Urteil des LG Kassel vom 22.04.2009
LG Kassel: kauf auf probe, verbraucher, muster, widerrufsrecht, handelsvertreter, verordnung, nichterfüllung, montage, vertragsabschluss, fristbeginn
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Gericht:
LG Kassel 4.
Zivilkammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
4 O 2360/08
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 14 Abs 1 BGB-InfoV, § 321
BGB, § 355 Abs 2 BGB, § 357
BGB
Leitsatz
Eine Widerrufsbelehrung, die den Beginn der Widerrufsfrist als "frühestens mit Erhalt der
Belehrung" angibt, macht dem Verbraucher inhaltlich nicht i.S.v. § 355 Abs. 2 BGB
seine Rechte ausreichend deutlich. Die Wirksamkeit einer solchen Klausel ergibt sich
auch nicht aus § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V.m. der Musterbelehrung nach dessen Anlage
2, die nichtig sind.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist für den Beklagten wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die
Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe
von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der
Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt von dem Beklagten pauschalen Schadensersatz wegen
Nichterfüllung eines Vertrages über die Abnahme einer Einbauküche nebst Zinsen
sowie Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin vertreibt im gesamten Bundesgebiet über selbständige
Handelsvertreter Einbauküchen, die entsprechend der Vorstellungen der Kunden
vor Ort in deren Wohnung montiert und funktionsfähig übergeben werden.
Ein Handelsvertreter der Klägerin suchte den Beklagten und dessen Ehefrau am
31. Mai 2007 in dessen Wohnhaus in „…“ unaufgefordert auf und bot diesem die
streitgegenständliche Küche an.
Daraufhin bestellten der Kläger und seine Ehefrau eine Küche des Typs „Ramona“
inkl. Montage zu einem Preis in Höhe von 17.200,- €.
Ausweislich des Vertrags war als Liefertermin der Mai 2008 genannt; es wurde eine
Vorauszahlung, zahlbar bis 15. Februar 2008, in Höhe von 5.200,- € vereinbart.
Der Restkaufpreis sollte bar bei Montage bezahlt werden.
In einem eingerahmten und von dem übrigen Text abgesetzten Feld unterhalb der
Unterschriftenleiste des Bestellformulars heißt es u. a.:
Widerrufsbelehrung
Widerrufsrecht
Brief, Fax, E-Mail) oder durch Rücksendung der Ware innerhalb von zwei Wochen
widerrufen.
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Die Frist beginnt frühestens mit dem Erhalt dieser Belehrung.
…
Widerrufsfolgen
zurückzugewähren.
Finanzierte Geschäfte
Im Übrigen wird auf den weiteren Inhalt der Vertragsurkunde nebst den auf der
Rückseite aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Klägerin Bezug
genommen (Bl. 13 d. A.).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 22. November 2007 (Bl. 16f. d. A.) widerriefen der
Beklagte und seine Ehefrau den streitgegenständlichen Vertrag.
Durch Schreiben der Klägerin vom 26. November 2007 wurde der Beklagte wegen
Nichterfüllung des Vertrages aufgefordert, gemäß Ziffer 9 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen einen Schadensersatz in Höhe von 30% des
Vertragswertes, mithin 5.160,- € bis spätestens 24. Dezember 2007 zu zahlen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. November 2007 (Bl. 19f. d. A.) teilte die
Klägerin ergänzend mit, dass nicht von einem fristgerechten Widerspruch
ausgegangen werde und ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht belehrt worden
sei. Gleiches geschah nochmals mit Schreiben vom 25. September 2008 (Bl. 22f.
d. A.), nachdem mit anwaltlichem Schriftsatz vom 31. Januar 2008 (Bl. 21 d. A.)
jegliche Ansprüche durch den Beklagten zurückgewiesen wurden.
Neben dem pauschalen Schadensersatz in Höhe von 30% des
Gesamtauftragswertes begehrt die Klägerin ferner Ersatz vorgerichtlicher
Rechtsanwaltskosten in Höhe von 459,40 €.
Sie meint, die Widerrufsbelehrung entspreche der Musterbelehrung zu Anlage 2 zu
§ 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV, der Gesetzesrang zukomme. Einer weitergehenden
Belehrung als geschehen über die Widerrufsfolgen sei nicht erforderlich, da der
Leistungsaustausch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung erst nach Ablauf
der Widerrufsfrist habe erfolgen sollen. Die Widerrufserklärung sei unbeachtlich, da
diese nicht innerhalb der zweiwöchigen Frist erfolgt sei.
Die Klägerin beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 5.160,- € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit sowie 459,40 €
vorgerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er meint, die Widerrufsbelehrung der Klägerin sei fehlerhaft, da er nicht
ausreichend über die Folgen des Widerrufs belehrt worden sei, nämlich nicht, dass
auch gezogene Nutzungen zu erstatten seien. Ferner werde als Fristbeginn der
Zeitpunkt des Erhalts der Widerrufsbelehrung angegeben, obgleich die
Widerrufsfrist nach allgemeinen Vorschriften erst am Tag nach Erhalt der
Belehrung zu laufen beginne.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten
Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
I. Die Klägerin kann von dem Beklagten den mit der Klage verfolgten
pauschalierten Schadensersatz gem. Ziffer 9 der Allgemeinen
Geschäftsbedingungen nicht verlangen, denn der Beklagte hat seine auf
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Geschäftsbedingungen nicht verlangen, denn der Beklagte hat seine auf
Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung gemäß §§ 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 355
Abs. 1, 2,3 BGB wirksam widerrufen.
1. Der Widerruf des Beklagten vom 22. November 2007, der zwischen den Parteien
nicht im Streit steht, war schon deshalb rechtzeitig, weil die Widerrufsbelehrung
nicht den Anforderungen des Gesetzes entspricht. Die von der Klägerin
verwendete Widerrufsbelehrung genügt nicht den Anforderungen des § 312 Abs. 2
BGB – zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Handelsvertreter der Klägerin
den Beklagten unangekündigt in dessen Haus in „ „ aufgesucht hat und es
daraufhin zum Vertragsabschluss über die streitgegenständliche Küche
gekommen ist -, wonach die Widerrufsbelehrung auf die Rechtsfolgen des § 357
Abs. 1 und 3 BGB hinweisen muss. Die Widerrufsbelehrung ist deshalb unwirksam,
so dass eine Widerrufsfrist nicht laufen konnte, so dass gem. § 355 Abs. 3 BGB das
Widerrufsrecht bei Ausübung noch nicht erloschen war.
Die Klägerin hat bereits kein Formular verwendet, das dem Muster gemäß § 14
Abs. 1 Anlage 2 BGB-InfoV a. F. entspricht. Sie kann schon deshalb keine ihr
günstigen Rechtswirkungen aus der BGB-InfoV herleiten. Entsprechend des
Musters für die Widerrufsbelehrung (abgedruckt in Palandt, 66. Aufl., Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV aF) ist auch auf die Widerrufsfolgen hinzuweisen.
Die Klägerin weist unter „Widerrufsfolgen“ lediglich darauf hin, dass im Falle eines
wirksamen Widerrufs bereits empfangene Leistungen zurückzugewähren sind. Im
Vertragsformular vereinbarten die Parteien, dass der Beklagte bis 15. Februar
2008 eine Vorauszahlung in Höhe von 5.200,- € zu erbringen habe. Nach den
vertraglichen Bestimmungen steht es dem Beklagten daher frei, diese Anzahlung
– ggf. auch in kleineren Einzelbeträgen – bis zum 15. Februar 2008 zu zahlen. Zwar
hat unstreitig zwischen den Parteien ein Leistungsaustausch noch nicht
stattgefunden, trotzdem kann sich die Klägerin im vorliegenden Falle aufgrund der
dargelegten Vorauszahlungsvereinbarung nicht darauf berufen, dass nach Ziffer 4
der genannten Musterbelehrung eine Belehrung über die Widerrufsfolgen nicht
erforderlich sei, wenn die beiderseitigen Leistungen erst nach Ablauf der
Widerrufsfrist erbracht werden, da eine frühere Leistung durch den Beklagten nicht
auszuschließen war, und er für diesen Fall nicht ausreichend über seine Rechte
belehrt worden ist.
Der Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende,
unmissverständliche und aus dem Verständnis der Verbraucher eindeutige
Belehrung (BGH NJW 2007, 1946).
Eine Beschränkung der Anforderungen an den Inhalt einer Widerrufsbelehrung
derart, dass abweichend vom Wortlaut des Gesetzes nur darüber zu belehren ist,
lediglich bereits empfangene Leistungen seien zurückzugewähren, ergibt sich nicht
aus der Gesetzesbegründung zu § 312 Abs. 2 BGB. In der Gesetzesbegründung
wird abschließend ausgeführt, dass der Unternehmer den Verbraucher über diese
Rechtsfolgen „sowie über die sonstigen Rechtsfolgen des Widerrufs" zu belehren
hat und zudem darauf hingewiesen, dass ein Gleichlauf zwischen den
Belehrungspflichten über die Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen
und Haustürgeschäften erreicht werden soll (BT-Drucksache 14/7052 S. 190).
Dies gilt auch im vorliegenden Fall im Verhältnis zwischen der Klägerin und dem
Beklagten. Der Schutzzweck der Regelung erfordert jedenfalls eine Belehrung über
die wesentlichen Rechte, die sich aus den Vorschriften über den gesetzlichen
Rücktritt ergeben. Dazu gehört, dass auch die Klägerin möglicherweise
empfangene Leistungen zurückzugewähren und gegebenenfalls gezogene
Nutzungen herauszugeben hat. Dementsprechend sieht auch das Muster in
Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. den Text vor: "Im Falle eines wirksamen
Widerrufs sind die beiderseits empfangenen Leistungen zurückzugewähren und
ggfls. gezogene Nutzungen (z.B. Zinsen) herauszugeben." Die Widerrufsbelehrung
der Klägerin informiert insoweit nicht ausreichend. Sie wird dem Ziel, den
Verbraucher möglichst unmissverständlich zu belehren, nicht gerecht.
Insbesondere wird ihm die Information vorenthalten, dass auch die Klägerin
etwaige gezogene Nutzungen, z.B. Zinsen, herauszugeben hätte.
2. Die Widerrufsbelehrung – selbst soweit entgegen Ziffer 1 unterstellt würde, dass
die gewählte Widerrufsbelehrung dem Muster in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 BGB-InfoV
a. F. entsprechen würde - ist zudem auch inhaltlich unzureichend im Sinne des §
355 Abs. 2 S. 1 BGB.
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Nach § 355 Abs. 2 S. 1 BGB muss die Widerrufsbelehrung nicht nur deutlich
gestaltet sein, sondern dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des
eingesetzten Kommunikationsmittels „seine Rechte deutlich machen“. Auch daran
fehlt es hier.
Zu einer zureichenden Verdeutlichung der Verbraucherrechte gehören nach §§
355 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 BGB neben den Angaben über den
Widerrufsempfänger und dem Verweis auf Form und Inhalt der Widerrufserklärung
namentlich der Hinweis auf die Widerrufsfrist, ihren Beginn und die zur
Fristwahrung erforderliche Handlung.
Die vorliegende Belehrung ist ungenügend insoweit, als die Formulierung, die Frist
beginne „frühestens mit Erhalt der Belehrung“, zu ungenau ist, um dem
Verbraucher den Fristlauf hinreichend deutlich vor Augen zu führen. Für den
Verbraucher ergibt sich aus der verwandten Formulierung gerade kein Hinweis
darauf, dass im vorliegenden Vertriebsfall die Widerrufsfrist nicht etwa nur
„frühestens“ an dem Tage (und also unter Umständen auch noch später) zu
laufen beginne, sondern ihr Lauf tatsächlich definitiv und ohne Ausnahmen oder
Besonderheiten bereits mit dem Ereignis des Vertragsschlusses an diesem Tage
in Gang gesetzt werden soll (so auch zuletzt OLG Schleswig NJOZ 2007, 1477).
Auf Eindeutigkeit zum Fristlauf kommt es nach dem Schutzzweck der § 355ff. BGB
auch an. Die genaue Information in dem Vertrag ist nicht zuletzt deshalb
wesentlich, weil nicht selten weitere Handlungen wie Auftragsbestätigung und
Warenlieferung erst nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist erfolgen, woraus die
besondere Bedeutung einer in jeder Hinsicht klaren Belehrung erhellt.
3. Die Klägerin kann sich – eine Übereinstimmung mit dem Muster in Anlage 2 zu §
14 Abs. 1 BGB-InfoV a. F. unterstellt – auch nicht darauf berufen, wegen der
Verwendung des amtlichen Musters genüge ihre Widerrufsbelehrung den
gesetzlichen Anforderungen, da § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V. mit der Anlage 2 a. F.
als nichtig anzusehen ist.
Die vom Bundesministerium der Justiz erlassene BGB-InfoV a.F. beruhte auf einer
Ermächtigung in Art. 245 EGBGB, wonach das Ministerium Inhalt und Gestaltung
der dem Verbraucher mitzuteilenden Belehrungen über das Widerrufs- und
Rückgaberecht festlegen durfte. Ob sich die Verordnung in diesem Rahmen hielt
oder - mit Nichtigkeitsfolge - nicht, ist streitig.
Unstreitig ist hierbei, dass das - recht unübersichtliche, variantenreiche - Muster
nicht in jeder Hinsicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht; dies betrifft u.a.
die Fristberechnung und den Fristbeginn, Besonderheiten beim Kauf auf Probe und
bei Teilzeit-Wohnrechte-Verträgen sowie den Dispens von der Belehrung über die
Widerrufsfolgen im Falle der Leistungserbringung nach Ablauf der Widerrufsfrist
gem. § 312 Abs. 2 BGB.
Nach einer Auffassung (Masuch, BB 2005, 344; Bodendiek, MDR 2003, 1;
Palandt/Grüneberg, BGB, 66. Aufl., § 14 BGB-InfoV Rn. 5f.) ist die Verordnung
gleichwohl als „wohl wirksam“ anzusehen.
Nach anderer Auffassung (Masuch, in: MünchKomm-BGB, 5. Aufl., § 355 Rn. 57; LG
Koblenz MMR 2007, 190; LG Halle NJOZ 2006, 1951; OLG Schleswig NJOZ 2008,
1477, 1480), der sich auch die Kammer anschließt, sind § 14 Abs. 1 BGB-InfoV aF
und die Musterbelehrung nichtig, weil sie sich nicht in den Grenzen der
Verordnungsermächtigung halten. Namentlich gestatte Art. 245 EGBGB keine den
Verbraucher benachteiligenden Abweichungen (LG Halle NJOZ 2006, 1951),
widerspreche die Musterbelehrung, indem sie die Belehrung über die
Widerrufsfolgen im Falle der Lieferung nach Ablauf der Widerrufsfrist für entbehrlich
erklärt, der zwingenden Norm des § 312 Abs. 2 BGB (LG Koblenz MMR 2007, 190)
und ändere die Neufassung der Belehrung in Gesetzesform am Verordnungsrang
der Vorschriften nichts (Ulmer, in: MünchKomm-BGB, § 355 Rn. 57).
Es kann nicht von einer normenhierarchischen Gleichstellung wegen
Übereinstimmung der Widerrufsbelehrung mit dem vom Gesetzgeber
vorgeschlagenen Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a. F. und u.a. mit § 355
BGB dergestalt ausgegangen werden, dass dieser Verordnung Gesetzesrang
zuzumessen ist. Die Frage der Gesetzesqualität und damit der
normenhierarchischen Gleichstellung von § 14 BGB-InfoV a. F. wird – soweit
ersichtlich – von der ganz herrschenden Auffassung inzwischen unter
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ersichtlich – von der ganz herrschenden Auffassung inzwischen unter
Berücksichtigung der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom
01.09.2005 (BVerfGE 114, 196/234 ff.) dahingehend beantwortet, dass die BGB-
InfoV auch nach der Neufassung der Musterbelehrung durch den Gesetzgeber
(BGBl I. 3102) keinen Gesetzesrang hat (vgl. dazu zuletzt Masuch NJW 2008, 1700
und Witt NJW 2007, 3759, 3760 je m. w. N.).
Soweit die Klägerin einwendet, gem. § 16 BGB-InfoV n. F. könne die „alte“
Widerrufsbelehrung noch verwendet werden, so dass auch der Gesetzgeber von
der Wirksamkeit des alten Musters ausgehe, ist diese Regelung den gleichen
Bedenken ausgesetzt wie § 14 Abs. 1 BGB-InfoV i.V. mit dem bisherigen alten
Belehrungsmuster, so dass dies nicht für die von der Klägerin vorgenommene
Auffassung spricht (vgl. Masuch, NJW 2008, 1700, 1701 Fn. 22).
II. Mangels Bestehens einer Hauptforderung hat die Klägerin auch keinen Anspruch
auf Verzugszinsen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, die Entscheidung über
die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1, 2 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.