Urteil des LG Karlsruhe vom 25.08.2006

LG Karlsruhe (kläger, eintritt des versicherungsfalles, eintritt des versicherungsfalls, höhe, betrag, zeitpunkt, rente, auskunft, eintritt, stelle)

LG Karlsruhe Urteil vom 25.8.2006, 6 O 192/05
Systemänderung bei der Zusatzversorgung im Öffentlichen Dienst: Bestandschutz für die
Rentenanwartschaften einer erwerbsgeminderten Person
Leitsätze
1. Den vom Überleitungsrecht der §§ 78 ff. VBLS n.F. betroffenen Versicherten, deren Rente wegen
Erwerbsminderung wegen Krankengeldbezugs ruht (§ 41 Abs. 4 VBLS n.F.), verbleibt weiterhin mindestens die
Versicherungsrente, wie sie sich zum Umstellungsstichtag ergeben hätte (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.).
2. Die Rentenauskunft als solche kann als Grundlage für einen Rentenanspruch in bestimmter Höhe schon
deshalb nicht in Betracht kommen, weil es sich um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt. Ein Abfall der
Zusatzrente im Vergleich zu einer Auskunft im alten Gesamtversorgungssystem sind bei Steigerung der
gesetzlichen Rentenanwartschaft systemimmanent.
3. Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die Versicherten durch das Übergangsrecht besser
zu stellen als nach altem Recht (keine "Rosinentheorie"). (BGH, Urteil vom 16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ
103, 370 ff., sub. I.2c). Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers,
eine Regelung zu finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt
wird als durch das alte Recht.
Tenor
1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu gewähren,
die dem Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach § 65 Abs. 8, § 40 Abs. 4 ihrer Satzung in der Fassung der
41. Änderung entspricht.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den Altersfaktor
gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.
3. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger vorab die durch Anrufung des unzuständigen Amtsgerichts
Karlsruhe entstandenen Kosten. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 2/3 und die Beklagte
1/3.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger und die Beklagte dürfen jeweils die Vollstreckung durch die
Gegenseite gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht
die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
1
Der im öffentlichen Dienst beschäftigte Kläger wendet sich mit seiner Klage nach Umstellung der
Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst von einem Gesamtversorgungssystem auf ein Punktesystem gegen
die ihm von der beklagten Zusatzversorgungseinrichtung erteilte Startgutschrift für eine den Rentennahen
gleichgestellte, voll erwerbsgeminderte Person (§ 79 Abs. 3a VBLS n.F.) und die darauf basierende
Rentenberechnung.
2
Der Kläger ist am 05.07.1942 geboren. Bis zum 31.12.2001 hat er als Beschäftigter im öffentlichen Dienst 166
Umlagemonate bei der Beklagten zurückgelegt (AH 239). Seine Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung
außerhalb des öffentlichen Dienstes - sogenannte Vordienstzeiten - belaufen sich auf 196 Monate (AH 239).
3
Der Kläger erhält von dem zuständigen Rentenversicherungsträger seit dem 01.11.2002 eine gesetzliche Rente
wegen voller Erwerbsminderung in Höhe von zunächst EUR 999,58/brutto (AH 133) bzw. EUR 912,63/netto (AS
131). Im zugehörigen Rentenbescheid der LVA Berlin vom 14.07.2003 ist außerdem ausgeführt, dass die
Anspruchsvoraussetzungen sei 16.04.2002 erfüllt seien (AH 133) und dass er auf einem Vergleich vom
10.06.2003 beruhe (AH 131).
4
Für den Kläger bestehen zwei Fortgeltung beanspruchende Startgutschriftmitteilungen:
5
Mit Mitteilung vom 07.09.2004 wurde die Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 auf EUR 152,60
errechnet und ihm dementsprechend eine Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 1 VBLS n.F. (für eine rentenferne
Person) in Höhe von 38,15 Punkten erteilt (AH 281).
6
Mit Mitteilung vom 08.09.2004 wurde angesichts der vollen Erwerbsminderung des Klägers eine ergänzende
Rentenanwartschaft des Klägers zum 31.12.2001 von 15,41 Versorgungspunkten errechnet und ihm
dementsprechend eine Gesamt-Startgutschrift gemäß § 79 Abs. 3a VBLS n.F. (für eine voll erwerbsgeminderte
Person in Höhe der Startgutschrift für eine rentennahe Person) lautend auf EUR 214, 24 bzw. 53,56 Punkten
erteilt (AH 307).
7
Die Mitteilungen über die Startgutschrift beruhen auf der Neufassung der Satzung der Beklagten zum 01.
Januar 2001 (im Folgenden: VBLS n. F.). Bei der Errechnung der Startgutschrift wurde jeweils die Steuerklasse
III/0 zugrunde gelegt (AH 295/ 325).
8
Für die Zeit ab 01.11.2002 errechnete die Beklagte für den Kläger eine monatliche Betriebsrente für Versicherte
in Höhe von zunächst EUR 318,36/brutto (AH 191). In der zugehörigen Mitteilung vom 09.09.2004 (AH 187)
kalkulierte die Beklagte die Betriebsrente unter Zugrundelegung der Versorgungspunkte aus der Startgutschrift
vom 08.09.2004 und unter Herabsetzung der Versorgungspunkte wegen vorzeitiger Renteninanspruchnahme;
außerdem wurden die seit dem 01.01.2002 zusätzlich erworbenen Versorgungspunkte sowie die auf der
„sozialen Komponente“ des § 37 Abs. 2 VBLS n.F. beruhenden Versorgungspunkte berücksichtigt (AH 191).
9
Wegen des gleichzeitigen Bezugs von Krankengeld und unter Anwendung der Ruhensvorschrift des § 41 Abs.
4 VBLS n.F. (vgl. AH 197) kam es jedoch für die Monate November 2002 bis einschließlich Februar 2003 zu
keiner Rentenzahlung seitens der Beklagten (AH 187). Betriebsrentenzahlungen erfolgen erst sei März 2003.
10 Den genannten Mitteilungen waren weitere Mitteilungen (insbesondere vom 24.07.2003, AH 95 ff.; vom
18.09.2003, AH 225 ff.; vom 09.10.2003, AH 203 ff.) vorausgegangen, die jedoch mittlerweile gegenstandslos
sind.
11 Am 04.12.2001 hatte die Beklagte dem Kläger eine Rentenauskunft erteilt (AH 1 ff.). Bei dieser Auskunft legte
die Beklagte einen vom 28.03.2001 datierenden Versicherungsfall und einen Rentenbeginn ab 01.04.2001
zugrunde (AH 2) und errechnete dem Kläger eine Versorgungsrente nach altem Satzungsrecht in Höhe von
EUR 506,32/brutto (AH 2).
12 Die Beklagte hat auf Verlangen des Gerichts mit Schriftsatz vom 24.05.2006 (AS 63) Fiktivberechnungen
vorgelegt, die den Vergleich mit den Beträgen ermöglichen, die sich bei Anwendung der bisherigen Satzung in
der Fassung der 41. Änderung (im Folgenden VBLS a.F.) ergeben würden. Die Beklagte hat folgende Beträge
errechnet (vgl. AH 81 ff. ff., 101 ff. und 123 f.):
13 1. Erste Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 31.12.2001: EUR 421,79 (AH 249), wobei der Betrag nach § 40
Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war;
14 2. Zweite Fiktivberechnung nach VBLS a.F. zum 01.11.2002 (Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns):
EUR 269,93 (AH 115), wobei der Betrag nach § 40 Abs. 1 VBLS a.F. maßgeblich war; die Berechnungsblätter
zur zweiten Fiktivberechnung weisen den Betrag der Versorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40
Abs. 4 VBLS a.F.) zum 01.11.2002 mit EUR 163,19 (AH 277) aus; unter diesen Betrag wäre der Kläger nach
den Ruhensbestimmungen des alten Satzungsrechts (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.) niemals gefallen (AS 105);
15 3. Dritte Fiktivberechnung nach VBLS n.F. zum 01.11.2002 (Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns): EUR
318,36 (AH 105).
16 Bei den Fiktivberechnungen Nr. 2. und Nr. 3. zum Zeitpunkt des tatsächlichen Rentenbeginns sind die zum
31.12.2001 maßgebenden Berechnungswerte übernommen worden. Bei der zweiten Fiktivberechnung wurde die
Zeit vom 01.01.2002 bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres der gesamtversorgungsfähigen Zeit als weitere
Umlagemonate und Zeiten in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde gelegt. Bei der Errechnung der
Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde unterstellt, dass eine gleiche Zahl von Entgeltpunkten
wie im Jahre 2001 in den Folgejahren bis zur Vollendung des 65.Lebensjahres erzielt werden würde. Bei der
dritten Fiktivberechnung wurde das zusatzversorgungspflichtige Entgelt aus dem Jahre 2002 für die Folgejahre
bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde gelegt. Ebenso wie bei der zweiten Fiktivberechnung wurde
eine Dynamisierung des Entgelts nicht vorgenommen. Bonuspunkte sind nicht berücksichtigt worden.
17 (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
18 Der Kläger trägt vor:
19 Die Übertragung der bisher erworbenen Anwartschaften mittels der angefochtenen Startgutschrift bewirke
massive Eingriffe in bereits erdiente Anwartschaften, für die keine zwingenden Gründe gegeben seien. Dem
Kläger müsse die Versorgungsrente erhalten bleiben, die er sich nach altem Recht bis zum 31.12.2001
erworben habe. Der zustehende Betrag ergebe sich aus der alten Rentenauskunft aus dem Jahr 2001, auf
deren Grundlage der Kläger bereits im November 2001 die Rente beantragt habe.
20 Der Kläger beantragt:
21 Unter Aufhebung des Festsetzungsbescheid der Beklagten vom 09. Oktober 2003 wird die monatlich durch die
Beklagte zu leistende Versorgungsrente des Klägers auf EUR 506,32 festgesetzt.
22 Hilfsweise:
23 1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger mindestens eine Betriebsrente zu
gewähren, die dem Betrag der Berechnung der Zusatzrente nach § 65 Abs. 8, § 40 Abs. 4 ihrer Satzung in der
Fassung der 41. Änderung entspricht.
24 2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, den
Altersfaktor gemäß § 36 (3) VBLS n. F. anzuwenden.
25 Die Beklagte stellt den Antrag,
26 die Klage abzuweisen.
27 Die Beklagte trägt vor:
28 Die Startgutschrift für rentennahe Pflichtversicherte werde in enger Anlehnung an die Berechnung der
Versorgungsrente nach dem bisherigen Gesamtversorgungsmodell errechnet. Die in § 79 Abs. 3a, Abs. 2
VBLS n.F. vorgesehene Hochrechnung auf das 63. Lebensjahrs sei eine von den Tarifvertragsparteien
getroffene Grundentscheidung.
29 (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
Entscheidungsgründe
I.
30 1. Der bereits schriftsätzlich angekündigte Hauptantrag wurden im Lichte der im Kammertermin gestellten
zusätzlichen Hilfsanträge ausgelegt und ist ebenso zulässig, wie es diese Hilfsanträge sind, jedoch nur in dem
Umfang begründet, als es die Hilfsanträge auch sind. Zwischen den Parteien besteht ein Rechtsverhältnis in
Form eines privatrechtlichen Gruppenversicherungsvertrages, bei dem die Beklagte Versicherer, der
Arbeitgeber des Klägers Versicherungsnehmer und der Kläger Begünstigter ist (so schon BGH VersR
1988/577).
31 Die Klage ist jedoch nur in dem Umfang der Hilfsanträge Ziff. 1 und Ziff. 2 begründet (Im Folgenden soll nur
noch von diesen Hilfsanträgen die Rede sein).
32 Die Kammer sieht auch in Kenntnis der inzwischen ergangenen Entscheidungen des Oberlandesgerichts
Karlsruhe zu Startgutschriften rentenferner Versicherter keinen Anlass zu einer Änderung ihrer Rechtsprechung
(vgl. Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 22.09.2005 - Az. 12 U 99/04; im Folgenden aus dem
Umdruck mit den Seitenzahlen wie folgt zitiert: UOLGS ).
33 (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
II.
34 1. Der Hilfsantrag Ziffer 1 ist begründet, weil insoweit unzulässigerweise in die Rentenanwartschaft eingegriffen
worden ist. Soweit der Eingriff unzulässig ist, muss dem Rentenanwartschaftsberechtigten die
Rentenanwartschaft verbleiben. Dies geschieht dadurch, dass die Betriebsrente bei Eintritt des
Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen Vorschriften erreichen muss, der
sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles ergibt.
Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falls und der Bedeutsamkeit der Ruhensvorschriften (vgl.
insbesondere § 65 Abs. 8 VBLS a.F.) kann dieser bestandsgeschützte Betrag schon jetzt als die
Mindestversorgungsrente in Höhe der Versicherungsrente (§ 40 Abs. 4 VBLS a.F.) bestimmt werden.
35 (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
36 h) ... Hinsichtlich des geschützten Besitzstandes hat die Kammer in Parallelverfahren ausgesprochen, dass
die Betriebsrente bei Eintritt des Versicherungsfalles mindestens den geringeren Betrag nach den bisherigen
Vorschriften erreichen muss, der sich zum Zeitpunkt der Systemänderung bzw. zum Zeitpunkt des Eintritts
des Versicherungsfalles ergibt.
37 Im vorliegenden Fall ist die Rentenanwartschaft nach altem Satzungsrecht zum 31.12.2001 (laut 1.
Fiktivberechnung: EUR 421,79) höher als die Anwartschaft nach altem Satzungsrecht zum Eintritt des
Versicherungsfalls am 01.11.2002 (laut 2. Fiktivberechnung: EUR 269,93). Mithin ist lediglich der letztgenannte
Betrag im Sinne der zitierten Kammerrechtsprechung bestandsgeschützt. Allerdings ist diese
bestandsgeschützte Anwartschaft, die auf einen Zeitpunkt in der Vergangenheit bezogen ist und sich ihrer
Höhe nach sicher bestimmen lässt, nicht höher als die tatsächlich ab 01.03.2003 gezahlte Rente (EUR
318,36). Deshalb ist kein Raum dafür, dem Kläger die übliche Tenorierung der Kammer zur Frage des
Bestandschutzes angedeihen zu lassen.
38 Allerdings ist der Kläger insbesondere für den Zeitraum vom 01.11.2002 bis zum 28.02.2003 (aber auch im
Falle der etwaigen Wiederaufnahme der Arbeitstätigkeit mit erneuter Verrentung und mit erneutem
Krankengeldbezug) durch das neue Satzungsrecht benachteiligt: Den Betrag der Mindestversorgungsrente in
Höhe der Versicherungsrente in Höhe von EUR 163,19 kann der Kläger nach dem Wortlaut der neuen
Ruhensvorschriften anders als nach altem Satzungsrecht (§ 65 Abs. 8 VBLS a.F.) nicht mehr verlangen.
39 (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
40 l) Der geltend gemachte über den Tenor Ziff. 1 hinausgehende Anspruch auf eine höhere Betriebsrente kann
nicht aus der im Schreiben der Beklagten vom 04.12.2001 gem. § 70 a VBLS a.F. in Verbindung mit den
zugehörigen Ausführungsbestimmungen erteilten Rentenauskunft abgeleitet werden. Die Auskunft als
solche kann als Grundlage für einen entsprechenden Anspruch schon deshalb nicht in Betracht kommen, weil
es sich um eine rechtlich unverbindliche Mitteilung handelt (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 03.03.2005, Az.: 12
U 312/04, S. 8 ; Urteil vom 17.08.2000, 12 U 310/99, Seite 8 unter Hinweis auf Gilbert/Hesse, Die Versorgung
der Angestellten und Arbeiter des Öffentlichen Dienstes, § 70 a Satzung der VBL, Anm. 10; LG Karlsruhe,
Urteil vom 04.02.2005, Az.: 6 O 7/04, S. 5; Urteil vom 28.02.2003; AZ: 6 0 307/02, S. 7). Es ist auch in der
Rentenauskunft vom 04.12.2001 durch die Beklagte ausdrücklich hingewiesen worden, dass eine Auskunft
unter Berücksichtigung der neuen Regelungen damals noch nicht möglich war. Es heißt dort wörtlich: „Wir
weisen darauf hin, dass mit dieser Auskunft keine Zusage über die Berechnungsweise und die Höhe der bei
Eintritt des Versicherungsfalls zustehenden Leistungen verbunden ist.“ (AH 1).
41 Die deutlichen Differenzen zwischen der Auskunft vom 04.12.2001 und der Startgutschrift vom 08.09.2004
erklären sich aus dem stark abweichenden Ansatz der gesetzlichen Rente (EUR 1.273,19 statt EUR 632,07 als
Abzugsposten; vgl. AH 327/ AH 11) bei zwar absolut deutlich, aber doch relativ geringer gestiegener
Gesamtversorgung zur Vollendung des 63. Lebensjahres (EUR 1.657,56 statt EUR 1.138,39) und dem
erheblichen Abzug für die noch erreichbaren Punkte im Versorgungspunktemodell (EUR 170,12; AH 337). Die
zweite Fiktivberechnung zeigt im Übrigen, dass zwischen dem 28.03.2001 (Relevanzzeitpunkt der
Rentenauskunft) und dem tatsächlichen Versicherungsfall (01.11.2002) die Gesamtversorgung nur mäßig auf
EUR 1.259,18 (AH 271) steigen konnte, während die abzuziehende gesetzliche Rente bereits auf EUR 989,25
hochgeschnellt war. Für letzteres Phänomen dürften die Zurechnungszeiten verantwortlich zeichnen, von
denen bei Erteilung der Rentenauskunft noch nichts erkennbar war (vgl. AH 155).
42 Berechnungsfehler in der Rentenauskunft oder in einer der Mitteilungen vermochte der Kläger nicht aufzuzeigen
und sind auch nicht ersichtlich.
43 m) Die von der Beklagten in anderem Zusammenhang schon thematisierte „Rosinentheorie“ steht der
Tenorierung gemäß Ziff. 1 nicht entgegen. Zutreffend ist zwar, dass die Beklagte nicht verpflichtet ist, die
Versicherten durch das Übergangsrecht besser zu stellen als nach altem Recht (vgl. Kammerurteil vom
05.11.2004, 6 O 354/03, sub II.1.f.; Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5; BGH, Urteil vom
16.03.1988, IVa ZR 154/87, BGHZ 103, 370 ff., sub. I.2c).
44 Nach den Fiktivberechnungen stellt sich der Kläger nämlich ab 01.03.2003 durch das neue Recht besser als
nach dem alten Recht. Es mag daher sein, dass zu einem bestimmten Betrachtungszeitpunkt im vorliegenden
Fall die Anwendung der neuen Vorschriften den Kläger besser stellt als die Anwendung des alten
Satzungsrechts. Dies ist jedoch keine Besonderheit des vorliegenden Falles, sondern ein Phänomen, das auch
im Rahmen anderer Verfahren ausweislich der dort vorgelegten Fiktivberechnungen bereits aufgetreten ist.
45 Es ist jedoch nicht Aufgabe des Gerichts, sondern allenfalls Aufgabe des Satzungsgebers, eine Regelung zu
finden, die es ausschließt, dass ein Rentenberechtigter durch das neue Recht besser gestellt wird als durch
das alte Recht (Kammerurteil vom 18.06.2004, 6 O 964/03, sub. III.5).
46 Darum kann sich der Kläger für die Monate, in denen eine solche Besserstellung nicht eintritt, sondern im
Gegenteil eine Verschlechterung eintritt, insbesondere auch auf das alte Satzungsrecht berufen.
47 2. (Vom Abdruck des Urteils in der gesamten Länge wurde an dieser Stelle abgesehen.)
III.
48 Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
49 Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Ziff. 11, 711 ZPO.