blatt 18 ff. der Akte Bezug
genommen. Für die Vorstellung des Fahrzeugs beim Sachverständigen „…“
entstanden dem Kläger Kosten in Höhe von 121,75 €. Vor Zugang des schriftlichen
Gutachtens schaffte der Kläger für 275,00 € Winterreifen für den Pkw an.
Die Beklagte wurde unter dem 25.11.2002 sowie letztmalig mit Schreiben des
Prozessbevollmächtigten des Klägers vom 27.01.2003 unter Fristsetzung bis zum
03.02.2003 erfolglos zur Nacherfüllung hinsichtlich der im
Beweissicherungsverfahren beschriebenen Mängel und der fehlerhaften
Klimatronik aufgefordert. Eine Mangelbeseitigung erfolgte nicht. Mit dem Schreiben
vom 27.01.2003 forderte der Kläger die Beklagte gleichzeitig zur Begleichung der
nach Ablauf der Nacherfüllungsfrist aus diesen Beträgen fällig werdenden
Gesamtforderungen, zur Übernahme der Forderungen der Fa. „…“ sowie zur
Rücknahme des Fahrzeugs jeweils bis zum 06.02.2003 auf.
Inzwischen fiel am Fahrzeug ein Fensterheber aufgrund eines Kabeldefektes aus,
wodurch sich das entsprechende Fenster nicht mehr öffnen und schließen ließ. Für
die Reparatur wandte der Kläger 49,39 € auf. Das Steuergerät für den
Fensterheber stellte sich ebenfalls als schadhaft heraus und musste für 61,94 €
repariert werden.
Der Kläger berechnet seinen Schaden, den er im Antrag zu Ziffer 1. geltend
macht, wie folgt:
a) Kaufpreis
3.900,00 €
b) PKW-Überführung von „…“ nach „…“
100,00 €
c) An- und Abmeldekosten für den PKW
50,40 €
d) Reparatur des Thermoschalters in „ „
53,87 €
e) Vorstellung des Wagens bei dem Sachverständigen in „…“121,75 €
f) Anschaffung von Winterreifen am 14.01.2003
275,00 €
ursprüngliche Klageforderung
4.501,02
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ursprüngliche Klageforderung
4.501,02
g) Reparatur der Fensterheber
49,39 €
(Klageerweiterung vom 26.06.2003)
h)Reparatur des Steuergerätes
61,94 €
i) Mietwagen aufgrund der Reparatur
30,00 €
(Klageerweiterung vom 19.08.2003)
insgesamt
4.642,35 €
Der Kläger behauptet, das Kühlsystem des Fahrzeugs sei bereits bei dessen
Übergabe mangelhaft gewesen. Insbesondere habe zu diesem Zeitpunkt der von
dem Sachverständigen festgestellte Schaden an der Zylinderkopfdichtung bzw.
der Haarriss am Motor vorgelegen. Weiterhin ist er der Ansicht, der PKW sei
aufgrund der letztmalig bei dem Kilometerstand von 94.256 km durchgeführten
Inspektion nicht als scheckheftgepflegt anzusehen, so dass auch hierin ein Mangel
zu sehen sei. Die Beklagte müsse sich an ihren Angaben in dem Inserat im
Internet trotz der Übergabe des Scheckheftes bei Vertragsschluss festhalten
lassen. Die Reparatur des Thermoschalters in „…“ statt der durchgeführten
Überbrückung des Schalters sei ihm nicht zuzumuten gewesen, da er Stunden
hätte warten müssen. Da seine Frau kurz vor der Niederkunft gestanden habe,
habe er dringend nach „…“ zurückfahren müssen. Der Zeuge „ „ habe ihm zudem
zugesichert, dass bei einer Überbrückung des Schalters nichts passieren könne
und die Beklagte die Kosten einer Reparatur von rund 50,00 € bei einer freien
Werkstatt in „…“ bezahlen würde.
Der Kläger beantragt nach Klageerweiterung vom 26.06.2003 und vom 19.08.2003
nunmehr,
1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn 4.642,35 € nebst 5 % Zinsen über dem
Basiszinssatz aus 4501,02 € seit dem 07.02.2003, aus weiteren 49,39 € und
weiteren 91,94 € jeweils seit Rechtshängigkeit (Zustellung am 08.07.2003 bzw.
04.09.2003) Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeuges vom Typ „…“ zu
zahlen;
2. den Kläger von den Forderungen der Firma „…“ in Höhe von 411,32 € gemäß
deren Rechnung vom 29.05.2002 und in Höhe von 82,82 € gemäß deren Rechnung
vom 06.06.2002 zuzüglich der Nebenforderung gemäß der Mahnung der „…“ vom
23.08.2002 freizustellen;
3. festzustellen, dass die Beklagte sich mit der Annahme des PKW vom Typ „…“
gemäß des Antrages zu 1) seit dem 07. Februar 2003 in Gläubigerverzug befindet.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte rügt die örtliche Zuständigkeit des Gerichts. Weiterhin behauptet sie,
dass zum Zeitpunkt der Übergabe des Fahrzeugs kein Haarriss am Motor oder ein
Schaden an der Zylinderkopfdichtung zu verzeichnen gewesen sei. Andernfalls
hätte man dies bei der vorangegangen Abgasuntersuchung feststellen müssen.
Zu dem vom Kläger geltend gemachten Motorschaden sei es erst nach dem
Verlassen der „…“ in „ „ gekommen. Der Kläger habe sich geweigert, den
defekten Thermoschalter wechseln zu lassen, obwohl er darauf hingewiesen
worden sei, dass der Schalter gewechselt und das Kühlsystem kontrolliert werden
müsse und er die Fahrt nach „ „auf eigene Gefahr durchführe. Das Stellen eines
Ersatzfahrzeuges habe der Kläger abgelehnt und um Überbrückung des
Thermoschalters gebeten. Aufgrund der Fahrt nach „ „ mit dem lediglich
überbrückten Schalter sei es dann zu dem Haarriss des Motors bzw. der
Schadhaftigkeit der Zylinderkopfdichtung gekommen. Der Schaden hätte sich
nicht eingestellt, wenn der Schalter ausgewechselt und das Kühlsystem überprüft
und nachgearbeitet worden wäre. Die Defekte seien zum Teil auch auf eine
Beschädigung durch einen Marder, zu einem Zeitpunkt nach Übergabe des PKW
an den Kläger, zurückzuführen. Die Beklagte ist der Ansicht, dass sich der Kläger
jedenfalls die gefahrenen Kilometer als gezogene Nutzungen anrechnen lassen
müsse.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf die
gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung des Zeugen „…“
Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der
mündlichen Verhandlung vom 23.07.2003 (Bl. 89 ff. d.A.) Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. I. Die
örtliche Zuständigkeit des erkennenden Gerichts ergibt sich aus § 29 ZPO. Für
eine Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgewähr der
Kaufsache ist Erfüllungsort und damit Gerichtsstand der Ort, an dem sich die
Kaufsache zur Zeit der Rückabwicklung nach dem Vertrag befindet, da an diesem
Ort die Kaufsache zurückzugewähren ist. Dies gilt ebenfalls bei einer
schadensrechtlichen Rückabwicklung des Kaufvertrages (vgl. nur OLGR Celle 2000,
81). Das Risiko, dass der Kläger die Sache entsprechend dem mit dem
Vertragsschluss verfolgten Zweck an einen entfernten Ort geschafft hat, ist von
der Beklagten zu tragen. Gerade das anerkennenswerte und vom Gesetz auch
anerkannte Interesse des Käufers, bei der Vertragsrückabwicklung möglichst
weitgehend so gestellt zu werden, als habe er sich auf den Vertrag nicht
eingelassen, rechtfertigt es, ihn von den Kosten des Rücktransportes zu entlasten.
Diese Überlegung ist damit für die Bestimmung des Erfüllungsortes
ausschlaggebend (vgl. BGH NJW 1983, 1480, 1481).
II. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 4.558,48 €
Zug um Zug gegen Rückgewähr des streitgegenständlichen PKW. Denn es liegen
die Voraussetzungen eines Anspruches des Klägers auf Schadensersatz statt der
ganzen Leistung wegen eines Sachmangels des gekauften Pkw vor, §§ 437 Nr. 3,
280 Abs. 1, 3, 281 BGB.
Der streitgegenständliche PKW war zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs nicht frei
von Sachmängeln gemäß § 434 BGB. Unabhängig von den anderen vom Kläger
geltend gemachten und von der Beklagten bestrittenen Sachmängeln des
Fahrzeuges liegt bereits in der unstreitigen Fehlfunktion der Klimaanlage ein
Sachmangel. Für die Frage des Vorliegens eines Sachmangels kann daher
dahinstehen, ob ein solcher in dem geltend gemachten Haarriss des Motorblocks
bzw. der Undichtigkeit einer Zylinderkopfdichtung liegt oder der Defekt der
Motorkühlung auf einen Marderschaden zurückzuführen ist. Auf das Ergebnis des
in dem selbstständigen Beweisverfahren vorgelegten schriftlichen Gutachtens
sowie das Ergebnis der Beweisaufnahme in der mündlichen Verhandlung vom
23.07.2003 kommt es insoweit nicht an.
Nach § 434 Abs.1 S.2 Nr.2 BGB liegt ein Mangel vor, wenn die Kaufsache nicht die
übliche Beschaffenheit aufweist, die der Käufer nach Art der Sache erwarten kann,
also die Soll-Beschaffenheit der Sache von ihrer Ist-Beschaffenheit abweicht. Der
Kläger konnte und durfte nicht erwarten, ein Auto von der Qualität eines
Neufahrzeuges zu erwerben, insbesondere da es zum Zeitpunkt des Erwerbs
bereits 11 Jahre alt gewesen ist. Verschleiß, Abnutzung und Alterung sind
„natürliche“ Vorgänge, denen ein Kraftfahrzeug vom ersten Tag seiner
Inbetriebnahme an zwangsläufig ausgesetzt ist. So liegt denn bei einem derart
alten Fahrzeug in dem aufgetretenen Fehler, nämlich den sporadisch eintretenden
Blockaden einzelner Stellmotoren der Heiz- und Klimaanlagen, grundsätzlich eine
normale Verschleißerscheinung, für die der Käufer, also der Kläger, das Risiko zu
tragen hat. Nichtsdestotrotz liegt in den aufgetretenen Fehlfunktionen der
Klimaanlage ein Sachmangel. Denn etwas anderes gilt, wenn der Käufer eine
bestimmte Beschaffenheit erwarten kann. Dabei ist nur die berechtigte Erwartung
schutzwürdig. Anknüpfungspunkt für eine solche Erwartung kann eine
Beschaffenheitsangabe des Verkäufers sein. Das Inserat der Beklagten im Internet
hinsichtlich des Autos gab an, dass es mit einer Klimatronik ausgerüstet sei.
Unabhängig davon, ob schon dadurch eine Beschaffenheitsvereinbarung
hinsichtlich der Klimaanlage zwischen den Parteien vorlag, wurde die Beklagte
jedenfalls durch § 434 Abs.1 S.3 BGB an diese zusätzliche Eigenschaft gebunden.
Nach dieser Vorschrift wirkt der Inhalt des Inserats, auf Grund dessen sich der
Kläger erst mit der Beklagten in Verbindung setzte, auf den Inhalt des
Kaufvertrages ein, selbst wenn bei den eigentlichen Vertragsverhandlungen
zwischen den Parteien über diese Eigenschaft des Fahrzeuges keinerlei Abrede
getroffen worden sein sollte. Dies gilt auch trotz der in dem Kaufvertrag
enthaltenen Schriftformklausel. Mündliche Erklärungen setzen sich grundsätzlich
wegen § 305 b BGB gegen eine formularmäßige Schriftformklausel durch. Das gilt
vorliegend auch für eine subjektive Erwartung des Beklagten. Durch § 434 Abs.1
S.3 BGB wird die durch das Inserat begründete Erwartung des Beklagten einer
konkreten Beschaffenheitsvereinbarung, also einer mündlichen Abrede, zwischen
den Parteien gleichgesetzt.
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Auf Grund der Beschaffenheitsangabe in der Internetwerbung konnte der Kläger
eine funktionstüchtige Klimaanlage in dem gekauften PKW erwarten. Wenn der
Verkäufer eines Gebrauchtwagens bestimmte Zusatzausstattungen angibt, so
kann der Käufer verlangen, dass diese nicht nur vorhanden, sondern auch
funktionstüchtig sind, es sei denn, es ist – was hier nicht der Fall ist – eine
abweichende Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden. Denn ein wichtiges
Kriterium für die Werthaltigkeit eines gebrauchten Fahrzeuges und damit auch für
den von dem Käufer zu zahlenden Kaufpreis ist die enthaltene Sonderausstattung.
Eine defekte Klimaanlage bzw. Sonderausstattung erhöht den Nutzwert eines
Autos nicht und lässt dessen Verkehrswert im Vergleich zu einem Fahrzeug ohne
diese Ausstattung im besten Fall unberührt. Unstreitig lag dieser Sachmangel
bereits bei der Übergabe des Fahrzeuges an den Kläger am 15.05.2002 vor.
Die Sachmängelhaftung ist im Kaufvertrag nicht ausgeschlossen worden. Ohnehin
wäre ein solcher Ausschluss nach § 475 BGB nicht möglich, da ein
Verbrauchsgüterkauf vorliegt.
Der Kläger kann wegen des Mangels Schadensersatz statt der ganzen Leistung
nach §§ 437 Nr.3, 281 BGB verlangen. Bereits mit Schreiben vom 25.11.2002
setzte der Kläger der Beklagten eine Frist bis zum 06.12.2002 zur Behebung des
Fehlers der Klimaanlage. Die Setzung dieser angemessenen Frist zur
Nacherfüllung blieb erfolglos, so dass ein Schadensersatzanspruch statt der
Leistung nicht nach § 281 Abs. 1 S. 3 BGB ausgeschlossen ist.
Der Mangel ist auch nicht nur unerheblich. Die Möglichkeit, das Fahrzeug nur mit
maximaler Wirkung zu heizen, so dass nach kurzer Zeit der Innenraum völlig
überhitzt ist und ebenso im Sommer das Fahrzeug nur mit maximaler Wirkung zu
kühlen, schließt nicht nur die Benutzung der Klimaanlage aus, sondern
beeinträchtigt die Nutzung des Autos insgesamt. Der Aufenthalt in dem PKW ist
dadurch für die Insassen an heißen oder kalten Tagen mit erhöhten
Unannehmlichkeiten verbunden. Denn für sie besteht nur die Entscheidung
zwischen einem unterkühlten oder überhitzten Innenraum. Eine normale
Innenraumtemperatur kann mit der Klimaanlage nicht erreicht werden.
III. Die Rechtsfolge ist, dass der Kläger nach den genannten Vorschriften das
gekaufte Fahrzeug der Beklagten zur Verfügung stellen und Schadensersatz statt
der Leistung für die Nichterfüllung des ganzen Vertrages, also den sogenannten
großen Schadensersatz, verlangen kann. Beim Schadensersatzanspruch statt der
ganzen Leistung kann der Gläubiger als Schaden die Leistungen und
Aufwendungen ersetzt verlangen, die er im Hinblick auf den Vertrag gemacht hat
(Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v § 249 Rn.32). Der Kläger kann als
Mindestschaden den von ihm gezahlten Kaufpreis in Höhe von 3.900,00 € geltend
machen. Außerdem stehen ihm als Vertragsabschluss- und
Schadensfeststellungskosten die Kosten für die Überführung des PKW von 100 €,
die Kosten für die Vorstellung des Autos bei dem Sachverständigen in Höhe von
121,75 € und die Kosten für die An- und Abmeldung von 50,40 € zu (vgl.
Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rn. 1509 m.w.N.). Die Kosten für die
Vorstellung des Fahrzeugs bei dem Sachverständigen sind zwar nicht kausal auf
die Fehlerhaftigkeit der Klimatronik, die vorliegend als unstreitiger Mangel der
Kaufsache den Schadensersatzanspruch des Klägers auslöst, zurückzuführen, da
diese nicht Gegenstand des selbständigen Beweisverfahrens war. Vielmehr
beruhen diese Kosten der Schadensfeststellung im wesentlichen auf der
Behauptung des Klägers, dass das Kühlsystem des Fahrzeugs bereits bei
Übergabe defekt war. Zwar konnte der Sachverständige im selbständigen
Beweisverfahren – die Beweiserhebung steht gemäß § 493 Abs. 1 ZPO einer
Beweiserhebung im hiesigen Urteilsverfahren gleich – nicht mehr feststellen, wann
der Defekt an Zylinderkopf bzw. Motor eingetreten ist. Zugunsten des Klägers gilt
aber die gesetzliche Vermutung des § 476 BGB, so dass diesbezüglich ein
Sachmangel anzunehmen ist. Die gesetzliche Vermutung ist auch durch das
weitere Vorbringen der Beklagten nicht widerlegt. Zwar behauptet sie, der Mangel
sei erst durch die Fahrt des Klägers nach „ „oder aber durch einen nachfolgenden
Marderschaden entstanden. Dies hat der Sachverständige im selbständigen
Beweisverfahren aber gerade nicht feststellen können. Da sich das Gutachten im
selbständigen Beweisverfahren zu diesen Fragen abschließend äußert, war eine
nochmalige Beweiserhebung entsprechend dem Antrag der Beklagten an das
Gericht, ein Sachverständigengutachten einzuholen, nicht angezeigt. Auch der
weitere Vortrag der Beklagten, der Defekt hätte bei Durchführung der
Abgasuntersuchung erkannt werden müssen, führt nicht zum Erfolg. Insofern ist
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Abgasuntersuchung erkannt werden müssen, führt nicht zum Erfolg. Insofern ist
nämlich nicht ersichtlich, dass das Fahrzeug dem Kläger bereits übergeben worden
und damit die Gefahr gem. § 446 Abs. 1 BGB übergegangen wäre. Der Kläger trägt
insoweit unwidersprochen vor, dass ihm das Fahrzeug nach Durchführung der
Messung erst an der Zulassungsstelle übergeben wurde. Dieser Vortrag wird
insofern durch die zur Akte gereichte Ablichtung des Messprotokolls (Bl. 67 d.A.)
bestätigt, nach dem das Fahrzeug zum Zeitpunkt der Abgasuntersuchung noch
ohne amtliches Kennzeichen, also noch nicht zugelassen war. Selbst wenn also ein
ergänzend einzuholendes Sachverständigengutachten zum Ergebnis kommen
würde, dass im Moment der Abgasuntersuchung ein Motordefekt noch nicht
vorhanden gewesen sein sollte, so schließt dies nicht aus, dass ein solcher noch
vor Übergabe entstanden wäre.
Als weitere Schadenspositionen muss die Beklagte auch die angefallenen Kosten
für notwendige Reparatur- und Wartungsarbeiten tragen (vgl. dazu
Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 1509 m.w.N.). Das sind vorliegend, unabhängig
davon, ob die reparierten Defekte Sachmängel des Fahrzeuges gewesen sind, die
Kosten für die Reparatur der Fensterheber in Höhe von 49,39 € und für die
Reparatur des Steuergerätes in Höhe von 61,94 €.
Der Kläger kann außerdem Ersatz für die Kosten der erworbenen Winterreifen in
Höhe von 275,00 € verlangen. Für sinnvolle Investitionen, die der Käufer im
Hinblick auf die Erfüllung und den Bestand des Vertrages gemacht hat, die aber
durch die Nichterfüllung für ihn nutzlos geworden sind, besteht ebenfalls ein
Ersatzanspruch (vgl. Reinking/Eggert, Der Autokauf, 8. Auflage, Rn. 1509 m.w.N.).
Dieser Ersatz richtet sich bei der Investition in Winterreifen nach § 281 BGB in
Verbindung mit der Rentabilitätsvermutung und nicht nach § 284 BGB, da
Winterreifen grundsätzlich die wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit eines
Fahrzeuges verbessern und nicht lediglich ideellen Zwecken dienen. Der Kläger
erwarb die Reifen auch im Vertrauen auf den Fortbestand des Vertrages. Zwar
kann derjenige, der sein Fahrzeug nach Kenntnis von Sachmängeln in einer Phase
der Vertragsunsicherheit umrüstet oder Zubehör einbaut, grundsätzlich keinen
Kostenersatz verlangen, da es insoweit an der erforderlichen Kausalität fehlt (vgl.
BGH NJW 1993, 2527; Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 1508). Vorliegend hatte
der Kläger zum Zeitpunkt des Erwerbs der Winterreifen am 14.01.2003 im Hinblick
auf Defekte an dem Fahrzeug bereits ein selbstständiges Beweisverfahren
beantragt. Weder kann aber hieraus der Schluss auf eine sichere Kenntnis von
Mängeln gezogen werden, noch ist damit das Vertrauen des Klägers auf den
Fortbestand des Vertrages erschüttert. Der Kläger war, wie aus den nachfolgenden
Schreiben seines Prozessbevollmächtigten hervorgeht, an einer Nacherfüllung und
damit am Bestehenbleiben des Vertrages interessiert. Dass es nicht zur
Nacherfüllung gekommen ist, ist allein dem Untätigsein der Beklagten im Hinblick
hierauf zuzuschreiben. Ein Ersatzanspruch für die Reifen, die im übrigen im Zuge
der Rückabwicklung an die Beklagte mit dem Fahrzeug übergeben werden
müssen, ist damit nicht ausgeschlossen.
Der Kläger ist allerdings nicht berechtigt, Schadensersatz in Höhe von 53,87 € für
die Auswechselung des defekten Thermoschalters zu verlangen. Aus der
Vernehmung des Zeugen „…“ ergibt sich nämlich, dass der Kläger nach
Feststellung des Defektes eine Behebung durch die Beklagte nicht wünschte,
sondern trotz Angebotes eines Ersatzfahrzeuges für den Zeitraum der Reparatur
auf die Überbrückung des Schalters drängte. Der Kläger hat damit auf die
Nacherfüllung durch die Beklagte verzichtet, so dass er konsequenterweise auch
nicht die zur Fehlerbeseitigung erforderlichen Aufwendungen verlangen kann. Die
Nacherfüllung genießt nach dem Regelungssystem des neuen Schuldrechtes
grundsätzlich Vorrang vor anderen Gewährleistungsrechten des Käufers (vgl.
Palandt/Putzo, BGB, 63. Auflage, § 437 Rn. 4). Sie ist nicht nur ein Anspruch des
Käufers, sondern zugleich auch ein Recht des Verkäufers, das sog. Recht zur
zweiten Andienung. Insofern hatte die Beklagte nicht nur die Pflicht, sondern auch
das Recht, den Schaden selbst zu beheben. Dass gem. § 281 Abs. 2 BGB
besondere Gründe vorgelegen hätten, die eine Nacherfüllung ausnahmsweise
entbehrlich machen würden, ist nicht ersichtlich. Mag der Kläger auch ein
persönliches Interesse an der schnellstmöglichen Ankunft in „ „ gehabt haben, so
ist die Mangelbehebung durch die Beklagte wegen des Angebotes, ein
Ersatzfahrzeug zur Verfügung zu stellen, für den Kläger nicht unzumutbar. Dafür,
dass es zwischen den Parteien eine Absprache dahingehend gegeben hat, dass
der Kläger das Fahrzeug in „“auf Kosten der Beklagten hätte reparieren lassen
sollen, gibt es keine Anhaltspunkte. Ersatz der angefallenen Mietwagenkosten in
Höhe von 30,00 € für den Tag, an dem das Steuergerät repariert wurde, kann der
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Höhe von 30,00 € für den Tag, an dem das Steuergerät repariert wurde, kann der
Kläger ebenfalls nicht verlangen. Der Kläger hat hier in keiner Weise dargelegt,
inwiefern durch die Reparatur die Anmietung eines Mietfahrzeuges erforderlich
geworden ist, so dass nicht von einem Schaden im Sinne des § 249 BGB
auszugehen ist. Der entsprechende Geldbetrag ist auch nicht unter dem
Gesichtspunkt des Nutzungsausfalls zu ersetzen. Ein solcher Anspruch ist
begrenzt bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Käufer sich zur Rückgabe des
Fahrzeuges entschließt (Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn.1512). Nach
Geltendmachung der Rückabwicklung im Rahmen des großen
Schadensersatzanspruchs gegenüber dem Verkäufer gebühren dem Käufer des
Autos die Nutzungen an sich nicht mehr, so dass ihm wegen des Ausfalls der
Weiterbenutzungsmöglichkeit bis zur tatsächlichen Rückgabe des PKW kein
Anspruch auf Entschädigung zusteht. Der Käufer kann nur noch tatsächlich
entstandene Nachteile, die hier nicht hinreichend dargetan sind, als Schaden
geltend machen (Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 327 m.w.N.).
Der Anspruch des Klägers errechnet sich wie folgt: Kaufpreis 3.900,00 € PKW-
Überführung von „ „ nach „ „ l 100,00 € An- und Abmeldekosten für den PKW
50,40 € Vorstellung des Wagens bei dem Sachverständigen in „…“ 121,75 €
Anschaffung von Winterreifen am 14.01.2003 275,00 € Reparatur der Fensterheber
49,39 € Reparatur des Steuergerätes 61,94 €
insgesamt 4.558,48 €
IV. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht durch Gegenansprüche der
Beklagten gemindert. Soweit der Beklagte die Rechtsauffassung äußert, der Kläger
müsse sich gezogene Nutzungen anrechnen lassen, ist dies nicht geeignet, den
Schadensersatzanspruch des Klägers zu verringern. Tatsächlich erlangte
Gebrauchsvorteile braucht der Käufer nicht von sich aus berücksichtigen, vielmehr
ist die hierauf gerichtete Rechtsverteidigung eine Aufrechnung im Rechtssinne
(Reinking/Eggert, Der Autokauf, Rn. 1516), und nicht eine bloße Verrechnung. Dem
Vortrag der Beklagten ist insofern keine ausdrückliche oder schlüssig erfolgte
Aufrechnungserklärung mit Gegenforderungen gegen die
Schadensersatzforderung des Klägers zu entnehmen. Im übrigen hat die Beklagte
das Bestehen von Gegenforderungen wegen Nutzungen des Fahrzeuges durch
den Kläger oder wegen Verschlechterung des PKW nach §§ 281 Abs.5, 346 ff. BGB
nicht dargelegt. Hinsichtlich der durch den Kläger gezogenen Nutzungen des
Fahrzeuges fehlt jeglicher Vortrag der Beklagten, so dass eine Nutzungsvergütung
nicht ermittelt werden kann. Ein Wertersatzanspruch der Beklagten nach § 346
Abs. 2 Nr.3 BGB aufgrund Verschlechterung des PKW ist ebenfalls nicht dargelegt.
Mit dem Vortrag, dass der Kläger den Motorschaden zu vertreten habe, wendet
sich die Beklagte allein gegen das Vorliegen eines Sachmangels. Hinsichtlich des
Grundes und der Höhe eines etwaigen Wertersatzanspruchs nach § 346 Abs. 2
Nr.3 BGB lässt die Beklagte jeden Vortrag vermissen.
V. Den sich ergebenden Gesamtbetrag der Schadensersatzforderung des Klägers
in Höhe von 4.558,48 € hat die Beklagte mit 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz
zu verzinsen. Davon sind 4.447,15 € seit dem 07.02.2003 nach §§ 280 Abs.1,
Abs.2, 286, 288 BGB zu verzinsen. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich die
Beklagte mit der geltend gemachten Forderung in Schuldnerverzug und schuldet
Verzugszinsen, da der Kläger mit Schreiben vom 27.01.2003 die nach Ablauf der
Nacherfüllungsfrist fällig gewordene Schadensersatzforderung zum 06.02.2003
anmahnte. Weitere 49,39 € und 61,94 €, die der Kläger nachträglich im Wege der
Klageerweiterung geltend gemacht hat, sind seit Rechtshängigkeit nach § 291 BGB
zu verzinsen.
VI. Der Antrag zu 2) ist teilweise erfolgreich. Auch die Belastung mit einer
Verbindlichkeit ist ein zu ersetzender Schaden, wobei der Belastete gemäß § 249
S.1 BGB einen Freihaltungsanspruch (Palandt-Heinrichs, BGB, 63. Auflage, Vorb v
§ 249 Rn.46) hat. Die Beklagte ist – wie bereits erläutert – im Rahmen der
Rückabwicklung des Kaufvertrages aufgrund des festgestellten Sachmangels
verpflichtet, die angefallenen notwendigen Reparatur- und Wartungskosten nach §§
437 Nr.3, 281 BGB zu tragen, so dass die wegen der Reparaturarbeiten
entstandenen Kosten in Form der noch offenen Verbindlichkeiten gegenüber der
„…“ in Höhe von 494,14 € zu ersetzen sind. Hiervon hat die Beklagte den Kläger
freizustellen. Die Freistellung von den Nebenforderungen, die durch die „…“
berechnet wurden, kann der Kläger nicht verlangen. Zur Zahlung der Rechnungen
war im Verhältnis zur Firma „…“ allein der Kläger verpflichtet. Allein durch die
Nichtzahlung des Rechnungsbetrages erhöhte sich die Forderung infolge
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Nichtzahlung des Rechnungsbetrages erhöhte sich die Forderung infolge
Schuldnerverzuges. Dass es ihm dabei nicht möglich und nicht zuzumuten war,
zunächst den Rechnungsbetrag zu zahlen, um das Entstehen eines größeren
Schadens zu verhindern, ist nicht ersichtlich. Die Kosten, die dem Kläger aufgrund
seines Schuldnerverzuges erwachsen sind, sind keine für die Reparatur und die
Wartung des mangelhaften Fahrzeuges notwendigen Aufwendungen, sondern
einzig auf seine pflichtwidrige Nichtbegleichung der Forderung zurückzuführen.
Dafür muss die Beklagte nicht nach § 281 BGB im Rahmen des großen
Schadensersatzes aufkommen. Der Kläger muss sich auch kein Mitverschulden
gem. § 254 BGB anrechnen lassen. Zwar beziehen sich die Reparaturen sämtlich
auf das defekte Kühlsystem des Fahrzeugs, das nach dem Gutachten des
Sachverständigen „…“ im selbständigen Beweisverfahren eine Beschädigung an
der Zylinderkopfdichtung bzw. eine Undichtigkeit des Motors aufweist. Wie der
Sachverständige auf Seite 8 des Gutachtens ausführt, kann die entsprechende
Beschädigung bereits vor der Überbrückung des Thermoschalters entstanden
sein, so dass eine pflichtwidrige und schuldhafte Verursachung durch den Kläger
nicht feststeht. Da die selbständige Beweiserhebung nach § 493 Abs. 1 ZPO der
Beweisaufnahme im Prozess gleich steht, ergibt sich – auch nicht unter
Berücksichtigung des weiteren Vorbringens der Parteien – keine Notwendigkeit zur
erneuten Einholung eines Gutachtens. Eine unbeschränkte Verurteilung zur
Freistellung der Beklagten kommt entgegen des klägerischen Antrages wegen §§
281 Abs. 5, 348 BGB nicht in Betracht, da die Verpflichtung nur Zug um Zug
gegen Rückgabe des Fahrzeugs zu erfüllen ist. Zwar handelt es sich bei § 322
BGB, auf den § 348 BGB verweist, um eine Einrede, die die Beklagte hätte erheben
müssen. Da der Kläger aber mit seinem von Anfang an beschränkten Klageantrag
zu Ziffer 1) zu erkennen gibt, dass er diese Einrede gegen sich geltend lassen will,
muss er dies auch hinsichtlich weiterer Schadensersatzansprüche in Gestalt der
Freistellungsansprüche hinnehmen.
VII. Der zulässige Antrag zu 3) ist erfolgreich. Das Feststellungsinteresse ergibt
sich daraus, dass der für § 756 Abs.1 ZPO erforderliche Nachweis des
Annahmeverzuges nicht durch den Klageabweisungsantrag bewiesen ist
(Zöller/Stöber, ZPO, 24. Auflage, § 756 Rn. 9 m.w.N.). Daher ist ein
Feststellungsinteresse im Sinne des § 256 ZPO gegeben (Doms NJW 1984, 1340;
Schibel NJW 1984, 1945). Die Beklagte ist seit dem 07.02.2003 mit der Annahme
des Fahrzeuges in Gläubigerverzug. Leistungsort für die Rückgabe des
streitgegenständlichen PKW im Rahmen des großen Schadensersatzes ist der Ort,
an dem sich die Sache vertragsgemäß befindet (vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 63.
Auflage, § 269 Rn. 16). Für die Leistung des Klägers im Rahmen der
Rückabwicklung des Kaufvertrages war also nur erforderlich, dass dieser das
Fahrzeug in „…“ der Beklagten zur Abholung zur Verfügung stellt. Der Kläger
forderte die Beklagte mit Schreiben vom 27.01.2003 zur Rücknahme des PKW bis
zum 06.02.2003 auf. Diese Aufforderung reicht als wörtliches Angebot nach § 295
BGB aus, um Annahmeverzug der Beklagten gemäß § 293 BGB zu begründen.
VIII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Zwar bleibt das Urteil
nicht nur hinsichtlich des Zahlungsantrages geringfügig hinter dem Antrag zurück,
sondern spricht hinsichtlich des unbeschränkten Klageantrages zu 2) lediglich eine
Zug-um-Zug-Verurteilung aus. Die Kostenentscheidung beruht dennoch auf § 92
Abs. 2 ZPO. Ein echtes Teilunterliegen ist nicht gegeben, da nichts dafür spricht,
dass der Kläger die Kaufsache behalten will (vgl. Hensen NJW 1999, S. 395, 396).
Die Vollstreckbarkeitsentscheidung folgt aus § 709 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.