Urteil des LG Karlsruhe vom 05.07.2013

rücknahme, vergütung, zusammenwirken, rechtsnachfolge

LG Karlsruhe Beschluß vom 5.7.2013, 9 T 146/11
Prozesskostenhilfebewilligung: Erstattungsanspruch der Staatskasse gegen die arme Partei
nach Berufungsrücknahme und Vereinbarung der Parteien über Kostenaufhebung
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Klägers wird der Kostenansatz des Amtsgerichts ... vom 09.12.2010 - Az.: 3 C
197/09 - (Kostenrechnung vom 04.01.2011, Kassenzeichen: 1169950134891) aufgehoben.
2. Das Verfahren ist gebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I.
1
Der Kläger hatte gegen das Urteil des Amtsgerichts ... vom 15.01.2010 - Az.: 3 C 197/09 - form- und
fristgerecht Berufung eingelegt. Nachdem er mit Schriftsatz vom 22.07.2010 die Berufung
zurückgenommen hatte, wurden ihm mit Beschluss des Landgerichts Karlsruhe vom 23.07.2010 - Az.: 9 S
34/10 - die durch die Berufung entstandenen Kosten auferlegt (§ 516 Abs. 3 ZPO). Außergerichtlich hatten
sich die Parteien zuvor dahingehend geeinigt, dass der Kläger die Berufung zurücknehmen und die Beklagte
keinen Kostenantrag stellen wird; die außergerichtlichen Kosten der 2. Instanz sollte jede Partei selbst
tragen (vgl. Schreiben des Klägers an den Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 21.07.2010).
2
Unter dem 20.08.2010 hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten, der mit Beschluss des Landgerichts
Karlsruhe vom 18.06.2010 ratenfreie Prozesskostenhilfe für den zweiten Rechtszug unter Beiordnung der
Rechtsanwälte ... und Kollegen bewilligt worden war, Antrag auf Festsetzung der Vergütung des
beigeordneten Rechtsanwalts gestellt; diesem Schriftsatz beigefügt war auch das Schreiben des Klägers vom
21.07.2010. Gemäß Auszahlungsanordnung vom 29.10.2010 wurde die festgesetzte Vergütung in Höhe
von EUR 338,38 zur Auszahlung angewiesen. Mit Kostenansatz vom 09.12.2010 (Kostenrechnung vom
04.01.2011) wurde dieser Betrag als gemäß § 59 RVG auf die Staatskasse übergegangene Forderung
gegenüber dem Kläger geltend gemacht.
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Gegen den Kostenansatz richtet sich die Erinnerung des Klägers vom 27.01.2011 bzw. 03.03.2011, zu
deren Begründung er auf die mit dem Prozessbevollmächtigten der Beklagten getroffene Vereinbarung
verweist. Nach § 59 RVG könne der Betrag nur in dem Umfang auf die Staatskasse übergehen, in dem auch
der ursprüngliche Forderungsinhaber diese Forderung ihm gegenüber hätte geltend machten können. Die
Rücknahme der Berufung sei nur aufgrund der schriftlichen Zusicherung, keine Kostenerstattungsansprüche
geltend zu machen, erfolgt.
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Die Bezirksrevisorin hat die Zurückweisung der Erinnerung beantragt. Die im Innenverhältnis der Parteien
getroffene Kostenvereinbarung ändere nichts an der Kostenhaftung des Klägers gegenüber der Staatskasse.
Die getroffene Einigung gebe dem Kläger lediglich die Möglichkeit, die gegenüber der Staatskasse zu
begleichenden Kosten der Gegenseite im Innenverhältnis geltend zu machen. Der Erstattungsanspruch der
Staatskasse bleibe hiervon jedoch unberührt, da die zwischen den Parteien getroffene Kostenvereinbarung
nicht zu Lasten der Staatskasse gehen könne.
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Mit Beschluss vom 17.05.2011 hat das Amtsgericht die Erinnerung gegen den Kostenansatz
zurückgewiesen und zur Begründung weitgehend auf die Stellungnahme der Bezirksrevisorin Bezug
genommen. Absprachen im Innenverhältnis der Parteien berührten nicht den Übergang auf die Staatskasse.
6
Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde des Klägers vom 27.05.2011. Zum Zeitpunkt des
Vergleichsabschlusses habe die Beklagte auf die Gebühren verzichtet, nur deshalb habe er die Berufung
zurückgenommen. Dabei handele es sich um eine Absprache im Prozessverhältnis, an welche auch die
Staatskasse im Innenverhältnis gebunden sei.
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Der Beschwerde des Klägers hat das Amtsgericht mit Beschluss vom 03.06.2011 nicht abgeholfen und sie
dem Beschwerdegericht zur Entscheidung vorgelegt.
II.
8
Die Beschwerde ist zulässig und in der Sache auch begründet.
9
1. Der Staatskasse steht der geltend gemachte Anspruch nicht zu.
10 a) Die der Beklagten im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Rechtsanwälte sind zwar nach § 126
Abs. 1 ZPO berechtigt, ihre Gebühren und Auslagen beim Kläger geltend zu machen, wenn dieser dazu
verurteilt wurde. Dieser Anspruch geht auf die Staatskasse über, wenn diese wegen der Beiordnung
Zahlungen erbracht hat (§ 59 Abs. 1 RVG). Zwar hat das Landgericht Karlsruhe mit seiner Entscheidung
nach § 516 Abs. 3 ZPO den Kläger verpflichtet, die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Diese
Kostengrundentscheidung steht aber auch bei Beachtung des § 126 ZPO unter dem Vorbehalt einer
andersartigen Vereinbarung der Parteien. Wenn die Parteien vor der Beschlussfassung nach § 516 Abs. 3
ZPO eine Kostenerstattung ausgeschlossen haben, kommt von vornherein kein Kostenerstattungsanspruch
zustande. Daran ändert auch der Beschluss nach § 516 Abs. 3 ZPO nichts, die Kostengrundentscheidung
geht also insoweit ins Leere (vgl. für den vergleichbaren Fall der Rücknahme der Revision: BGH, Beschluss
vom 11.10.2006 - Az.: XII ZR 285/02 mit Anmerkung Lambert Krause, zitiert jeweils nach juris; Hartmann,
Kostengesetze, 41. Aufl., § 59 RVG Rn. 12 f.).
11 b) Im vorliegenden Fall haben die Parteien bereits vor der Kostengrundentscheidung eine Kostenerstattung
ausgeschlossen. Damit ist ein Kostenerstattungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger nicht zur
Entstehung gelangt. Das müssen sich die Prozessbevollmächtigten der Beklagten und in ihrer
Rechtsnachfolge die Staatskasse entgegenhalten lassen
12 c) Etwas anderes könnte nur bei einem kollusiven Zusammenwirken der Parteien zu Lasten der Staatskasse
in Betracht kommen; hierfür fehlen vorliegend aber jegliche Anhaltspunkte.
13 2. Der Kläger kann seine fehlende Kostenerstattungspflicht aus prozessökonomischen Gründen auch im
Kostenfestsetzungsverfahren geltend machen, wenn - wie vorliegend - die tatsächlichen Voraussetzungen
der Einwendung feststehen (vgl. BGH, a.a.O.).
III.
14 Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 66 Abs. 6 GKG).