Urteil des LG Kassel vom 21.11.2008

LG Kassel: einstweilige verfügung, quelle, zivilprozessrecht, verkehr, verwaltungsrecht, anschrift, immaterialgüterrecht, verbraucher, käufer, anfang

1
Gericht:
LG Kassel 1.
Kammer für
Handelssachen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
11 O 4211/08
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
Dem Antragsgegner wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung
festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, er-satzweise von
Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten untersagt, auf der
„…“ im geschäftlichen Verkehr mit dem Endverbraucher im Fernabsatz Angebote
von Waren aus dem Sortiment Bat-terien zu veröffentlichen oder zu unterhalten,
1. wenn bei den nach § 312 c Abs. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 10 BGB-InfoVO
erforderlichen Informationen (nämlich das Bestehen oder Nichtbestehen eines
Widerrufs- oder Rückgaberechtes sowie die Bedingungen, Einzelheiten, der
Ausübung, insbesondere Namen und Anschrift desjenigen, gegenüber dem der
Widerruf zu erklären ist, und die Rechtsfolgen)
a) darüber informiert wird, dass der Verbraucher Kosten der Rücksendung der
Widerrufsware zu tragen habe, ohne dass ihm die Kostenübernahme vertraglich
auferlegt wurde,
b) diese Informationen lediglich auf der „mich-Seite“ vorgehalten werden, zu der
man mittels eines Klicks auf das grafische Symbol „mich“ am Anfang der
Angebotsseite unter der Rubrik „Angaben zum Verkäufer“ gelangt,
2. ohne für das gesamte Versandgebiet anzugeben, in welcher Höhe
Versandkosten anfallen und nur für den Fall, dass die Angabe dieser Kosten nicht
möglich ist, die näheren Einzelheiten der Berechnung anzugeben, aufgrund derer
der Käufer die Höhe leicht errechnen kann,
wenn dies geschieht, wie im Verkaufsangebot vom 28. Oktober 2008 unter der
Artikelnummer „…“
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Die gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG prozessführungsbefugte Antragstellerin hat das
streitbefangene Verhalten des Antragsgegners mit zutreffenden Erwägungen als
wettbewerbswidrig beanstandet, denn es steht nicht in Einklang mit den
Anforderungen der §§ 312 b, 312 c i. V. m. § 1 Abs. 1 Ziff. 10 InfoVO, § 1 Abs. 2
PAngVO, 3, 4 Nr. 11 UWG. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die zutreffenden
Ausführungen in der Antragsschrift vom 19. November 2008 verwiesen, ohne die
diese einstweilige Verfügung nicht wirksam zugestellt werden kann. Zur vorläufigen
Sicherung des der Antragstellerin zustehenden Unterlassungsanspruches war die
begehrte einstweilige Verfügung geboten.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.