Urteil des LG Karlsruhe vom 20.02.2002

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LG Karlsruhe Urteil vom 20.2.2002, 1 S 140/01
Haftung bei Kfz-Unfall: Unfallursächlichkeit von Parken an Bushaltestellen; Eigenersparnisabzug von Mietwagenkosten trotz Anmietung eines
kleineren Kfz
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Bruchsal vom 24.07.2001 – 4 C 24/01 – abgeändert:
Die Beklagten werden verurteilt, an den Kläger 145,14 EUR nebst 5 % Zins seit 18.01.2001 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
2. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
3. Von den Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger 89 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 11 %.
Von den Kosten der Berufung tragen der Kläger 88 % und die Beklagten als Gesamtschuldner 12 %.
4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
1
Die zulässige Berufung des Klägers ist nur zu einem geringen Teil begründet.
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1. Auf die tatsächlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen, soweit nicht nachfolgend Änderungen oder
Ergänzungen dargestellt sind (§ 540 ZPO).
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2. Der Kläger kann von den Beklagten lediglich Ersatz von 70 % seines durch den Verkehrsunfall vom ....10.2000 verursachten Schadens
ersetzt verlangen. Die Kammer schließt sich insoweit nach eigener Prüfung der Sach- und Rechtslage dem angegriffenen Urteil an und
nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen auf dessen Begründung Bezug. Im Hinblick auf das wechselseitige Berufungsvorbringen ist
hierzu lediglich zu ergänzen:
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Dass der Kläger seinerzeit unter Verstoß gegen § 12 Abs. 3 Nr. 4 StVO weniger als 15 m entfernt von Zeichen 224 ("Haltestelle") geparkt und
insoweit sich verkehrswidrig verhalten hatte, stellt er im Berufungsverfahren nicht mehr in Abrede. Entgegen seiner Ansicht war dieser
Verstoß auch unfallursächlich. Die reine Kausalität (Ursächlichkeit) kann ohnehin nicht in Abrede gestellt werden, da der Unfall so nicht
stattgefunden hätte, wenn der Kläger an anderer Stelle geparkt hätte. Aber auch der Zurechnungszusammenhang (vgl. Palandt/Heinrichs,
BGB, 61. Aufl., Rdn. 62 vor § 249) zwischen der Pflichtverletzung des Klägers und dem Verkehrsunfall ist zu bejahen. Dass die Haltestelle
auch zur Benutzung durch den unfallbeteiligten Bus angelegt war, ergibt sich aus der amtlichen Auskunft der Stadtwerke ... vom ....11.2001
(II, 71), gegen die die Parteien nichts weiter vorgebracht haben. Zwar mag im Regelfall Zweck des Parkverbotes an Haltestellen nur sein, das
Halten der Busse und das planmäßige Ein- und Aussteigen der Fahrgäste zu gewährleisten. Im vorliegenden Fall diente die Einrichtung der
Haltestelle und das hiermit verbundene Parkverbot aber darüber hinaus ersichtlich auch dazu, das gefahrlose Abbiegen der Linienbusse
nach links in Richtung ... zu ermöglichen. Die zur Akte vorgelegten Lichtbilder zeigen deutlich, dass das fahrplanmäßige Abbiegen von
Linienbussen nach links gefahrlos nur möglich ist, wenn der Bus hierfür den Bereich der Haltebucht in Anspruch nehmen kann.
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Die nach Abwägung der wechselseitigen Verursachungsbeiträge vom Amtsgericht gefundene Haftungsquote von 30 : 70 zu Lasten der
Beklagten ist angesichts des unfallursächlichen Mitverschuldens des Klägers einerseits, des überwiegenden Verschuldens des Beklagten
Ziffer 1 als Busfahrer andererseits ohne weiteres vertretbar. Die Kammer hat keinen Anlass, hiervon abzuweichen.
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3. Als unfallursächlicher Sachschaden sind zunächst die Reparaturkosten mit 4.576,07 DM unstreitig.
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Zutreffend hat das Amtsgericht bei den – an sich ebenfalls unstreitigen – Mietwagenkosten (1.848,39 DM) einen Abzug vorgenommen, da
der Geschädigte sich auf seinen Ersatzanspruch im Wege der Vorteilsausgleichung ersparte Eigenaufwendungen (Betriebskosten)
anrechnen lassen muss. Dieser Abzug entfällt vorliegend nicht im Hinblick darauf, dass der Kläger ein "kleineres" Fahrzeug angemietet
hatte. Ob entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1967, 552) entsprechend einer im Vordringen
befindlichen obergerichtlichen Rechtsprechung (mit Nachw. OLG Hamm, NJW-RR 1999, 1119; a.A. OLG Karlsruhe, Urteil v. 26.01.2001, Az.
10 U 200/00) die Anrechnung ersparter Eigenbetriebskosten unterbleibt, wenn der Geschädigte Kosten in mindestens gleicher Höhe durch
Anmietung eines eine oder mehrere Klassen tieferen Ersatzfahrzeugs erspart hat, kann vorliegend offen bleiben. Denn der Vortrag des
Klägers reicht nicht aus, um eine Ausnahme vom Regelfall des Eigenersparnisabzuges zu begründen. Der Kläger hat lediglich pauschal
behauptet, er habe ein "kleineres" Fahrzeug angemietet. In welcher Höhe hierdurch dem Grunde nach ersatzfähige Mietwagenkosten
erspart wurden, ist aber nicht ersichtlich. Der Kläger hat weder angegeben, welche Kosten bei Anmietung eines gleichwertigen
Ersatzfahrzeuges angefallen wären, noch hat er konkrete Angaben zur Klasse seines eigenen und des angemieteten Fahrzeuges gemacht.
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Die Höhe der als Vorteil anzurechnenden Eigenersparnis schätzt die Kammer in Übereinstimmung mit dem OLG Karlsruhe (Urteil v.
26.01.2001, Az. 10 U 200/00) gemäß § 287 ZPO auf 5 %, so dass ein Betrag von 92,42 DM zum Abzug kommt.
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Die geltend gemachte Auslagenpauschale von 40,00 DM, die die Beklagten nur mit 30,00 DM akzeptieren, hält die Kammer gemäß § 287
ZPO in voller Höhe für berechtigt.
10 4. Somit beträgt der Gesamtschaden (4.576,07 DM + 1.848,39 DM - 92,42 DM + 40,00 DM =) 6.372,04 DM. 70 % hiervon sind 4.460,43 DM.
Nach Abzug der gezahlten 4.176,54 DM sind noch 283,87 DM zu zahlen, was 145,14 EUR entspricht.
11 5. Zuzusprechen sind in beantragter Höhe Prozesszinsen gemäß §§ 291, 288 BGB. Zu den darüber hinaus beantragten Verzugszinsen hat der
Kläger nichts vorgetragen.
12 Die Kostenentscheidung beruht für die erste Instanz auf §§ 92 Abs. 1, 269 Abs. 3, für die zweite Instanz auf §§ 92 Abs. 1, 97 ZPO. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 11, 713 ZPO.
13 Die nach neuem Recht grundsätzlich statthafte Revision (§§ 542 Abs. 1 ZPO, 133 GVG) war nicht zuzulassen, da keine Zulassungsgründe nach
§ 543 Abs. 2 ZPO vorliegen.