Urteil des LG Karlsruhe vom 24.05.2006

LG Karlsruhe (unechte rückwirkung, tarif, höhe, liste, zpo, raum, rechnung, aug, betrag, grund)

LG Karlsruhe Urteil vom 24.5.2006, 1 S 195/04
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Gerichtliches Schätzungsermessen hinsichtlich der Ersatzfähigkeit von
Mietwagenkosten bei Anmietung zu einem Unfallersatztarif
Leitsätze
Der nach § 249 Abs. 2 BGB erstattungsfähige "Unfallersatztarif" kann dadurch ermittelt werden, dass der
"Normaltarif" um einen pauschalen Aufschlag von 30 % erhöht wird (vgl. BGH NJW 2006, 360). Ein solcher im
Wege der Schätzung zu ermittelnder Zuschlag setzt allerdings voraus, dass der Geschädigte die
Schätzungsgrundlagen ausreichend darlegt (vgl. BGH NJW 2006, 1506). Zur Feststellung des "Normaltarifs" kann
die sog. Schwacke-Liste herangezogen werden, wobei - wenn kein hinreichender Vortrag des Geschädigten erfolgt
- von dem dort ausgewiesenen Mindestsatz auszugehen ist.
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 28.10.2004 - 2 C 668/04 -
unter Aufhebung im Kostenpunkt wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 825,10 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über
dem Basiszinssatz jährlich seit 17.07.2004 zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
1
Die lediglich hinsichtlich eines Teilbetrages der erstinstanzlichen Urteilssumme eingelegte Berufung ist
zulässig, aber nur teilweise begründet. Die Klägerin kann von der Beklagten gemäß §§ 7, 18, 17 StVG, § 3 Nr.
1 PflichtVersG, § 249 BGB Erstattung der Mietwagenkosten aus dem Unfallereignis vom 22.05.2004 in Höhe
von EUR 825,10 verlangen. Darüber hinausgehende Ansprüche stehen ihr jedoch nicht zu.
I.
2
Der Umfang des der Klägerin dem Grunde nach unstreitig zustehenden Schadenersatzanspruchs bestimmt
sich nach § 249 Abs. 1, Abs. 2 BGB. Hiernach darf der Geschädigte vom Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherung als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietwagenkosten
verlangen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BGHZ 132, 373 ff. m. w. N.).
3
Als erforderlich sind dabei nur diejenigen Aufwendungen anzusehen, die ein verständiger, wirtschaftlich
denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. BGH, MDR
2005, 331 f., 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff; 1043 ff.). Der Geschädigte ist zudem unter dem Gesichtspunkt der
Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) gehalten, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen
den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (vgl. BGH a. a. O. m. w. N.). Das bedeutet für
den Bereich der Mietwagenkosten, dass er von mehreren auf dem örtlich relevanten Markt - nicht nur für
Unfallgeschädigte - erhältlichen Tarifen für die Anmietung eines vergleichbaren Ersatzfahrzeugs (innerhalb
eines gewissen Rahmens) grundsätzlich nur den günstigeren Mietpreis ersetzt verlangen kann (BGH, NJW
2006, 1506, 1507).
4
Im Allgemeinen ist allerdings davon auszugehen, dass der Geschädigte noch nicht allein deshalb gegen seine
Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmietet, der
gegenüber einem „Normaltarif“ teurer ist, so lange dieser Umstand dem Geschädigten nicht ohne weiteres
erkennbar war (vgl. BGHZ 132, 375, 378 ff.). Dieser Grundsatz kann jedoch dann keine uneingeschränkte
Geltung mehr beanspruchen, wenn sich ein besonderer Tarif bei der Anmietung von Fahrzeugen durch einen
Unfallgeschädigten entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage, sondern durch ein
weitgehend gleichförmiges Verhalten der Anbieter bestimmt wird. Ein solches Preisbildungsverfahren kann
nämlich zur Folge haben, dass die Preise der dem Unfallgeschädigten angebotenen „Unfallersatztarife“
erheblich über den für Selbstzahler geltenden Tarifen liegen. In diesen Fällen kann der aus schadensrechtlicher
Sicht zur Herstellung „erforderliche“ Geldbetrag (§ 249 BGB) folglich nicht ohne weiteres mit dem
„Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden.
5
1. Ein so genannter „Unfallersatztarif“ kann nach der jüngsten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs daher
nur insoweit als erforderlicher Aufwand zur Schadensbereinigung gemäß § 249 Abs. 2 BGB n.F. angesehen
werden, als die Besonderheiten dieses Tarifs mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung,
das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile im Unfallgeschehen
durch die Kunden oder durch den Kfz- Vermieter und ähnlichem) gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis
rechtfertigen, weil sie
auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation
veranlasst
2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 f.; 1043 ff.; NJW 2005, 1933 ff.). In wie weit dies der Fall ist, hat der
Tatrichter auf Grund des Vortrags des darlegungs- und beweisbelasteten Geschädigten (BGH MDR 2005, 332
ff.) gemäß § 287 Abs. 1 ZPO zu schätzen. Dabei ist er nicht genötigt, die Kalkulationsgrundlagen des
konkreten Anbieters im Einzelnen betriebswirtschaftlich nachzuvollziehen (BGH, NJW 2006, 1506, 1507).
Vielmehr kommt es darauf an, ob etwaige Mehrleistungen und Risiken bei der Vermietung an Unfallgeschädigte
generell einen erhöhten Tarif - unter Umständen auch durch einen pauschalen Aufschlag auf den Normaltarif -
rechtfertigen (BGH, NJW 2006, 1508).
6
Soweit nach diesen Grundsätzen der in Ansatz gebrachte „Unfallersatztarif“ auch mit Rücksicht auf die
Unfallsituation nicht im geltend gemachten Umfang zur Herstellung im Sinne des § 249 BGB erforderlich war,
kann der Geschädigte im Hinblick auf die gebotene
subjektbezogene Schadensbetrachtung
2006, 1506 f. unter Hinweis auf BGHZ 132, 373, 376) den übersteigenden Betrag nach § 249 BGB nur ersetzt
verlangen, wenn er darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen
Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren
Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein
wesentlich günstigerer Tarif
zugänglich
376). Dabei ist für die Frage der Zugänglichkeit auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abzustellen. Hier
können sowohl objektive als auch subjektive Elemente eine Rolle spielen, insbesondere der Umstand, ob die
Tarifunterschiede für den Geschädigten erkennbar waren, bzw. ob ein vernünftiger und wirtschaftlich denkender
Geschädigter unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots zu einer
Nachfrage
Tarif gehalten ist. Dies ist jedenfalls dann anzunehmen, wenn er
Bedenken
ihm angebotenen Unfallersatztarifs haben muss, die sich aus dessen
Höhe
Diskussion
7
Dabei kann es je nach Lage des Einzelfalls auch erforderlich sein, sich anderweitig nach günstigen Tarifen zu
erkundigen und gegebenenfalls mehrere
Konkurrenzangebote einzuholen
es allerdings eine Rolle spielen, wie schnell der Geschädigte ein Ersatzfahrzeug benötigt. Allein das Vertrauen
darauf, der ihm vom Autovermieter angebotene Tarif sei derjenige, der auf seine speziellen Bedürfnisse
zugeschnitten sei, rechtfertigt es allerdings nicht, zu Lasten des Schädigers und dessen Haftpflichtversicherer
überhöhte und nicht durch unfallbedingte Mehrleistungen des Vermieters gedeckte Unfallersatztarife zu
akzeptieren (BGH, NJW 2006, 1506, 1508). In wie weit der Geschädigte zur Erlangung eines „Normaltarifs“
auch verpflichtet ist, seine Kreditkarte bzw. seine EC-Karte einzusetzen oder auf andere Weise eine Kaution
zu stellen, hängt ebenfalls von den besonderen Umständen des Einzelfalls ab. Dabei kommt es entscheidend
darauf an, ob dem Geschädigten im konkreten Fall die Schadensbeseitigung nur durch die Aufnahme von
Fremdmitteln möglich oder zuzumuten ist (vgl. hierzu BGH, NJW 2006, 1508; BGH, NJW 2005, 1933 ff.). Da
diese Maßnahmen jedoch nicht den Gesichtspunkt der Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne von §
249 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht gemäß § 254 BGB betreffen, liegt die Darlegungs- und
Beweislast insoweit grundsätzlich bei dem in Anspruch genommenen Schädiger bzw. dessen
Haftpflichtversicherung, wobei sich für den Geschädigten eine sekundäre Darlegungs- und Beweislast ergeben
kann (vgl. BGH a. a. O.).
8
2. Der Bundesgerichtshof stellt damit strengere Anforderungen an die Erstattungsfähigkeit von
„Unfallersatztarifen“ als in seiner Entscheidung aus dem Jahr 1996 (BGHZ 132, 373 ff.). Wenn der Geschädigte
nicht darzulegen vermag, dass der ihm in Rechnung gestellte „Unfallersatztarif“ aus betriebswirtschaftlichen
Gründen im Hinblick auf die Besonderheiten der unfallbedingten Anmietung gerechtfertigt ist, kann er Ersatz
solcher teureren Tarife regelmäßig nur dann verlangen, wenn ihm auch auf Nachfrage - gegebenenfalls auch bei
Konkurrenzunternehmen - kein günstigerer Tarif angeboten wird. Damit hat der Bundesgerichtshof gegenüber
seiner früheren Rechtsprechung die Erkundigungspflichten des Geschädigten verschärft.
9
Im Streitfall ist jedoch zu berücksichtigen, dass das Schadensereignis und die Anmietung eines
Ersatzfahrzeugs zeitlich vor der Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung lagen. Zwar kommt
gerichtlichen Entscheidungen grundsätzlich eine so genannte unechte Rückwirkung zu, da sie auch für die
Beurteilung zurückliegender, noch nicht abgeschlossener Sachverhalte rechtlich von Bedeutung sind. Hierbei
ergeben sich jedoch Schranken aus dem rechtsstaatlichen Prinzip der Rechtssicherheit und des darin
verankerten Vertrauensschutzes. Diese Grundsätze gebieten es, in den Fällen, in denen eine betroffene Partei
in schutzwürdiger Weise mit der Fortgeltung der bisherigen Rechtslage rechnen durfte, die so genannte
unechte Rückwirkung von Gerichtsurteilen zeitlich zu begrenzen (vgl. hierzu etwa BGHZ 132, 6 ff.; BGHZ 145,
158 ff.; BGHZ 153, 311 ff.). Auch im Bereich der Erstattungsfähigkeit von Unfallersatztarifen ist Raum für
einen solchen Vertrauensschutz. Denn ein Unfallgeschädigter konnte in aller Regel angesichts der vom
Bundesgerichtshof im Jahr 1996 aufgestellten Grundsätze nicht ohne weiteres damit rechnen, dass ihm
nunmehr eine erhöhte Erkundigungspflicht bzw. eine Verpflichtung zur vorläufigen Eigenfinanzierung der
Anmietung (gegebenenfalls auch durch Aufnahme von Fremdmitteln) auferlegt wird. Die Erstattungsfähigkeit
von Unfallersatztarifen wurde in den letzten Jahren von den Instanzgerichten uneinheitlich beurteilt. Für einen
durchschnittlichen Unfallgeschädigten zeichnete sich die zwischenzeitlich vollzogene Änderung der
höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ohne weiteres ab. Ihm wird häufig von den Autovermietern auch nicht
offen gelegt, dass die „Unfallersatztarife“ deutlich höher als die Selbstzahlertarife sind. Auch kann er nicht
überblicken, in welcher Höhe die „Unfallersatztarife“ betriebswirtschaftlich durch die besondere
Anmietungssituation beim Unfallersatzgeschäft geprägt sind. Dies soll nach der neueren Rechtsprechung des
Bundesgerichtshofs ja zukünftig gerade geklärt werden. Das Vertrauen des Geschädigten in die
Erstattungsfähigkeit der von ihm aufgewendeten Mietwagenkosten kann daher auch unter Berücksichtigung der
Abwägung der Interessen der beteiligten Haftpflichtversicherer und der Versicherungsgemeinschaft bis zum
Bekannt werden der vom Bundesgerichtshof im Urteil vom 19.04.2005 (NJW 2005, 1933 ff.) aufgestellten
Grundsätze den Vorzug verdienen, sofern den vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 aufgestellten
Verhaltenspflichten genügt wurde.
10 Ein solcher prozessualer Vertrauensschutz ist auch nicht deswegen abzulehnen, weil der Bundesgerichtshof in
seinen jüngsten Urteilen zur Erstattungsfähigkeit von „Unfallersatztarifen“ nicht auf dieses Rechtsinstitut
gesondert eingegangen ist. Denn der Bundesgerichtshof hatte aus seiner Sicht keine Veranlassung, sich mit
dieser Frage näher zu befassen. In den von ihm im Oktober 2004 und im Februar 2005 verkündeten Urteilen
(vgl. MDR 2005, 331 f.; 332 ff.; NJW 2005, 1041 ff.; 1043 ff.) stand die Frage im Vordergrund, ob der verlangte
Tarif deswegen ersatzfähig ist, weil aus betriebswirtschaftlicher Sicht gegenüber dem „Normaltarif“ deutlich
Zuschläge vorzunehmen sind. Der Bundesgerichtshof hat daher den Berufungsgerichten aufgegeben, die
entsprechenden tatrichterlichen Feststellungen zu treffen. In seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (NJW 2005,
1933 ff.) hat sich der Bundesgerichtshof mit der Frage befasst, unter welchen Voraussetzungen ein
Geschädigter einen höheren „Unfallersatztarif“ auch dann geltend machen kann, wenn solche
betriebswirtschaftlichen Zuschläge nicht gerechtfertigt sind. Hierbei hat er zu den erhöhten Anforderungen an
die Erkundigungspflicht des Geschädigten sowie zu seiner Verpflichtung zur vorläufigen Eigenfinanzierung
näher Stellung genommen. Auch in dieser Entscheidung hat er dem Berufungsgericht aufgegeben, zunächst zu
klären, ob nicht bereits aus betriebswirtschaftlicher Sicht eine Erhöhung des „Normaltarifs“ vorzunehmen ist. In
zweiter Linie hat er das Berufungsgericht angehalten zu klären, ob alternativ hierzu festgestellt werden könne,
dass dem Unfallgeschädigten ein günstigerer „Normaltarif“ nicht ohne weiteres zugänglich war. In seinen beiden
Entscheidungen vom 14.02.2006 (NJW 2006, 1506 ff.; 1508 f.) hat der Bundesgerichtshof schließlich die im
Rahmen der tatrichterlichen Feststellung zur objektiven Erforderlichkeit der Mietwagenkosten zu beachtenden
Grundsätze präzisiert und seine bisherige Rechtsprechung zur subjektbezogenen Schadensbetrachtung
bestätigt. Er hat folglich in allen Fällen dem Berufungsgericht eine Verpflichtung zu einer umfassenden
Tatsachenaufklärung hinsichtlich der betriebswirtschaftlichen Aspekte und der Zugänglichkeit eines
„Normaltarifs“ auferlegt. Auch wenn er in einem Fall schon aufgrund der Höhe der Mietwagenkosten eine
Erkundigungspflicht als nahe liegend angesehen hat, ist er ersichtlich davon ausgegangen, dass eine
Erstattungsfähigkeit der verlangten Tarife nicht von vorne herein ausgeschlossen werden kann, also diese
auch unter Zugrundelegung der neu aufgestellten Grundsätze je nach den besonderen Tatumständen als
erforderlicher Aufwand zu entschädigen sind. Angesichts der vor dem Bundesgerichtshof noch völlig offenen
Tatsachengrundlagen bestand für ihn kein Bedürfnis, sich aus revisionsrechtlicher Sicht vorsorglich und
generell auch mit Vertrauensschutzgesichtspunkten zu befassen. Diese Frage war offensichtlich von den
betroffenen Parteien auch nicht gesondert aufgeworfen worden. Daher lässt sich aus dem Umstand, dass der
Bundesgerichtshof zu diesem Gesichtspunkt nicht ausdrücklich Stellung bezogen hat, nicht ableiten, dass er
die Anwendung dieser Grundsätze von vorne herein ausschließen wollte.
Entscheidungsgründe
II.
11 Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist die Erstattungsfähigkeit der geltend gemachten Mietwagenkosten
der Höhe nach auf den Betrag von EUR 825,10 begrenzt.
12 Die Klägerin hat nämlich trotz entsprechender Hinweise der Kammer nicht substantiiert dargelegt, dass die
berechneten Mietwagenkosten in der geltend gemachten Höhe entweder aus betriebswirtschaftlicher Sicht
erforderlich waren oder von ihr jedenfalls deswegen verlangt werden können, weil ihr in Anbetracht ihrer
konkreten Situation und unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Jahr 1996 aufgestellten Grundsätze
die Anmietung eines günstigeren Ersatzfahrzeugs nicht zuzumuten war.
13 Mangels abweichender Anknüpfungskriterien für den konkret erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des
§ 249 BGB kann der Klägerin daher gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im Wege der Schadensschätzung lediglich der in
der von ihr selbst vorgelegten Schwacke-Liste ausgewiesene, angesichts der unfallbedingten
Mehraufwendungen allerdings pauschal um 30 % zu erhöhende Mindestmietzins im Normaltarif für die Dauer
von 5 Tagen zugebilligt werden. Nachdem die Klägerin unstreitig vorsteuerabzugsberechtigt ist und daher nicht
die geltend gemachte Mehrwertsteuer beanspruchen kann, ist dabei der Tages-Bruttomietzins von EUR 155,00
um die darin enthaltene Mehrwertsteuer zu kürzen, so dass lediglich ein Betrag in Höhe von EUR 133,62
täglich in Ansatz zu bringen ist. Bei einer Anmietungsdauer von 5 Tagen ergibt sich hieraus unter
Berücksichtigung der pauschalen Erhöhung um 30 % sowie eines Abzuges von 5 % für ersparte
Aufwendungen ein Erstattungsbetrag von insgesamt EUR 825,10.
14 1. Die Klägerin hat auch auf den Hinweisbeschluss der Kammer vom 20.10.2005 im einzelnen nicht dargelegt,
dass die ihr in Rechnung gestellten Mietwagenkosten für die Anmietung eines Ersatzfahrzeuges objektiv
erforderlich waren.
15 Sie hat weder dargelegt, ob bzw. welche Tarife im Falle der Einholung von Vergleichsangeboten bei anderen
Mietwagenunternehmen erhältlich gewesen wären, noch dass es sich bei dem geltend gemachten
Unfallersatztarif um den ortsüblichen Tarif gehandelt hat. Die von ihr vorgelegten Tariflisten reichen hierfür
angesichts der weitaus größeren Anzahl von Anbietern in dem maßgeblichen Raum K. nicht aus, zumal auch
die von ihr vorgelegte Schwacke-Liste Mindesttarife ausweist, die weit unterhalb der geltend gemachten
Vergleichstarife liegen.
16 2. Dass ihr unter Berücksichtigung ihrer individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für sie
bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in ihrer konkreten Lage zeitlich und
örtlich relevanten Markt - zumindest auf Nachfrage - kein wesentlich günstigerer Tarif zugänglich war, hat die
Klägerin ebenfalls nicht dargelegt.
17 Auch unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof im Jahre 1996 aufgestellten Grundsätze war der
angebotene Tarif nur dann als erstattungsfähig im Sinne des § 249 BGB anzusehen, wenn er sich im Rahmen
des bei vergleichbaren Mietwagenanbietern üblichen Mietzinses hielt oder wenn es für den Geschädigten
jedenfalls nicht ohne weiteres erkennbar war, dass das von ihm ausgewählte Unternehmen Mietwagensätze
verlangt, die außerhalb des Üblichen liegen (vgl. BGHZ 132, 373 ff.). Wie die Klägerin zutreffend ausgeführt
hat, hätte sie nach diesen Rechtsprechungsgrundsätzen zwar keine Marktforschung betreiben müssen um das
günstigste Mietwagenunternehmen ausfindig zu machen. Dies entbindet sie jedoch nicht von der Verpflichtung,
darzulegen, dass der ihr in Rechnung gestellte Mietzins dem üblichen Preis entsprochen hat, bzw. dass sie
auch mit zumutbaren Anstrengungen keinen günstigeren Tarif hätte erlangen können.
18 Ausweislich der von der Klägerin selbst vorgelegten Schwacke-Liste variiert der Unfallersatztarif für die
Anmietung eines Pkw der Gruppe 9 in dem hier relevanten Postleitzahlengebiet 750 zwischen EUR 317,00 und
382,00 brutto, bzw. zwischen EUR 273,00 und 329,00 netto, der Normaltarif aber lediglich zwischen EUR
155,00 und 228,00 EUR brutto, bzw. EUR 133,00 und 196,00 netto täglich.Dass die Klägerin aufgrund ihrer
konkreten Situation einen solchen Normaltarif bei keinem der für sie erreichbaren Autovermieter hätte erlangen
können, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Auch wenn die Fa. Autovermietung D. lediglich einen
Unfallersatztarif angeboten hat, fehlt jeder Anhalt dafür, dass ein Normaltarif aufgrund der konkreten
Anmietungssituation auch bei einem anderen für die Klägerin erreichbaren Mietwagenunternehmen nicht in
Betracht gekommen wäre. Diese behauptet selbst nicht, dass unfallgeschädigten Verkehrsteilnehmern in ihrer
konkreten Situation zum Anmietungszeitpunkt in der erreichbaren Umgebung auch von den im Raum K. tätigen
Konkurrenzunternehmen allein der Unfallersatztarif angeboten worden wäre.Bereits aus diesem Grund ist es ihr
verwehrt, allein auf einen Vergleich mit den Unfallersatztarifen anderer regional tätiger Anbieter abzustellen.
19 Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, dass ihr die Fa. Autovermietung D. von dem Reparaturbetrieb
genannt worden war und ihr ein Mitarbeiter der Fa. Autovermietung D. unstreitig die Marktüblichkeit der
zugrunde gelegten Preise zugesichert hat. Denn angesichts des Interesses des hinzugezogenen
Mietwagenunternehmens an einem Vertragsabschluss durfte sich die Klägerin auf dessen Darstellung der
Konkurrenzangebote nicht ohne weiteres verlassen. Unter dem Aspekt des Wirtschaftlichkeitsgebots war diese
bzw. ihre Geschäftsführerin nach Ansicht der Kammer vielmehr gehalten, nach einem günstigeren Tarif zu
fragen, bzw. Konkurrenzangebote anderer regional tätiger Mietwagenunternehmen einzuholen. Dies hat sie
jedoch unstreitig unterlassen. Auch wenn sich die Geschäftsführerin der Klägerin zum Zeitpunkt der
Kontaktaufnahme mit der Fa. Autovermietung D. in den Räumen der Reparaturwerkstatt aufhielt und sie daher
nur über beschränkte Mittel zur Einholung von Erkundigungen verfügt hat, ist kein Grund dafür ersichtlich,
weshalb nicht wenigstens die Möglichkeit bestanden hätte, durch Nachfrage bei dem Reparaturbetrieb bzw. bei
dem Sachverständigen oder auch nur mit Hilfe eines Telefonbuches eine Auswahl von Konkurrenzunternehmen
zu ermitteln und bei diesen telefonisch Vergleichsangebote einzuholen. Dies hätte auch deshalb nahe gelegen,
weil angesichts der Höhe des geltend gemachten Tarifs von täglich rund EUR 300,-- (netto) die Entstehung
erheblicher Gesamtkosten in Höhe von mehreren tausend Euro zu erwarten war.Schon aus diesem Grunde
durfte sich die Klägerin aus der Sicht eines wirtschaftlich vernünftig denkenden Menschen nicht mit dem
erstbesten Angebot begnügen.
20 3. Da der Kammer selbst keine Erkenntnisse darüber vorliegen, wie die Marktgepflogenheiten im Raum K. zum
Anmietungszeitpunkt ausgestaltet waren, kann ohne entsprechenden Vortrag der Klägerin nicht davon
ausgegangen werden, dass von den Konkurrenzunternehmen des Autovermieters ebenfalls ein
„Unfallersatztarif“ in der ihr in Rechnung gestellten Höhe angesetzt worden wäre.
21 Der Klägerin kann daher mangels hinreichender Anknüpfungstatsachen lediglich der gemäß § 287 Abs. 1 ZPO
zu schätzende Mindestschaden zugebilligt werden. Da für die Kammer nicht ersichtlich ist, dass zum
Anmietungszeitpunkt der in der Schwacke-Liste ausgewiesene Unfallersatztarif dem üblichen Preis entsprach,
schätzt die Kammer den erstattungsfähigen Schaden auf der Grundlage des Betrages, der sich aus der
Schwacke-Liste für das hier relevante Postleitzahlengebiet als Mindestpreis für den Normaltarif ergibt.
22 Der so ermittelte Mietzins in Höhe von 5 x EUR 133,62 (netto), insgesamt also EUR 668,10 ist allerdings
aufgrund der unfallbedingten Anmietungssituation und des aus diesem Grund betriebswirtschaftlich
gerechtfertigten Mehraufwands des Vermieters (Servicekostenaufschlag für die Zubringung und Abholung,
Unterhaltung eines Bereitschaftsdienstes, Verwaltungskostenzuschlag, Fahrleistungsrisiko etc.) um einen
pauschalen Zuschlag zu erhöhen. Diesen schätzt die Kammer im Hinblick auf ihre Ausführungen unter Ziffer
II.2.b.bb.,cc. des Hinweisbeschlusses vom 20.10.2005 nach Maßgabe der vorstehend zitierten
Entscheidungen des Bundesgerichtshofes auf der Grundlage der allgemein gehaltenen Gutachten der
Sachverständigen Neidthardt/Kremer einerseits sowie des Sachverständigen Albrecht andererseits pauschal
auf 30 %. Denn die Klägerin hat die hierfür erforderlichen Schätzungsgrundlagen (vgl. BGH, NJW 2006, 1506 ff)
dargelegt. Sie hat nämlich unwidersprochen vorgetragen, dass das von ihr hinzugezogene
Mietwagenunternehmen den in dem Privatgutachten der Sachverständigen Prof. Dr. Neidthardt und Prof. Dr.
Kremer vom August 2004 zu Grunde gelegten Musterunternehmen nach Größe, Ausstattung und Struktur
vergleichbar ist. Sie hat insbesondere dargelegt, dass die Fa. Autovermietung D. ein kleines mittelständisches
Unternehmen mit 50 PKW und 6 Mitarbeitern betreibe und mit 4 Mitarbeitern einen 24h-Bereitschaftsdienst
unterhalte. Damit bewegt sich die Kammer auch innerhalb des von dem Bundesgerichtshof insbesondere in
seinem Urteil vom 25.10.2005 (NJW 2006, 360) erwähnten Rahmens. Der Bundesgerichtshof hat in dieser
Entscheidung darauf hingewiesen, dass der in seiner Schadensberechnung nach § 287 ZPO besonders
freigestellte Tatrichter die unfallstrukturbedingten Zuschläge schätzen könne und insoweit auch ein
pauschalisierter Aufschlag auf den Normaltarif in Betracht komme. Hierbei hat er auf eine Entscheidung in
BGHZ 115, 364, 371 verwiesen, in welcher für den Bereich der Reparaturkosten eine Überschreitung des
Wiederbeschaffungswertes um bis zu 30 % als zulässig erachtet wurde.
23 Dass die Klägerin mit der Anmietung eines PKW zum Unfallersatztarif gegen ihre Schadensminderungspflicht
verstoßen hätte, hat die nach vorstehenden Ausführungen hierfür darlegungs- und beweisbelastete Beklagte
nicht aufgezeigt. Insbesondere steht nicht fest, dass die Klägerin einen günstigeren Normaltarif gekannt hätte,
und ihr eine Anmietung zu diesen Bedingungen etwa unter Verwendung einer Kreditkarte auch zumutbar
gewesen wäre (vgl. BGH NJW 2006, 1508).
24 4. Damit beläuft sich der zu schätzende Schaden der Klägerin auf insgesamt EUR 868,53 (EUR 668,10
zuzüglich 30 %). Nach Abzug der nach ständiger Rechtsprechung der Kammer auf 5 % zu schätzenden
Eigenersparnis ergibt sich hieraus ein erstattungsfähiger Betrag von insgesamt EUR 825,10.
25 Eine weitere Erhöhung hinsichtlich der Kosten für eine Haftungsbefreiung sowie hinsichtlich der Zubringungs-
und Abholungskosten kommt daneben allerdings nicht in Betracht. Zwar kann ein Geschädigter, dessen
unfallbeschädigtes Fahrzeug vollkaskoversichert war, bei Inanspruchnahme eines Mietwagens die
Aufwendungen für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbeteiligung entsprechende Haftungsfreistellung
verlangen (vgl. hierzu OLG Celle, Schaden-Praxis 2001, 204; vgl. ferner BGH, NJW 2005, 1041 ff.). Da die
Klägerin das allgemeine Preisniveau im Raum K. zum Zeitpunkt der Anmietung des Ersatzfahrzeugs nach
vorstehenden Ausführungen jedoch nicht ausreichend dargelegt hat, bestehen für die Kammer keine
hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Vollkaskozuschlag nicht bereits in dem in der Schwacke-Liste
ausgewiesenen Mietpreis enthalten ist. Gemäß § 287 Abs. 1 ZPO kann daher mangels hinreichender
Schätzungsgrundlagen nicht der in der Schwacke-Liste ausgewiesene Mietpreis um entsprechende Zuschläge
erhöht werden. Kosten für die Zubringung und Abholung des Mietfahrzeuges sind bereits in dem pauschalen
Zuschlag für unfallbedingte Mehraufwendungen enthalten.
26 Nach alle dem musste die Berufung der Beklagten daher in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg
haben.
27 Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1 ZPO. Im Hinblick auf die geringfügigen
Betragsdifferenzen und nachdem das beiderseitige Teilunterliegen auch hinsichtlich der Verfahrensgebühren
nicht erheblich ins Gewicht fällt, hält es die Kammer für angemessen, die Kosten gegeneinander aufzuheben.
28 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO. Gründe für die
Zulassung der Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Beklagte hat zwar die Zulassung der
Revision im Hinblick auf den von der Kammer erwogenen prozessualen Vertrauensschutz beantragt. Dieser ist
jedoch im Streitfall nicht entscheidungserheblich geworden, so dass bereits aus diesem Grunde die
Voraussetzungen für die Zulassung einer Revision nicht vorliegen.