Urteil des LG Karlsruhe vom 23.10.2009

LG Karlsruhe (zeuge, angriff, vernehmung, verteidigung, auseinandersetzung, polizei, gefahr, verhandlung, strafakte, strafverfahren)

LG Karlsruhe Urteil vom 23.10.2009, 6 O 15/09
Schadensersatz wegen Körperverletzung: Bindung des Zivilrichters an Strafurteil; Beweis der Notwehr
Leitsätze
Zur Bindung des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile und zu Darlegung und Beweis der Notwehr (§ 227 BGB)
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig
vollstreckbar.
Tatbestand
1
Die Klägerin begehrt als Krankenkasse aus übergegangenem Recht Schadensersatz wegen Körperverletzung.
2
Zwischen dem Zeugen D., dem Beklagten und weiteren Personen kam es am 1. Januar 2006 in der Nachtzeit
in K. auf dem Europaplatz zu einer tätlichen Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Beklagte den Zeugen D.
mit der Faust ins Gesicht schlug. Durch diesen Faustschlag hat der Zeuge D. eine Siebbeindachfraktur rechts,
sowie eine Nasenbeinfraktur und eine Verformung der Nasenscheidewand erlitten.
3
Der Klägerin als Krankenkasse des Zeugen D. sind für die Behandlung Kosten in Höhe von EUR 10.314,85
entstanden.
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Die Klägerin beantragt,
5
1. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin EUR 10.314,85 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01. September 2008 zu bezahlen;
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2. festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die weiteren
Behandlungsaufwendungen für das Kassenmitglied C. D. im Zusammenhang mit der Körperverletzung
vom 01.01.2006 zu erstatten;
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3. festzustellen, dass die Haftung des Beklagten gemäß Ziffer 1 und Ziffer 2 auf einer vorsätzlichen
unerlaubten Handlung beruht.
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Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
10 Er trägt vor:
11 Er sei grundlos von den Zeugen D. und C. angerempelt worden. Nach einer verbalen Auseinandersetzung seien
die Zeugen handgreiflich geworden. Bei der Abwehr der Schläge habe er quasi „blind“ aus der Drehung heraus
mit der Faust zurückgeschlagen und den Zeugen D. getroffen. Er habe also in Notwehr gerechtfertigt
gehandelt.
12 Die Akten des Amtsgerichts Karlsruhe - 15 Ds ... - waren beigezogen und Gegenstand der mündlichen
Verhandlung.
13 Das Gericht hat verhandelt am 8. Juli 2009 und am 25. September 2009 und hierbei die Zeugen ... vernommen.
14 Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen
und die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 08. Juli 2009 (AS. 63 -81) und vom 25. September 2009
(AS. 119 -125) verwiesen.
Entscheidungsgründe
15 Die zulässige Klage ist nicht begründet.
I.
16 Der Klägerin steht aus übergegangenem Rechts (§ 116 SGB X i.V.m. § 823 BGB) kein Anspruch gegen den
Beklagten auf Schadensersatz oder Feststellung zu. Unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der
Verhandlung und des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass der Beklagte den
Zeugen D. an Körper und Gesundheit nicht rechtswidrig und schuldhaft verletzt hat. Der Beklagte handelte in
Notwehr und damit gerechtfertigt (§ 227 BGB).
17 1. Zunächst ist eine eigenständige Tatsachenfeststellung durch das Gericht nicht deshalb entbehrlich, weil der
Beklagte erstinstanzlich vom Amtsgericht Karlsruhe der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung für
schuldig befunden und zur Ableistung von gemeinnütziger Arbeit verurteilt wurde (vgl. Urteil des AG Karlsruhe
vom 21. Juli 2006 - 15 Ds 361 Js 10323/06 Jug.+Hw. - vgl. beigezogene Akte Seiten 151 - 159). Eine Bindung
des Zivilrichters an strafgerichtliche Urteile ist mit der das Zivilprozessrecht beherrschenden freien
Beweiswürdigung nicht vereinbar. Der Zivilrichter muss sich seine Überzeugung grundsätzlich selbst bilden.
Allerdings darf er bei engem rechtlichen und sachlichen Zusammenhang von Zivil- und Strafverfahren
rechtskräftige Strafurteile nicht völlig unberücksichtigt lassen, er ist vielmehr gehalten, sich mit den
Feststellungen auseinanderzusetzen, die für seine eigene Beweiswürdigung relevant sind (vgl. BGH, Urt. v. 27.
September 1988 - XI ZR 8/88 - BGHR EGZPO § 14 Abs. 2 Nr. 1 Strafurteil 1; BGH, Urt. v. 22. September
1982- IVb ZR 576/80, in BGHZ 85, 32, 35; BAG, Urteil vom 22. Januar 1998 - 2 AZR 455/97 - NJW 1999, 82
unter II 2 b; Zöller/Greger, ZPO, Kommentar, 27. Auflage, Rn 1 zu § 581). Das Zivilgericht ist hinsichtlich der
Beweisfrage über das Vorliegen einer Notwehrsituation also nicht an das Ergebnis einer rechtskräftigen
strafrechtlichen Verurteilung gebunden. Mithin fehlt die Bindung erst recht dann, wenn das Strafverfahren ohne
eine der Rechtskraft fähige Entscheidung beendet wurde, wenn - wie im vorliegenden Fall - die Kleine
Jugendkammer des Landgerichts Karlsruhe in der Berufungsverhandlung wegen einer versöhnlichen
Aussprache zwischen den Beteiligten das Verfahren gem. § 47 Abs. 1 Nr. 2 JGG eingestellt hat (vgl.
beigezogene Akte Seite 213).
18 2. Dem Beklagten steht der Rechtfertigungsgrund des § 227 BGB nur dann zur Seite, wenn der Faustschlag in
das Gesicht des Zeugen D. zur Abwehr eines gegenwärtigen rechtswidrigen Angriffs erforderlich war.
19 Auch wer sich gegen Tätlichkeiten verteidigen muss, die er - wovon für den Streitfall auszugehen ist - nicht
herausgefordert hat, steht unter dem Gebot, menschliches Leben und menschliche Gesundheit soweit wie nur
irgend möglich zu erhalten. Grundsätzlich verlangt § 227 BGB - vom Missbrauch des Notwehrrechts durch
völlig maßloses Verhalten abgesehen - nicht die Verhältnismäßigkeit der dem Verteidiger drohenden Gefahr zu
dem von ihm mit der Verteidigung angerichteten Schaden (vgl. BGH Urt.v.19. April 1967 - 2 StR 14/67 = GA.
1968, 182, 183; BGH, Urt. v. 10. Januar 1956 - 1 StR 412/55 = NJW 1956, 920). Ein rechtswidrig Angegriffener
darf - jedenfalls wenn er den Angriff nicht provoziert hat - dasjenige für ihn erreichbare Abwehrmittel wählen,
das eine sofortige und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lässt; er braucht sich nicht
auf ein weniger gefährliches Verteidigungsmittel verweisen zu lassen, dessen Wirkung für die Abwehr
zweifelhaft ist. Das gilt nicht nur im Strafrecht für § 32 StGB (vgl. BGH, Urt. vom 26. Mai 1964 - 1 StR 90/64 =
GA. 1965, 147, 148; vom 19. April 1967 - 2 StR 14/67 = aaO; vom 14. Juni 1972 - 2 StR 679/71 = NJW 1972,
1821 m.w.Nachw.), sondern ebenso für § 227 BGB (vgl. BGH, Urt.v. 23. September 1975 - VI ZR 232/73, in
NJW 1976, 42).
20 Im vorliegenden Fall ist das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger zusammen mit dem Zeugen L. und
der Zeugin I. nach einer Geburtstagsfeier in der Neujahrsnacht 2006 in Karlsruhe an der S-Bahn-Haltestelle
Europaplatz stand, als sie von den Zeugen C. und D. angesprochen wurden. Zwischen den fünf Personen
entspann sich ein Streitgespräch, in dessen Verlauf es zu wechselseitigen Rempeleien kam. Als sich die
Zeugin I. und der Zeuge L. von der Haltestelle entfernen wollten, bemerkten sie, dass der Zeuge D. auf den
Beklagten, der eine abwehrende Haltung - gebückt oder schon kniend, die Hände schützend über den Kopf
erhoben - eingenommen hatte, einschlug. Der Zeuge D. hatte, obwohl der Beklagte keinerlei Tätlichkeiten
gegen ihn richtete und ersichtlich bemüht war, den Ort der Auseinandersetzung zu verlassen, grundlos
begonnen, auf den Beklagten einzuschlagen. In dieser Situation eilte der Zeuge C. zu dem Zeugen D., wobei
nicht aufzuklären war, ob zur Streitschlichtung, oder um sich an den Schlägen gegen den Beklagten zu
beteiligen. Der Beklagte beließ es nicht bei der den Kopf schützenden Haltung, sondern schlug mit der Faust in
Richtung des Zeugen D. und verletzte ihn im Gesicht. Dadurch wurde der Angriff des Zeugen D. unmittelbar
beendet, denn der Zeuge D. fiel rücklings zu Boden, unfähig seinen Angriff bzw. die Schläge fortzusetzen.
21 3. Das Gericht hat seine Feststellungen getroffen aufgrund der Vernehmung der Zeugen und den Einlassungen
des Beklagten in seiner Befragung. Der Zeuge L. hat den Sachverhalt, wie festgestellt, geschildert. Seine
Aussage ist ergiebig, weil der Zeuge als unmittelbar Betroffener den Geschehensablauf aus seiner eigenen
Anschauung heraus hat schildern können. Das Gericht hält seine Aussage auch für glaubhaft, denn er hat den
Tathergang widerspruchsfrei, detailreich und als eigenes Erlebnis geschildert. Der Zeuge L. konnte nämlich das
Geschehen aus verschiedenen zeitlichen Perspektiven wiedergeben und war auch in der Lage, einzelne
Geschehensabläufe auf Nachfrage noch konkreter zu beleuchten, sowie lebensnah und facettenreich
darzustellen. Die Aussagen des Zeugen L. sind auch nicht in sich widersprüchlich und entsprechen dessen
Angaben bei der Polizei (vgl. beigezogene Strafakte - 15 Ds ... - Seiten 35 - 39). Der Zeuge L. hat sowohl in der
polizeilichen Vernehmung am 10. Januar 2006, als auch im Strafverfahren vor dem Amtsgericht Karlsruhe und
vor dem Landgericht Karlsruhe, als auch im vorliegenden Verfahren das Tatgeschehen im Kern
übereinstimmend geschildert. Soweit der Zeuge L. sich nicht teilweise mehr genau erinnern konnte, vermag
dies an der glaubhaften Aussage nichts zu ändern. Dabei hat das Gericht vor allem berücksichtigt, dass das
Tatgeschehen mittlerweile über drei Jahre zurückliegt. Der Zeuge ist auch glaubwürdig. Dabei verkennt das
Gericht nicht, dass der Zeuge L. durchaus Interesse am Ausgang des Rechtsstreits hat, weil er mit dem
Beklagten befreundet ist. Das Gericht vermochte aber trotz der eindringlichen Befragung des Zeugen,
insbesondere durch den Klägervertreter, einseitige Belastungstendenzen nicht zu erkennen. Insbesondere die
Detailtreue des geschilderten Tathergangs lässt nicht darauf schließen, dass sich der Zeuge L. den
Sachverhalt ausgedacht hat, um den Beklagten zu entlasten.
22 Die Zeugenaussage entspricht auch der Einlassung des Beklagten im Rahmen seiner informatorischen
Befragung in der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2009, (vgl. Protokoll Seiten 9/10 - AS 79/81) und den
glaubhaften Ausführungen der glaubwürdigen Zeugin I..
23 Diese Zeugin hat bei ihrer Vernehmung vom 08. Juli 2009 ebenso detailreich das Geschehen vom 01. Januar
2006 dargelegt (vgl. Protokoll Seiten 2 bis 4 - AS 65 - 69) und insbesondere für das Gericht nachvollziehbar
und überzeugend in Übereinstimmung mit dem Zeugen L., ihrem Bruder, den Anfang des Streits, d.h. die
Provokation durch den Zeugen D. und ihre ständigen Versuche, die Streitigkeiten zu beenden, geschildert. Ihre
Aussage vor Gericht entsprechen dabei ihren Angaben gegenüber der Polizei vom 03. Januar 2006 (vgl.
beigezogene Strafakte - 15 Ds ... - Seiten 19/21). Die Zeugin hat dabei in ihrer Vernehmung einen sicheren
Eindruck vermittelt und ohne erkennbare Belastungstendenzen versucht, den gesamten Tathergang in seiner
chronologischen Abfolge aufzuzeigen. Die Dynamik des eskalierenden Streits hat sie nachvollziehbar mit den
Erinnerungslücken an die einzelnen Stellungen der Personen zueinander während der Bewegung von der
Haltestelle zur Postgalerie nachvollzogen und auch für das Gericht erkennbar gemacht, wann es sich in ihren
Aussagen nicht um Wahrnehmungen, sondern um Vermutungen handelte. Gerade das erkennbare Bemühen
der Zeugin, niemanden zu Unrecht zu belasten und dennoch eine zusammenhängende, nachvollziehbare
Aussage über das Geschehen zu machen, hinterließen den überzeugenden Eindruck, dass die Zeugin sich
ihrer Verantwortung als Aussageperson vor Gericht bewusst war und deshalb für das Gericht glaubwürdig ist.
24 Die Aussage des Zeugen C. war wenig ergiebig. Er hatte an das Geschehen, bzw. dessen Einzelheiten wenig
Erinnerungen oder wollte sich aus Sorge, sich in Widerspruch mit früheren Aussagen zu setzen, nicht erinnern.
Auffallend ist, dass der Zeuge C. in seiner Vernehmung vor der Polizei am 09. Januar 2006 noch als
Ausgangspunkt der Handgreiflichkeiten eine Tätlichkeit der Zeugin I. gegen den Zeugen D. angab bzw. die
Provokation für die Auseinandersetzung von den Zeugen L. und dem Beklagten ausgegangen sein soll (vgl.
beigezogene Strafakte - 15 Ds 361 Js 10323/06 Jug.+Hw. - Seiten 23 - 29), in der mündlichen Verhandlung
vom 08. Juli 2009 von solchen Provokationen oder einer Tätlichkeit der Zeugin I. jedoch keine Rede mehr war
und der Zeuge C. sogar selbst einen Schlag zugegeben hat. Seine Schilderungen über die Dynamik des
Geschehens, d.h. die Bewegungsabläufe von der Straßenbahnhaltestelle weg zu einer anderen Örtlichkeit
decken sich auch insoweit mit den Angaben der beiden Zeugen I und L.. Er hat den Beklagten nicht
ausdrücklich als Angreifer belastet und auch zugestanden, zusammen mit dem Zeugen D. den Beklagten
später aus Rache überfallen und niedergeschlagen zu haben. Zwar hat der Zeuge auf Vorhalt seiner Aussage
bei der Polizei sich auch auf diese Polizeiaussage berufen. Das Gericht ist jedoch davon überzeugt, dass der
Zeuge aus Sorge um Widersprüche mit früheren Aussagen in seiner Vernehmung vom 08. Juli 2009
Erinnerungslücken an maßgebliche Details des Geschehens vom 01. Januar 2006 hatte und seine
anfänglichen Schilderungen vor dem Zivilgericht eher der Wirklichkeit des damaligen Vorfalls entsprachen, als
die Ausführungen vor der Polizei.
25 Die Aussage des Zeugen D. in seiner Vernehmung vom 25. September 2009 waren nicht ergiebig. Er hatte an
das Geschehen keine detaillierten Erinnerungen, oder wollte sich aus Sorge um widersprüchliche Angaben zu
früheren Aussagen nicht erinnern. Im Widerspruch zu den Aussagen aller anderen Zeugen vor Gericht und
auch den Polizeivernehmungen schilderte der Zeuge, er sei ohne Vorwarnung und ohne verbale
Auseinandersetzungen sofort niedergeschlagen worden, ohne jedoch erkennen zu können, wer der Täter war
(vgl. Protokoll Seiten 1 bis 3 - AS. 119 - 123). Diese Aussage steht auch im Widerspruch zu den durch seinen
Anwalt S. im Strafverfahren geltend gemachten Beschwerdegründen gegen die Einstellung des Strafverfahrens
(vgl. Schriftsatz vom 30. März 2006 in beigezogener Strafakte - 15 Ds … - Seiten 71/73) und das Protokoll
seiner Vernehmung vor dem Amtsgericht Karlsruhe vom 21. Juli 2006 (beigezogene Akte Seite 123). Der
Zeuge D. hat für das Gericht keine glaubhaften Angaben gemacht, die die Angaben der anderen Zeugen hätten
widerlegen oder Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Zeugen L. und I. begründen können.
26 4. Nach den getroffenen Feststellungen, wie sie oben dargelegt wurden, ist davon auszugehen, dass der
Faustschlag des Beklagten gegen den Zeugen D. nach § 227 BGB gerechtfertigt war.
27
a. Für den Beklagten bestand eine Notwehrlage. Dadurch, dass der Zeuge D. auf den Beklagten einschlug,
ohne dass er den Zeugen D. selbst tätlich angriff, lag unter den festgestellten konkreten Umständen ein
gegenwärtiger Angriff vor; die Verletzungshandlungen hatten bereits begonnen. Dieser Angriff war auch
rechtswidrig. Insbesondere ist das Geschehen nicht als komplexer einheitlicher Vorgang einer Schlägerei
zwischen mehreren Personen zu werten. Zwar mag bei einer Rauferei, bei der jeder der Beteiligten den
Willen zur tätlichen Auseinandersetzung in einem für eine Rauferei üblichen Rahmen hat, ein sich in
diesem Rahmen haltender Angriff grundsätzlich nicht rechtswidrig sein (vgl. RG, Urt. vom 20. Oktober
19139 - 6 D 545/39, in RGSt 73, 341, 342; Grothe in Münch. Komm. zum BGB 5. Aufl., 2006, § 227 Rn. 11
unter Hinweis auf OLG Saarbrücken VRS 42, 419, 420;). So lag es hier indes nicht, denn der Beklagte
beschränkte sich bis zu seiner Verteidigung durch den Faustschlag auf eine verbale Auseinandersetzung
und das Wegschubsen des ihn bedrängenden Zeugen D.; er setzte sich damit passiv zur Wehr.
28
b. Unter den gegebenen Umständen war die Verteidigung des Beklagten auch erforderlich.
29
Erforderlich ist die Verteidigung, die zur Abwehr des Angriffs zumindest teilweise geeignet ist und zugleich
das relativ mildeste Gegenmittel darstellt ( Grothe aaO Rn. 13). Der Rahmen der erforderlichen
Verteidigung wird durch die gesamten Umstände bestimmt, unter welchen Angriff und Abwehr sich
abspielen, insbesondere durch die Stärke und Gefährlichkeit des Angreifers und die
Verteidigungsmöglichkeit des Angegriffenen (vgl. BGH, Urt. vom 30. Oktober 1986 - 4 StR 505/86 - in
NStZ 1987, 172; vom 28. Februar 1989 - 1 StR 741/88 - NJW 1989, 3027). Trutzwehr ist zwar erst
erforderlich, wenn Schutzwehr keinen Erfolg verspricht oder sich bereits als erfolglos erwiesen hat. Der
Verteidiger ist aber nur dann auf ungefährlichere Abwehrmaßnahmen verwiesen, wenn diese eine sofortige
und endgültige Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit erwarten lassen, ohne dass Zweifel über die Wirkung
des Verteidigungsmittels verbleiben (vgl. BGH, Urt.v. 23. September 1975 - VI ZR 232/73 - in NJW 1976,
41, 42; BGH, Urt. vom 27. April 1982 - 5 StR 94/82 - in NStZ 1982, 285; Urt. vom 30. Juni 2004 - 2 StR
82/04 - in NStZ 2005, 31); auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang muss sich der Verteidiger nicht
einlassen (vgl. BGH, Urt. vom 27. April 1982, a.a.O.).
30
Nach diesen Maßstäben ist die Verteidigung des Beklagten mittels eines Faustschlags in das Gesicht des
Zeugen erforderlich gewesen. Dass eine Beschränkung auf reine Schutzwehr erfolglos gewesen wäre,
belegt das erfolglose Wegschubsen des Zeugen D. kurz zuvor. Dass Schläge gegen andere
Körperregionen ein ebenso wirksames Abwehrmittel dargestellt hätten und eine sofortige und endgültige
Beseitigung der Gefahr mit Sicherheit hätten erwarten lassen, ergeben die getroffenen Feststellungen
nicht. Vielmehr durfte der Beklagte in dieser Weise verteidigen.
31 Aus oben dargelegten Gründen ist der Faustschlag des Beklagten durch Notwehr gerechtfertigt und die Klage
daher abzuweisen.
II.
32 Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit
ergibt sich aus §§ 709, 108 ZPO.