Urteil des LG Karlsruhe vom 09.10.2013

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LG Karlsruhe Beschluß vom 9.10.2013, 9 T 281/12
Rechtsanwaltsgebühr: Beschwerde des Prozessbevollmächtigten gegen die
Streitwertfestsetzung und die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts
Tenor
Die Beschwerde vom 06.11.2012 gegen den Streitwertbeschluss des Amtsgerichts
Karlsruhe-Durlach vom 20.09.2012 wird verworfen.
Gründe
I.
1 Die Parteien des zugrundeliegenden Rechtsstreits haben in mündlicher
Verhandlung am 20.09.2012 einen Vergleich geschlossen, der binnen der
Widerrufsfrist bis 27.09.2012 nicht widerrufen wurde. Das Amtsgericht hat im
Termin den Streitwert auf 19.427,69 Euro, den Vergleichsmehrwert auf 23.007,72
Euro festgesetzt. Der Mehrwert sollte sich aus der Abgeltung der
Betriebskostenrückforderung und der Einigung über eine Räumung ergeben.
2 Mit Schriftsatz vom 06.11.2012 haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger, die
hiesigen Beschwerdeführer, beantragt, den Vergleichsmehrwert auf 25.786,62
Euro festzusetzen. Denn zusätzlich sei die Miete für sechs Monate, die
Kautionsrückzahlung und die Umzugskostenbeihilfe einzubeziehen. Dem Antrag
ist der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht entgegengetreten.
3 Auf Hinweis des Amtsgerichts haben die Prozessbevollmächtigten der Kläger die
Auffassung vertreten, die Beschwerdefrist betrage nach § 68 GKG sechs Monate.
Es liege auch keine Festsetzung nach § 33 RVG vor, da kein entsprechender
Antrag gestellt worden sei.
4 Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, weil es sich nur um eine
Beschwerde nach § 33 Abs. 3 RVG handeln könne, die indessen verfristet sei. Im
Übrigen bemesse sich der Streitwert nicht danach, worauf, sondern worüber sich
die Parteien geeinigt hätten.
5 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer gegenüber
dem Beschwerdegericht mit Schriftsatz vom 23.04.2013 weiter vorgebracht, der
Streitwert des Antrags auf Feststellung der Minderungsberechtigung sei mit dem
42-fachen Minderungsbetrag zu bemessen, mithin in Höhe von 25.221,42 Euro.
Daraus ergebe sich ein Streitwert von 38.884,21 Euro. Hinsichtlich des
Vergleichsmehrwerts verbleibe es bei den Ausführungen in der
Beschwerdebegründung.
II.
6 Die Beschwerde ist in jeder denkbaren Auslegung unzulässig und daher zu
verwerfen.
7 Ob die Festsetzung des Vergleichsmehrwerts in der Sache zu korrigieren wäre,
bedarf daher keiner Erörterung. Es kommt auch nicht darauf an, dass die
Beschwerde, soweit sie eine Berücksichtigung der Feststellung zur
Minderungsberechtigung mit dem 42-fachen Minderungsbetrag erstrebt, nach der
jüngsten Entscheidung des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 20.09.2013 - 10 W
18/13 -, der sich die Kammer anschließt, begründet wäre.
8 1. Der Schriftsatz vom 06.11.2013 bedarf zunächst der Auslegung dahin, dass der
in ihm enthaltene Antrag aus eigenem Recht der Prozessbevollmächtigten der
Kläger gestellt wurde.
9 Der Rechtsanwalt kann regelmäßig nur die Heraufsetzung des
Gebührenstreitwertes begehren. Er handelt insoweit nicht im Interesse seiner
Partei, sondern im eigenen Interesse. Er ist darum selbst Partei des Streitwert-
Festsetzungsverfahrens. Bleibt unklar, ob die Beschwerde vom Mandanten selbst
(grundsätzlich nur zulässig zur Herabsetzung des Streitwertes) oder vom
Rechtsanwalt in eigenem Recht (grundsätzlich nur zulässig zur Heraufsetzung des
Streitwertes) erhoben worden ist, ist im Zweifel davon auszugehen, dass die Partei
das prozessual „Vernünftige” anstrebt, also denjenigen Rechtsbehelf gewählt hat,
der der Interessenlage der Partei nach objektiven Maßstäben entspricht (BGH,
NJW-RR 1995, 1183). Dies gilt auch, wenn mangels Erfüllung der jeweiligen
Zulässigkeitsvoraussetzungen letztlich keiner der in Betracht kommenden
Rechtsbehelfe Erfolg verspricht (OLG Dresden, NJW-RR 2001, 792). „Vernünftig“
in diesem Sinne ist hier allein eine Beschwerdeeinlegung aus eigenem Recht der
Prozessbevollmächtigten (vgl. OLG Karlsruhe, FamRZ 2004, 1303;
Mayer/Kroiß/Kießling, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 6. Auflage 2013, § 32 Rn.
91; Hartmann, Kostengesetze, 42. Auflage 2012, § 32 RVG, Rn. 14 m.w.N.).
10 Des Weiteren verbietet sich eine Auslegung, wonach mit Schriftsatz vom
06.11.2012 ein erstmaliger Antrag auf Festsetzung gestellt worden sei. Der
Vergleichsmehrwert wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung festgesetzt.
Dieser Beschluss setzt einen Antrag voraus (§ 33 Abs. 1 RVG). Es ist - im Einklang
mit den üblichen Gepflogenheiten - davon auszugehen, dass ein solcher Antrag
nach Vergleichsschluss gestellt und lediglich nicht protokolliert wurde, weil er dem
sodann verkündeten Gerichtsbeschluss inhaltlich entsprach. Wäre demgegenüber
im Verhandlungstermin der Vergleichsmehrwert noch nicht festgesetzt worden,
wäre das Beschwerdegericht insoweit zu einer Entscheidung nicht befugt (vgl.
Bayerisches Landessozialgericht, Beschluss vom 30.10.2012 – L 5 R 800/12 B –,
juris, Rn. 12).
11 Damit verbleibt es dabei, dass der Schriftsatz vom 06.11.2013 entgegen seinem
Wortlaut als Streitwertbeschwerde der Prozessbevollmächtigten anzusehen ist.
12 2. Bei der Beschwerde gemäß Schriftsatz vom 06.11.2012 handelt es sich um eine
solche gemäß § 33 Abs. 3 RVG, wie das Amtsgericht zutreffend dargelegt hat.
13 Die Beschwerdeführer erstreben eine Anhebung des Werts, der für den
Vergleichsmehrwert festgesetzt wurde. Dieser Wert ist ausschließlich für die
Anwaltsgebühren relevant. Damit ist die Voraussetzung des § 33 Abs. 1 RVG
erfüllt, wonach sich die Gebühren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren
maßgeblichen Wert - der hier auf 19.427,69 Euro festgesetzt wurde - richten.
Vielmehr gibt es für die Mitwirkung der Anwälte an dem Vergleichsschluss einen
besonderen Gebührentatbestand (Nr. 1000 VV RVG), der sich aus dem für die
Gerichtsgebühren festgesetzten Wert errechnen kann (dann Anwendungsfall des
§ 32 RVG), aber nicht muss. Letzteres ist hier der Fall, weil ein Mehrwert
festgesetzt wurde. In diesem Fall ist die Anwendbarkeit des § 33 RVG anerkannt
(vgl. Hamburgisches Oberverwaltungsgericht, Beschluss vom 11.02.2013 – 3 Nc
48/11 –, juris; Hessisches Landesarbeitsgericht, Beschluss vom 05.08.2013 – 1 Ta
120/13 –, juris).
14 3. Die Beschwerde wahrt nicht die Frist des § 33 Abs. 3 Satz 3 RVG, die hier mit
der Verkündung des Streitwertbeschlusses in der mündlichen Verhandlung
begann (vgl. Hartmann, a.a.O., § 33 RVG, Rn. 23). Sie ist mithin unzulässig.
15 4. Im Ergebnis nichts anderes gilt, soweit die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom
23.04.2013 die Heraufsetzung des Streitwerts begehren, soweit er auf dem Antrag
auf Feststellung der Minderungsberechtigung beruht.
16 Allerdings handelt es sich dabei nicht um einen Anwendungsfall des § 33 RVG,
sondern des § 32 GKG, da insoweit vom Amtsgericht der Wert für die
Gerichtsgebühren festgesetzt worden war. Die Maßgeblichkeit dieses Werts für die
Anwaltsgebühren ergibt sich aus § 32 Abs. 1 RVG.
17 Gegen diese Festsetzung des Streitwerts hat der Anwalt aus eigenem Recht (dazu
oben, 1.) die Beschwerdemöglichkeit gemäß § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG. Er ist dabei
aber an die Beschwerdefrist gemäß §§ 63 Abs. 3 Satz 2, 68 Abs. 1 Satz 3 GKG
i.V.m. § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG gebunden (Mayer/Kroiß/Kießling, a.a.O., Rn. 105;
Hartmann, a.a.O., § 32 RVG, Rn. 19). Die Beschwerde muss also innerhalb von
sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt
oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, eingelegt werden. Das Verfahren
hat sich hier durch den Vergleichsschluss nach Ablauf der Widerrufsfrist, also am
27.09.2012 erledigt. Der am 23.04.2013 beim Landgericht eingegangene
Schriftsatz vom selben Tage wahrt die Sechsmonatsfrist nicht.
18 5. Dem Beschwerdegericht ist es auch verwehrt, von Amts wegen den Streitwert
insofern zu erhöhen, als die aktuelle Rechtsprechung des Oberlandesgerichts
Karlsruhe zum Streitwert bei Feststellung der Minderungsberechtigung noch
keinen Eingang gefunden hat. Zwar gibt § 63 Abs. 3 GKG dem Rechtsmittelgericht,
solange die Sache bei ihm schwebt, das Recht zu Abänderung der
erstinstanzlichen Festsetzung. Dies ist jedoch ebenfalls nur sechs Monate nach
Erledigung des Hauptsacheverfahrens möglich, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG (vgl.
Hartmann, a.a.O., § 63 GKG, Rn. 54 m.w.N.). Diese Frist war schon zum Zeitpunkt
des Eingangs des Schriftsatzes, mit dem erstmals die Festsetzung der
Gerichtsgebühren angegriffen wurde, abgelaufen.
19 6. Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass auch das Amtsgericht auf eine etwaige
Gegenvorstellung daran gehindert wäre, seinen eigenen Beschluss insoweit zu
korrigieren, da die Sechsmonatsfrist entsprechend anzuwenden wäre (vgl. BGH,
Beschluss vom 12.02.1986 – IVa ZR 138/83 –, juris).